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    EU-weite Kontrollmitteilungen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.12.04 22:04:56 von
    neuester Beitrag 22.12.04 07:29:43 von
    Beiträge: 28
    ID: 932.153
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      schrieb am 02.12.04 22:04:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo,

      einige Fragen die EU Zinsbesteuerung und ihre eu-weiten Kontrollmitteilungen betreffend:

      1) wann gehts jetzt definitiv los? 1.1. oder 1.7. oder ganz was anderes? es gab ja Ärger mit der Schweiz soweit ich weiß

      2) wie muss ich mir das in der Praxis vorstellen? Zinsen gibts ja jedes Quartal, gehen da jeweils 4 Kontrollmitteilungen pro Jahr dann raus? oder doch nur eine in der alle Zinszahlungen des Jahres zusammengefasst werden? Oder ganz anders?

      3) Woher soll die Bank wissen wo mein Heimatfinanzamt liegt?
      Wie sieht so eine Kontrollmitteilung aus, gibts da Beispiele?

      4) Was ist wenn man mehr Sollzinsen zahlen musste als man Habenzinsen kassiert hat? Werden negative Salden auch gemeldet? Oder werden jeweils nur die Habenzinsen gemeldet und um die Anerkennung der Sollzinsen muss ich mich wieder selber bemühen (das wär ja wieder typisch)?

      Hier treiben sich ja mehr Profis rum als man meinen möchte, vielleicht könnt ihr ja etwas Licht ins Dunkel bringen - liebe Grüße,
      hegels
      hegels
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 22:21:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn die Informationen dazu was wert sind, kosten sie was.
      Avatar
      schrieb am 02.12.04 22:51:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      ich hab in diesem Board schon wesentlich qualifizierte Aussagen zu Themen wie Aussetzung der Vollziehung und Verfassungsmaessigkeit der Spekulationssteuer gelesen als von hochbezahlten Consultern, die nicht selten damit glänzen die `veröffentlichte Meinung` der Finanzverwaltung widerzukäuen
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 04:28:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      Fang mal hier an zu forschen..... kostet nichts, kann deshalb nur gut sein!! :D

      http://www.daio.at

      NMM
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 08:58:52
      Beitrag Nr. 5 ()
      #1



      1. Vorsichtshalber 1.1.

      2. Zinsen gibts meist monatlich.1 Jahresmitteilung

      3. Kann Sie über Deine hinterlegte Heimataddresse Pass/BPA. Aber ich gehe davon aus, dass die Bank alle Konten mit Zinserträgen an das (ausl.) FA meldet, dieses dann weiterleitet.

      4. Saldierungsverbot

      Hittfeld

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      schrieb am 03.12.04 10:23:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      swissinfo - Switzerland`s news and information platform

      Ständerat genehmigt Bilaterale Abkommen II

      swissinfo

      2. Dezember 2004 13:49

      Ende Oktober waren die Bilateralen Abkommen II mit der EU unterzeichnet worden.
      Ende Oktober waren die Bilateralen Abkommen II mit der EU unterzeichnet worden. (Keystone)

      Die acht Dossiers der Bilateralen Verträge II mit der EU sind vom Ständerat genehmigt worden. Nur Schengen/Dublin gab Anlass zu Debatten.

      Die Ängste der Schweizerischen Volkspartei fanden bei den Ständeräten kein Echo. Das Paket geht nun in den Nationalrat.



      Der Ständerat hat den nächsten Schritt auf dem bilateralen Weg gemacht. Er verabschiedete am Donnerstag die Dossiers Schengen, Zinsbesteuerung und Betrugsbekämpfung. Nun geht das zweite Verhandlungspaket weiter an den Nationalrat. Eine obligatorische Schengen-Abstimmung hält die Kleine Kammer nicht für nötig.

      Die Zustimmung zum umstrittensten Dossier der Bilateralen II, dem Anschluss an Schengen/Dublin (Polizei-, Asylabkommen), erfolgte mit 38 zu drei Stimmen bei drei Enthaltungen.

      Die Skeptiker aus der Schweizerischen Volkspartei (SVP), die in der Debatte am Sicherheitsgewinn gezweifelt und noch offene Fragen bemängelt hatten, wählten in der Gesamtabstimmung unterschiedliche Optionen: Drei sagten Nein, zwei enthielten sich der Stimme.

      Die dritte Enthaltung kam vom Christlichdemokraten Carlo Schmid (AI), der im Schengen-Anschluss den ersten Schritt in die EU sah.

      Diskussion um obligatorisches Referendum

      Zu reden gab am Donnerstag die Frage des Referendums, wobei der Rat die Forderung der SVP nach einer obligatorischen Abstimmung (Volks- und Ständemehr) ablehnte.

      Schengen bedeute nicht den Beitritt zu einer supranationalen Gemeinschaft, ein obligatorisches Referendum sei daher nicht nötig, befand Kommissions-Sprecher Philipp Stähelin (CVP/TG).

      Maximilian Reimann (SVP/AG) sagte demgegenüber, eine automatische Abstimmung wäre ein Zeichen der Stärke des Parlaments.

      Abstimmung kommt wegen SVP-Referendum

      Sie sei zudem gerechtfertigt, da Schengen die Souveränität der Schweiz tangiere. Zu einer Abstimmung werde es wegen des Referendums der SVP ohnehin kommen (fakultatives Referendum).

      Auf Antrag des Freisinnigen Thomas Pfisterer (FDP/AG) hielt der Ständerat fest, dass die Mitwirkung der Kantone bei der Umsetzung und der Weiterentwicklung des Schengen-Rechts gesetzlich geregelt werden soll.

      Im Grenzwachtkorps (GWK), das zusammen mit den Kantonen Sicherheitsaufgaben an der Grenze erfüllt, soll der personelle Bestand mindestens auf dem Niveau von Ende 2003 gehalten werden.

      Justizminister Christoph Blocher sagte zum Schluss der Debatte, er habe und werde den Vertrag pflichtgemäss vertreten. Er werde aber Vorteile wie auch Nachteile darlegen und auch in der allgemeinen Euphorie keine Unwahrheiten verbreiten. Das sei eine Sache der Glaubwürdigkeit.

      Zinsen, Betrugbekämpfung: Ohne Widerstand

      Ohne Widerstand wurden die Abkommen über die Zinsbesteuerung und die Betrugsbekämpfung verabschiedet. Finanzminister Hans-Rudolf Merz versicherte dem Rat, dass die Schweiz den Kern des Bankgeheimnisses nicht preisgebe, sondern ihren Finanzplatz vielmehr längerfristig stärke.

      Mit dem Zinsbesteuerungs-Abkommen wird die Schweiz auf Zinserträgen von EU-Bürgern eine Steuer von letztlich 35% erheben. Vom Ertrag kann sie 25% behalten.

      Kommissions-Sprecher Peter Briner (FDP/SH) hatte bereits in der Eintretensdebatte gesagt, es sei wohl das erste Mal, dass ein Land für andere Länder Steuern eintreibe.

      "Bravourstück" der Unterhändler

      Das Abkommen über die Betrugsbekämpfung wurde von Kommissions-Sprecher Dick Marty (FDP/TI) als Bravourstück der Schweizer Unterhändler gelobt. Es verstärke die Zusammenarbeit gegen Schmuggel und andere Delikte im Bereich der indirekten Steuern.

      "Gewerbsmässige Schmuggler können unser Land künftig nicht mehr für ihre Zwecke missbrauchen", sagte Finanzminister Merz.

      swissinfo und Agenturen
      URL dieses Artikels
      http://www.swissinfo.org/sde/Swissinfo.html?siteSect=105&sid…

      Links
      Integrationsbüro EDA-EVD: Bilaterale Abkommen II, Schengen/Dublin: http://www.europa.admin.ch/nbv/off/vernehm/d/expl.htm
      Bilaterale Abkommen II Schweiz - EU: http://www.europa.admin.ch/nbv/d/index.htm
      Parlament: Dossier Bilaterale Abkommen II: http://www.parlament.ch/homepage/do-dossiers-az/do-bilateral…
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 10:26:56
      Beitrag Nr. 7 ()
      Logo NZZ Online


      26. November 2004, 02:18, Neue Zürcher Zeitung
      Interessen des Finanzplatzes gewahrt
      Widerstand gegen Bilaterale II mit falschen Argumenten

      Aus Sicht des Finanzplatzes sind die Bilateralen II positiv zu bewerten. Die Sicherung des Bankkundengeheimnisses in den Abkommen schützt die Wettbewerbsfähigkeit der Schweiz im Bereich der Finanzdienstleistungen.

      Von Peter Kofmel,* Deitingen

      Der Finanzplatz ist für die Schweizer Wirtschaft und damit für den Wohlstand in der Schweiz von zentraler Bedeutung. Er ist der grösste Arbeitgeber und generiert die höchste Wertschöpfung. Der Bundesrat hat durch seine klare Haltung betreffend Bankkundengeheimnis in den Verhandlungen mit der EU eine Schwächung des Finanzplatzes Schweiz erfolgreich verhindert. Er konnte das Prinzip der doppelten Strafbarkeit auch im Dossier Schengen/Dublin durchsetzen. Sollten die EU-Staaten dereinst von diesem Prinzip abrücken wollen, braucht die Schweiz dank der Opting-out-Klausel diese Neuerungen nicht direkt nachzuvollziehen. Die Souveränität bleibt also gewahrt. Mit dem Schengener Abkommen hat die Schweiz ein Präjudiz für künftige Forderungen - von wem auch immer sie kommen mögen - geschaffen: Sie besitzt quasi eine staatsvertragliche Garantie für das Bankkundengeheimnis.
      Kein Abkommen verletzt Bankgeheimnis

      Dieses gute Ergebnis ist für die Schweiz vor allem durch den Umstand zustande gekommen, dass die EU die Drittstaatenregelung für die EU- weite Durchsetzung der Zinsbesteuerung als Voraussetzung fixiert hat. Die EU drängte also auf einen schnellen und positiven Abschluss der Verhandlungen mit der Schweiz wegen der Zinsbesteuerung und machte in verschiedenen Dossiers Zugeständnisse, die sie sonst nie gemacht hätte. Sollten im Rahmen der politischen Meinungsbildung in der Schweiz einzelne Abkommen zum Scheitern gebracht werden, hätten wir eine einmalige Chance verpasst: Es wird in Zukunft kaum mehr solch gute Voraussetzungen für Abkommen mit der EU geben. Insbesondere würde die EU in der Frage des Bankkundengeheimnisses wohl nie mehr derartige Konzessionen an die Schweiz machen.

      Im Dossier Zinsbesteuerung kommt die Schweiz der EU insofern entgegen, als die Umsetzung für den Finanzplatz erhebliche Aufwände verursacht. Damit verbunden sind gewisse Einbussen in der Wettbewerbsfähigkeit gegenüber konkurrierenden Finanzplätzen. Die Schweiz wird mittels eines stufenweise eingeführten Steuerrückbehalts Steuern für die EU eintreiben, wovon sie einen Viertel behält und drei Viertel an das betreffende EU-Land abliefert. Damit ist für die EU gewährleistet, dass die EU-interne Zinsbesteuerungsrichtlinie nicht über die Schweiz umgangen wird. Die Zinsbesteuerung hat als einziges Abkommen eine Revisionsklausel. Nachverhandlungen wird es jedoch erst nach genügender Erfahrung mit der dritten Stufe der Zinsbesteuerung geben, also frühestens im Jahr 2011. Die anderen Abkommen sind davon nicht betroffen. Sehr positiv ist im selben Abkommen die Abwendung der Besteuerung von Holdinggesellschaften, was insbesondere für den Werkplatz Schweiz von Bedeutung ist.

      Im Abkommen über die Betrugsbekämpfung geht es vor allem um die Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Der EU wird Rechtshilfe nur in Fällen gewährt, wo auch Schweizer Behörden die gleichen Informationen erhalten würden. Bei Delikten mit indirekten Steuern handelt es sich meist um Betrug, weil Dokumente gefälscht werden müssen. Die Unterscheidung zwischen Hinterziehung und Betrug ist für diesen Bereich somit weitgehend irrelevant. Zudem behalten die Schweizer Behörden jederzeit die Verfahrensherrschaft. Das heisst, EU-Steuerfahnder können nicht selber in der Schweiz aktiv werden. Die in diesem Rahmen ans Ausland vermittelten Informationen dürfen explizit nicht für Verfahren im Bereich der direkten Steuern verwendet werden. Die Schweiz wird nicht akzeptieren, dass dieses sogenannte «Spezialitätenprinzip» verletzt wird. Für den Finanzplatz ist sehr positiv, dass die Schweiz auf ihrer Definition der Geldwäscherei bestehen konnte und somit keine neue Meldepflicht entsteht.
      Unter dem Strich positiv

      Nach dem Abschluss der Verhandlungen müssen die Abkommen nun einerseits teilweise von den EU-Mitgliedstaaten und vom EU-Parlament ratifiziert werden und andererseits in der Schweiz den demokratischen Prozess durchlaufen. Die SVP und die Auns haben bereits angekündigt, dass sie das Referendum gegen Schengen/Dublin ergreifen wollen. Sie argumentieren dabei teilweise mit einer «Preisgabe des Bankkundengeheimnisses», was erwiesenermassen falsch ist. Eher das Gegenteil trifft zu: Für unseren Finanzplatz und somit die gesamte Schweizer Wirtschaft hätte eine Ablehnung von Schengen/Dublin bei einer allfälligen Volksabstimmung unabsehbare Folgen: Die OECD und andere warten nur darauf, dass sie doch noch eine Bresche in unsere Rechtsordnung schlagen können. Mit den vorliegenden Abkommen haben wir ein Präjudiz für Lösungen, welche das Prinzip der doppelten Strafbarkeit exemplarisch schützen.

      Insgesamt überwiegen die positiven Aspekte der bilateralen Abkommen klar. Aus Sicht des Finanzplatzes gewichtig sind die nachhaltige Sicherung des Bankkundengeheimnisses sowie die Steuerbefreiung von Zinsen, Dividenden und Lizenzen unter verbundenen Unternehmen. Aus gesamtheitlicher Sicht kommen der verbesserte Zugang zum Tourismusmarkt und zum Markt für landwirtschaftliche Produkte hinzu sowie die Vorteile von Schengen für den Bereich der inneren Sicherheit. Ohne Schengen droht die Schweiz eine Fluchtinsel für Kriminelle aus den Schengen- Staaten zu werden. Auch Fragen des Terrorismus müssen international koordiniert werden, eine Isolation der Schweiz wäre verheerend. Das Dubliner Abkommen bringt grosse Vorteile im Asylwesen. Wer in einem Dubliner-Vertrag-Staat ein Asylgesuch gestellt hat, kann nach einer Ablehnung in keinem anderen mehr ein solches stellen. Würde die Schweiz draussen bleiben, wäre sie also Anziehungspunkt für alle abgewiesenen Asylbewerber der Schengen-Staaten. Weil in der Gesamtbetrachtung der Abkommen die Vorteile klar überwiegen, steht der Finanzplatz Schweiz voll und ganz hinter den Bilateralen II.

      * Der Autor ist Partner der BDO Visura und Präsident des Forums Finanzplatz Schweiz. Für die FDP Solothurn wirkte er von 1995 bis 2003 als Nationalrat.




      Diesen Artikel finden Sie auf NZZ Online unter: http://www.nzz.ch/2004/11/26/il/page-article9ZYF0.html



      Copyright © Neue Zürcher Zeitung AG

      http://www.nzz.ch/servlets/ch.nzz.newzz.DruckformatServlet?u…
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 10:29:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 10:30:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 10:32:50
      Beitrag Nr. 10 ()
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 10:34:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      Avatar
      schrieb am 03.12.04 10:37:09
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zu #2:

      Wenn die Informationen dazu was wert sind, kosten sie was

      Das trifft in dieser Allgemeinheit nicht zu.
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 08:31:15
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo,

      vielen Dank Hittfeld & NATALY fuer eure Beitraege, leider bringen Sie nicht viel Neues. Der BC-Link ist überhaupt komplett veraltet, da ist zB. noch von 2004 die Rede usw. - nachdem ich nun selbst etwas recherchiert habe kann ich sagen dass die Zinsbesteuerung fruehestens zum 1.7. eingefuehrt wird und eventuell bei einem Referendum der Schweizer noch verschoben werden kann oder ganz kippt (beides eher unwahrscheinlich, also es wird wohl beim 1.7. bleiben)

      ad 2) eine Jahresmeldung? Und diese geht dann nach der letzten Zinszahlung im Kalenderjahr raus? Ich kassier uebrigens meine Zinsen am Konto ueberall quartalsweise...

      ad 3) ja grundsaetzlich stimmt das, nur kanns auch sein dass die Adresse die die Bank hat nicht meine Heimatadresse ist - was wenn ich zwei Wohnsitze hab (einen im Ausland, einen im Inland), die Bank meine auslaendische Adresse hat, ich aber im Inland steuerpflichtig bin

      ad 4) Saldierungsverbot? d.h. egal wieviele Sollzinsen anfallen, die Habenzinsen werden auf jeden Fall gemeldet? oder wie muss ich das verstehen? das ist ja ein bürokratisches Monstrum!

      lg,
      hegels
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 13:33:44
      Beitrag Nr. 14 ()
      #13

      zu 1 Dann bring doch mal selbst etwas mehr hier ein. Bezüglich der Meldepflicht 1.1 oder 1.7 heisst 1.7. ja nicht, dass es nur um nachfolgenden Halbjahreszeitraum geht.

      zu ad2 Da die zinsen jährlich im nachhinein zu versteuern wären, wäre eine unterjährige laufende Meldung nur Kosten und Fehler trächtig.

      zu ad3 2 steuerliche Wohnsitze geht bei Zinsen eigentlich nicht. Bzw. dann unterhalten sich die FAs sowieso. Wenn Du im Inland eine Bank hast, steuerpflichtig bist, aber eine ausländische Adresse angibst, wird es eh ab 1.1. bzw 1.4. eng durch den Datenabgleich, der auch "Ausländerkonten" im Inland erfasst. Gleichzeitig Inländer und Ausländerstatus ergibt u.U. Hausbesuch ( Vorbereitungshandlung Geldwäsche).

      zu ad4 Saldierungsverbot ist doch eigentlcih ganz logisch, da privater Schuldzinsenabzug innerhalb der Vertragsstaaten unterschiedlich gehandhabt wird.

      Mannomann, warum weichst Du nicht auf Ersatzinstrumente aus, die nicht der Zinsbesteuerung unterliegen. Wo nix Zins, da nix Meldung!!!


      Hittfeld
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 15:04:05
      Beitrag Nr. 15 ()
      @hittfeld

      Bezüglich der Meldepflicht 1.1 oder 1.7 heisst 1.7. ja nicht, dass es nur um nachfolgenden Halbjahreszeitraum geht.

      Hmm...bist Du der Meinung, dass die vorgeschriebenen Meldungen ab 01.07. auch rückwirkend die Zinserträge ab 01.01.04 oder früher umfassen? Wenn ja, wäre eine Quelle hilfreich, wo das denn so steht.

      Grüße
      Smarttrader
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 20:07:36
      Beitrag Nr. 16 ()
      05.07.2004

      EU-Zinsrichtlinie: Neue Wege in Europa bei der Kapitalbesteuerung

      Ab Juli kommenden Jahres wird die Zinsrichtlinie des Rates der EU umgesetzt und wirkt auch auf wichtige Drittstaaten wie Schweiz und Liechtenstein. Damit sollen die Kapitalflucht sowie die damit verbundenen Steuerausfälle auf Dauer eingedämmt werden. Deutsche Anleger mit Depots in Luxemburg, Salzburg, Zürich oder Vaduz sind von den neuen Vorschriften genauso betroffen wie Dänen mit Konten in Kiel oder Helsinki. Doch weder fließen jetzt große Sparsummen wieder ins Heimatland noch werden Anleger reihenweise steuerehrlich. Denn nicht alle Länder führen Kontrollen ein, die Richtlinie greift nicht auf sämtliche Erträge und schafft Wege für Ausweichstrategien.

      1. Aktuelle Ausgangslage

      Die am 3.6.03 verabschiedete Richtlinie 2003/48/EG tritt im Juli 2005 in Kraft. Zwar sollte dies bereits zum 1.1.05 erfolgen, doch konnte die Schweiz den früheren Termin nicht garantieren. Ab kommendem Jahr wenden dann alle 25 EU-Staaten die bereits Ende 2003 in nationales Gesetz umgesetzte Richtlinie an, tauschen Kontrollmeldungen aus oder halten Steuerabzüge ein. Ziel der Richtlinie ist, Zinserträge von jenseits der Grenze wirkungsvoll zu erfassen und effektiv im Wohnsitzstaat des Anlegers zu besteuern. Dies gelingt, indem die Länder einen automatischen Informationsausgleich einführen. Vorerst machen 22 EU-Staaten mit, Österreich, Luxemburg und Belgien erheben übergangsweise eine Quellensteuer. Dieses Verfahren wenden auch Drittstaaten wie die Schweiz, Liechtenstein, Monaco oder Andorra an. Sie beugen sich damit der Übermacht der EU-Länder, ohne ihr Bankgeheimnis preiszugeben. Gleiches gilt für abhängige Off-Shore-Finanzplätze wie Jersey oder Guernsey.

      2. Inhalte der Richtlinie

      Die Zinsrichtlinie soll zu einer verbesserten Erfassung von Kapitalerträgen führen. Vorweg ist zu sagen, dass die nationalen Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie in Deutschland bereits geschaffen wurden. Laut § 45e EStG ist das Bundesamt für Finanzen (BfF) die inländische Kontrollinstanz; die neue Zinsinformationsverordnung (ZIV) vom 26.1.04 transferiert die Richtlinie nahezu unverändert in deutsches Recht. Die von anderen Mitgliedstaaten über ausländische Zinsen gefertigten Kontrollmitteilungen können nicht nur an das FA, sondern auch an Sozialleistungsträger weitergegeben werden - dies stellt eine Ergänzung in § 50b S. 1 EStG sicher.

      22 EU-Staaten, darunter Deutschland, haben sich zu einem Informationsaustausch verpflichtet. Dieses Verfahren läuft ab 2005 wie folgt ab:

      *

      Betroffen sind nur natürliche Personen mit Wohnsitz in einem anderen EU-Staat als dem Anlageland.
      *

      Kreditinstitute - in der Richtlinie Zahlstelle genannt - ermitteln die Identität des Kunden. Bei ab 2004 eingegangenen Kontenbeziehungen sind neben Namen und Anschrift auch eine Steuer-Identifikationsnummer oder Geburtsdatum und -ort festzuhalten.
      *

      Dann melden die Banken der zuständigen Behörde im eigenen Land sämtliche Zinserträge ihrer ausländischen EU-Kunden.
      *

      Die Kontrollmeldung umfasst neben den Anlegerinformationen auch Bankdaten, Kontonummer sowie die Höhe der Zinserträge. Die Zahlungen sind zu splitten in die unterschiedlichen Zinsarten.
      *

      Die Behörde übermittelt die gesammelten Daten einmal jährlich an das im Wohnsitzland des Anlegers zuständige Amt.
      *

      Von dort aus gelangen die Informationen an die Finanzbehörden.

      Österreich, Belgien und Luxemburg setzen die Richtlinie mittels eines Steuerabzugs um. Der Satz liegt bei moderaten 15 Prozent, steigt aber 2008 auf 20 und 2011 auf 35 Prozent an. Da die persönlichen Daten zwar erfasst, aber nicht weitergeleitet werden, fallen dort investierende Anleger steuerlich nicht auf, erhalten aber netto weniger auf dem Auslandskonto ausgezahlt. Diese drei Staaten erhalten von jenseits der Grenze stets Kontrollmeldungen über die Erträge ihrer Bürger.

      Wie bei Quellensteuer auf Dividenden wird der einbehaltene Betrag auf die Steuerlast im Wohnsitzstaat angerechnet. Dabei entfallen für deutsche Anleger die Begrenzungen des § 34c EStG sowie die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs. Der Steuerabzug kann für die drei Länder ein lukratives Geschäft werden: Sie kassieren als Verwaltungsaufwand 25 Prozent der einbehaltenen Beträge und leiten nur den Rest an den Wohnsitzstaat weiter. Die Schweiz lehnt sich an dieses Modell an.

      Auch der Wohnsitzstaat wird von der grenzüberschreitenden neuen Einnahmequelle profitieren, da die in Frage kommenden Erträge bislang oftmals nicht der Steuer unterworfen wurden und dies auch weiterhin bei anonymer Überweisung nicht die Regel sein dürfte. Anleger können den Steuerabzug vermeiden, indem sie sich für Kontrollmeldungen entscheiden. Hierfür erteilen sie der ausländischen Bank eine Ermächtigung zur Ausstellung von Mitteilungen oder legen eine vom heimischen FA ausgestellte Bescheinigung vor.

      Hinweis: Die Übergangsregelung "Quellensteuer" endet, wenn sämtliche in der Richtlinie aufgeführten Drittstaaten Auskünfte nach dem OECD-Musterabkommen erteilen und auch die USA sich zu solchen Mitteilungen verpflichtet. Allerdings ist das derzeit noch in weiter Ferne, zumal die EU den Schweizern Zugeständnisse gemacht hat. Deren Bankgeheimnis bleibt gewahrt und Rechtshilfe bei Steuerhinterziehung unterbleibt.

      3. Betroffene Zinserträge

      Kontrollmitteilungen oder Steuerabzüge wirken nur auf bestimmte Zinserträge. Grundsätzlich sind dies Einnahmen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 sowie Abs. 2 EStG mit Ausnahme der Zinsen aus Lebensversicherungen. Dividenden sind nicht betroffen, hier greift die bisher bereits erhobene Quellensteuer weiter. Und auch darüber hinaus spart die Richtlinie eine Reihe von Kapitalprodukten generell oder zeitlich befristet aus.

      3.1 Investmentfonds
      Die Zinsrichtlinie macht Unterschiede zwischen Renten- und übrigen Fonds sowie ausgeschütteten und thesaurierten Beträgen. Faustregel: Aktienfonds sind nicht betroffen und bei einbehaltenen Erträgen greift die Vorschrift nur im Falle von Einlösung oder Verkauf.

      3.2 Sonstige Anleihen
      Neben vielen gemischten Fonds nimmt die Richtlinie auch Anleihen aus, die vor dem 1.3.01 ausgegeben und auf die nach März 2002 keine Folgeemissionen gemacht wurden. Diese in Art. 15 vermerkte Sonderregel entspannt Banker in den Steuerparadiesen erst einmal. Allerdings gilt diese Vergünstigung längstens bis Ende 2010. Eine kürzere Frist ist derzeit nicht realistisch.

      3.3 Übrige Kapitalerträge
      Der Begriff Zinsrichtlinie drückt es bereits aus: Weiteres Kapitalvermögen wird nicht erfasst. Das gilt neben Aktien auch für Zertifikate, Optionsscheine, Futures sowie Lebensversicherungen. Darüber hinaus sind auch Kombizinsanleihen in den Jahren ohne Zinsertrag sowie Wandelanleihen nicht betroffen. Unklar lässt die Richtlinie, auf welche unter § 20 Abs. 2 EStG fallenden Finanzinnovationen sie wirkt. Sie gilt aber zumindest für laufende Erträge aus solchen Papieren sowie für Zerobonds und sonstige abgezinste Anleihen. Die endgültige Einnahmeermittlung erfolgt ohnehin über die persönliche Steuererklärung. Private Veräußerungsgeschäfte sowie der Terminmarkthandel werden - unabhängig vom Produkt - nicht erfasst.
      http://www.iww.de/steuerberater/gestaltendesb/showindex.php?…
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 20:32:41
      Beitrag Nr. 17 ()
      1) wann gehts jetzt definitiv los? 1.1. oder 1.7. oder ganz was anderes?

      Nach derzeitigem Stand soll es wohl der 1.7.2005 sein.


      2) wie muss ich mir das in der Praxis vorstellen? Zinsen gibts ja jedes Quartal, gehen da jeweils 4 Kontrollmitteilungen pro Jahr dann raus? oder doch nur eine in der alle Zinszahlungen des Jahres zusammengefasst werden? Oder ganz anders?

      Ich nehme an, dass es sich um Jahresmeldungen handelt.


      Woher soll die Bank wissen wo mein Heimatfinanzamt liegt?
      Das muß die Bank nicht wissen, sie schickt die Kontrollmitteilung an eine zentrale Stelle in ihrem Land und diese an eine zentrale Stelle in Deutschland (Bundesamt für Finanzen). Dieses wird kaum Probleme haben, das zuständige Finanzamt zu ermitteln.

      Wie sieht so eine Kontrollmitteilung aus, gibts da Beispiele?
      Die Kontrollmeldung umfasst neben den Anlegerinformationen auch Bankdaten, Kontonummer sowie die Höhe der Zinserträge. Die Zahlungen sind zu splitten in die unterschiedlichen Zinsarten.
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 20:38:23
      Beitrag Nr. 18 ()
      Genauere Infos über das Verfahren enthält die "Zinsinformationsverordnung" (ZIV):

      http://www.bundesfinanzministerium.de/Anlage23752/Zinsinform…
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 20:45:47
      Beitrag Nr. 19 ()
      Nachfolgende Passage ist zu korrigieren:
      Das muß die Bank nicht wissen, sie schickt die Kontrollmitteilung an eine zentrale Stelle in ihrem Land und diese an eine zentrale Stelle in Deutschland (Bundesamt für Finanzen). Dieses wird kaum Probleme haben, das zuständige Finanzamt zu ermitteln.

      Aus der Zinsinformationsverordnung geht hervor, dass die inländische (also deutsche) Zahlstelle die Meldungen an das Bundesamt für Finanzen schickt.
      Avatar
      schrieb am 04.12.04 21:07:49
      Beitrag Nr. 20 ()
      Sorry:
      Nach § 7 ZIV gilt die Verordnung für Zinszahlungen durch inländische Zahlstellen an wirtschaftliche Eigentümer, die ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft haben.

      Dies bedeutet, dass sie nicht für Zinszahlungen durch ausländische Schuldner an "wirtschaftliche Eigentümer" mit Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland gilt.

      Ich gehe davon aus, dass die anderen Mitgliedstaaten entsprechende Verordnungen erlassen haben, die ein ähnliches Verfahren vorsehen.
      Avatar
      schrieb am 06.12.04 02:05:07
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Hittfeld & Co.:

      "Mannomann, warum weichst Du nicht auf Ersatzinstrumente aus, die nicht der Zinsbesteuerung unterliegen. Wo nix Zins, da nix Meldung!!!"

      und wie soll das gehen? selbst ein reines Aktiendepot etc. bedingt immer eines Kontokorrentkontos etc., es wird immer ein `Konto` mit im Spiel sein, dass du nicht frei von Guthaben und somit Zinsen halten kannst
      Avatar
      schrieb am 06.12.04 08:35:02
      Beitrag Nr. 22 ()
      1. Du kannst das Aktiendepot durch Futs und SSFs ersetzen. Dann brauchst Du für €100000 Dax30 nur €9000 als Margin. Oder Du wählst CFDs dann wären es nur €1000.

      2. Diese Broker zahlen meist Guthabenzins erst ab Schwellwert (IB €10000). Dies (zinsfreies Kontokorr.) ist meist verhandelbar.

      3. Für Haben/Sollspitzen benutzt Du ein kleines Kto fürs Cashmanagement in einem Land mit Steuerabzug.

      4. Fürs Dicke Konto .......

      5. Inland bitte ein Konto, das Gewinne macht.

      6. Inland ein 2. Kto um die Gewinne über überjährige Spreads zu neutralisieren.

      Hittfeld
      Avatar
      schrieb am 07.12.04 04:09:53
      Beitrag Nr. 23 ()
      sehr gute Frage auch in #15 - jemand Ahnung?
      Avatar
      schrieb am 11.12.04 14:50:35
      Beitrag Nr. 24 ()
      up
      Avatar
      schrieb am 15.12.04 20:32:50
      Beitrag Nr. 25 ()
      Bezüglich der Meldepflicht 1.1 oder 1.7 heisst 1.7. ja nicht, dass es nur um nachfolgenden Halbjahreszeitraum geht.

      Hmm...bist Du der Meinung, dass die vorgeschriebenen Meldungen ab 01.07. auch rückwirkend die Zinserträge ab 01.01.04 oder früher umfassen? Wenn ja, wäre eine Quelle hilfreich, wo das denn so steht.

      lg
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 10:54:43
      Beitrag Nr. 26 ()
      Da in vielen Ländern die Jährliche Zinsmeldung für Binnenanleger schon besteht, für alle Länder die Jährliche Zinsmeldung ab 1.1.06 zwingend ist, warum sollte man dann nur für 2004 einen Doppel-Standard führen??

      Keine Quellen, nur die "fiskalische" Erfahrung, dass es meist nicht anders kommt, als man denkt, sondern dass es schlimmer kommt, als man denkt.

      Hittfeld
      Avatar
      schrieb am 16.12.04 19:56:38
      Beitrag Nr. 27 ()
      ich ging ohnehin davon aus dass die Verlegung auf 1.7.2005 lediglich formaljuristische Gruende hat und es im Ergebnis nichts aendert

      d.h. auch die Zinsen aus dem 1. HJ 2005 (und ev. sogar noch weiter vorher) werden dann am Jahresende wohl gemeldet werden;

      ich glaub das wissen nicht mal die Banken so genau ob sie alle 2005er Zinsen melden werden müssen oder nur die aus dem 2. Halbjahr
      Avatar
      schrieb am 22.12.04 07:29:43
      Beitrag Nr. 28 ()
      Hallo - neu hier und gleich eine Frage:

      Betr.: Aktiendepot im Ausland (Schweiz-Österreich etc...
      Hat man deutsche Namensaktien im ausl. Depot bekommt man die Einladung zur HV an die deutsche Adresse zugesandt.
      Hat das deutsche FA die Möglichkeit, Einsicht in die Aktionärsbücher direkt bei den Aktiengesellschaften zu nehmen?

      Danke im voraus
      bakascha


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