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    Wann muß die Abrechnung der Mietkaution erfolgen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 17.12.03 17:19:49 von
    neuester Beitrag 12.01.04 14:40:11 von
    Beiträge: 21
    ID: 805.075
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      Avatar
      schrieb am 17.12.03 17:19:49
      Beitrag Nr. 1 ()
      Im Telegrammstil:

      30.04.2003: Ende des Mietvertrages, Wohnung wird in renoviertem Zustand zurückgegeben
      15.07.2003: Wohnung wird vom Vermieter verkauft
      28.09.2003: Abrechnug der Mietkaution durch den Anwalt des Vermieters. Er will noch € 4.000 haben
      01.11.2003: gerichtlicher Mahnbescheid (Einspruch ist eingelegt)

      Meine Frage in das Board:

      wenn Mitte Juni die Wohnung verkauft wird, wann hat dann spätestens die Abrechnug der Mietkaution zu erfolgen?
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 17:25:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Mit dem Verkauf hat das doch nichts zu tun, es kommt eher darauf an, welche Forderungen er geltend macht. Gibt es ein Übergabeprotokoll? Da müßte doch alles drin stehen, oder gibt`s verdeckte Mängel, die für den Vermieter nicht sichtbar waren?
      Kaution kann nach Ende des MV in Höhe von 2 monatlichen Betriebskostenvorauszahlungen einbehalten werden, um Forderungen aus späterer Betriebskostenabrechnung zu besichern. Welche Forderungen können da noch auftreten?

      :confused:
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 17:37:42
      Beitrag Nr. 3 ()
      ...nach rückgabe der wohnung zw. 2 u. 6 monaten.
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 17:50:18
      Beitrag Nr. 4 ()
      * <--- Lesezeichen :D
      Avatar
      schrieb am 17.12.03 17:59:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      # 2:

      absolut keine

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      Avatar
      schrieb am 18.12.03 10:40:49
      Beitrag Nr. 6 ()
      "28.09.2003: Abrechnug der Mietkaution durch den Anwalt des Vermieters. Er will noch € 4.000 haben
      01.11.2003: gerichtlicher Mahnbescheid (Einspruch ist eingelegt)"

      Womit wird die Forderung nach 4000 EUR begründet?
      Der Mahnbescheid ist vom Vermieter beanragt und lautet auf 4000 EUR?
      Avatar
      schrieb am 18.12.03 11:41:30
      Beitrag Nr. 7 ()
      6, NATALY:

      Die Wohnung wurde 1989 gebaut und mit einem festverlegten Teppichboden versehen. Ich habe den Vermieter bereits im Jahr 2000 darauf hingewiesen, daß sich der Teppichboden löst und wellig wird. Nach Rücksprache mit dem örtlichen Mieterbund habe ich eine Mietminderung von 10 % angekündigt für den Fall, daß sich der Vermieter nicht um Abhilfe bemüht.

      Nach Ablauf der angedrohten Frist habe ich daraufhin die Miete entsprechend um 10 % gemindert. Merkwürdigerweise hat der Vermieter das auch bis zur Kündigung des Mietvertrages stillschweigend akzeptiert.

      Die Forderung des gegnerischen Rechtsanwaltes fußt hauptsächlich auf zwei Punkten:

      a) Erneuerung des Teppichbodens (nach Angebot)
      b) Mietminderung

      Mit dem Käufer der Wohnung hatte ich ein Informationsgespräch. Er hat die defekten Teppichböden komplett durch Parkett ersetzt.

      Der Mahnbescheid beläuft sich auf ca. € 3.500

      Questorix
      Avatar
      schrieb am 18.12.03 11:42:38
      Beitrag Nr. 8 ()
      2, makoe:

      es gibt ein Übergabeprotokoll.
      Avatar
      schrieb am 18.12.03 15:50:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Mir scheint, der Vermieter hat schlechte Karten. Der Teppichboden ist Bestandteil der Mietsache und vom Vermieter instand zu halten, nicht etwa vom Mieter. Wie kommt denn der Vermieter auf die Idee, er könne vom Mieter einen neuen Teppichboden fordern?
      Wenn die Mietminderung über längere Zeit akzeptiert wurde, kann der Vermieter jetzt nicht plötzlich kommen und den Betrag fordern.
      Avatar
      schrieb am 18.12.03 16:15:37
      Beitrag Nr. 10 ()
      9, NATALY:

      Die Frage in der zweiten Zeile ist damit zu beantworten, daß es sich bei der Wohnung eigentlich um ein Abschreibungsprojekt handelte. Den Vermieter bekam ich während der gesamten Mietzeit überhaupt nicht zu Gesicht. Das einzige Aufeinandertreffen erfolgte bei der Wohnungsrückgabe, beide Seiten waren in Begleitung eines Rechtsbeistandes.

      Meiner Mietminderung wurde zwar durch den gegnerischen Rechtsanwalt widersprochen, aber bis zum Ablauf des Mietvertrages wurde rechtlich nicht dagegen vorgegangen.
      Der Architekt, der die Wohnungen in den späten 80-igern errichtet hatte, hat sich die Bodenbeläge im Auftrag des Vermieters dreimal in Abständen von ca. 10 -12 Monaten angesehen. Beim erstenmal versprach er Abhilfe, beim zweiten Mal waren die Mängel nicht mehr so schlimm und beim dritten Mal konnte er sie gar nicht mehr feststellen.

      Wenn Dich die Kautionsabrechnung interessiert, ich faxe sie Dir gerne durch.

      Questorix
      Avatar
      schrieb am 18.12.03 20:39:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hast du einen Rechtsschutzversicherung mit Mieter-Rechtsschutz?
      Avatar
      schrieb am 18.12.03 20:48:46
      Beitrag Nr. 12 ()
      Das Mietrecht ist nicht davon abhängig, ob eine Wohnung ein "Abschreibungsobjekt" ist. In aller Regel ist der Teppichboden Bestandteil der Mietsache und vom Vermieter instand zu halten:


      "Gehören Bestandteile der Wohnung (z.B. der Teppichboden) zum Mietgegenstand, wenn im Mietvertrag darüber nichts geregelt ist?


      --------------------------------------------------------------------------------
      Ja, es sei denn, daß Vermieter und Mieter im Mietvertrag ausdrücklich eine andere Regelung getroffen haben."
      --------------------------------------------------------------------------------
      Quelle: Landgericht Köln
      Neue Juristische Wochenschrift 1979, S. 1609

      Quelle:http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf02886.html
      Avatar
      schrieb am 18.12.03 20:54:04
      Beitrag Nr. 13 ()
      Eine Mietminderung um 10 vH könnte vom Gericht noch akzeptiert werden:

      Fragen und Antworten zum Thema Miete
      Mietminderungsquoten bei baulichen Mängeln, Nutzungsvorenthaltung und -beeinträchtigung
      In welchem Umfang darf der Mieter die Monatsmiete wegen Wasserschäden auf dem Teppichboden und schwarzen Flecken kürzen?


      --------------------------------------------------------------------------------
      Minderungsquote: 9 %.
      Weitere Fälle und Urteile und viele Informationen über Wohnungsmängel und Mietminderung enthält die vom Deutschen Mieterbund herausgegebene Broschüre "Wohnungsmängel und Mietminderung"; sie ist bei den örtlichen Mietervereinen erhältlich.
      --------------------------------------------------------------------------------
      Quelle: Amtsgericht Münster
      28 C 476/96



      --------------------------------------------------------------------------------
      Druckansicht

      Quelle:http://www.ratgeberrecht.de/fragen/view/rf03426.html
      Avatar
      schrieb am 18.12.03 20:57:54
      Beitrag Nr. 14 ()
      Avatar
      schrieb am 18.12.03 22:30:47
      Beitrag Nr. 15 ()
      Nataly, Mietrechtschutz ist auch vorhanden!

      Questi
      Avatar
      schrieb am 19.12.03 09:08:05
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Questorix

      wie lange hat es gedauert, bis der Rechtsanwalt des Vermieters bzw. er selbst Deiner angekündigten und durchgeführten Mietminderung widersprochen hat? Der Zeitraum ergibt sich nämlich nicht aus Deiner Antwort und wie Nataly in #9 richtig bemerkt kann schon das Dulden einer Mietminderung über einen gewissen Zeitraum (grober Anhaltspunkt: 6-12 Monate) das Recht auf Nachforderung dieser Mietminderung verwirken.

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 19.12.03 09:14:43
      Beitrag Nr. 17 ()
      K1,

      der gegnerische Rechtsanwalt hat nach 55 Tagen wiedersprochen, ist aber bis zum Ende des Mietvertrages nicht dagegen vorgegangen.

      Die Mietminderung wurde mit der Begründung abgelehnt, daß ich als Mieter krampfhaft versucht hätte, irgendwelche Mängel zu erfinden, die nicht existierten.

      Questorix
      Avatar
      schrieb am 19.12.03 10:13:13
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Questorix,

      da die Gegenseite schon längere Zeit sich durch einen Anwalt vertreten läßt und Du Mietrechtschutz hast und die Sache ja wohl schon etwas eskaliert ist "gerichtlicher Mahnbescheid (Einspruch ist eingelegt)" würde ich schleunigst auch einen eigenen Anwalt beauftragen (falls nicht schon gesehen).

      Grüße K1
      Avatar
      schrieb am 19.12.03 11:35:13
      Beitrag Nr. 19 ()
      Ich meine auch, dass es Zeit ist, einen im Mietrecht erfahrenen Anwalt zu beauftragen.
      Avatar
      schrieb am 19.12.03 18:59:50
      Beitrag Nr. 20 ()
      K1, NATALY:

      K1, das mit der Eskalation hast Du sehr gut erkannt.

      Der Mieterbund, an den ich angechlossen bin, verfügt über eine Koriphäe im Mietrecht. Durch die Publizierung meiner Angelegenheit möchte ich ergänzende Informationen dazu erhalten, was ja auch geschehen ist. An dieser Stelle vielen Dank vor allem an NATALY und auch an K1.

      Der Anwalt des Mieterbundes wartet jetzt allerdings auf die Klage des gegnerischen Anwalts. Irgendwie dauert mir das zu lange. Ich erwarte ganz einfach eine Gegenklage, da ich die Wohnung in astreinem Zustand zurückgegeben habe und einfach auf die Rückzahlung meiner Mitkaution aus bin.

      Frage am Rande:
      muß den der Vermieter bei einer Rechtsstreitigkeit wie im vorliegendem Fall die Kaution immer noch segmentiert auf einem anderen Konto parken?


      Es grüßt Euch,
      Questorix
      Avatar
      schrieb am 12.01.04 14:40:11
      Beitrag Nr. 21 ()
      Wiederholung meiner Frage aus 20:

      Frage am Rande:
      muß den der Vermieter bei einer Rechtsstreitigkeit wie im vorliegendem Fall die Kaution immer noch segmentiert auf einem anderen Konto parken?


      Dank im voraus für eine Antwort;

      Q


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