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    Frage zum Verlustrücktrag Spekugewinne - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.09.04 14:27:25 von
    neuester Beitrag 07.09.04 15:44:41 von
    Beiträge: 8
    ID: 900.866
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      schrieb am 06.09.04 14:27:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Bsp:

      2002

      20k Gewinn aus Spekugeschäften und 5k Werbunkskosten für Spekugeschäfte (z.b. B.I.S Börseninfosystem, nicht Orderkosten)

      2003

      40k Verluste aus Spekugeschäften. Trägt das Finanzamt jetzt automatisch 20k zurück oder 15k ? Weil ja die Werbungskosten aus 2002 die Spekugewinne mindern müsste ja eigentlich nur 15k zurückgetragen werden. Oder muss man das dann Mit Alage VA begrenzen ?
      Avatar
      schrieb am 06.09.04 15:13:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Anlage VA ist bei Rücktrag notwendig. Du kannst selber bestimmen welchen Betrag du zurück tragen möchtest.

      Wenn keine VA, wird der Verlust durch den FA MA automatisch vorgetragen.
      Avatar
      schrieb am 06.09.04 20:01:07
      Beitrag Nr. 3 ()
      ich dachte Anlage VA ist nur dafür da, dass man den Verlustrücktrag begrenzen kann. Z. B. um die 999 Freibetrag auszunutzen, wofür man ja keinen Rücktrag braucht :confused:
      Avatar
      schrieb am 06.09.04 21:05:58
      Beitrag Nr. 4 ()
      @JoePesci: Bei der Berechnung von Speku-Gewinnen sind die Werbungskosten zuerst mal abzuziehen, erst dann erhältst du die "Gewinne". Dies ergibt sich soich aus § 23 Abs. 3 Satz 1 EStG. Dein Gewinn in 2002 beträgt also 15.000 EUR.Mehr als 15.000 EUR können aus 2003 daher nicht nach 2002 zurückgetragen werden.
      Avatar
      schrieb am 06.09.04 21:11:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke Nataly, aber macht das Finanzamt das automatisch ? Anlage VA braucht man dazu doch nicht oder ?

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      schrieb am 07.09.04 10:11:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Das Finanzamt macht den Rücktrag nicht automatisch. Deshalb VA Zeile 7 notwendig. Wenn du keine VA abgibst, trägt sie den Verlust automatisch vor.
      Avatar
      schrieb am 07.09.04 15:04:24
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das Finanzamt trägt die Verluste automatisch zurück (§ 10 d Abs. 1 Satz 1 EStG). Auf Antrag (mittels Formular VA) kann vom Verlustrücktrag ganz oder teilweise abgesehen werden. Es ist dabei anzugeben, in welcher Höhe zurückgetragen werden soll (§ 10 d Abs. 1 Satz 7 und 8 EStG).
      Avatar
      schrieb am 07.09.04 15:44:41
      Beitrag Nr. 8 ()
      EStG § 10d Verlustabzug

      --------------------------------------------------------------------------------

      (1) 1Negative Einkünfte, die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichen werden, sind bis zu einem Betrag von 511.500 Euro, bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, bis zu einem Betrag von 1.023.000 Euro vom Gesamtbetrag der Einkünfte des unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraums vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustrücktrag). 2Ist für den unmittelbar vorangegangenen Veranlagungszeitraum bereits ein Steuerbescheid erlassen worden, so ist er insoweit zu ändern, als der Verlustrücktrag zu gewähren oder zu berichtigen ist. 3Das gilt auch dann, wenn der Steuerbescheid unanfechtbar geworden ist; die Festsetzungsfrist endet insoweit nicht, bevor die Festsetzungsfrist für den Veranlagungszeitraum abgelaufen ist, in dem die negativen Einkünfte nicht ausgeglichen werden. 4Auf Antrag des Steuerpflichtigen ist ganz oder teilweise von der Anwendung des Satzes 1 abzusehen. 5Im Antrag ist die Höhe des Verlustrücktrags anzugeben.

      (2) 1Nicht ausgeglichene negative Einkünfte, die nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind, sind in den folgenden Veranlagungszeiträumen bis zu einem Gesamtbetrag der Einkünfte von 1 Million Euro unbeschränkt, darüber hinaus bis zu 60 vom Hundert des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte vorrangig vor Sonderausgaben, außergewöhnlichen Belastungen und sonstigen Abzugsbeträgen abzuziehen (Verlustvortrag). 2Bei Ehegatten, die nach §§ 26, 26b zusammenveranlagt werden, tritt an die Stelle des Betrags von 1 Million Euro ein Betrag von 2 Millionen Euro. 3Der Abzug ist nur insoweit zulässig, als die Verluste nicht nach Absatz 1 abgezogen worden sind und in den vorangegangenen Veranlagungszeiträumen nicht nach Satz 1 und 2 abgezogen werden konnten.

      (3) (weggefallen)

      (4) 1Der am Schluss eines Veranlagungszeitraums verbleibende Verlustvortrag ist gesondert festzustellen. 2Verbleibender Verlustvortrag sind die bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte nicht ausgeglichenen negativen Einkünfte, vermindert um die nach Absatz 1 abgezogenen und die nach Absatz 2 abziehbaren Beträge und vermehrt um den auf den Schluss des vorangegangenen Veranlagungszeitraums festgestellten verbleibenden Verlustvortrag. 3Zuständig für die Feststellung ist das für die Besteuerung zuständige Finanzamt. 4Feststellungsbescheide sind zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern, soweit sich die nach Satz 2 zu berücksichtigenden Beträge ändern und deshalb der entsprechende Steuerbescheid zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern ist. 5Satz 4 ist entsprechend anzuwenden, wenn der Erlass, die Aufhebung oder die Änderung des Steuerbescheids mangels steuerlicher Auswirkungen unterbleibt.


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