Frage zur Verjährung einer Arztrechnung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 18.11.03 17:04:32 von
neuester Beitrag 19.11.03 12:03:32 von
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Wer kann mir eine Antwort geben:
Eine Bekannte hat sich vor zwei Jahren, April 2001, auf eigene Kosten eine Auge operieren lassen (Laseroperation).
Sie bekam nie eine Rechnung. Heute ist die Rechnung schließlich einegtroffen.
Gibt`s hier für diese Rechnung eine Verjährungsfrist??
Danke für eine schnelle Antwort
Eine Bekannte hat sich vor zwei Jahren, April 2001, auf eigene Kosten eine Auge operieren lassen (Laseroperation).
Sie bekam nie eine Rechnung. Heute ist die Rechnung schließlich einegtroffen.
Gibt`s hier für diese Rechnung eine Verjährungsfrist??
Danke für eine schnelle Antwort
...2 jahre.
Wenn im April 2001 die OP war, wann genau verjährt die Rechung: April 2003 oder erst Ende diesen Jahres.
...die verjährung beginnt mit dem ende des jahres, in dem die ansprüche entstanden sind.
Danke, schade für meine Bekannte.
Tschüss
Tschüss
D.h. sie hat nie eine Rechnung bekommen. Erst recht nicht die im November.
und endet demzufolge ende dieses jahres..aber und jetzt kommt es...es müssen die neuen vorschriften des geänderten verjährungsrechtes beachtet werden...das gilt seit 2002
invest2002
invest2002
aber doch nicht für Ansprüche aus 2001.
wieder so ein schmarotzer.
gehst du auch umsonst arbeiten?
gehst du auch umsonst arbeiten?
Die Verjährungsfrist läuft nicht ab dem Behandlungsjahr (2001), sondern erst ab der Rechnungsstellung in 2003.
Schließlich ist die exakte Höhe der Rechnung erst mit der Rechnungsstellung bekannt.
Schließlich ist die exakte Höhe der Rechnung erst mit der Rechnungsstellung bekannt.
11 ist originell,aber nicht richtig.
beginn mit ende des jahres der entstehung des anspruchs und kenntnis der umstände,die den anspruch begründen, dh hier behandlungsende.199 bgb n.f.
frist nach neuem recht 3 j.
altes recht gilt,wenn danach bereits vj. eingetreten wäre.
hier nicht.
also vj. mit 31.12.2004
wer bietet mehr?
beginn mit ende des jahres der entstehung des anspruchs und kenntnis der umstände,die den anspruch begründen, dh hier behandlungsende.199 bgb n.f.
frist nach neuem recht 3 j.
altes recht gilt,wenn danach bereits vj. eingetreten wäre.
hier nicht.
also vj. mit 31.12.2004
wer bietet mehr?
Hallo zusammen,
#12 ist einfach nur richtig - also Ende der Diskussion und zahlen
#12 ist einfach nur richtig - also Ende der Diskussion und zahlen
also soweit mir bekannt, geltene die alten kürzeren fristen weiter wen der anspruch vor 2002 entstanden ist...
invest2002
invest2002
hab` doch noch mal nachgesehen.
12 ist falsch und 14 auch!
vereinfacht: es gilt das recht,das zuerst zur verjährung führt.
also doch 31.12.2003
lest mal selbst,insbes. ziff.1 satz1 und ziff.3und4
nicht so ganz einfach.
egbgb
§ 6 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt.
(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
(4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
(5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz entsprechend.
12 ist falsch und 14 auch!
vereinfacht: es gilt das recht,das zuerst zur verjährung führt.
also doch 31.12.2003
lest mal selbst,insbes. ziff.1 satz1 und ziff.3und4
nicht so ganz einfach.
egbgb
§ 6 Überleitungsvorschrift zum Verjährungsrecht nach dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001
(1) Die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Verjährung in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung finden auf die an diesem Tag bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche Anwendung. Der Beginn, die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung bestimmen sich jedoch für den Zeitraum vor dem 1. Januar 2002 nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung. Wenn nach Ablauf des 31. Dezember 2001 ein Umstand eintritt, bei dessen Vorliegen nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung eine vor dem 1. Januar 2002 eintretende Unterbrechung der Verjährung als nicht erfolgt oder als erfolgt gilt, so ist auch insoweit das Bürgerliche Gesetzbuch in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung anstelle der Unterbrechung der Verjährung deren Hemmung vorsehen, so gilt eine Unterbrechung der Verjährung, die nach den anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der vor dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung vor dem 1. Januar 2002 eintritt und mit Ablauf des 31. Dezember 2001 noch nicht beendigt ist, als mit dem Ablauf des 31. Dezember 2001 beendigt, und die neue Verjährung ist mit Beginn des 1. Januar 2002 gehemmt.
(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
(4) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung kürzer als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so wird die kürzere Frist von dem 1. Januar 2002 an berechnet. Läuft jedoch die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmte längere Frist früher als die im Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist ab, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
(5) Die vorstehenden Absätze sind entsprechend auf Fristen anzuwenden, die für die Geltendmachung, den Erwerb oder den Verlust eines Rechts maßgebend sind.
(6) Die vorstehenden Absätze gelten für die Fristen nach dem Handelsgesetzbuch und dem Umwandlungsgesetz entsprechend.
tanteelise: nichts anderes habe ich unter nr.12 gepostet
invest2002
invest2002
nun hör aber auf,
du hast geschrieben,daß das alte recht gilt,wenn der anspr. vor 2002 entstand
das stimmt aber nicht,denn das neue recht gilt auch für ansprüche , die vor 2002 entstanden,wenn das neue recht schneller zur verjährung führt.
du hast geschrieben,daß das alte recht gilt,wenn der anspr. vor 2002 entstand
das stimmt aber nicht,denn das neue recht gilt auch für ansprüche , die vor 2002 entstanden,wenn das neue recht schneller zur verjährung führt.
(3) Ist die Verjährungsfrist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der seit dem 1. Januar 2002 geltenden Fassung länger als nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung, so ist die Verjährung mit dem Ablauf der im Bürgerlichen Gesetzbuch in der bis zu diesem Tag geltenden Fassung bestimmten Frist vollendet.
tanteelise: wer lesen kann, ist klar im vorteil, denn ich schrieb wenn die frist nach dem alten recht kürzer ist...und das sagt uns absatz 3
invest2002
tanteelise: wer lesen kann, ist klar im vorteil, denn ich schrieb wenn die frist nach dem alten recht kürzer ist...und das sagt uns absatz 3
invest2002
ist sie mit der op nicht zufrieden?
eine begründung für eine nichtzahlung müßte doch da sein, außer daß die bekannte sich drücken will.
( bei so einer zahlungsmoral muß man sich dann aber auch nicht über den unmut von selbständigen wundern) die bekannte sollte dankbar sein, daß der arzt ihr geholfen hat.
eine begründung für eine nichtzahlung müßte doch da sein, außer daß die bekannte sich drücken will.
( bei so einer zahlungsmoral muß man sich dann aber auch nicht über den unmut von selbständigen wundern) die bekannte sollte dankbar sein, daß der arzt ihr geholfen hat.
auf den spruch,der vielleicht vor 5 jahren originell war,habe ich direkt gewartet.
wer lesen kann, ist klar im vorteil .
"also soweit mir bekannt, geltene die alten kürzeren fristen weiter wen der anspruch vor 2002 entstanden ist..."
es kommt aber nie darauf an,wann der anspruch entstand,sondern immer nur darauf,nach welchem recht die vj. im konkreten fall schneller eintritt.
das kann auch das altrecht sein,nach dem die frist länger war,aber bereits weitgehend abgelaufen war.
die regelung ist komplizierter als du bisher denkst.
wer lesen kann, ist klar im vorteil .
"also soweit mir bekannt, geltene die alten kürzeren fristen weiter wen der anspruch vor 2002 entstanden ist..."
es kommt aber nie darauf an,wann der anspruch entstand,sondern immer nur darauf,nach welchem recht die vj. im konkreten fall schneller eintritt.
das kann auch das altrecht sein,nach dem die frist länger war,aber bereits weitgehend abgelaufen war.
die regelung ist komplizierter als du bisher denkst.
tanteelse: ich gebe dir recht, dass die regelung sehr kompliziert gefasst ist, aber gerade in dem punkt ist sie in absatz 3 eindeutig!!!
invest2002
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