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    Weitere Infos zur Praxisgebühr - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.01.04 10:57:42 von
    neuester Beitrag 06.01.04 21:32:31 von
    Beiträge: 11
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      schrieb am 02.01.04 10:57:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Allen Versicherten dürfte nach der langen Diskussion um das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung geläufig sein, dass ab Januar eine Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal für den Arztbesuch entrichtet werden muss. Weniger bekannt ist allerdings, dass diese Praxisgebühr auch für die ambulante ärztliche Versorgung in Krankenhäusern erhoben wird.

      Das Klinikum Coburg wird nach Angaben von Stefan Hänsel, Leiter der Rechnungsabteilung, die neue gesetzliche Regelung folgendermaßen umsetzen: Grundsätzlich muss der Versicherte vor der ärztlichen Behandlung die Gebühr bezahlen. Das bedeutet, dass der Patient während der ambulanten Notfallbehandlung eine schriftliche Zahlungsaufforderung erhält. Die Zahlung muss laut Klinikum Coburg unverzüglich an der Pforte erfolgen. In Ausnahmefällen erlaubt der Gesetzgeber eine spätere Zahlung innerhalb der folgenden zehn Tage. Hier muss der Betrag an der Hauptkasse entrichtet werden. Der Patient erhält nach Zahlung eine Quittung. Diese Quittung sollte er als Beleg für alle im gleichen Quartal folgenden Behandlungen aufheben.

      Kein zusätzliches Honorar

      Leistet der Versicherte trotz einer einmaligen schriftlichen Aufforderung die Zahlung nicht, wird die Krankenkasse oder Kassenärztliche Vereinigung das Mahnverfahren einleiten und Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Wie Stefan Hänsel betont, handelt es sich bei dieser Praxisgebühr nicht um ein zusätzliches Honorar für das Klinikum. Die Rechnung für die Behandlungskosten, die das Krankenhaus der Kasse stellt, wird vielmehr um diese zehn Euro gekürzt. Insofern sei der Begriff Praxisgebühr irreführend und falsch.

      Das Fünfte Sozialgesetzbuch (SBG V) regelt diese Zuzahlungspflicht und alle Fälle, in denen eine Möglichkeit der Befreiung besteht.

      Generell wird für jede ambulante Notfallversorgung und alle ambulanten Operationen diese Gebühr fällig. Neu ist, dass auch Sozialhilfeempfänger, die bisher von der Zuzahlungspflicht komplett befreit waren, den übrigen Patienten gleichgestellt sein werden. Bei ihnen wird die Praxisgebühr wie bei den anderen Versicherten ohne Ermäßigung eingezogen.

      Es besteht aber weiterhin für alle Versicherten die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung bei der Krankenkasse zu stellen. Generell müssen Kinder und Jugendliche keine Praxisgebühr bezahlen. Auch volljährige Patienten, die für eine ambulante Operation von ihrem Haus- oder Facharzt in das Krankenhaus überwiesen wurden, müssen keine Zuzahlung leisten. Wichtig ist hier die Vorlage des Überweisungsscheins. Patienten, die stationär behandelt werden und den Rat des Stationsarztes eines anderen Krankenhauses einholen wollen, müssen ebenfalls keine Praxisgebühr bezahlen.

      Schließlich sind bestimmte Personengruppen von der Zuzahlungspflicht befreit, da die Frage, wer die Kosten ihrer Behandlung trägt, nicht vom SGB V geregelt wird. Zu dieser Gruppe gehören die Berufsgenossenschaftspatienten, Bundesbahnbeamte, Privatpatienten, sowie Angehörige von Bundesgrenzschutz, Bundeswehr und Bereitschaftspolizei.Allen Versicherten dürfte nach der langen Diskussion um das Gesetz zur Modernisierung der Gesetzlichen Krankenversicherung geläufig sein, dass ab Januar eine Praxisgebühr von zehn Euro pro Quartal für den Arztbesuch entrichtet werden muss. Weniger bekannt ist allerdings, dass diese Praxisgebühr auch für die ambulante ärztliche Versorgung in Krankenhäusern erhoben wird.

      Das Klinikum Coburg wird nach Angaben von Stefan Hänsel, Leiter der Rechnungsabteilung, die neue gesetzliche Regelung folgendermaßen umsetzen: Grundsätzlich muss der Versicherte vor der ärztlichen Behandlung die Gebühr bezahlen. Das bedeutet, dass der Patient während der ambulanten Notfallbehandlung eine schriftliche Zahlungsaufforderung erhält. Die Zahlung muss laut Klinikum Coburg unverzüglich an der Pforte erfolgen. In Ausnahmefällen erlaubt der Gesetzgeber eine spätere Zahlung innerhalb der folgenden zehn Tage. Hier muss der Betrag an der Hauptkasse entrichtet werden. Der Patient erhält nach Zahlung eine Quittung. Diese Quittung sollte er als Beleg für alle im gleichen Quartal folgenden Behandlungen aufheben.

      Kein zusätzliches Honorar

      Leistet der Versicherte trotz einer einmaligen schriftlichen Aufforderung die Zahlung nicht, wird die Krankenkasse oder Kassenärztliche Vereinigung das Mahnverfahren einleiten und Vollstreckungsmaßnahmen durchführen. Wie Stefan Hänsel betont, handelt es sich bei dieser Praxisgebühr nicht um ein zusätzliches Honorar für das Klinikum. Die Rechnung für die Behandlungskosten, die das Krankenhaus der Kasse stellt, wird vielmehr um diese zehn Euro gekürzt. Insofern sei der Begriff Praxisgebühr irreführend und falsch.

      Das Fünfte Sozialgesetzbuch (SBG V) regelt diese Zuzahlungspflicht und alle Fälle, in denen eine Möglichkeit der Befreiung besteht.

      Generell wird für jede ambulante Notfallversorgung und alle ambulanten Operationen diese Gebühr fällig. Neu ist, dass auch Sozialhilfeempfänger, die bisher von der Zuzahlungspflicht komplett befreit waren, den übrigen Patienten gleichgestellt sein werden. Bei ihnen wird die Praxisgebühr wie bei den anderen Versicherten ohne Ermäßigung eingezogen.

      Es besteht aber weiterhin für alle Versicherten die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung bei der Krankenkasse zu stellen. Generell müssen Kinder und Jugendliche keine Praxisgebühr bezahlen. Auch volljährige Patienten, die für eine ambulante Operation von ihrem Haus- oder Facharzt in das Krankenhaus überwiesen wurden, müssen keine Zuzahlung leisten. Wichtig ist hier die Vorlage des Überweisungsscheins. Patienten, die stationär behandelt werden und den Rat des Stationsarztes eines anderen Krankenhauses einholen wollen, müssen ebenfalls keine Praxisgebühr bezahlen.

      Schließlich sind bestimmte Personengruppen von der Zuzahlungspflicht befreit, da die Frage, wer die Kosten ihrer Behandlung trägt, nicht vom SGB V geregelt wird. Zu dieser Gruppe gehören die Berufsgenossenschaftspatienten, Bundesbahnbeamte, Privatpatienten, sowie Angehörige von Bundesgrenzschutz, Bundeswehr und Bereitschaftspolizei.:laugh:

      Auch bei Asylbewerbern und Zivildienstleistenden, deren ärztliche Behandlung von besonderen Kostenträgern übernommen wird, fällt keine Zuzahlung an.:laugh:

      Quittung befreit nicht

      Übrigens: Die Vorlage der Quittung einer Arztpraxis befreit nicht von einer weiteren Zahlung im Krankenhaus. Wurde zum Beispiel vor Behandlung in der Notaufnahme bereits der Hausarzt in Anspruch genommen, muss trotzdem die Praxisgebühr erneut in voller Höhe gezahlt werden. Lediglich wiederholte Notfallbehandlungen innerhalb eines Quartals in der gleichen Klinik sind bei Vorlage der Quittung von einer weiteren Zahlung befreit.
      Avatar
      schrieb am 02.01.04 11:07:30
      Beitrag Nr. 2 ()
      danke
      Avatar
      schrieb am 02.01.04 12:24:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      bei Asylbewerbern fällt keine Zuzahlung an.

      Genau daran krankt unser System und an nichts anderem!
      Avatar
      schrieb am 02.01.04 16:24:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      RE : #3

      wo sollen die Ayslbewerber auch das Geld her haben ?

      SOM
      Avatar
      schrieb am 02.01.04 17:16:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      wo sollen die Ayslbewerber auch das Geld her haben?
      Vom dealen natürlich....

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      Avatar
      schrieb am 02.01.04 21:57:25
      Beitrag Nr. 6 ()
      Und woher hat der Sozialhilfeempfänger das Geld für die 10 € Praxisgebühr?

      SOM.you, Du solltest mal etwas besser Dein Gehirn anstrengen!
      Avatar
      schrieb am 03.01.04 12:53:25
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Oberkreisdirektor

      wie wäre es wenn Du Dein Hirn anstellst? Asylbewerber bekommen schon lange kein Bargeld mehr, sondern nur noch "Marken" und Sachleistungen. Sozialhilfeempfänger bekommen sehr wohl Geldleistungen. Des weiteren sind diese meist befreit und werden mittels "Sozialhilfe-Krankenschein" behandelt.

      Wie war das mit dem Hirn einschalten?


      ciao
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 17:16:43
      Beitrag Nr. 8 ()
      @ alkhoch3

      Woher hast Du denn Deine Erkenntnisse?
      Sozialhilfeempfänger waren bisher voll von Zuzahlungen zu Medikamenten etc. befreit, das hat sich nun auch für sie geändert! Sie müssen ebenfalls 2 % ihres Einkommens (Sozialhilfe), oder 1 % wenn sie schwerwiegend chronisch krank sind, als Eigenanteil tragen!
      Woher soll nun aber das Geld eigentlich kommen?
      Sozialhilfeempfänger bekommen doch nur soviel Geld vom Sozialamt, wie sie gerade zum Leben brauchen und nicht 10 € mehr!
      Nun müsste man ja eigentlich erst den Sozialhilfesatz erhöhen, wenn der Proband folglich nicht verhungern solle!

      Du hast doch absolut nicht begriffen worum es hier eigentlich geht!

      Und dass die Asylanten kein Geld in den Fingern haben könnten, so wie Du das sagst, dass widerlegen sie doch jeden Tag selbst, wie man beim ALDI sehen kann!

      Du machst anscheinend Deinem Usernamen alle Ehre, falls der von "Alkokoliker -hochgradig-" abgewandelt sein sollte! :laugh:
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 17:57:06
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Oberkreisdirektor

      Du bist einfach nur unverschämt!
      wie in obigem Text steht kann man einen Antrag auf Befreiung von der Praxisgebühr stellen. Und glaubst Du wirklich das diese dann nicht befreit werden? Dann lebst Du in der falschen Welt, spätestens ein Richter wird dies dann durchsetzen.

      Und das Du hier Hass gegen Asylanten schürst dürfte jeder bemerken.....


      ciao
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 19:02:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ alki

      Und Du hast anscheinend selbst noch nicht einen einzigen Blick in dieses neue "Modernisierungsgesetz" gemacht!

      Neu ist, dass auch Sozialhilfeempfänger, die bisher von der Zuzahlungspflicht komplett befreit waren, den übrigen Patienten gleichgestellt sein werden. Bei ihnen wird die Praxisgebühr wie bei den anderen Versicherten ohne Ermäßigung eingezogen.

      Kannst Du das denn wenigstens lesen??

      Der Satz, Es besteht aber weiterhin für alle Versicherten die Möglichkeit, einen Antrag auf Befreiung bei der Krankenkasse zu stellen. bezieht sich aber nur auf die Zuzahlungen, die über den 2-prozentigen, bzw. 1-prozentigen Zuzahlungsanteil hinaus gehen!

      Ich will hier auch keine Stimmung gegen Asylanten machen, aber ich möchte, dass die deutschen armen Menschen, und dazu zähle ich eben auch Sozialhilfeempfänger, nicht schlechter gestellt werden als Asylanten!
      Nicht mehr und nicht weniger!
      Avatar
      schrieb am 06.01.04 21:32:31
      Beitrag Nr. 11 ()
      Habe wegen Druckschmerz im Kiefer beim Zahnarzt angerufen und ein Rezept erbeten. Hatte ich früher auch schon mal ab und zu. Bekam dann 10 Stk. Penicillin aufgeschrieben und die Sache war nach 2-3 Tagen ausgestanden. Meine Kosten = Rezeptgebühr 4 EUR.
      Nicht so heute. Meine Kosten betrugen 10 EUR Praxisgebühr + 5 EUR Apotheke = 15 EUR. Das Präparat kostet bei DocMorris 12,12 EUR. Leider braucht man ein Rezept.


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