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    Überkreuzvermietung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.04.05 17:05:11 von
    neuester Beitrag 09.04.05 14:00:17 von
    Beiträge: 8
    ID: 973.449
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      Avatar
      schrieb am 08.04.05 17:05:11
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Gemeinde,
      folgende Annahme:
      A vermietet an seine Freundin B eine Immobilie zu mind. 75% der ortsüblichen Miete.
      B vermietet im gleichen Haus eine Einliegerwohnung (Dachstudio oder Hobbyraum) an ihren Freund A, auch zu mind. 75% der ortsüblichen Miete.
      Können beide den Zinsaufwand steuerlich geltend machen?
      Avatar
      schrieb am 08.04.05 20:19:57
      Beitrag Nr. 2 ()
      Selbstverständlich kann man den Aufwand geltend machen.
      Ob das Finanzamt allerdings mitmacht, ist eine andere Frage.
      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 08.04.05 23:07:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      pegru,
      ja darum geht es mir eigentlich....
      Warum sollte es nicht mitmachen?
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 10:48:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      § 42 AO?
      Missbrauch von rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
      (1) Durch Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten des Rechts kann das Steuergesetz nicht umgangen werden. Liegt ein Missbrauch vor, so entsteht der Steueranspruch so, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen angemessenen rechtlichen Gestaltung entsteht.

      (2) Absatz 1 ist anwendbar, wenn seine Anwendbarkeit gesetzlich nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 12:35:00
      Beitrag Nr. 5 ()
      pegru, ok, einverstanden.
      Wie sähe ea aber in folgendem Fall aus:
      A vermietet an B eine 3 Zimmerwohnung. A wohnt aber als Selbstnutzer im Dachstudio. (Getrennter Eingang)
      B zahlt mind. 75% der ortsüblichen Miete.
      Wird ihm das FA den Zinsaufwand (abzügl. Mietzins)steuerlich anrechnen?

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      Avatar
      schrieb am 09.04.05 12:45:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      Für den fremdvermieteten Teil - Ja .
      :)
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 13:08:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ahja, so kommen wir der Sache schon näher.
      D.h. also A bezahlt das Dachstudio bar und nimmt ein Darlehen auf die zu vermietende Wohnung auf. :D
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 14:00:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wenn es zwei rechtlich getrennte Wohneinheiten sind, dann ja.
      Wenn es nur zwei Wohnungen in einem rechtlich einheitlichen Objekt sind, dann wird es problematisch. Grundsätzlich sind dann die Zinsen entsprechend der Größe auf die beiden Wohnungen aufzuteilen.
      Zu dieser Problematik hat es vor einiger Zeit ein BFH-Urteil gegeben und dazu auch noch ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums. Mit Fundstellen kann ich leider nicht dienen.
      cu
      pegru


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