Überkreuzvermietung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.04.05 17:05:11 von
neuester Beitrag 09.04.05 14:00:17 von
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Hallo Gemeinde,
folgende Annahme:
A vermietet an seine Freundin B eine Immobilie zu mind. 75% der ortsüblichen Miete.
B vermietet im gleichen Haus eine Einliegerwohnung (Dachstudio oder Hobbyraum) an ihren Freund A, auch zu mind. 75% der ortsüblichen Miete.
Können beide den Zinsaufwand steuerlich geltend machen?
folgende Annahme:
A vermietet an seine Freundin B eine Immobilie zu mind. 75% der ortsüblichen Miete.
B vermietet im gleichen Haus eine Einliegerwohnung (Dachstudio oder Hobbyraum) an ihren Freund A, auch zu mind. 75% der ortsüblichen Miete.
Können beide den Zinsaufwand steuerlich geltend machen?
Selbstverständlich kann man den Aufwand geltend machen.
Ob das Finanzamt allerdings mitmacht, ist eine andere Frage.
cu
pegru
Ob das Finanzamt allerdings mitmacht, ist eine andere Frage.
cu
pegru
pegru,
ja darum geht es mir eigentlich....
Warum sollte es nicht mitmachen?
ja darum geht es mir eigentlich....
Warum sollte es nicht mitmachen?
§ 42 AO?
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
cu
pegru
Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
(1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.
(2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.
cu
pegru
pegru, ok, einverstanden.
Wie sähe ea aber in folgendem Fall aus:
A vermietet an B eine 3 Zimmerwohnung. A wohnt aber als Selbstnutzer im Dachstudio. (Getrennter Eingang)
B zahlt mind. 75% der ortsüblichen Miete.
Wird ihm das FA den Zinsaufwand (abzügl. Mietzins)steuerlich anrechnen?
Wie sähe ea aber in folgendem Fall aus:
A vermietet an B eine 3 Zimmerwohnung. A wohnt aber als Selbstnutzer im Dachstudio. (Getrennter Eingang)
B zahlt mind. 75% der ortsüblichen Miete.
Wird ihm das FA den Zinsaufwand (abzügl. Mietzins)steuerlich anrechnen?
Für den fremdvermieteten Teil - Ja .
Ahja, so kommen wir der Sache schon näher.
D.h. also A bezahlt das Dachstudio bar und nimmt ein Darlehen auf die zu vermietende Wohnung auf.
D.h. also A bezahlt das Dachstudio bar und nimmt ein Darlehen auf die zu vermietende Wohnung auf.
Wenn es zwei rechtlich getrennte Wohneinheiten sind, dann ja.
Wenn es nur zwei Wohnungen in einem rechtlich einheitlichen Objekt sind, dann wird es problematisch. Grundsätzlich sind dann die Zinsen entsprechend der Größe auf die beiden Wohnungen aufzuteilen.
Zu dieser Problematik hat es vor einiger Zeit ein BFH-Urteil gegeben und dazu auch noch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Mit Fundstellen kann ich leider nicht dienen.
cu
pegru
Wenn es nur zwei Wohnungen in einem rechtlich einheitlichen Objekt sind, dann wird es problematisch. Grundsätzlich sind dann die Zinsen entsprechend der Größe auf die beiden Wohnungen aufzuteilen.
Zu dieser Problematik hat es vor einiger Zeit ein BFH-Urteil gegeben und dazu auch noch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Mit Fundstellen kann ich leider nicht dienen.
cu
pegru
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