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    Haushaltsnahe Dienstleistung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.03.05 08:17:58 von
    neuester Beitrag 23.03.05 10:15:27 von
    Beiträge: 14
    ID: 965.257
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      schrieb am 15.03.05 08:17:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      wir beabsichtigen, in unserem Eigenheim die Fenster (innen UND aussen) durch einen Malerbetrieb streichen zu lassen.

      Handelt es sich hierbei um eine sog. "haushaltsnahe Dienstleistung", die wir steuermindernd ansetzen koennen?

      Danke + Gruss!
      Avatar
      schrieb am 15.03.05 09:23:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nö, dabei handelt es sich dann meiner Meinung nach um Schwarzarbeit, es sei denn, der Ausführende hat eine Ich-AG oder sowas angemeldet und versteuert die von Dir erhaltende Vergütung!
      Avatar
      schrieb am 15.03.05 09:37:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ich glaube, Du hast mich falsch verstanden! Ich sprach von einem MalerBETRIEB - wieso gehst Du davon aus, dass die Schwarzarbeit leisten??
      Avatar
      schrieb am 15.03.05 17:55:04
      Beitrag Nr. 4 ()
      Entschuldige, den Wortteil -betrieb hatte ich gänzlich überlesen!
      Avatar
      schrieb am 22.03.05 12:03:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      eigentlich hatte ich nicht erwartet, dass meine Frage sehr schwer ist, aber offenbar weiss niemand eine Antwort. Oder ist der Beitrag einfach nur zu weit nach "hinten" gerutscht, so dass ihn niemand mehr liest? Nun, dann versuche ich hiermit noch einmal, evtl. eine Antwort zu bekommen.

      Danke und Gruesse!

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      schrieb am 22.03.05 12:29:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Avatar
      schrieb am 22.03.05 12:34:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      Berücksichtigungsfähig ist nur die Arbeitszeit, nicht das Material. Die Rechnung sollte entsprechend ausgestellt werden. Zur Geltendmachung als haushaltsnahe Dienstleistung muß neben der Rechnung auch ein Zahlungsbeleg über unbare Zahlung (Überweisung auf ein Konto) vorgelegt werden.
      Avatar
      schrieb am 23.03.05 08:21:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      Danke fuer Eure Antworten.

      Ich bin mir halt nicht sicher, ob das Streichen der Fenster von aussen auch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen gehoert. Mal heisst es, wie in dem vom NATALY angegeben Link, dass die haushaltsnahen Dienstleistungen auch Schoenheitsreparaturen wie das "Streichen der Fenster und Tueren von innen" umfasst, an anderen Stellen, die ich gefunden habe, heisst es aber einfach "Streichen der Fenster und Tueren" (ohne Unterscheidung zwischen innen und aussen). Kann mir jemand vielleicht etwas zu dem "Aussenaspekt" sagen?

      Gruesse und vorab schonmal DANKE!
      Avatar
      schrieb am 23.03.05 08:25:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Auch der Aussenanstrich gehört dazu.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 23.03.05 08:32:35
      Beitrag Nr. 10 ()
      Danke Miss Rouge, das ist eine gute Nachricht! ;-)

      Gibt`s es dazu vielleicht auch "was Schriftliches" in Form eines Links zu einem Urteil oder aehnlichem?

      Gruesse!
      Avatar
      schrieb am 23.03.05 08:47:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      Der Außenanstrich der Fenster gehört auch zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Die Beschränkung auf den Innenanstrich gilt nur im Mietecht, für das Steuerrecht nicht.
      Avatar
      schrieb am 23.03.05 08:59:17
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hier ein Link zum einschlägigen BMF-Schreiben. Dort findet sich keine Beschränkung auf Innenseiten von Fenstern.
      http://www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_494/DE/Aktue…
      Avatar
      schrieb am 23.03.05 09:35:16
      Beitrag Nr. 13 ()
      NATALY, in dem Schreiben des BMF wird zwar als eines der Beispiele fuer haushaltsnahe Dienstleistungen wirklich genannt "Streichen/Lackieren von Tueren, Fenstern, ..." ohne Unterscheidung zwischen Innen- und Aussenanstrich, andererseits steht aber in dem BMF-Schreiben vor der Aufzaehlung der Beispiele fuer haushaltsnahe Dienstleistungen: "Handwerkliche Taetigkeiten ... sind nur beguenstigt, wenn es sich um Schoenheitsreparaturen im Sinne des § 28 Abs. 4 Satz 3 der II. Berechnungsverordnung ... handelt, ...". Und in § 28 dieser Berechnungsverordnung steht halt "innen" bei Fenstern und Tueren.

      Darum waere ich Dir dankbar, wenn Du mir fuer Deine Info, die Beschraenkung auf den Innenanstrich gelte nur fuer das Mietrecht, jedoch nicht fuer das Steuerrecht, evtl. etwas "Schriftliches" nennen koenntest.

      Merci!
      Avatar
      schrieb am 23.03.05 10:15:27
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich schlage folgendes Vorgehen vor:
      Du lässt dir eine Rechnung über das Streichen der Fenster ausstellen und reichst sie ein. Ich rechne nicht damit, dass es Schwierigkeiten gibt.


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