frage an Versicherungsexperten - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.02.04 11:08:23 von
neuester Beitrag 22.02.04 18:53:40 von
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ID: 824.743
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Gestern wurde mir meine Jacke gestolen. Inhalt: Handy + Autoschlüssel. Jetzt felhte natürlich mein PKW. Er wurde Aufgefunden und ist Schrott (Warscheinlich, genaue Angaben macht die Polizei nicht)!
Bezahlt die Kasko?
Bezahlt die Kasko?
die versicherung wird sich auf grobe fahrlässigkeit berufen und dass sie deswegen leistungsfrei ist...je nach den umständen des einzelfalles...
wo war denn deine jacke, als sie gestohlen wurde???
invest2002
wo war denn deine jacke, als sie gestohlen wurde???
invest2002
Das problem ist: ich kann nicht einmal Hundertprozentig sagen ob der Schlüssel in der betreffenden Jacke war oder ob ich Ihn verloren habe. Die Jacke hing an einer Gaderobe mit der Aufschrift .... (na was wohl)
na da wirst du schlechte karten haben...
invest2002
invest2002
28.01.2004
Recht & Urteile
Streit um "grobe Fahrlässigkeit“
In der Kaskoversicherung handelt ein Versicherter, der nach Verlust seines Autoschlüssels die Codierung beibehält, nur dann grob fahrlässig, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass dem Finder eine Zuordnung der Schlüssel zu seinem Fahrzeug möglich ist. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf einen Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden hatte.
Einem Mann kamen die Autoschlüssel abhanden. Da er nicht an einen Diebstahl glaubte, sondern davon ausging, er habe sie verloren, behielt er die Codierung seines Fahrzeugs bei. Zwei Wochen später wurde das Auto gestohlen. Seine Kaskoversicherung weigerte sich zu zahlen. Sie meinte, er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Codierung des Wagens nicht geändert habe. Bei grober Fahrlässigkeit entfalle der Versicherungsschutz, argumentierte die Assekuranz. Der Fall ging zu Gericht.
Die Richter des OLG Frankfurt (AZ: 7 W 123/01) stellten sich auf die Seite des Versicherten. Sie entschieden, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Autoschlüssel gezielt gestohlen worden seien. Die Schlüssel seien auch nicht mit einem das Fahrzeug identifizierenden Anhänger versehen gewesen. Der Mann habe keine Veranlassung gehabt anzunehmen, dass der Finder seiner Autoschlüssel den dazugehörigen Wagen suchen und erkennen würde.
Sein Versäumnis, die Codierung nach dem Verlust der Autoschlüssel zu ändern, begründe jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung müsse dem Mann die vertraglich zugesicherte Entschädigung für den gestohlenen Wagen zahlen, so das Gericht.
http://www.neue-oz.de/service/recht_urteile/autoschluessel.h…
Recht & Urteile
Streit um "grobe Fahrlässigkeit“
In der Kaskoversicherung handelt ein Versicherter, der nach Verlust seines Autoschlüssels die Codierung beibehält, nur dann grob fahrlässig, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass dem Finder eine Zuordnung der Schlüssel zu seinem Fahrzeug möglich ist. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf einen Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden hatte.
Einem Mann kamen die Autoschlüssel abhanden. Da er nicht an einen Diebstahl glaubte, sondern davon ausging, er habe sie verloren, behielt er die Codierung seines Fahrzeugs bei. Zwei Wochen später wurde das Auto gestohlen. Seine Kaskoversicherung weigerte sich zu zahlen. Sie meinte, er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Codierung des Wagens nicht geändert habe. Bei grober Fahrlässigkeit entfalle der Versicherungsschutz, argumentierte die Assekuranz. Der Fall ging zu Gericht.
Die Richter des OLG Frankfurt (AZ: 7 W 123/01) stellten sich auf die Seite des Versicherten. Sie entschieden, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Autoschlüssel gezielt gestohlen worden seien. Die Schlüssel seien auch nicht mit einem das Fahrzeug identifizierenden Anhänger versehen gewesen. Der Mann habe keine Veranlassung gehabt anzunehmen, dass der Finder seiner Autoschlüssel den dazugehörigen Wagen suchen und erkennen würde.
Sein Versäumnis, die Codierung nach dem Verlust der Autoschlüssel zu ändern, begründe jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung müsse dem Mann die vertraglich zugesicherte Entschädigung für den gestohlenen Wagen zahlen, so das Gericht.
http://www.neue-oz.de/service/recht_urteile/autoschluessel.h…
LG Coburg: Zur Frage, ob der Kaskoschutz für Diebstahl verloren geht, wenn man den Autoschlüssel in einer frei zugänglichen Turnhallenumkleidekabine vergisst
Kurzfassung
Wer seinen Autoschlüssel beim Hallensport versehentlich in der Umkleidekabine lässt, verliert bei Pkw-Entwendung nicht in jedem Fall den Kasko-Versicherungsschutz. War er irrtümlich der Ansicht, er habe den Schlüssel mit in die Turnhalle genommen, muss die Versicherung zahlen.
Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und sprach einem Versicherten rund 7.000,- € Versicherungsleitung zu. Das klagende Diebstahlsopfer habe zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gehandelt – weshalb die Versicherung die Entschädigungsleitung zu Unrecht verweigert habe.
Sachverhalt
Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung sein Auto kasko- und damit auch gegen Diebstahl versichert. Beim Umziehen für das Tischtennistraining ließ er nicht nur seine Kleider, sondern versehentlich auch den Autoschlüssel in der nicht abgesperrten – und von der Halle aus nicht einsehbaren - Umkleide zurück. Er selbst dachte allerdings irrtümlich, er habe alle Wertsachen in seine Sporttasche gepackt – und riet seinen Vereinskollegen sogar noch, ihre Kleidung in der Kabine nochmals auf vergessene Wertsachen hin zu überprüfen. Fündig wurde dann aber nur ein unbekannter Dieb, der sich mit Schlüssel und Fahrzeug des Klägers davon machte. Schaden: fast 7.000,- €. Die Kaskoversicherung verweigerte Zahlungen: der Kläger habe den Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg sah es anders. Nach dem Gesetz werde die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers leistungsfrei. Grob fahrlässig handele aber nur, wer jedermann einleuchtende Sicherungs- und Verhaltensmaßregeln außer Acht lasse. Und der Kläger habe zwar in objektiver Hinsicht grob gegen die ihn treffenden Verwahrungspflichten verstoßen. Ihn treffe jedoch in subjektiver Hinsicht kein Verschulden, das nach allgemeinem Standard nicht mehr verständlich erscheine – schließlich sei er gerade der festen Überzeugung gewesen, den Schlüssel mit in die Halle genommen zu haben. Es liege vielmehr ein Irrtum vor, wie er tagtäglich vorkomme. Alles in allem sei das nur „einfach“, nicht aber „grob“ fahrlässig. Die Versicherung müsse daher zahlen.
Fazit
Einfache oder grobe Fahrlässigkeit – eine kleiner juristischer Unterschied mit für den Kläger „feiner“ Folge.
(Landgericht Coburg, Az: 21 O 718/01; rechtskräftig)
Ergänzende Anmerkungen zur Rechtslage:
Die Leistungsfreiheit der Kasko-Versicherung bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers folgt aus § 61 VVG. Dieser lautet:
[Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles] Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/z…
Kurzfassung
Wer seinen Autoschlüssel beim Hallensport versehentlich in der Umkleidekabine lässt, verliert bei Pkw-Entwendung nicht in jedem Fall den Kasko-Versicherungsschutz. War er irrtümlich der Ansicht, er habe den Schlüssel mit in die Turnhalle genommen, muss die Versicherung zahlen.
Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und sprach einem Versicherten rund 7.000,- € Versicherungsleitung zu. Das klagende Diebstahlsopfer habe zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gehandelt – weshalb die Versicherung die Entschädigungsleitung zu Unrecht verweigert habe.
Sachverhalt
Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung sein Auto kasko- und damit auch gegen Diebstahl versichert. Beim Umziehen für das Tischtennistraining ließ er nicht nur seine Kleider, sondern versehentlich auch den Autoschlüssel in der nicht abgesperrten – und von der Halle aus nicht einsehbaren - Umkleide zurück. Er selbst dachte allerdings irrtümlich, er habe alle Wertsachen in seine Sporttasche gepackt – und riet seinen Vereinskollegen sogar noch, ihre Kleidung in der Kabine nochmals auf vergessene Wertsachen hin zu überprüfen. Fündig wurde dann aber nur ein unbekannter Dieb, der sich mit Schlüssel und Fahrzeug des Klägers davon machte. Schaden: fast 7.000,- €. Die Kaskoversicherung verweigerte Zahlungen: der Kläger habe den Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg sah es anders. Nach dem Gesetz werde die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers leistungsfrei. Grob fahrlässig handele aber nur, wer jedermann einleuchtende Sicherungs- und Verhaltensmaßregeln außer Acht lasse. Und der Kläger habe zwar in objektiver Hinsicht grob gegen die ihn treffenden Verwahrungspflichten verstoßen. Ihn treffe jedoch in subjektiver Hinsicht kein Verschulden, das nach allgemeinem Standard nicht mehr verständlich erscheine – schließlich sei er gerade der festen Überzeugung gewesen, den Schlüssel mit in die Halle genommen zu haben. Es liege vielmehr ein Irrtum vor, wie er tagtäglich vorkomme. Alles in allem sei das nur „einfach“, nicht aber „grob“ fahrlässig. Die Versicherung müsse daher zahlen.
Fazit
Einfache oder grobe Fahrlässigkeit – eine kleiner juristischer Unterschied mit für den Kläger „feiner“ Folge.
(Landgericht Coburg, Az: 21 O 718/01; rechtskräftig)
Ergänzende Anmerkungen zur Rechtslage:
Die Leistungsfreiheit der Kasko-Versicherung bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers folgt aus § 61 VVG. Dieser lautet:
[Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles] Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.
http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/z…
Kaskoversicherung: Einwurf des Fahrzeugschlüssels in Werkstattbriefkasten
Eine Kaskoversicherung kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers berufen, wenn dieser wie allgemein üblich abends den Autoschlüssel seines auf dem Werkstattgelände abgestellten Pkws in den Briefkasten eines Kfz-Betriebes einwirft und der Wagen daraufhin entwendet wird.
Beschluss des OLG Hamm vom 02.11.1999
20 W 17/99
OLG Report Hamm 2000, 152
Eine Kaskoversicherung kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers berufen, wenn dieser wie allgemein üblich abends den Autoschlüssel seines auf dem Werkstattgelände abgestellten Pkws in den Briefkasten eines Kfz-Betriebes einwirft und der Wagen daraufhin entwendet wird.
Beschluss des OLG Hamm vom 02.11.1999
20 W 17/99
OLG Report Hamm 2000, 152
OLG Düsseldorf
1998-10-27
4 U 212/97
Rechtsbereich/Normen: VVG
Einstellung in die Datenbank: 1999-10-01
Bearbeitet von: Anna Seelentag
Quelle: Deutscher Anwaltverein; AG Verkehrsrecht
Auto-Diebstahl: Schlüssel steckengelassen
Eine Kaskoversicherung muß auch dann für den Diebstahl eines Autos aufkommen, wenn der Autobesitzer grob fahrlässig eine günstige Gelegenheit zum Diebstahl schafft, indem er den Autoschlüssel versehentlich am Kofferraum stecken läßt.
Ein Mann hatte seine Einkäufe aus dem Kofferraum in die Wohnung getragen und versehentlich die Autoschlüssel am Kofferraum stecken lassen. Diese Situation nutzte ein Dieb und stahl das Auto. Die Kaskoversicherung des Autobesitzers weigerte sich, den Schaden zu ersetzen: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt, als er seine Schlüssel am Auto stecken ließ. Wegen dieser groben Fahrlässigkeit werde sie, die Versicherung, von ihrer Leistungspflicht frei. Die Klage des Bestohlenen gegen seine Kaskoversicherung hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Versicherung dazu, den Schaden zu ersetzen. Zwar habe der Mann objektiv nachlässig gehandelt, subjektiv sei sein Verhalten jedoch nicht unentschuldbar. Wer einen routinemäßigen Handgriff versehentlich einmal vergesse, handle nicht grob fahrlässig. Zudem habe der Versicherungsschutz gar keinen Wert mehr, wenn ein Versicherter nicht vor den Folgen einer Unachtsamkeit geschützt sei, die auch sorgfältigen Menschen einmal unterlaufen könne.
http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl01308.html
1998-10-27
4 U 212/97
Rechtsbereich/Normen: VVG
Einstellung in die Datenbank: 1999-10-01
Bearbeitet von: Anna Seelentag
Quelle: Deutscher Anwaltverein; AG Verkehrsrecht
Auto-Diebstahl: Schlüssel steckengelassen
Eine Kaskoversicherung muß auch dann für den Diebstahl eines Autos aufkommen, wenn der Autobesitzer grob fahrlässig eine günstige Gelegenheit zum Diebstahl schafft, indem er den Autoschlüssel versehentlich am Kofferraum stecken läßt.
Ein Mann hatte seine Einkäufe aus dem Kofferraum in die Wohnung getragen und versehentlich die Autoschlüssel am Kofferraum stecken lassen. Diese Situation nutzte ein Dieb und stahl das Auto. Die Kaskoversicherung des Autobesitzers weigerte sich, den Schaden zu ersetzen: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt, als er seine Schlüssel am Auto stecken ließ. Wegen dieser groben Fahrlässigkeit werde sie, die Versicherung, von ihrer Leistungspflicht frei. Die Klage des Bestohlenen gegen seine Kaskoversicherung hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Versicherung dazu, den Schaden zu ersetzen. Zwar habe der Mann objektiv nachlässig gehandelt, subjektiv sei sein Verhalten jedoch nicht unentschuldbar. Wer einen routinemäßigen Handgriff versehentlich einmal vergesse, handle nicht grob fahrlässig. Zudem habe der Versicherungsschutz gar keinen Wert mehr, wenn ein Versicherter nicht vor den Folgen einer Unachtsamkeit geschützt sei, die auch sorgfältigen Menschen einmal unterlaufen könne.
http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl01308.html
1,-!
Suche:
Auto-Urteile
OLG KÖLN, URTEIL VOM 01.10.1999
Schlüssel verloren
Bei einem Fahrzeugdiebstahl muss die Versicherung längst nicht immer zahlen. Das musste jetzt auch Manfred K. erkennen. Der Fall: Manfred K. verliert seinen Autoschlüssel. Der Schlüssel steckt in einem Mäppchen mit Anhänger, auf dem die Anschrift seines Besitzers steht. Doch Manfred K. hat noch einen Zweitschlüssel und kann das Fahrzeug abholen. Aus Angst vor Dieben parkt er es zur Vorsicht etwa 100 Meter von seinem Wohnhaus entfernt. Am nächsten Morgen ist das Auto aber dennoch weg. Von seiner Teilkasko-Versicherung verlangt der Bestohlene Ersatz. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln lehnt jeglichen Anspruch darauf ab. Begründung: Eine Versicherung ist dann von ihrer Leistung freigestellt, wenn der Versicherte den entstandenen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Leichter könne man es einem Dieb nicht machen, als wenn an dem Schlüssel ein Anhänger mit Name und Adresse hängt, halten die Richter in ihrer Urteilsbegründung Manfred K. vor. Da reiche auch das Parken 100 Meter von der Wohnung entfernt zum Schutz vor einem Diebstahl des Wagens nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 01.10.1999, - 19 U 34/99, DAR 2000, 407).
http://www.main-rheiner.de/motor/auto_display.php3?objekt_id…
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OLG KÖLN, URTEIL VOM 01.10.1999
Schlüssel verloren
Bei einem Fahrzeugdiebstahl muss die Versicherung längst nicht immer zahlen. Das musste jetzt auch Manfred K. erkennen. Der Fall: Manfred K. verliert seinen Autoschlüssel. Der Schlüssel steckt in einem Mäppchen mit Anhänger, auf dem die Anschrift seines Besitzers steht. Doch Manfred K. hat noch einen Zweitschlüssel und kann das Fahrzeug abholen. Aus Angst vor Dieben parkt er es zur Vorsicht etwa 100 Meter von seinem Wohnhaus entfernt. Am nächsten Morgen ist das Auto aber dennoch weg. Von seiner Teilkasko-Versicherung verlangt der Bestohlene Ersatz. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln lehnt jeglichen Anspruch darauf ab. Begründung: Eine Versicherung ist dann von ihrer Leistung freigestellt, wenn der Versicherte den entstandenen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Leichter könne man es einem Dieb nicht machen, als wenn an dem Schlüssel ein Anhänger mit Name und Adresse hängt, halten die Richter in ihrer Urteilsbegründung Manfred K. vor. Da reiche auch das Parken 100 Meter von der Wohnung entfernt zum Schutz vor einem Diebstahl des Wagens nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 01.10.1999, - 19 U 34/99, DAR 2000, 407).
http://www.main-rheiner.de/motor/auto_display.php3?objekt_id…
Es ist denkbar, dass hier keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
riecht wohl nach ärger
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