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    Hilfe! Haftung für Kommanditisten? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.12.03 19:00:34 von
    neuester Beitrag 10.12.03 10:03:15 von
    Beiträge: 9
    ID: 802.901
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      Avatar
      schrieb am 09.12.03 19:00:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo an die Community; ein guter Freund welcher ein weitgehendes Vertrauen genießt, hat mich gebeten für seine KG als dritte Person und zweiter Kommannditist einzusteigen. Wie sieht es hier mit meiner Haftung aus; kann ich aus irgendeinem Grund; Verschuldung der Firma, Tod der anderen Teilhaber etc mit mehr als meinem Einlagevermögen in Haftung genommen werden?

      Danke für eure Hilfe, aber ich bin kein Kaufmann!!

      MfG Ursusmaritimus
      Avatar
      schrieb am 09.12.03 19:05:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Komplementäre haften mit Allem, Kommanditisten mit der Einlage.
      War mir zumindest so...

      Kauf dirn HGB für 3 Euros, das stehts auch drin, und das Büchlein ist in diesem Zusammenhang wohl keine schlechte Inestition:D
      Avatar
      schrieb am 09.12.03 19:13:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ist klar geregelt, Einlage, keinen Cent mehr...
      Avatar
      schrieb am 09.12.03 19:15:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      Als Kommanditist haftest Du nur mit Deiner Einlage. Wenn Du diese geleistet hast, dann hast Du keine weitere Haftung mehr zu fürchten.
      Ausnahme: Der Gesellschaftsvertrag regelt, dass der Kommanditist nachschießen bzw. dem Komplementär einen Verlustausgleich zahlen muss.
      Entsprechendes gilt auch, wenn Du DIch in Verträgen, die zwischen der KG und Dritten geschlossen werden, zu einer Schuldübernahme bereit erklärst.


      Gruß
      Kniebeisser
      Avatar
      schrieb am 09.12.03 19:46:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke Anom und Kniebeisser, ihr habt mir grundsätzlich das bestätigt was ich zu wissen glaubte. Aber ich konnte von eurem Wissen partizipieren. Natürlich steht alles irgendwo, auch im HGB, aber Wo? steht immer das Wichtige?.

      Vielen Dank Ursusmaritimus

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      Avatar
      schrieb am 09.12.03 20:24:18
      Beitrag Nr. 6 ()
      § 161 ff HGB
      Avatar
      schrieb am 09.12.03 20:55:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      ABER: zusätzlich zum HGB (regelt nur den Normalfall) GENAU den Gesellschaftervertrag durchlesen, ob Bestimmungen des HGB ersetzt werden durch irgendwelches merkwürdige Zeug.
      Avatar
      schrieb am 09.12.03 22:41:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke nochmal!

      An Kniebeisser und auch an dich pehoer. Natürlich hast du recht mit deinem Einwand des Gesellschaftervertrages.

      MfG Ursusmaritimus
      Avatar
      schrieb am 10.12.03 10:03:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      lass auf jeden Fall den Gesellschaftsvertrag von einen Juristen prüfen, bevor Du einsteigst.


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