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    Steuerberaterhaftung: BGH-Urteil - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.09.04 08:29:43 von
    neuester Beitrag 04.10.04 17:04:40 von
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      schrieb am 29.09.04 08:29:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Urteilsservice / Quellenmaterial

      --------------------------------------------------------------------------------
      Abrufnummer:
      042482
      Vorschriften:
      BGB § 675

      Gericht:
      BGH

      Urteil vom:
      15.07.2004

      Aktenzeichen:
      IX ZR 472/00

      Rechtsgebiete:
      BGB

      Eingestellt am:
      28.09.2004


      --------------------------------------------------------------------------------


      Wird in der Tages- oder der Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung das von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziel unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten.
      --------------------------------------------------------------------------------

      BUNDESGERICHTSHOF
      IM NAMEN DES VOLKES
      URTEIL

      IX ZR 472/00

      Verkündet am:
      15. Juli 2004

      in dem Rechtsstreit

      Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 15. Juli 2004 durch die Richter Dr. Fischer, Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Cierniak

      für Recht erkannt:

      Tenor:

      Die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 16. Oktober 2000 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen, der auch die Kosten des Streithelfers zu tragen hat.

      Von Rechts wegen

      Tatbestand:

      Der Kläger war für den beklagten Einzelunternehmer und die K. GmbH (fortan: GmbH) in den Veranlagungszeiträumen 1995, 1996 und 1997 als Steuerberater tätig. Das Einzelunternehmen erzielte erhebliche Gewinne, die GmbH erwirtschaftete bedeutende Verluste. Der Beklagte konnte seine Steuerschulden nicht berichtigen, weil er die Gewinne seines Einzelunternehmens in die Verluste schreibende GmbH eingelegt hatte. Aus diesem Grunde sollten beide Unternehmen nach einem Vorschlag des Klägers auf ein neues Einzelunternehmen verschmolzen und so die steuerbaren Gewinne durch den rücktragbaren Übernahmeverlust ausgeglichen werden. Der Beklagte entwarf, nachdem er spätestens im März 1997 damit beauftragt worden war, einen am 29. August 1997 notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag, durch welchen der Beklagte das Vermögen der GmbH übernahm. Die beabsichtigte Verlustverrechnung scheiterte an der zum 5. August 1997 rückwirkend eingetretenen Änderung von § 4 Abs. 5 Satz 1, § 27 Abs. 3 des Umwandlungssteuergesetzes (UmwStG).

      Der Kläger verlangt von dem Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit zweitinstanzlich nicht mehr bestrittene Vergütung für seine Tätigkeit als Steuerberater in Höhe von 60.777,24 DM. Der Beklagte rechnet dagegen mit einem Schadensersatzanspruch auf, den er aus pflichtwidrig verspäteter Durchführung der beabsichtigten Verschmelzung herleitet. Durch das Gesetz zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2590) sei die Möglichkeit, Übernahmeverluste gewinnmindernd zu verrechnen, soweit sie auf einem negativen Wert des übergegangenen Vermögens beruhten, rückwirkend für alle Vermögensübergänge, die nach dem 31. Dezember 1996 wirksam geworden waren, beseitigt worden. Die Rückwirkung sei aber durch das Gesetz zur Finanzierung eines weiteren Zuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3121) auf Umwandlungsvorgänge beschränkt worden, deren Eintragung im Handelsregister nach dem 5. August 1997 beantragt worden sei. Der Kläger habe hier nach Presseberichten die bevorstehende Beschränkung der Verlustverrechnung vorhersehen müssen, gleichwohl aber nicht auf beschleunigte Durchführung der Verschmelzung mit Antragstellung beim Handelsregister bis spätestens zum 5. August 1997 hingewirkt.

      In den Vorinstanzen ist der Beklagte verurteilt worden. Mit der Revision verfolgt er seinen Klageabweisungsantrag weiter.

      Entscheidungsgründe:

      Die Revision ist unbegründet.

      I.

      Das Berufungsgericht hat ein zum Schadensersatz verpflichtendes Verhalten des Klägers verneint. Die vom Beklagten genannten, die bevorstehende Gesetzesänderung betreffenden Presseberichte hätten dem Kläger keine Veranlassung gegeben, die Eintragung der Verschmelzung bis spätestens zum 5. August 1997 herbeizuführen. Nach der allenfalls vorhersehbaren ersten Gesetzesänderung wäre der erwünschte steuerliche Vorteil wegen der weitreichenden Rückwirkung nicht mehr erreichbar gewesen. Die spätere gesetzliche Einschränkung der Rückwirkung habe der Kläger nicht vorhersehen müssen. Auch aus anderen Gründen sei er nicht verpflichtet gewesen, die Verschmelzung früher zu bewirken. Dies sei weder vertraglich geschuldet noch wegen drohender Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Beklagten geboten gewesen.

      II.

      Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand.

      1. Der Steuerberater ist im Rahmen des ihm erteilten Auftrags verpflichtet, den Mandanten umfassend zu beraten und ungefragt über alle steuerlichen Einzelheiten und deren Folgen zu unterrichten. Er hat seinen Mandanten möglichst vor Schaden zu schützen. Hierzu hat er den relativ sichersten Weg zu dem angestrebten steuerlichen Ziel aufzuzeigen und die für den Erfolg notwendigen Schritte vorzuschlagen (vgl. BGHZ 129, 386, 396; BGH, Urt. v. 28. September 1995 - IX ZR 158/94, WM 1995, 2075, 2076; v. 18. Dezember 1997 - IX ZR 153/96, WM 1998, 301, 302). Die mandatsbezogen erheblichen Gesetzes- und Rechtskenntnisse muß der Steuerberater besitzen oder sich ungesäumt verschaffen (Zugehör DStR 2001, 1613, 1615 m.w.N.; Lange DB 2003, 869, 871). Neue oder geänderte Rechtsnormen hat er in diesem Rahmen zu ermitteln (vgl. BGH, Beschl. v. 30. Juni 1971 - IV ZB 41/71, NJW 1971, 1704; v. 7. März 1978 - VI ZB 18/77, NJW 1978, 1486; vgl. auch OLG Celle VersR 2001, 1437, 1438).

      Wird in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (zu den Pflichten eines Rechtsanwaltes bei erkennbar bevorstehender Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, WM 1993, 2129, 2130 f).

      2. Welche Anforderungen insoweit für die Tätigkeit des Steuerberaters im einzelnen gelten, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen des Falles ab und kann hier weitgehend offenbleiben; denn der Kläger hat die ihn möglicherweise in dieser Hinsicht treffenden Pflichten nicht verletzt.

      a) Die Presseverlautbarungen, auf die sich der Beklagte in der Berufung bezogen hat, tragen den von ihm erhobenen Vorwurf nicht.

      Die Pressemitteilung des Bundesrates vom 31. Juli 1997 berichtete über die Grundsatzeinigung im Vermittlungsausschuß und die für den 4. August 1997 erwartete förmliche Beschlußfassung. Dasselbe gilt für den Artikel im Handelsblatt vom 1./2. August 1997 über den erzielten Vermittlungskompromiß. Beide Berichte enthalten die gravierende Ungenauigkeit, daß die Neuregelung mit tatbestandlicher Rückanknüpfung erst für den Veranlagungszeitraum 1997 zu erwarten sei. Der vom Beklagten angestrebte und nach den §§ 2 UmwStG, 17 Abs. 2 Satz 4 UmwG auch erreichte steuerliche Umwandlungsstichtag war aber der 31. Dezember 1996. Die von dem Beklagten beabsichtigte Verschmelzung wäre von der Rechtsänderung so gesehen nicht betroffen gewesen, weil sie, jedenfalls steuerrechtlich, vor dem Veranlagungszeitraum 1997 Wirksamkeit erlangt hätte. Erst die Beschlußempfehlung des Vermittlungsausschusses im Wortlaut (BT-Drucks. 13/8325) ergab dann mit Sicherheit, daß auch das Vorhaben des Beklagten unter die Rückwirkung des kommenden Gesetzes fiel. Es ist nicht vorgetragen, der Kläger hätte von dieser entscheidenden Tatsache so rechtzeitig Kenntnis erlangen können, daß ihm danach noch am 5. August 1997 möglich gewesen wäre, die Handelsregisteranmeldung der Verschmelzung zu bewirken.

      b) Der in der Revisionsinstanz erörterte Artikel im Handelsblatt vom 24. Juni 1997 ist in den Tatsacheninstanzen nicht erwähnt worden. Er gehört daher nicht zu dem Parteivorbringen, das gemäß § 561 ZPO a.F. der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegt. Inwieweit das Revisionsgericht seine Kenntnis von parlamentarischen Vorgängen und der Berichterstattung über Gesetzgebungsvorhaben nicht allein bei der Gesetzesauslegung, sondern auch bei der Beurteilung eines Haftungsfalles verwerten kann, ist verfahrensrechtlich bisher nicht abschließend geklärt. Einer Vertiefung dieser Frage bedarf es auch hier nicht.

      Der Beklagte hat nichts dazu vorgetragen, daß der Kläger den vereinzelten und auf mögliche Änderungen des Umwandlungssteuergesetzes in der Geltendmachung von Verschmelzungsverlusten nur versteckt hinweisenden Artikel vom 24. Juni 1997 hätte kennen müssen. Dieses verstand sich entgegen den von der Revision allgemein erhobenen Anforderungen an die Sorgfalt eines Steuerberaters hier nicht von selbst. Denn berücksichtigt man zugunsten des Beklagten den Artikel im Handelsblatt vom 24. Juni 1997, kann auch nicht daran vorbeigegangen werden, wie die Fachwelt auf die vom Steuergesetzgeber beschlossenen Änderungen reagiert hat. Übereinstimmend ist beanstandet worden, daß der Gesetzgeber ohne jede Vorankündigung, in einer Überraschungsaktion, völlig unvorbereitet, mit einer Blitzaktion oder ähnlich diese einschneidenden Gesetzesänderungen rückwirkend beschlossen habe (Rödder, DStR 1997, 1425; Haritz, GmbHR 1997, 783, 785; Füger/Rieger, DStR 1997, 1427; Dötsch, DB 1997, 2090; Bleimers/Beinert, BB 1997, 1880, 1881; Goutier/Müller, BB 1997, 2242, 2247; Haritz/Slabon, NWB Fach 2 S. 6917; Schwedhelm/Olbing, Die Steuerberatung 1997, 385, 389). Dem Kläger kann aber nicht eine von dem gesamten Berufsstand geteilte Überraschung gleichwohl als Folge einer Verletzung der verkehrserforderlichen Sorgfalt (§ 276 BGB) vorgeworfen werden.

      III.

      Die Kostenentscheidung ergibt sich gegenüber dem Streithelfer aus § 101 Abs. 1 1. Fall ZPO.



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      © IWW-Institut
      Avatar
      schrieb am 29.09.04 08:36:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      Interessant an diesem Urteil finde ich, dass der BGH nicht anzweifelt, dass auch fehlende Kenntnisnahme von Presseberichten in der Tages- oder Fachpresse (hier: Handelsblatt) eine Verletzung der Sorgfaltspflicht des Steuerberaters darstellen kann:

      ""Wird in der Tages- oder Fachpresse über Vorschläge zur Änderung des Steuerrechts berichtet, die im Falle ihrer Verwirklichung von dem Mandanten des Beraters erstrebte Ziele unter Umständen vereiteln oder beeinträchtigen, kann der Steuerberater gehalten sein, sich aus allgemein zugänglichen Quellen über den näheren Inhalt und den Verfahrensstand solcher Überlegungen zu unterrichten, um danach prüfen zu können, ob es geboten ist, dem Mandanten Maßnahmen zur Abwehr drohender Nachteile anzuraten (zu den Pflichten eines Rechtsanwaltes bei erkennbar bevorstehender Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung vgl. BGH, Urt. v. 30. September 1993 - IX ZR 211/92, WM 1993, 2129, 2130 f)." "
      Avatar
      schrieb am 29.09.04 08:37:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      Darauf können sich mE einige Forumsteilnehmer berufen, die ihren Steuerberater dafür haften lassen wollen, dass dieser keinen Einspruch gegen die Speku-Steuer angeraten hat.
      Avatar
      schrieb am 29.09.04 08:49:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wie sorgfältig unsere Gerichte doch arbeiten:

      "Der Beklagte entwarf, nachdem er spätestens im März 1997 damit beauftragt worden war,
      einen am 29. August 1997 notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrag,
      durch welchen der Beklagte das Vermögen der GmbH übernahm. "


      Wenn der Unternehmer den Vertrag doch selber entwarf, wozu will der StB dann ein Honorar?

      KD:D
      Avatar
      schrieb am 29.09.04 09:00:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich gehe davon aus, dass hier ein Fehler vorliegt. Sicherlich hat der Kläger (StB) den Vertrag entworfen.

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      schrieb am 29.09.04 11:14:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Und wie lautet in einem solchen Fall der (regelmäßig nicht expressis verbis) erteilte Auftrag, in dessen Rahmen überhaupt eine Beratungspflicht bestehen kann?
      Avatar
      schrieb am 04.10.04 17:04:40
      Beitrag Nr. 7 ()
      Der Steuerberater muß für seine Fehler geradestehen
      Bei falscher Beratung kann der Steuerzahler Schadenersatz einfordern - Die Beweislast liegt allerdings beim Verbraucher
      von Barbara Brandstetter

      Wer seine Steuererklärung abgibt, kann meist nicht beurteilen, ob er auch alles richtig gemacht hat. Nur ärgerlich, wenn dann letztendlich mehr an den Fiskus gezahlt werden muß, als eigentlich notwendig. Denn wer die Steuererklärung für das Finanzamt eigenhändig ausfüllt, haftet für seine Angaben - auch wenn er damit Geld an den Staat verschenkt.


      Anders verhält es sich, wenn ein Steuerberater eingeschaltet wurde. "Dieser ist in der Pflicht, seinen Mandanten sorgfältig und fachkundig zu betreuen", sagt Stefan Walter, Referent für Steuerrecht und -Politik beim Bund der Steuerzahler. Dazu gehöre auch, daß sich der Steuerberater in Sachen Steuerrecht stets auf dem neuesten Stand hält und aktuelle richterliche Entscheidungen mit beachtet.


      Die Beratungspflicht geht sogar so weit, daß der Steuerberater seinen Mandanten auf legale Steuertricks hinweisen muß. Unterläßt er dies, muß er für den beim Steuerzahler entstandenen Schaden aufkommen, entschied das Oberlandesgericht Hamm (AZ: 25 U 167/99). Im betreffenden Fall hatte ein Paderborner Steuerberater seinen Mandanten nicht auf die Möglichkeit hingewiesen, seine bestehende GmbH vor dem Verkauf in eine KG umzuwandeln. Dadurch war der Firma ein Schaden von rund 85 000 Euro entstanden.


      Teuer wird es für den Steuerberater auch, wenn er eine Einspruchsfrist versäumt. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ: 23 U 207/02), daß der Berater seinem Mandanten den durch das Nichteinhalten von Fristen entstandenen Schaden ersetzen muß. Wenn Steuerberater falsch rechnen, nicht richtig beraten und daraus ein finanzieller Verlust entsteht, können Mandanten Schadenersatz verlangen. "Jeder Steuerberater hat eine Berufshaftpflichtversicherung, die für entstandenen Schaden aufkommt", sagt Jessica Haußmann vom Deutschen Steuerberaterverband. Schließlich ist das deutsche Steuerrecht komplex und permanent Änderungen unterworfen. Fehler seien deshalb nicht völlig auszuschließen.


      Mit der Beschwerde beim Steuerberater sollte der Mandant jedoch nicht allzu lange warten. Denn die Ansprüche unterliegen der Verjährung. "Innerhalb von drei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust eingetreten ist, sollte der Mandant seine Ansprüche geltend machen", rät Rechtsanwalt Walter. Doch bevor es vor den Kadi geht, sollte man den Fall mit seinem Steuerberater besprechen, sobald man das Gefühl hat, zu viel Steuern zahlen zu müssen. "Jeder sollte den Steuerbescheid vom Finanzamt sofort prüfen", rät Walter. Denn innerhalb eines Monats kann Einspruch eingelegt und der für den Steuerzahler entstandene Schaden so minimiert werden.


      Liegt der Fehler beim Steuerberater und ist dieser offensichtlich, kommt es in den meisten Fällen zu einem außergerichtlichen Vergleich. In Fällen, in denen sich die Haftpflichtversicherung oder aber auch der Steuerberater querlegt, muß der Steuerpflichtige allerdings vor Gericht. "Die Beweislast, daß der Steuerberater einen Fehler gemacht hat, liegt beim Verbraucher", erklärt Walter. Sprich: Der Mandant muß den Fehler des Beraters im Einzelnen darlegen und den dadurch entstandenen Schaden genau beziffern. "Die pauschale Behauptung, man sei durch den Fehler zu einer zu hohen Steuerzahlung verpflichtet worden, reicht vor Gericht nicht aus", warnt Walter.


      Das hält viele nicht davon ab, den Steuerbescheid noch einmal von einem anderen Steuerberater prüfen zu lassen, und gerichtliche Schritte einzuleiten. Allein beim IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes, der für Regreßprozesse gegen die Berater zuständig ist, wurden 2003 knapp 40, im Jahr 2002 rund 56 Fälle verhandelt, in denen es um Regreßforderungen gegenüber Steuerberatern ging. Die Zahl bei den Oberlandes- und Land- und Amtsgerichten sowie die Zahl der außergerichtlich geschlichteten Fälle liegen demnach bedeutend höher.


      Artikel erschienen am Mo, 4. Oktober 2004


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      Steuerberaterhaftung: BGH-Urteil