checkAd

    frage an Versicherungsexperten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.02.04 11:08:23 von
    neuester Beitrag 22.02.04 18:53:40 von
    Beiträge: 12
    ID: 824.743
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 2.195
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 11:08:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      Gestern wurde mir meine Jacke gestolen. Inhalt: Handy + Autoschlüssel. Jetzt felhte natürlich mein PKW. Er wurde Aufgefunden und ist Schrott (Warscheinlich, genaue Angaben macht die Polizei nicht)!

      Bezahlt die Kasko?
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 11:13:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      die versicherung wird sich auf grobe fahrlässigkeit berufen und dass sie deswegen leistungsfrei ist...je nach den umständen des einzelfalles...

      wo war denn deine jacke, als sie gestohlen wurde???

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 11:17:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      Das problem ist: ich kann nicht einmal Hundertprozentig sagen ob der Schlüssel in der betreffenden Jacke war oder ob ich Ihn verloren habe. Die Jacke hing an einer Gaderobe mit der Aufschrift .... (na was wohl)
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 11:26:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      na da wirst du schlechte karten haben...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 13:15:53
      Beitrag Nr. 5 ()
      28.01.2004
      Recht & Urteile
      Streit um "grobe Fahrlässigkeit“
      In der Kaskoversicherung handelt ein Versicherter, der nach Verlust seines Autoschlüssels die Codierung beibehält, nur dann grob fahrlässig, wenn er Anhaltspunkte dafür hat, dass dem Finder eine Zuordnung der Schlüssel zu seinem Fahrzeug möglich ist. Das berichtet der Anwalt-Suchservice und verweist auf einen Fall, den das Oberlandesgericht Frankfurt zu entscheiden hatte.


      Einem Mann kamen die Autoschlüssel abhanden. Da er nicht an einen Diebstahl glaubte, sondern davon ausging, er habe sie verloren, behielt er die Codierung seines Fahrzeugs bei. Zwei Wochen später wurde das Auto gestohlen. Seine Kaskoversicherung weigerte sich zu zahlen. Sie meinte, er habe grob fahrlässig gehandelt, weil er die Codierung des Wagens nicht geändert habe. Bei grober Fahrlässigkeit entfalle der Versicherungsschutz, argumentierte die Assekuranz. Der Fall ging zu Gericht.
      Die Richter des OLG Frankfurt (AZ: 7 W 123/01) stellten sich auf die Seite des Versicherten. Sie entschieden, er habe nicht grob fahrlässig gehandelt. Es hätten keine Anhaltspunkte vorgelegen, dass die Autoschlüssel gezielt gestohlen worden seien. Die Schlüssel seien auch nicht mit einem das Fahrzeug identifizierenden Anhänger versehen gewesen. Der Mann habe keine Veranlassung gehabt anzunehmen, dass der Finder seiner Autoschlüssel den dazugehörigen Wagen suchen und erkennen würde.

      Sein Versäumnis, die Codierung nach dem Verlust der Autoschlüssel zu ändern, begründe jedenfalls keine grobe Fahrlässigkeit. Die Versicherung müsse dem Mann die vertraglich zugesicherte Entschädigung für den gestohlenen Wagen zahlen, so das Gericht.



      http://www.neue-oz.de/service/recht_urteile/autoschluessel.h…

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1865EUR 0,00 %
      Biotech-Innovation auf FDA-Kurs!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 13:18:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      LG Coburg: Zur Frage, ob der Kaskoschutz für Diebstahl verloren geht, wenn man den Autoschlüssel in einer frei zugänglichen Turnhallenumkleidekabine vergisst
      Kurzfassung




      Wer seinen Autoschlüssel beim Hallensport versehentlich in der Umkleidekabine lässt, verliert bei Pkw-Entwendung nicht in jedem Fall den Kasko-Versicherungsschutz. War er irrtümlich der Ansicht, er habe den Schlüssel mit in die Turnhalle genommen, muss die Versicherung zahlen.



      Das entschied jetzt das Landgericht Coburg und sprach einem Versicherten rund 7.000,- € Versicherungsleitung zu. Das klagende Diebstahlsopfer habe zwar fahrlässig, nicht aber grob fahrlässig gehandelt – weshalb die Versicherung die Entschädigungsleitung zu Unrecht verweigert habe.




      Sachverhalt




      Der Kläger hatte bei der beklagten Versicherung sein Auto kasko- und damit auch gegen Diebstahl versichert. Beim Umziehen für das Tischtennistraining ließ er nicht nur seine Kleider, sondern versehentlich auch den Autoschlüssel in der nicht abgesperrten – und von der Halle aus nicht einsehbaren - Umkleide zurück. Er selbst dachte allerdings irrtümlich, er habe alle Wertsachen in seine Sporttasche gepackt – und riet seinen Vereinskollegen sogar noch, ihre Kleidung in der Kabine nochmals auf vergessene Wertsachen hin zu überprüfen. Fündig wurde dann aber nur ein unbekannter Dieb, der sich mit Schlüssel und Fahrzeug des Klägers davon machte. Schaden: fast 7.000,- €. Die Kaskoversicherung verweigerte Zahlungen: der Kläger habe den Diebstahl durch grobe Fahrlässigkeit verursacht.



      Gerichtsentscheidung



      Das Landgericht Coburg sah es anders. Nach dem Gesetz werde die Versicherung bei grober Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers leistungsfrei. Grob fahrlässig handele aber nur, wer jedermann einleuchtende Sicherungs- und Verhaltensmaßregeln außer Acht lasse. Und der Kläger habe zwar in objektiver Hinsicht grob gegen die ihn treffenden Verwahrungspflichten verstoßen. Ihn treffe jedoch in subjektiver Hinsicht kein Verschulden, das nach allgemeinem Standard nicht mehr verständlich erscheine – schließlich sei er gerade der festen Überzeugung gewesen, den Schlüssel mit in die Halle genommen zu haben. Es liege vielmehr ein Irrtum vor, wie er tagtäglich vorkomme. Alles in allem sei das nur „einfach“, nicht aber „grob“ fahrlässig. Die Versicherung müsse daher zahlen.



      Fazit



      Einfache oder grobe Fahrlässigkeit – eine kleiner juristischer Unterschied mit für den Kläger „feiner“ Folge.



      (Landgericht Coburg, Az: 21 O 718/01; rechtskräftig)





      Ergänzende Anmerkungen zur Rechtslage:



      Die Leistungsfreiheit der Kasko-Versicherung bei grob fahrlässigem Verhalten des Versicherungsnehmers folgt aus § 61 VVG. Dieser lautet:



      [Schuldhafte Herbeiführung des Versicherungsfalles] Der Versicherer ist von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeiführt.

      http://www.jurawelt.com/gerichtsurteile/pressemitteilungen/z…
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 13:20:55
      Beitrag Nr. 7 ()
      Kaskoversicherung: Einwurf des Fahrzeugschlüssels in Werkstattbriefkasten

      Eine Kaskoversicherung kann sich nicht auf Leistungsfreiheit wegen grober Fahrlässigkeit ihres Versicherungsnehmers berufen, wenn dieser wie allgemein üblich abends den Autoschlüssel seines auf dem Werkstattgelände abgestellten Pkws in den Briefkasten eines Kfz-Betriebes einwirft und der Wagen daraufhin entwendet wird.

      Beschluss des OLG Hamm vom 02.11.1999
      20 W 17/99
      OLG Report Hamm 2000, 152
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 13:26:01
      Beitrag Nr. 8 ()
      OLG Düsseldorf
      1998-10-27
      4 U 212/97
      Rechtsbereich/Normen: VVG
      Einstellung in die Datenbank: 1999-10-01
      Bearbeitet von: Anna Seelentag
      Quelle: Deutscher Anwaltverein; AG Verkehrsrecht

      Auto-Diebstahl: Schlüssel steckengelassen

      Eine Kaskoversicherung muß auch dann für den Diebstahl eines Autos aufkommen, wenn der Autobesitzer grob fahrlässig eine günstige Gelegenheit zum Diebstahl schafft, indem er den Autoschlüssel versehentlich am Kofferraum stecken läßt.

      Ein Mann hatte seine Einkäufe aus dem Kofferraum in die Wohnung getragen und versehentlich die Autoschlüssel am Kofferraum stecken lassen. Diese Situation nutzte ein Dieb und stahl das Auto. Die Kaskoversicherung des Autobesitzers weigerte sich, den Schaden zu ersetzen: Der Mann habe grob fahrlässig gehandelt, als er seine Schlüssel am Auto stecken ließ. Wegen dieser groben Fahrlässigkeit werde sie, die Versicherung, von ihrer Leistungspflicht frei. Die Klage des Bestohlenen gegen seine Kaskoversicherung hatte Erfolg. Das Oberlandesgericht Düsseldorf verurteilte die Versicherung dazu, den Schaden zu ersetzen. Zwar habe der Mann objektiv nachlässig gehandelt, subjektiv sei sein Verhalten jedoch nicht unentschuldbar. Wer einen routinemäßigen Handgriff versehentlich einmal vergesse, handle nicht grob fahrlässig. Zudem habe der Versicherungsschutz gar keinen Wert mehr, wenn ein Versicherter nicht vor den Folgen einer Unachtsamkeit geschützt sei, die auch sorgfältigen Menschen einmal unterlaufen könne.

      http://www.ratgeberrecht.de/urteile/leitsatz/rl01308.html
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 13:36:13
      Beitrag Nr. 9 ()
      1,-!
      Suche:

      Auto-Urteile

      OLG KÖLN, URTEIL VOM 01.10.1999
      Schlüssel verloren
      Bei einem Fahrzeugdiebstahl muss die Versicherung längst nicht immer zahlen. Das musste jetzt auch Manfred K. erkennen. Der Fall: Manfred K. verliert seinen Autoschlüssel. Der Schlüssel steckt in einem Mäppchen mit Anhänger, auf dem die Anschrift seines Besitzers steht. Doch Manfred K. hat noch einen Zweitschlüssel und kann das Fahrzeug abholen. Aus Angst vor Dieben parkt er es zur Vorsicht etwa 100 Meter von seinem Wohnhaus entfernt. Am nächsten Morgen ist das Auto aber dennoch weg. Von seiner Teilkasko-Versicherung verlangt der Bestohlene Ersatz. Doch das Oberlandesgericht (OLG) Köln lehnt jeglichen Anspruch darauf ab. Begründung: Eine Versicherung ist dann von ihrer Leistung freigestellt, wenn der Versicherte den entstandenen Schaden grob fahrlässig herbeigeführt hat. Leichter könne man es einem Dieb nicht machen, als wenn an dem Schlüssel ein Anhänger mit Name und Adresse hängt, halten die Richter in ihrer Urteilsbegründung Manfred K. vor. Da reiche auch das Parken 100 Meter von der Wohnung entfernt zum Schutz vor einem Diebstahl des Wagens nicht aus (OLG Köln, Urteil vom 01.10.1999, - 19 U 34/99, DAR 2000, 407).

      http://www.main-rheiner.de/motor/auto_display.php3?objekt_id…
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 13:51:33
      Beitrag Nr. 10 ()
      Es ist denkbar, dass hier keine grobe Fahrlässigkeit vorliegt.
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 15:14:35
      Beitrag Nr. 11 ()
      riecht wohl nach ärger :mad: :mad:
      Avatar
      schrieb am 22.02.04 18:53:40
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Push: Bist du rechtsschutzversichert?


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      frage an Versicherungsexperten