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    CBB-Fakten-Thread ab April 2005 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.04.05 13:21:05 von
    neuester Beitrag 11.10.05 21:33:19 von
    Beiträge: 44
    ID: 973.552
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      Avatar
      schrieb am 09.04.05 13:21:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Fakten! Fakten! Fakten! rund um CBB (WKN: 5444004)

      ... dafür ist dieser Thread gedacht. Danke.
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 13:35:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      :D:D

      Danke - ceco

      Hier der Istzustand:



      Gruß

      fw
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 13:39:17
      Beitrag Nr. 3 ()
      Berichte in boerse.ard.de nach der HV vom 31.03.2005:

      http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_90083

      http://boerse.ard.de/content.jsp?key=dokument_90093

      Auch in der schweizerischen CASH wurde nach der HV berichtet. Leider wurde eine gescannte Version des Artikels hier noch nicht gepostet.
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 13:42:09
      Beitrag Nr. 4 ()
      Weitere Infos zu finden unter:

      www.cbb-holding.com

      und

      www.cbb-hv.de
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 13:45:24
      Beitrag Nr. 5 ()
      Fakten: ich hab bei 0,26 nachgekauft :confused:

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      Avatar
      schrieb am 09.04.05 13:49:05
      Beitrag Nr. 6 ()
      Eine Zusammenfassung der HV v. 31.03.05:

      #9638 von crude_facts 01.04.05 17:33:58 Beitrag Nr.: 16.278.051

      Hallo allerseits,

      anbei meine ganz persönliche Zusammenfassung der gestrigen Hauptversammlung, ohne Anspruch auf Vollständigkeit und ohne Gewähr, weil ein Großteil der Informationen in einem absoluten Schnelldurchgang und bisweilen auch nicht immer unmissverständlich gegeben wurde.

      Diese Zusammenfassung aus dem Gedächtnis stelle ich nur deshalb hier als Beitrag ins Internet, weil eine Berichterstattung im WO-Board vom Versammlungsleiter, Herrn Eck, ausdrücklich zugelassen wurde, soweit die Berichterstattung halbwegs fair und neutral erfolge. Dies ist nicht selbstverständlich!

      Die „Nebenkriegschauplätze“, wer vielleicht unter welchem Nick im WO-Board postet oder auch nicht, habe ich mal weggelassen, weil für die Beurteilung der Aktie nicht unbedingt erforderlich. Ebenso gilt dies für einige Zahlen, die genannt wurden und in der Öffentlichkeit bisher nicht diskutiert, aber für Aktionäre vielleicht von Interesse sein könnten. Wer sich dafür als Aktionär interessiert, bitte BM schicken.

      Einige Sachverhalte konnte ich aufgrund der langen Sitzung und der Geschwindigkeit nicht (vollständig) mitbekommen. Wer etwas zu ergänzen oder zu korrigieren hat, möge dies bitte tun. Evtl. enthaltene Fehler beruhen mit Sicherheit nicht auf einer Absicht meinerseits. Ich bitte dies für den Fall bereits jetzt zu entschuldigen.

      Natürlich gibt es bei annähernd 250 Fragen noch so viele andere Informationen. Wer also unbedingt noch etwas wissen muss, bitte BM und dann etwas Geduld, bin gerade fast schon überschüttet worden.


      Zunächst zu den erteilten Auskünften:

      1) In Form einer Präsentation (ohne Handout) wurden die vorläufigen Vermögenslagen der CBB Holding AG jeweils zum 31.12.2002, 31.12.2003 und zum 31.12.2004 dargestellt und ferner offiziell gem. § 92 Abs. 1 AktG der Verlust von mindestens der Hälfte des Grundkapitals nun auch im Rahmen einer HV angezeigt. Vollständige Jahresabschlüsse wurden nicht vorgelegt/ gezeigt.

      2) Zum 31.12.2004 weist die vorläufige Bilanz nicht nur einen Verlust des Grundkapitals von mindestens 50% aus, sondern vielmehr eine bilanzielle (buchmäßige) Überschuldung in Höhe von rd. € 149,3 Mio.

      3) Eine buchmäßige Überschuldung ist nicht sofort mit einer rechtlichen Überschuldung und damit - neben der Zahlungsunfähigkeit - einem zwingenden Insolvenzantragsgrund gleichzusetzen. Die Verwaltung begründet die Nichtbeantragung eines Insolvenzverfahrens mit der positiven Fortführungsprognose durch eine erfolgreiche Restrukturierung und mit aussichtsreichen Gesprächen und Verhandlungen mit einem potentiellen Investor (Patron Capital).

      4) Alle Fonds bis auf Fonds 8 sind insolvent. Die Insolvenzanträge wurden in mehreren Fällen durch die Finanzämter gestellt. Hintergrund ist, dass einige Banken nicht nur die Netto-Mieten einbehalten haben, sondern die Brutto-Mieten und damit nach Auffassung der Verwaltung rechtswidrig ebenfalls die enthaltene Umsatzsteuer, die an die Finanzämter abzuführen gewesen wäre.

      5) Aufgrund von Gesprächen mit dem Insolvenzverwalter der betreffenden Fonds geht die Verwaltung davon aus, dass man gegen einmalige Zahlung eines Betrages bis zu € 7,5 Mio. aus der Komplementärhaftung der Fonds entlassen werden könnte.

      6) Für die CIS wurde die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt (sog. vorläufiges Verfahren).

      7) Eine Reihe von Objekten mit einer Fläche von insgesamt 234.000 qm befindet sich unter Zwangsverwaltung der Banken.

      8) Verkauft wurden bisher 38.600 qm bebaute Grundstücke und 74.614 qm unbebaute Grundstücke.

      9) Die Erb-Gruppe hat seit den Neunziger Jahren rd. € 560 Mio. an Liquiditätshilfen an die CBB gewährt.


      Restrukturierungskonzept:

      10) Patron habe gegenüber der CBB am 1.12.2004 einen Letter of Intent abgegeben, der weiterhin Gültigkeit habe. Patron habe sich als möglicher Investor bereit erklärt, die rd. € 698 Mio. Bankschulden für rd. € 201 Mio. den Banken abzukaufen. Dies bedeutete einen Forderungsverzicht der Banken von rd. 70%. Man habe aber signalisiert, unter bestimmten Umständen über eine Verbesserung dieses Angebotes an die Banken nachzudenken. Patron würde sodann in entsprechend erforderlicher Höhe zur Vermeidung einer rechtlichen Überschuldung einen sog. Rangrücktritt auf die von den Banken erworbenen Forderungen gegen die CBB (= Verbindlichkeiten der CBB) erklären. Die Verhandlungen mit den Banken dauerten an und würden auf Wunsch der CBB-Verwaltung derzeit aus taktischen Gründen von Patron selbst geführt. Nach Auskunft von Hr. Dr. Kahrmann müsse eine Bank mal den Anfang machen.

      11) Die Anleihe soll mit 4% des Nominalbetrages zzgl. Zinsen abgelöst werden.

      12) Bei den übrigen Schulden solle eine Vergleichsquote von rd. 30% erreicht werden, damit eine Entlastung bei den Verbindlichkeiten um rd. € 12 Mio.

      13) Die EBC solle auf Forderungen gegen die CBB in Höhe von rd. € 14 Mio. verzichten.

      14) Es gebe ein Consulting Agreement mit der CROWN EUROPEAN MORTGAGE MANAGEMENT, einer absoluten Branchengröße bei der Restrukturierung der Immobilien-Portfolios und deren Finanzierung. Ferner erhoffe man sich dadurch die Akquisition weiterer möglicher Investoren.

      15) Alle Vergleiche, Forderungsverzichte und sonstigen Restrukturierungsmaßnahmen sollten dazu führen, dass danach ein positives Eigenkapital in Höhe von rd. € 3 Mio. wieder vorhanden ist.

      16) Es sei denkbar, dass man statt eines Kapitalschnitts und anschließender Kapitalerhöhung eine Einzahlung in die Kapitalrücklage (ungleich Kapitalerhöhung, weil keine Satzungsänderung!) in Höhe von rd. € 20 Mio. leistet. Auf einen generellen Verzicht der Option Kapitalschnitt wollte sich die Verwaltung jedoch nicht einlassen. Ferner vertritt die Verwaltung die Auffassung, dass nach dem Vergleich vor dem OLG und durch die (Frist-) ablaufhemmende Wirkung der Nichtigkeitsklage des Ehepaars Zapf gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse die am 30.12.2003 beschlossenen Kapitalmaßnahmen weiterhin durchführbar und auch eintragungsfähig seien.

      Weitere Antworten auf Fragen der Aktionäre:

      17) Ernst & Young habe eine indikative Wertermittlung nach dem Ertragswertverfahren für die Assets der CBB (Grundstücke) 2003 durchgeführt. Diese basiert im wesentlichen auf (großteils) ungeprüften Angaben der CBB-Verwaltung und dient ausschließlich internen Zwecken. Die Vollständigkeit und Richtigkeit der von der Verwaltung gegebenen Angaben hat sich E&Y in Form einer Vollständigkeitserklärung schriftlich bestätigen lassen. Über die Art der Verlesung des wesentlichen Inhaltes gab es auf der Hauptversammlung Diskussionen.

      18) Patron habe bisher nicht Geld für die Ablösung der Bankverbindlichkeiten auf ein Treuhandkonto eingezahlt, etwaige Mutmaßungen/ Fragen in dieser Richtung wurde damit widersprochen.

      19) Details über den Verhandlungsstand mit Patron wurden seitens der Verwaltung mit Hinweis auf die Vertraulichkeit und ggf. Schädlichkeit einer öffentlichen Diskussion nicht mitgeteilt.

      20) Die Aktien aus dem vor dem OLG geschlossenen Vergleich wurden natürlich nicht von der CBB erworben, sondern von der EBC (Pensionsfonds). Die entsprechende ursprüngliche Adhoc enthielt insoweit lediglich einen Schreibfehler.

      21) Derzeit gebe es nur ein Ermittlungsverfahren in der Schweiz gegen Hr. Dr. Kahrmann aufgrund einer generellen Untersuchung des Zusammenbruchs der Erb-Gruppe. Von diesem Ermittlungsverfahren seien eine ganze Reihe von Personen betroffen (rd. 30). Im Rahmen dieses Verfahrens hätten die Schweizer Behörden im Wege der Amtshilfe durch die britischen Behörden um die Sicherstellung von Dokumenten ersucht. Hiergegen wehrte sich die EBC in Großbritannien mit den ihr zustehenden rechtlichen Mitteln. Ferner gebe es in Deutschland noch eine Anzeige durch Herrn Zapf. Ansonsten seien keine weiteren Verfahren gegen Herrn Dr. Kahrmann oder ihm nahe stehende Personen anhängig.

      22) Alle präsentierten Zahlen hätten vorläufigen Charakter, sind von daher ungeprüft. Ein aktueller Status zur Vermögenslage könne von daher nicht bereitgestellt werden.

      23) Ferner wurde die KPMG Köln am 10.03.2005 auf Antrag von Aufsichtsrat und Vorstand der CBB vom Gericht zum Abschlussprüfer der Geschäftsjahre 2002, 2003 und 2004 bestimmt. Die Verwaltung verwies darauf, dass es ihr Recht gewesen sei, diese Entscheidung über die Wahl eines Abschlussprüfers nicht der kurz danach stattfindenden HV vorzulegen, sondern vielmehr eine gerichtliche Entscheidung hierüber zu beantragen.

      24) Aus den Grundstücksverkäufen wurde angabegemäß insgesamt ein Erlös von rd. € 18 Mio. und ein Buchgewinn von rd. € 4,4 Mio. erzielt.

      25) Ferner würde die Gesellschaft vorwiegend finanziert aus dem Verkaufserlös für die Patronatserklärung in Höhe von € 4,5 Mio. sowie aus rd. € 3 Mio. an frei gewordenen Bürgschaften bzw. Barhinterlegungen dafür.

      26) Es gebe auskunftsgemäß seit 1997 (auf vorrangiges Betreiben der Wirtschaftsprüfer) eine seitenstarke und dezidiert ausgearbeitete Patronatserklärung der Unifina, der Herfina und der EBC gegenüber der CBB Holding AG. Diese sei durch den Zusammenbruch der Erb-Gruppe nach Überzeugung des Vorstands nicht mehr werthaltig gewesen. Die zu erwartenden Quoten auf die Insolvenztabellen der Unifina und der Herfina lägen inzwischen bei etwa 2,5% bzw. 2,75%. Diese müssten in Beziehung gesetzt werden zu den möglichen Forderungen aus der Patronatserklärung in Höhe von rd. CHF 600 Mio. Die Patronatserklärung sei daher für einen Kaufpreis von € 4,5 Mio. an die EBC Asset Management veräußert worden, um der CBB kurzfristig liquide Mittel in entsprechender Höhe zuführen zu können, was ansonsten bei einer gerichtlichen Durchsetzung der Inanspruchnahme aus der Patronatserklärung über mehrere Jahre nicht möglich gewesen wäre. Die Verwaltung führte ferner aus, dass es lose Andeutungen einer Bereitschaft einer großen Investmentbank gegeben habe, die Patronatserklärung für einen ähnlichen Wert aufzukaufen. Diese Verhandlungen wären aber bis zur Übertragung an die EBC seitens der Investmentbank nicht hinreichend konkretisiert und vorangetrieben worden, so dass AR und Vorstand sich für die Lösung EBC entschieden hätten. Die EBC habe die entsprechenden Mittel nur unter großen Anstrengungen aufbringen können und verfüge im übrigen nur über ein Vermögen von vielleicht rd. BP 500.000.

      27) Nach Auskunft der CBB-Verwaltung seien nach dem massiven Personalabbau (u.a. durch das beantragte Insolvenzverfahren für die CIS) die Einsparpotentiale bei den laufenden Kosten weitgehend ausgeschöpft.

      28) Im Falle einer Insolvenz beziffert der Vorstand den Wert des Unternehmens nach Durchführung des Insolvenzverfahrens auf wenige €Cent je Aktie für den AG-Mantel. Die Sanierung habe daher absoluten Vorrang.

      29) Ein wesentliches Asset der CBB seien die steuerlichen Verlustvorträge, die große Teile des zukünftigen Neugeschäftes auf Jahre steuerfrei stellen könnten. Die steuerlich nutzbaren Verlustvorträge wurden auf rd. € 550 Mio. seit 1996 beziffert.

      30) Herr Dr. Kahrmann sei nicht mehr vom AR entsandter (Interims-)Vorstand, sondern vielmehr im Februar 2004 durch den AR zum ordentlichen Vorstandsmitglied mit 3-Jahres-Vertrag bestellt worden.

      31) Es gebe eine Strafrechtsschutzversicherung für sämtliche CBB-Mitarbeiter, ferner eine Vermögenshaftpflichtversicherung für die Organe der Gesellschaft.

      32) Herr Dr. Kahrmann wies darauf hin, dass er weder unmittelbar noch mittelbar an der CBB beteiligt sei und dies durch das BaFIN überprüft worden sei. Insoweit sei er auch nicht bereit, darüber hinaus über die Beteiligungsverhältnisse bei der EBC im Rahmen einer HV der CBB Holding AG Auskunft zu geben.

      33) Herr Eck teilte mit, dass er im Wege des Vergleichs 1.050.000 Aktien eingereicht habe. Dies sei auch öffentlich bekannt. Weitere Auskünfte über Aktienbesitz wollte er nicht geben, soweit nicht zwingende gesetzliche Regelungen (Meldegrenzen) ihn hierzu verpflichten würden. Auskunftsgemäß hielten die übrigen Mitglieder des AR keine CBB-Aktien.

      34) Es gebe kein Darlehen der Wohnbau KG an die EBC. Weitere Nachfragen hierzu wurden nicht beantwortet und stattdessen – wie auch bei einigen anderen Fragen - auf die Aufnahme ins Protokoll durch den Notar verwiesen.

      35) Es wurden die Hauptgläubigerbanken mit den jeweiligen Engagements genannt.

      36) Die kurzfristigen Verbindlichkeiten, überwiegend aus Lieferungen und Leistungen betrügen rd. € 12 Mio., Löhne und Gehälter wurden stets ausgezahlt.

      37) Das Immobilienvermögen der CBB betrüge rd. € 30 Mio. direkt (Holding), € 143 Mio. inklusive der Beteiligungsgesellschaften, und € 418 Mio. seien zudem in den Fonds als Bilanzwerte ausgewiesen.

      38) Die in Insolvenz befindlichen Unternehmen der Erb-Gruppe hätten bisher gegen die CBB keinerlei Forderungen geltend gemacht und umgekehrt. Das Verhältnis zu den Schweizer Sachwaltern wäre sehr konstruktiv und sachorientiert.

      39) Der Wert der Beteiligung an dem bisher nicht insolventen und nach Auffassung des Vorstands nicht akut insolvenzgefährdeten Fonds 8 betrüge € 25 Mio. als Bilanzausweis.

      40) Es gab auskunftsgemäß keinerlei Immobilienverkäufe der CBB an Herrn Hocker (ehem. AR-Vorsitzender). Lediglich an einen Verwandten vor etwa 10 Jahren, der jedoch objektbezogen daran kaum eine Freude gehabt und von daher sich einen vielleicht erhaltenen Discount seitens der CBB „hart verdient“ hätte.

      41) Es gäbe derzeit keinerlei rechtliche Beziehungen oder finanzielle Zuwendungen der CBB an die Familie Erb, der man aber nach Ansicht von Hr. Dr. Kahrmann aufgrund der umfangreichen finanziellen Zuwendungen („Alimentierung“) der letzten Jahre zu sehr großem Dank verpflichtet sei.

      42) Hr. Dr. Kahrmann erhält außerhalb seiner Vergütung für die Vorstandstätigkeit keinerlei finanzielle Zuwendungen aus den Tochtergesellschaften. Die Gesamtbezüge des Vorstands, die wie bei anderen Unternehmen ggf. in einem Anhang angegeben würden, wurden genannt. Notwendige Auslagen seien hierin nicht enthalten.

      43) Es gebe derzeit eine Reihe von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die CBB. Die Zwangsverwaltungen wurden von den Banken im Laufe des Jahres 2004 betrieben. Ferner sei eine Vielzahl an nach Meinung der Verwaltung unberechtigten Fremdanträgen zur Eröffnung von Insolvenzverfahren abgewehrt worden. Derzeit gebe es einen Fremdantrag, der mit ausstehenden Zahlungen aus dem Vergleich bei Fonds 9 in Zusammenhang stünde. Man befinde sich diesbezüglich im Anhörungsverfahren. Der Vorstand vertritt die Meinung, dass auch dieser Antrag unbegründet sei.

      44) Gemäß § 21 WpHG wurde gemeldet, dass neuerdings ein Unternehmen namens Waterfield, Gibraltar, Niederlassung Rom, 8,6% der Aktien halte. Herr Dr. Kahrmann gab an, dass er an diesem Unternehmen weder unmittelbar noch mittelbar beteiligt sei, noch darauf Einfluss ausübte.

      45) Mit der Umstellung der Rechnungslegung von HGB auf die IFRS sei zum 31.12.2005 zu rechnen.

      46) Der Voll-Kapitaldienst betrüge momentan € 66 Mio. p.a. und müsse um mindestens € 24 Mio. gesenkt werden.

      47) Das Gerücht über die CHF 400 Mio. entstammten einer Aussage von Hr. Ziegler als Antwort auf eine Frage der Journalisten, ob denn alle Zahlungsvorgänge bei der Erb-Gruppe geklärt seien. Die Antwort darauf hätte gelautet, dass man bis dahin alles bis auf rd. CHF 400 Mio. hätte nachvollziehen können. Daraus hätte dann die Presse die plötzlich angeblich verschwundenen CHF 400 Mio. gemacht. Dieses Gerücht um die „Yeti-Millionen“ hätte sich dann von Zeitungsbericht zu Zeitungsbericht fortgesetzt. Die EBC hätte auf Bitten aus der Schweiz in mühevoller Kleinarbeit für eine angegebene Summe die entsprechenden Zahlungsvorgänge einzeln auseinandergelegt und in einer umfassenden Übersicht zur Verfügung gestellt. Dies werde man seitens der EBC noch einmal in noch umfassenderer Weise tun, um sämtliche Befürchtungen in dieser Hinsicht endgültig zu entkräften.

      48) Die im LoI von Patron enthaltene Beteiligung des Managements beinhalte nicht eine kostenlose Übertragung von Aktien, sondern räume lediglich dem Management als einseitige Option ein, sich mit bis zu 25% zu den gleichen Einstiegskonditionen wie Patron am Kapital der Gesellschaft zu beteiligen.

      49) Herr Dr. Kahrmann legte dar, wie es zu dem Angebot von ihm an Herrn Zapf zur Übernahme von rd. 15 Mio. Aktien zu einem Wert von rd. € 6 Mio. gekommen sei. Wesentlich sei, dass Herr Dr. Kahrmann gegenüber Herrn Zachriat von einem möglichen Interesse eines Investors gesprochen habe und dass man die mögliche Kaufpreisvorstellungen von Hr. Zapf in Höhe von rd. €Cent 80 je Aktie als zu hoch und maximal €Cent 40 für den hypothetischen Fall eines Erwerbs vielleicht für vorstellbar gehalten habe.

      50) Nach Restrukturierung sehe man für die CBB eine sehr gute Aussicht für die Zukunft.


      Abschließend: Es wurden seitens der Aktionäre KEINERLEI Anträge gestellt. Insbesondere wurde nicht über die Tagesordnungspunkte in Gänze oder einzeln abgestimmt.

      Soweit so gut.

      Viele Grüße
      crude_facts




      PS:
      @B2L: Kurse bitte in einem anderen Thread posten! Danke.
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 13:49:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]16.336.090 von B2L am 09.04.05 13:45:24[/posting]:cry::cry:

      Wer will DAS wissen?

      Du bist also:
      Born to loose!!

      Wenn Du hier Ärger machst,
      fliegst Du raus.

      Damit wir uns verstehen-
      gegrölt und gelabert wird
      HIER nicht.

      fw
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 13:50:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      #9640 von crude_facts 01.04.05 17:38:21 Beitrag Nr.: 16.278.088

      Ergänzung:

      Die € 3 Mio. Eigenkapital nach Durchführung der Sanierungsmaßnahmen sind vor Durchführung von Kapitalmaßnahmen oder Zahlungen in die Kapitalrücklage etc. zu verstehen.
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 13:53:57
      Beitrag Nr. 9 ()
      :cool:

      Ist zwar schon älter,
      aber immer noch aktuell:
      -------------------------


      FinanzNachrichten.de, 05.10.2004 16:24:00
      DGAP-Ad hoc: CBB Holding AG


      CBB Holding

      Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      --------------------------------------------------------------------------------

      CBB Holding

      Das Amtsgericht Köln hat mit Beschluss vom 04.10.2004 auf Antrag der Aktionäre
      Peter Eck, Axel Sartingen und Frank Scheunert, die zusammen über mehr als
      10 % der Aktien verfügen, gemäß § 104 Aktiengesetz den Aufsichtsrat der
      Gesellschaft dahingehend ergänzt, dass Herr Peter Eck, Karmeliterstr. 13,
      47608 Geldern, zum weiteren Mitglied des Aufsichtsrats bestellt wird.

      Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 05.10.2004
      --------------------------------------------------------------------------------
      WKN: 544400; ISIN: DE0005444004; Index:
      Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (General Standard); Geregelter Markt in
      Hamburg; Freiverkehr in Düsseldorf, München und Stuttgart


      © finanzen.net-News
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 14:02:00
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]16.336.108 von futurewatcher am 09.04.05 13:49:34[/posting]:cry: :cry:

      @fw
      jetzt halt mal den Ball flach, ok ?
      ihr wolltet Fakten, willst du bestreiten das ich welche gepostet habe ? :laugh:

      ansonsten mußt du dein Begehr exakter ausformulieren Mr Wichtig :p
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 14:13:57
      Beitrag Nr. 11 ()
      [posting]16.336.147 von B2L am 09.04.05 14:02:00[/posting]:D

      Du hattest den Ball...

      Must halt selber wissen,
      was dein Anliegen ist.

      Du wirst ernst genommen
      und damit meine ich nicht nur meine Person.

      Oder, Du bist halt einer der vielen Überflüssigen.

      Rate mal,
      zu wem die Informationen kommen.

      Ansonsten
      Schönes WE

      fw
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 14:32:47
      Beitrag Nr. 12 ()
      :rolleyes:

      In Sachen Peter Eck:
      ---------------------

      #10289 von Knetemann 06.04.05 19:15:57 Beitrag Nr.: 16.312.435
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben CBB HOLDING AG


      Folgende Antwort bezieht sich auf Beitrag Nr.: 16.311.768 von Dealer am 06.04.05 18:02:59
      --------------------------------------------------------------------------------
      Bemerkenswert erscheint auch die Form der Versammlungsleitung durch Peter Eck; die nach Ansicht des Autors begangenen diversen Verstöße gegen das Aktienrecht dürften gerade ihm eigentlich nicht passieren, da er ja sonst bei Hauptversammlungen auf der Aktionärsseite sitzt und versucht, der Verwaltung die Regeln zu erklären.

      Siehe Fazit

      http://www.gsc-research.de/public/contents/Article.cfm?PosFN ...

      Wirklich bemerkenswert die Parallelen.........
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 14:55:39
      Beitrag Nr. 13 ()
      :rolleyes:

      Mal was zum nachdenken...
      ---------------------------



      #10199 von Euro2006 06.04.05 00:42:07 Beitrag Nr.: 16.304.912
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben CBB HOLDING AG

      Noch eine Anmerkung zur HV und der dort erwähnten Crown Corp.:

      Eine Crown Corp., Columbus/Ohio habe ich immer noch nicht gefunden, aber eine Crown Corp. mit Niederlassungen in London, Frankfurt, Lugano, St. Petersburg, Moskau (am Neuen Arbat, nette Adresse) und Hamilton (Bermudas). Auch wieder kein Hinweis auf eine amerikanische Mutter.

      Aber dafür habe ich einen netten Thread gefunden:

      Thread - - - Crown Corp. ----> Die Krone für Extrazocker! - - - Thread-Nr. 943937

      Ob uns das was sagen soll?

      Jedenfalls gibt es darin einen Link: http://www.crowncorporation.com/.

      Und da findet sich nun etwas interessantes unter dem Menupunkt " Business Objectives" :

      Crown Corporation?s business objective is to maximize the total return to investors through the acquisition of controlling interest in strategically selected publicly traded companies.

      We invest only in companies in which we can assume an active role and have significant influence over the management and strategic direction of the company by successful restructuring. We seek exceptional value gains through the significant improvement of operations of the acquired corporations through the transformation of the enterprise including strategy, process, restructuring and business streamlining.

      We invest in a variety of industries including electronic manufacturing services, business services, entertainment, merchandising and lodging, industrial products, environment, energy and others.

      Our objective is to create long term value by building industry leading businesses in partnership with our management.

      Sind das die, die er meinte? Dann hat er vielleicht doch eine Alternative zu Patron ausgegraben, weil man sich dort noch ziert - Konkurrenz belebt das Geschäft.

      Allerdings bin ich skeptisch - so wie auch Pat Lay in einem Artikel aus dem Jahr 2003, als Crown an die Börse gebracht wurde.

      Link: http://www.thisislondon.com/news/business/articles/timid6952…

      Crown no jewel

      OLDER readers may remember a time when the company, still known as the Burton Group appeared as leaderless as the current Tory Party. Steering the company was chairman Ladislas Rice, a true gentleman of the old school, of whom I wrote: ?He is charming, so charming that if he had been in charge of the Titanic when it hit the iceberg he would have convinced the passengers it was a regular port of call, or at least the water was warm.`

      Cruel, but I believed fair, as did the City at the time, because he did not last as chairman for another full week.

      I haven`t thought about Mr Rice in years, until this week when I received a call from Wolfgang Menzel, president and chief executive officer of Crown Corporation which is due to list on AIM on October 31 following a euro200m (£140m) placing of shares.

      Speaking from his Zurich office he was politeness itself; totally reasonable in outlining his plans and a person you could not help wanting to succeed and to write nice things about.

      But, and it is a big but, I cannot help wondering if success will come as easily as he confidently believes.

      Crown Corporation is, according to the press release, ?the brainchild` of executive chairman Dr Mariusz Rybak and Mr Menzel. Yet I cannot believe the ?brainchild` was a ?eureka moment,` the concept being to find undervalued public companies in the Canadian and US marketplace, take a controlling stake, then manage them properly.

      Menzel believes this is unique, but I believe it is what venture capitalists and fund managers have been trying to do for years in various parts of the world.

      That is not what concerns me, however. For a start, there is nothing simple about the organisation.

      Crown Corporation is a Bermuda registered company (for tax reasons), owned entirely by European investors - no shares have been sold to UK holders. It will invest in Canadian and US undervalued public companies - there is a lot more transparency in those countries than in Europe - and yet it will have a quote on the London AIM market in sterling, although the shares are denominated in euros.

      Menzel argues the AIM is the only second tier market in Europe which has not lost its shine, and that is why it was chosen as the place where the European shareholders would find a level of liquidity to enable share dealing.

      As well as the in-house team running Crown, there are also 100-150 part-time specialists seeking target companies or, as Menzel puts it ?participating in the game.`

      Having looked at some 6000 small and mid-cap companies during the past three to four years, these part-timers have identified as many as 25 companies as potential targets. Menzel anticipates getting between seven and eight on board in the first year.

      His approach will, initially, ?be friendly,` and he says there is much that can be done to improve a company`s performance and that if Crown makes an investment and takes a minimum 51%, it will help the company succeed but will bring in its own management if necessary.

      If the friendly approach doesn`t work, a less friendly one will be tried, which might involve getting outside shareholders to support a change.

      It all sounds so simple, but I believe Menzel`s ?old Europe` charm will need to work overtime if he is to win over the boardrooms of seven or eight US companies in the next year. I wouldn`t be surprised if a large slice of the £140m in the kitty will find its way into the pockets of US lawyers.

      Schweizer Verbindungen, eine Bermuda-Firma, Sitz in London, Aktien in London gelistet, aber keine britischen Aktionäre - komischer Laden. Und statt in Kanada und USA Firmen zu jagen, hat man sich in Südamerika Verträge an Land gezogen, aber dann an den Hauptaktionär verkauft und Rußland zum neuen Ziel für Investments erkoren - seltsame Firma.

      Wenn wir mit der CBB fertig sind, können wir uns ja mal Crown vornehmen
      ----------------------------------------------------
      :rolleyes:

      Was mir pers. seltsam vorkam -
      die Satzstellung.

      Mein englich ist sehr bescheiden.

      Habe den Artikel mal durch die Abacho gedreht:

      :rolleyes:
      --------------------------------------------------


      Das Unternehmensziel der Vereinigung der Krone soll die Totalrückkehr Kapitalanlegern durch den Erwerb maximieren, Interesse an strategisch ausgewählt zu kontrollieren, öffentlich tauschte companies. ____ Wir investieren nur in Gesellschaften, in denen wir eine aktive Rolle annehmen und bedeutenden Einfluss über das Management und strategische Richtung der Gesellschaft durch erfolgreichen restructuring. ____ haben können, suchen Wir außergewöhnliche Wertgewinne durch die bedeutende Verbesserung von Operationen der erworbenen Vereinigungen durch die Transformation des Unternehmens einschließlich der Strategie, des Prozesses, umstrukturierend und des Geschäfts streamlining. ____ Wir investieren in eine Vielfalt von Industrien einschließlich elektronischer Produktionsdienstleistungen, Geschäftsdienstleistungen, Unterhaltung, Handel treibend und, Industrieprodukte, Umgebung, Energie und others. ____ Unser Ziel logierend, ist, langfristigen Wert durch das Baugewerbe Hauptgeschäfte in der Partnerschaft mit unserem Management zu schaffen.
      --------------------------------------------------

      ;)

      Nix für ungut,
      liebe Abacho`lers.
      Normalerweise lesen sich die,
      bei euch übersetzten Texte,
      etwas unflüssiger.

      Mich deucht,
      das hat was von -Made in Germany-

      Ist aber halt nur eine Vermutung,
      von
      fw
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 15:09:20
      Beitrag Nr. 14 ()
      #10164 von crude_facts 05.04.05 13:14:17 Beitrag Nr.: 16.298.721
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben CBB HOLDING AG

      Wieder etwas Futter für die Zellen, rein hypothetisch natürlich:

      Wenn ein Gesellschafter auf eine Forderung verzichtet, dann geht man im allgemeinen davon aus, dass dieser Verzicht aufgrund der Gesellschafterstellung erfolgt. Ein Verzicht würde demnach einer Einlage der Forderung in das Unternehmen entsprechen.

      Wie bereits am Freitag geschrieben, ist eine Einlage steuerlich jedoch nur mit dem sog. Teilwert möglich, d.h. grob dem Verkehrswert, also dem, was ein fremder Dritter maximal dafür zu zahlen bereit wäre. Dieses Argument hat Herr Dr. Kahrmann ja schon bei der Diskussion auf der HV über die Patronatserklärung " strapaziert" .

      Einlagefähig ist demnach nur der Teil der Forderung, der auch werthaltig ist, bei dem also mit einer Rückzahlung der Gesellschaft zu rechnen sein dürfte. Die " Einlage" erfolgt in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 Nr. 4 HGB).

      Der Teil, der nicht einlagefähig ist, wird steuerlich als Ertrag gewertet und vernichtet in gleichem Maße die bestehenden steuerlichen Verlustvorträge.

      Vereinbart man im Rahmen des Forderungsverzichtes einen sog. Besserungsschein, so lebte die Forderung, auf die vorher verzichtet wurde, mit wirtschaftlichem Wiedererstarken der Gesellschaft wieder auf. Der Teil, der vorher ertragswirksam als Verbindlichkeit ausgebucht wurde, ist nun (ggf. schrittweise) aufwandswirksam wieder einzubuchen. Im Ergebnis wären also die steuerlichen Verlustvorträge nicht endgültig durch einen Forderungsverzicht vernichtet. Die (teilweise/ schrittweise) Wiedereinbuchung führte also zu einer entsprechenden Gewinnminderung oder sogar zu einem Verlustausweis in Folgejahren. Dies bedeutet zum einen eine faktische Ausschüttungssperre, zum anderen einen Kapitaldienst an den Eigner der Verbindlichkeit, zum dritten faktisch eine steuerliche Freistellung zukünftiger Erträge.

      Man kann nun beliebig mit dem Volumen und den Zeitpunkten der Forderungsverzichte " herumspielen" , um mögliche Szenarien abzubilden. Wer verzichtet wann worauf? Ist er zu diesem Zeitpunkt schon selbst Aktionär? Oder handelt es sich um die Leistung eines Dritten auf Veranlassung oder für Rechnung eines Gesellschafters = Aktionärs?

      Und wer soll nach dem präsentierten vielleicht seitens der CBB-Verwakltung auch noch für möglich gehaltenenen Szeanrio die Zahlungen in die Kapitalrücklage leisten? War damit eigentlich fresh money gemeint? Oder kommt die Erhöhung der Rücklage durch eine sonstige Zuzahlung (s.o., wie beschrieben, § 272 Abs. 2 Nr 4 HGB) zustande?

      Bisher habe ich noch nirgendwo hierzu eine Antwort auf meine offenen Fragen lesen können. Im Sinne einer von Herrn Eck angeregten fairen und konstruktiven Diskussion mit den Aktionären kann man doch diese Frage mal stellen, oder?

      Meint
      crude_facts
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 15:19:12
      Beitrag Nr. 15 ()
      #9641 von ceco 01.04.05 17:40:59 Beitrag Nr.: 16.278.114

      zu 16)
      Auf einen generellen Verzicht der Option Kapitalschnitt wollte sich die Verwaltung jedoch nicht einlassen.

      Der Redner Peter B. hat diesbezüglich ausdrücklich nochmal nachgefragt, da es zuvor in den Aussagen von Dr. K. nie ganz klar herauskam, ob nun der Kap.schnitt auf 0,- definitiv die einzige Lösung sei oder ob nicht doch nun ausdrücklich darauf verzichtet werde.

      Ich habe die Antwort von Dr. K. so verstanden, dass es auch ander Optionen geben könnte. Das sei noch offen.

      Er hätte m.E. auch sagen können: " Schau` mer mal."


      #9642 von crude_facts 01.04.05 17:47:06 Beitrag Nr.: 16.278.173

      @ceco

      Ja und nein. Ich weiß nicht genau, wie die Beschlussfassung damals im genauen Wortlaut war. Wer sie hat, bitte mal ins Board stellen. Jedenfalls sind Satzungsänderungen, die von einer Hauptversammlung beschlossen wurden, von der Verwaltung durchzuführen, sofern es sich nicht nur um eine bloße Ermächtigung handelt.

      Ja, es kann auch andere Möglichkeiten geben. Die von Hr. Kahrmann in seiner Präsentation vorgestellte Variante hielt das Grundkapital (zunächst) konstant und sah eine Zuführung der € 20 Mio. in die Kapitalrücklage vor, d.h. eine normale Einzahlung, keine Kapitalmaßnahme = Satzungsänderung.

      #9643 von crude_facts 01.04.05 17:57:14 Beitrag Nr.: 16.278.263

      Ergänzung:

      Momentan gibt es wahrscheinlich wegen der laufenden Klage Probleme mit der (konstitutiven!) Eintragung im Register. Und da nicht in Kürze mit einer Beendigung der Rechtsstreitigkeiten zu rechnen sein dürfte, hat wahrscheinlich die Verwaltung über Alternativen nachgedacht (Kapitalrücklage) und diese vorgestellt. D.h. zunächst kein Kapitalschnitt, aber grundsätzlich ausgeschlossen ist er nicht, das hat die Verwaltung ausdrücklich offen gelassen.


      #9647 von ragtime 01.04.05 18:33:38 Beitrag Nr.: 16.278.548

      9640

      ich hatte die verbleibenden 3 Mio nach Sanierung gestern nach Einzahlung in Rücklage verstanden und protokoliert. Aber es ging in der Tat sehr schnell, weiß nicht, wer da irrt beim mitschreiben. Sind eh nur Plan- und keine Istzahlen, da wäre es wichtiger. Entscheidend ist die abschließende Höhe des Forderungsverzichts der Banken, die kennt derzeit niemand.

      Eine wichtige Zahl noch. Einnahmen 13,8 Mio, Ausgaben 20,4 Mio. Bleibt cash-abfluß (es geht auch deutsch) von / Mio.


      #9652 von crude_facts 01.04.05 18:53:23 Beitrag Nr.: 16.278.709

      Offene Fragen an Herrn Dr. Kahrmann:


      Sehr geehrter Hr. Dr. Kahrmann,

      seit gestern weiß man ja offiziell, dass Sie die Beiträge hier im Board mitlesen (lassen) und von daher auch zur Kenntnis nehmen. Nun zu meinen Fragen - vielleicht finden Sie ja einen Weg über ein sachliches Posting hier im Board oder eine sonstige Äußerung auf der Unternehmens-Website, diese zu beantworten:

      1) In der von Ihnen an die Wand geworfenen Präsentation war erkennbar, dass die Verbindlichkeiten, insbesondere gegenüber den Banken durch Forderungsverzichte und Vergleiche drastisch reduziert werden sollen. Patron habe sich dafür bereit erklärt, die Bankverbindlichkeiten in Höhe von rd. € 700 Mio. für rd. € 200 Mio. abzulösen. Bei einer Forderungsabtretung wäre damit Patron Eigentümer der Brutto-Forderungen in Höhe von rd. € 700 Mio. bei eigenen Anschaffungskosten von rd. € 200 Mio. In welcher Höhe bleiben seitens der CBB Verbindlichkeiten gegenüber der Patron Capital bestehen? Wird Patron Capital in Höhe der Differenz evtl. einen Forderungsverzicht erklären? Oder wird evtl. ein Forderungsverzicht noch von den betreffenden Banken ausgesprochen? Beides würde ggf. zu einem entsprechenden sonstigen betrieblichen oder außerordentlichen Ertrag führen, der als Gegenposition die Ausbuchungen und/ oder Neubewertungen von Posten auf der Aktivseite ergebnistechnisch auffangen könnte.

      2) Sie sagten ferner auf Nachfrage, dass Patron in entsprechender Höhe einen Rangrücktritt, ggf. für mehrere Jahre erklären würde. Dies führt nach meiner Überzeugung jedoch nicht zu einem Ausbuchen der Forderungen oder zumindest nicht über den oben genannten Differenzbetrag hinaus. Diese bleiben vielmehr bestehen und treten lediglich hinsichtlich ihrer Bedienung im Rang hinter sämtliche andere Gläubiger zurück. Wenn dem so ist, dann ist die leider etwas zügig präsentierte Eigenkapitalsituation der CBB Holding AG in dieser Form für mich nicht ganz nachvollziehbar. Schließlich handelte es sich nicht um einen höchstwahrscheinlich erfolgswirksam zu vereinnahmenden Forderungsverzicht, evtl. mit Besserungsschein, um die steuerlichen Verlustvorträge nur zeitweise zunichte zu machen und später bei Wiedereinbuchung steuerlich wieder nutzen zu können. Mir ist natürlich klar, dass sich die € 700/ 200 Mio. auf sämtliche Konzern-Unternehmen und sonstige Beteiligungen beziehen und von daher die von Ihnen gezeigte Bilanz der CBB Holding AG nur ein Teil der Beurteilungsgrundlage sein kann. Aber ich bin sicher, Ihnen wird klar, welches Argument sich hinter meiner Frage verbirgt.

      3) Ferner haben Sie in diesen Schaubildern eine Einzahlung in die Kapitalrücklage vorgesehen. Wer soll diese Einzahlung, die ja keine Barkapitalerhöhung und damit keine Erhöhung des Grundkapitals um neue Aktien darstellt, leisten? Insbesondere ist es schwer vorstellbar, dass dies jemand tut, der nicht am Unternehmen selbst beteiligt ist. Denn das liefe auf eine Schenkung bzw. einen verlorenen Zuschuss eines Nichtaktionärs hinaus. Vielleicht können Sie diesen Sachverhalt aufklären.

      Für die Beantwortung der Fragen möchte ich mich bereits jetzt bei Ihnen bedanken.

      Mit freundlichen Grüßen
      crude_facts



      #10141 von Eustach1 05.04.05 10:16:47 Beitrag Nr.: 16.296.772

      Zur AGIV, ich würde sagen: " Finger weg! "

      Wenn überhaupt, ist dies ein Asset-deal, wo die Goldstücke der AGIV abgekauft werden.

      Kurz vor der InsoMeldung hat die AGIV noch ihre Hackeschen Höfe verschleudert, schon ein wichtiges Asset weg.

      Außerdem steht bei der AGIV noch der Kapitalschnitt an und die anschliessende Kapitalerhöhung.

      Gegen die K.W. Freitag (und die EO Investor auch ??? ) ja schon (per Widerspruch) vorgehen.



      Zur CBB in diesem Zusammenhang:

      Was meint ihr den wohl was Kahrmann vorhat ???
      Er hat versucht die Insolvenz mit allen Mitteln zu verhindern.
      Er hat versucht die Altaktionäre herauszudrängen, mit dem Kapitalschnitt auf 0.
      Und er hat versucht über den Aufkauf der Wandelanleihe seine Hände auf die neuen Aktien zu bekommen.

      Und er versucht dieses Unternehmen an einen Investor zu veräußern.

      Er spricht von einem (steuerlichen) Verlustvortrag von 550 Mio Euro.
      Nach meinen Kenntnissen ist dieser Vortrag wahrscheinlich noch höher.

      Wenn nun Patron (oder welcher Investor auch immer) sich mit den Banken einigt und die gesamten Forderungen (auch gegenüber der EBC und der Erb-Gruppe) aufkauft, so stehen diese weiterhin in den Büchern der CBB. Auch wenn die anderen Gläubiger auf große Teile der Forderungen verzichten. (Siehe Deutsche Bank bei Senator : Aufkauf von 168 Mio Forderungen zu 25 Mio Euro. )

      Problem : Wenn auf Forderungen gegenüber der CBB verzichtet würde, entstünden bei der CBB steuerliche Sanierungsgewinne in gleichem Umfang.

      Ist aber kein Problem, weil diese Sanierungsgewinne gegen den Verlustvortrag aufgerechnet werden könnten.

      Übrig bliebe eine entschuldete CBB, die weiterhin einen steuerlichen Verlustvortrag hätte und die durch eine Kapitalerhöhung einen neuen Mehrheitsaktionär hätte.


      Und genau dies soll wohl passieren.

      Nach Ansicht vom Dr. K. ohne die enteigneten Altaktionäre.

      Nach unserer Ansicht nur mit den Altaktionären

      Gruß
      Eustach
      (der den Widerstand leicht köchelnd beibehalten möchte, um dann in 1- 2 Jahren viel Geld für seine ALTAKTIEN zu bekommen)
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 15:20:33
      Beitrag Nr. 16 ()
      #9803 von BTresearch 02.04.05 23:56:11 Beitrag Nr.: 16.283.852


      So hier kommen die versprochenen Zahlen noch kurz vor dem Sonntag:

      Aktien/Stimmen der WOler und der Aktionäre außerhalb von WO die im VORFELD der HV übertragen wurden:

      5.264.763 Stück

      Aktien/Stimmen der WOler die AUF der HV noch übertragen wurden:

      855.033 Stück

      Gesamte Stimmen/Aktien die durch mich in Vertretung/Auftrag der Aktionäre auf der HV anwesend waren:

      6.119.796 Stück

      DIESE ZAHLEN sind OHNE die Stimmanteile der Eheleute Zapf !
      __________________________________________________________

      Vieleicht zeigt das, auch mal auf WARUM wir, die kleinen Aktionäre das ERSTE MAL durchaus so ernst genommen wurden, das mann alle Register zog um durch diese HV Zeit zu gewinnen.

      Da es der Vorstand der CBB relativ galassen sieht, ob es einige Klagen mehr oder weniger gibt, zog man eine Strategie durch, mit der wir trotzt vieler möglichen Scenarien, so nicht gerechnet haben.

      AUF JEDEN FALL werden wir in der nächsten Woche, die HV analysieren um auch evtl. Fehler klarzustellen (auch hier im Board) UND um für die NÄCHSTE RUNDE noch besser vorbereitet zu sein.

      UND ich muss auch mal für mich selbst nachdenken, ob es RICHTIG ist/war, auch bei berechtigter Kritik , hier eine lose " Truppe" der WOler für eine gute Sache zu organisieren und damit was ANZUSCHIEBEN, was sich nicht mehr rückgängig machen läßt - obwohl die Organe der CBB das gerne hätten, denn ÖFFENTLICHKEIT & AUFMERKSAMKEIT ist das was ABSOLUT NICHT von Seiten der CBB Holding gewollt ist ! UND dass die Anteilseigner - die EIGENTÜMER der AG, nicht erwünscht sind. ABSOLUT nicht erwünscht, das haben wir auch gesehen !

      Vor und auf der HV habe ich viele nette Leute, Investoren, Aktionäre kennengelernt, auch viele aus dem benachbarten Ausland und natürlich auch viele WOler. Leider war nicht viel Zeit für längere persönliche Gespräche, ABER dennoch DANKE !

      Viele haben inzwischen auch Kritik geäußert, das ist OK. Es waren sehr hohe Erwartungen an die HV geknüpft und diese sind enttäuscht worden ! Ich finde es dennoch toll, dass auch viele kontruktive Kritiker, weiter dabei bleiben - diese Kritik ist dann auch für uns wertvoll !

      UND da mir persönlich sehr viele gesagt und geschrieben haben: Das ist gut dass ihr das angefasst habt, ihr habt da was angeschoben, wir vertrauen euch weiterhin, wir helfen mit, auch wenn wir reale Verluste und nicht realisierte Gewinne gemacht haben. DAHER bin ich weiter DABEI und denke es war RICHTIG !

      Also laßt uns bitte etwas Zeit (nächste Woche), wir werden sondieren wer weiter dabei ist, welche Strategie gefahren wird und wer uns weiter unterstützt.

      UND wer NEU oder WEITER mithelfen möchte, ist natürlich auch eingeladen mit Rat und Tat auch seinen Anteil beizusteuern.

      " Man muss auch mal SELBST WEITER NACHDENKEN wollen"



      #10142 von BTresearch 05.04.05 11:17:42 Beitrag Nr.: 16.297.439

      Hier sind noch einmal die ENDGÜLTIGEN (korrigierten) Präsenzzahlen der Stimmrechte bei der HV am 31.03.05.
      (da die Erfassung auf der HV handschriftlich erfolgte, habe ich gestern noch mal alle Karten durch Excel gejagt)

      Gesamte Stimmen von WOLern und " freien" Aktionären die mir vor und während der HV übertragen wurden: 6.283.648 Stück

      UND hier die anonymisierte Liste, für alle die sich an ihren Stückzahlen oder Eintrittskartennr. wiederfinden können/wollen:

      Stimmkartenr. / Stückzahl
      86 6.000
      87 5.000
      104 350
      109 2.600
      120 17.000
      134 700
      135 30.000
      139 1
      140 274.999
      145 400
      151 18.000
      156 10.000
      157 75.000
      158 10.000
      160 56.000
      167 65.000
      168 60.000
      174 150.000
      175 403
      176 403
      179 50.000
      180 50.000
      194 130.000
      201 100.000
      205 100.000
      216 378.400
      217 123.500
      218 400.000
      224 50.000
      237 10.000
      242 188.400
      244 50.000
      245 50.000
      246 50.000
      249 10.000
      250 5.000
      253 50.300
      254 63.000
      255 50
      256 50
      288 20.000
      295 200
      296 1.600
      297 3.000
      299 8.000
      302 21.547
      303 72.500
      307 20.000
      316 1.000
      317 28.000
      326 3.600
      327 1.000
      328 46.000
      331 78.500
      357 28.600
      360 29.250
      361 104.200
      365 10.000
      366 1.700
      370 200.000
      371 200.000
      382 25.000
      383 10.000
      384 100
      386 59.000
      393 90.000
      394 300.200
      397 13.000
      401 200
      402 11.000
      405 1
      406 155.499
      414 19.999
      415 1.460
      422 300
      427 15.725
      428 30.000
      429 5.900
      431 18.000
      437 17.500
      442 40.000
      443 64.000
      444 12.000
      445 15.000
      451 7.000
      454 250.000
      455 13.000
      456 61.000
      458 65.000
      460 11.558
      471 350.000
      481 5.150
      484 4.000
      485 5.000
      486 4.200
      492 40.000
      496 60.000
      499 3.000
      507 6.000
      508 19.500
      509 8.970
      510 20.000
      511 250.000
      512 10.000
      513 10.250
      515 50.000
      516 12.920
      517 21.000
      518 200.000
      519 1
      520 1
      522 25.000
      523 100.000
      524 15.050
      525 50.000
      529 17.000
      530 10.000
      532 30.000
      534 30.000
      535 8.911
      537 60.000
      538 7.000
      539 10.000
      540 10.000
      Leider rückt WO den Abstand zusammen, sorry für die unübersichtlichkeit, dieses erfodert GENAUES Hinsehen

      " Man muss auch mal WEITERDENKEN wollen"
      Avatar
      schrieb am 09.04.05 15:36:50
      Beitrag Nr. 17 ()
      #10174 von assad 05.04.05 17:16:58 Beitrag Nr.: 16.301.478

      Zur Erinnerung:

      AktG § 122 Einberufung auf Verlangen einer Minderheit

      (1) Die Hauptversammlung ist einzuberufen, wenn Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals erreichen, die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen; das Verlangen ist an den Vorstand zu richten. Die Satzung kann das Recht, die Einberufung der Hauptversammlung zu verlangen, an eine andere Form und an den Besitz eines geringeren Anteils am Grundkapital knüpfen. § 147 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

      (2) In gleicher Weise können Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals oder den anteiligen Betrag von 500.000 Euro erreichen, verlangen, daß Gegenstände zur Beschlußfassung einer Hauptversammlung bekanntgemacht werden.

      (3) Wird dem Verlangen nicht entsprochen, so kann das Gericht die Aktionäre, die das Verlangen gestellt haben, ermächtigen, die Hauptversammlung einzuberufen oder den Gegenstand bekanntzumachen. Zugleich kann das Gericht den Vorsitzenden der Versammlung bestimmen. Auf die Ermächtigung muß bei der Einberufung oder Bekanntmachung hingewiesen werden. Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig.

      (4) Die Gesellschaft trägt die Kosten der Hauptversammlung und im Fall des Absatzes 3 auch die Gerichtskosten, wenn das Gericht dem Antrag stattgegeben hat.


      #10178 von assad 05.04.05 17:57:52 Beitrag Nr.: 16.301.917

      Könnte hilfreich sein beim Blick in den Kalender:

      AktG § 123 Einberufungsfrist

      (1) Die Hauptversammlung ist mindestens einen Monat vor dem Tag der Versammlung einzuberufen.

      (2) Die Satzung kann die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon abhängig machen, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, ferner davon, daß sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden. Sieht die Satzung eine solche Bestimmung vor, so tritt für die Berechnung der Einberufungsfrist an die Stelle des Tages der Versammlung der Tag, bis zu dessen Ablauf die Aktien zu hinterlegen sind oder sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden müssen.

      (3) Hängt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon ab, daß die Aktien bis zu einem bestimmten Zeitpunkt vor der Versammlung hinterlegt werden, so genügt es, wenn sie nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung hinterlegt werden. Die Hinterlegung bei einem Notar oder bei einer Wertpapiersammelbank ist ausreichend.

      (4) Hängt nach der Satzung die Teilnahme an der Hauptversammlung oder die Ausübung des Stimmrechts davon ab, daß sich die Aktionäre vor der Versammlung anmelden, so genügt es, wenn sie sich nicht später als am siebten Tag vor der Versammlung anmelden.


      #10180 von Knetemann 05.04.05 18:15:58 Beitrag Nr.: 16.302.089

      Folgende Antwort bezieht sich auf Beitrag Nr.: 16.301.917 von assad am 05.04.05 17:57:52
      --------------------------------------------------------------------------------
      Paragraph 119 Aktiengesetz:



      Rechte der Hauptversammlung



      (1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz und in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen, namentlich über
      1. die Bestellung der Mitglieder des Aufsichtsrats, soweit sie nicht in den Aufsichtsrat zu entsenden oder als Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer nach dem Mitbestimmungsgesetz, dem Mitbestimmungsergänzungsgesetz oder dem Drittelbeteiligungsgesetz zu wählen sind;
      2. die Verwendung des Bilanzgewinns;
      3. die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats;
      4. die Bestellung des Abschlußprüfers;
      5. Satzungsänderungen;
      6. Maßnahmen der Kapitalbeschaffung und der Kapitalherabsetzung;
      7. die Bestellung von Prüfern zur Prüfung von Vorgängen bei der Gründung oder der Geschäftsführung;
      8. die Auflösung der Gesellschaft.

      (2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand es verlangt.



      Paragraph 126 Aktiengesetz:



      Anträge von Aktionären



      (1)Anträge von Aktionären einschließlich des Namens des Aktionärs, der Begründung und einer etwaigen Stellungnahme der Verwaltung sind den in § 125 Abs. 1 bis 3 genannten Berechtigten unter den dortigen Voraussetzungen zugänglich zu machen, wenn der Aktionär spätestens zwei Wochen vor dem Tage der Hauptversammlung der Gesellschaft einen Gegenantrag gegen einen Vorschlag von Vorstand und Aufsichtsrat zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung mit Begründung an die in der Einberufung hierfür mitgeteilte Adresse übersandt hat. § 125 Abs. 3 gilt entsprechend.

      (2) Ein Gegenantrag und dessen Begründung brauchen nicht zugänglich gemacht zu werden,
      1. soweit sich der Vorstand durch das Zugänglichmachen strafbar machen würde,
      2. wenn der Gegenantrag zu einem gesetz- oder satzungswidrigen Beschluß der Hauptversammlung führen würde,
      3. wenn die Begründung in wesentlichen Punkten offensichtlich falsche oder irreführende Angaben oder wenn sie Beleidigungen enthält,
      4. wenn ein auf denselben Sachverhalt gestützter Gegenantrag des Aktionärs bereits zu einer Hauptversammlung der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist,
      5. wenn derselbe Gegenantrag des Aktionärs mit wesentlich gleicher Begründung in den letzten fünf Jahren bereits zu mindestens zwei Hauptversammlungen der Gesellschaft nach § 125 zugänglich gemacht worden ist und in der Hauptversammlung weniger als der zwanzigste Teil des vertretenen Grundkapitals für ihn gestimmt hat,
      6. wenn der Aktionär zu erkennen gibt, daß er an der Hauptversammlung nicht teilnehmen und sich nicht vertreten lassen wird, oder
      7. wenn der Aktionär in den letzten zwei Jahren in zwei Hauptversammlungen einen von ihm zugänglich gemachten Gegenantrag nicht gestellt hat oder nicht hat stellen lassen.
      Die Begründung braucht nicht zugänglich gemacht zu werden, wenn sie insgesamt mehr als 5 000 Zeichen beträgt.

      (3) Stellen mehrere Aktionäre zu demselben Gegenstand der Beschlußfassung Gegenanträge, so kann der Vorstand die Gegenanträge und ihre Begründungen zusammenfassen.



      #10405 von crude_facts 07.04.05 22:34:02 Beitrag Nr.: 16.324.169

      Huch,

      was ist denn hier los?

      Na gut, damit es wenigstens einen etwas gehaltvolleren Beitrag am Abend gibt: Wer liebt noch gleich immer so denn § 119 AktG? Ich glaube das Knetemänneken. Ich schweife jetzt mal ein klitzekleines Bisschen aus.

      Also, nachfolgend der Normalfall:

      Ein Jahresabschluss wird vom Vorstand aufgestellt (Regelungen habe ich schon mal genannt, Fristen auch). Gleiches gilt für den Lagebericht.

      Danach erfolgt die Prüfung durch einen Abschlussprüfer (Wirtschaftsprüfer), §§ 316 ff. HGB. Im Idealfall endet die Prüfung mit einem sog. uneingeschränkten Bestätigungsvermerk, weniger gut mit Einschränkungen, schlecht mit einer Versagung. Damit wird -verkürzt dargestellt- lediglich ausgedrückt, ob die Rechnungslegung ordnungsgemäß ist, nicht welches Vorzeichen die Zahlen haben! Ein hoch defizitäres Unternehmen mit hinreichend Finanzierungszusagen und Zukunftsaussichten kann z.B. theoretisch einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk erhalten.

      Dann werden Jahresabschluss und Lagebericht dem AR vorgelegt, § 170 AktG. Der AR hat diesen zu prüfen, der WP hat bei diesen Verhandlungen über die Prüfungsergebnisse zu berichten, § 171 AktG

      Billigt der AR den Jahresabschluss, dann ist dieser damit festgestellt, es sei denn, die Verwaltung überlässt der Hauptversammlung die Feststellung, §§ 172, 173 AktG.

      Daran anknüpfend kommt der Gewinnverwendungsbeschluss der HV, Knetemann, Dein Einsatz
      und es wird über die Entlastung der Organe (Vorstand, AR) beschlossen, §§ 119, 120 AktG.


      Entsprechendes gilt für den Konzernabschluss und -lagebericht, nur mit dem wesentlichen Unterschied, dass diese lediglich zur Kenntnis genommen werden und nicht festgestellt werden.


      So, und was heißt das nun?

      Bei Prüfungspflicht kann ein Jahresabschluss nicht ungeprüft festgestellt werden, § 316 Abs. 1 AktG. Damit kippt die gesamte nachfolgende Kette. Und dazu habe ich an anderer Stelle ja schon was geschrieben. Auch über die Nöte eines Vorstands in der Unternehmenskrise hinsichtlich der Bewertung, v.a. Going-Concern-Prämisse und warum man dann lieber wegen §§ 331 HGB, 400 AktG auf die Herausgabe/ Veröffentlichung von entsprechenden Stati " verzichtet" .

      So, der Schräd hat wieder seine Bestimmung gefunden

      Es grüßt
      crude_facts
      Avatar
      schrieb am 12.04.05 18:21:36
      Beitrag Nr. 18 ()
      :rolleyes:

      Hier der tatsächliche Ausdruck vom Kölner Stadtanzeiger:

      Neue Runde im Kampf um CBB
      VON WILLI FELDGEN, 01.04.05, 07:00h

      Alleinvorstand Kahrmann stellt Sanierungspläne und einen Investor vor.
      Köln - Seit Jahren schrammt die Kölner Immobiliengesellschaft CBB AG (früher Concordia Bau und Boden) nur knapp an der Insolvenz vorbei. Das Unternehmen hatte nach der Vereinigung auf einen Immobilienboom in Ostberlin gesetzt und dort große Häuserbestände erworben - doch die Spekulationen gingen nicht auf: der Leerstand blieb ebenso hoch wie die Mieteinnahmen niedrig.
      Seit Mitte der 90er Jahre schreibt die CBB Verluste. Überleben konnte sie nur, weil es für einen Ausgleich aller Verluste eine „Patronatserklärung“ seitens des Großaktionärs, der Schweizer Erb-Gruppe, gab. Insgesamt 560 Millionen Euro wendeten die Schweizer dafür von 1996 bis 2003 auf, bevor sie Ende 2003 unter einer Milliarden-Schuldenlast selbst zusammenbrachen.
      Seitdem kämpft die CBB um ihren Fortbestand und hat bereits mehrere Insolvenzanträge abwenden können. Erstmals seitdem Alleinvorstand Rainer Kahrmann - früher ein enger Vertrauter der Familie Erb - im November 2003 aus dem Aufsichtsrat in den CBB-Vorstand delegiert wurde, informierte er die Kleinaktionäre gestern auf einer außerordentlichen Hauptversammlung über seine Sanierungspläne. Grundlage dafür seien einige bereits Ende 2003 beschlossene, bislang aber nicht durchgeführte Schritte: die Herabsetzung des Kapitals auf null, die Rückgabe der Patronatserklärung von Erb gegen den Verzicht auf Ansprüche der Schweizer von bis zu 200 Millionen Euro und 20 Millionen an frischem Kapital.
      Kahrmann stellte den Aktionären den britischen Investor Patron Capital vor, der unter bestimmten Bedingungen bereit sei, die Kapitalerhöhung zu zeichnen. Voraussetzung dafür sei, dass sich die Banken ihre Forderungen gegenüber CBB im Umfang von 698 Millionen Euro für 201 Millionen abkaufen ließen. Außerdem soll sich der Verwalter der acht insolventen CBB-Immobilienfonds mit vier bis 7,5 Millionen Euro für eine vollständige Abgeltung aller Ansprüche begnügen.

      Skeptische Aktionäre
      Die Aktionäre zeigten sich skeptisch: Sie fragten, welches Interesse ein Investor noch an einer Gesellschaft wie der CBB haben solle. Unklar sei zudem, welche Zahlen Kahrmann der Patron Capital vorgelegt habe, wo die Kölner Gesellschaft doch seit 2002 keine testierten Geschäftsberichte mehr veröffentlicht hat. Antworten erhielten die Aktionäre bis zum frühen Abend nicht, da zunächst die zahlreichen Wortbeiträge gesammelt wurden. Weil die Hauptversammlung vorsichtshalber für zwei Tage angesetzt wurde, ist es möglich, dass sie nach einer Unterbrechung heute fortgesetzt wird.


      CBB wehrt Putschversuch ab
      VON WILLI FELDGEN, 02.04.05, 07:00h

      Die Mehrheitsverhältnisse bei der Immobiliengesellschaft bleiben ungewiss.
      Köln - Gescheitert ist am späten Donnerstagabend in Köln der Versuch des Berliner Minderheitsaktionärs Klaus Zapf, den Aufsichtsrat und als Folge dessen wohl auch den Vorstand des angeschlagenen Immobilienunternehmens CBB AG zu stürzen. Zapf, Chef eines großen Umzugsunternehmens in Berlin, hatte Mitte 2004 gut fünf Millionen Aktien von CBB und damit gut zehn Prozent der Anteile erworben. Sein Ziel war es, in dem Unternehmen für mehr Transparenz zu sorgen. Als der CBB-Vorstand nicht reagierte (Zapf: „Wenn ich anrief, wurde mitten im Gespräch auch schon mal der Anrufbeantworter eingeschaltet“) griff er zu anderen Mitteln. Zapf stellte Strafanzeige gegen den CBB-Alleinvorstand Rainer Kahrmann wegen Täuschung und versuchter Enteignung der Aktionäre und setzte vor Gericht das Recht auf die eigene Einberufung einer CBB-Hauptversammlung in Berlin durch. Erst darauf reagierte Kahrmann und lud die Aktionäre seinerseits zu einer HV nach Köln. Weil eine turbulente Diskussion zu erwarten war, wurde die Versammlung vorsichtshalber auf zwei Tage terminiert.
      Die wichtigsten Punkte waren die Diskussion um die aktuelle Lage des Unternehmens, die Sanierungspläne des Vorstands und die Anträge auf eine Neubesetzung der Aufsichtsratsposten. Die entscheidende Frage war, wer auf der HV über die Stimmenmehrheit verfügen würde. Doch darauf gab es keine Antwort: Gegen 23.20 Uhr fragte Versammlungsleiter Peter Eck, ob es noch weitere Fragen gebe. Als das nicht der Fall war, erwarteten die Aktionäre, dass nun über die Tagesordnungspunkte abgestimmt werden würde. Doch dazu kam es nicht: Stattdessen schloss Eck die Hauptversammlung und wünschte den konsternierten Aktionären nur noch einen „schönen Abend“.
      Formal falsch abgefasst
      Begründet wurde das überraschende Ende damit, dass die Anträge auf Abberufung und Neuwahl der einzelnen Aufsichtsratsmitglieder formal nicht so abgefasst gewesen seien, dass darüber hätte abgestimmt werden können. Möglicherweise war sich die CBB-Verwaltung am Ende aber auch nicht sicher, ob sie selbst die Mehrheit der Stimmen hinter sich hatte. An der Börse gab der CBB-Kurs am Freitag um 38 Prozent auf 24 Cent nach. In den Wochen zuvor war der Kurs bis auf über 80 Cent gestiegen. Nach Aussagen Kahrmanns liegt der „innere Wert“ des Papiers vor dem geplanten Kapitalschnitt bei lediglich sechs Cent: „Wer oberhalb von 50 oder gar 80 Cent seine Aktien nicht verkauft hat, gehört eingesperrt“.

      Der Patron zahlt bis zu seinem Ende
      ERSTELLT 02.04.05, 07:00h

      Infolge der fehlgeschlagenen Immobilienspekulationen nach der deutschen Vereinigung wäre die CBB Holding AG in Köln längst Pleite gegangen. Das Überleben sicherte ihr lediglich eine „Patronatserklärung“ ihres Großaktionärs, der Schweizer Erb-Gruppe - ein Mischkonzern mit 5000 Mitarbeitern. Erb haftete damit unbefristet und unbeschränkt für alle bei der CBB anfallenden Verluste. Davon machte die Kölner Gesellschaft seit 1996 regen Gebrauch: Zum Ausgleich von Verlusten flossen nach einer Aufstellung von CBB bis 2003 rund 560 Millionen Euro nach Köln. Mitte 2003 starb Hugo Erb, der Chef des verschachtelten Firmenimperiums. Wenig später brach der Konzern unter einer Milliardenschuldenlast - ausgelöst unter anderem durch das Engagement in Köln - zusammen. Der Konzern wurde zerschlagen, auf weitere Geldströme aus der Schweiz muss die CBB seitdem verzichten. (wif)


      Der Wanderer zwischen zwei Welten
      ERSTELLT 02.04.05, 07:00h
      Artikel mailen Druckfassung
      Alleinvorstand der CBB ist Rainer Kahrmann, deutscher Bankier mit Sitz in London. Er war lange ein enger Vertrauter von Hugo Erb und organisierte dessen Engagements im Ausland. Kahrmann beklagt, dass seine Vorgänger im CBB-Vorstand und die Wirtschaftsprüfer die Patronatserklärung dazu genutzt hätten, Erb auszusaugen. Der Bankier sorgte dafür, dass die für die CBB wichtige, derzeit aber nicht nutzbare Erklärung zurückgegeben wurde. Zu diesem Zweck hat Kahrmann die Erklärung für 4,5 Millionen Euro verkauft. Wohin das Geld floss, ist unklar. Käufer der Erklärung ist die Investment-Bank EBC in London. Geschäftsführer dieser Bank ist Rainer Kahrmann. Einen Konflikt sieht er darin nicht: „Ich bin lange genug im Geschäft, um »conflicts of interests« gerecht abzuwickeln“, sagte Kahrmann auf der HV. Er hat es bisher geschafft, alle gegen die CBB gerichteten Insolvenzanträge abzuwehren. (wif)

      Der Spekulant im Aufsichtsrat
      ERSTELLT 02.04.05, 07:00h
      Artikel mailen Druckfassung
      Geleitet wurde die Hauptversammlung in Köln von Peter Eck. Er war auf der letzten Hauptversammlung Ende 2003 noch ein eifrig diskutierender Kleinaktionär. Wie er es schaffte, vom Amtsgericht Köln als Mitglied des Aufsichtsrats bestellt zu werden, fragen sich viele Aktionäre. Möglicherweise erhöhte er seinen Einfluss durch den massenhaften Kauf von billigen CBB-Aktien. Zeitweise soll Eck mehr als zehn Prozent der Anteile gehalten haben, was bei Kahrmann möglicherweise das Interesse geweckt hat, mit ihm zusammenzuarbeiten. Eher ungewöhnlich ist, dass Eck auch als Aufsichtsrat weiter intensiv mit CBB-Aktien handelte. Auf eine Frage des Aktionärssprechers Marc Tüngler (DSW) bestätigte Eck, dass er an die ECB noch in den vergangenen Wochen ein Paket von 1,05 Millionen CBB-Aktien verkauft und dies auch der Aufsichtsbehörde gemeldet habe: „Ich handele den ganzen Tag.“ (wif)
      (KStA)


      Der Altlinke als Großaktionär
      ERSTELLT 02.04.05, 07:00h

      Klaus Zapf, ehemals Jura-Student, wohnt ausgerechnet in der Köpenicker Straße in Kreuzberg. 1975 beginnt er mit Entrümpelungen und Klaviertransporten - heute kennt ihn fast jeder Berliner. Mehr als 10 000 Umzüge erledigt er im Jahr und setzt einen zweistelligen Millionenbetrag um. Aktien kauft er als Hobby, berichtet der Altlinke, der auf der HV in Köln mit Zopf, schlabberigen Jeans und rauschendem Silberbart auftritt. Zur CBB ist er zufällig gekommen, weil die nach der Wende in Berlin „so ein großes Rad“ drehte, dass er sich fragte, „ob die wohl eine Gelddruckmaschine haben“ und weil die Kurse 2004 so tief im Keller waren. Dass die CBB ihn anfangs nicht ernst nahm, spornte ihn noch an im Kampf gegen die herrschenden Zustände. Ob Zapf inzwischen sogar mehr als zehn Prozent der Anteile hält und wie viele Mitstreiter er hat, ist unklar. An seinem Ziel, den CBB-Aufsichtsrat abzulösen, hält er fest. (wif)
      Avatar
      schrieb am 15.04.05 09:35:45
      Beitrag Nr. 19 ()
      da die anderen threads zugemüllt werden und die suche nach infos erschwert wird, poste ich hier mal ein paar ältere zusammenfassungen (zeitungsartikel):

      HandelsZeitung aus der Schweiz vom 26.10.2004
      http://www.handelszeitung.ch/de/artikelanzeige/artikelanzeig…

      Zeitschrift CASH (Schweiz)














      Avatar
      schrieb am 15.04.05 09:57:59
      Beitrag Nr. 20 ()
      einige infos wurden auch in folgendem thread zusammengetragen:

      Thread: Für Herrn Dr. Kahrmann von der CBB
      Avatar
      schrieb am 17.04.05 21:53:20
      Beitrag Nr. 21 ()
      Damit es im `großen` Thread nicht untergeht, poste ich hier:


      Guten Abend!

      Langsam aber sicher geht mir das im `adhoc` - Thread gesagte mächtig auf die Nerven!

      Könnt Ihr eigentlich lesen?

      Zugegeben, unter dem vielen Spam gehen die wirklichen Informationen unter.

      Habt ihr mal die Postings von den wirklich beteiligten Personen (Habsburg123, BTresearch, Kwerdenker Zapf -und derer die ich vergessen habe-) aufmerksam durchgelesen?

      Jeder - aber wirklich jeder-, der dies getan hat, weiß was zur Zeit geschieht.

      Unbeteiligte (vermeintlich beteiligte?) und oberflächlich lesende, die hier in Panik verfallen jedenfalls nicht.

      Aus meiner Sicht stellt sich die letzte Woche wie folgt dar:

      1.)
      Äußerung von Habsburg123, dass zunächst keine Informationen mehr an das Board weitergegeben werden.


      2.)
      Äußerung von BTresearch (waren insgesamt 6 Punkte), dass möglicherweise Wochen oder Monate vergehen.


      3.)
      Äußerung von Habsburg123, dass wir uns in Kürze wiedersehen.


      4.)
      Gerücht, dass 75% + 1 Stimme von jemanden benötigt werden.


      5.)
      Massiver Kurseinbruch, nachdem er sich vorher bei 0,40 gefangen hatte.


      6.)
      Es werden im Thread Streit, Unsicherheit und Zweifel heraufbeschworen.


      Deuten die Punkt 1-6 und der nachfolgende Punkt 7, der eine Menge Informationen enthält, ev. auf Verhandlungsergebnisse oder eben fehlende Ergebnisse hin?



      7.)
      Und das ist das Unglaublichste -hier ist niemand, absolut niemand drauf eingegangen-, auf das Posting von Herrrn Zapf!

      11156 von KEHZapf 16.04.05 18:26:11 Beitrag Nr.: 16.391.309
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben CBB HOLDING AG

      Tja, dann werden wir mal wieder ein bißchen nachlegen. Informationen und Wissen helfen, sonst nichts.

      Auch Habsburg wurde aufgetragen mir anzubieten, dass ich aus einem späteren Geschäft Geld erhalte, sollte ich jetzt die Beine still und das Maul halten.

      Wir haben bis jetzt keinen Einstellungsbescheid, betreffs unserer Strafanzeigen die wir u. a. gegen Kahrmann erstattet haben, erhalten.

      Ob die Strafuntersuchung die Ten Doornkaat initiiert hatte, eingestellt wurde weis ich nicht.

      Meine neuen Strafanzeigen gegen Kahrmann und Helfer, auch den Speziellen, haben noch kein Aktenzeichen aber Gewicht. Es gibt weiter Post und Faxe. Dazu habe ich mich bereits erklärt. Unser stellvertretender AR Eck spürt am eigenen Leib, wie lange es dauern kann bis die Maschine läuft.

      Im übrigen, will interessanter ist wurde, ich von einem Beirat und nicht nur von dem angesprochen und informiert, dass gegen eine Millionenzahlung das Organ demissionieren würde. Habe ich mich verhört? Umsonst ja, ansonsten wär ich schön blöd.

      Kahrmann ist um zehn Jahre dabei und wird, so lange er nicht die Karten auf den Tisch legt, die Suppe auslöffeln, die er sich und uns einbrockt. Selbst wenn er mehr Suppe kotzt als frisst, mein Mitleid hat der alte Mann nicht. Auch nicht seine Helfer.

      Juchheissa, die Tragik des Herrn Kahrmann wird sein, ebenso die seiner Parteigänger, dass sie sich mit dem CBB Geschehen noch auseinandersetzen müssen, wenn sie schon lange nicht mehr davon profitieren.

      Juchheissa, denk einfach mal mit, wenn meine Tante Eier hätte, wäre sie mein Onkel. Sagte der Intelligenzer Kahrmann auf der HV. Kommt die Tante aber vom Eier einkaufen, hat er gelogen.

      Zapf

      Feierabend bis Montag




      Ich übersetze es Euch:


      Informationen und Wissen helfen, sonst nichts.

      Wird wohl bedeuten, dass Herr Zapf die WO-Gemeinde wieder informiert, da die Nachrichtensperre nichts außer Verunsicherung und fallender Kurse gebracht hat.


      Auch Habsburg wurde aufgetragen mir anzubieten, dass ich aus einem späteren Geschäft Geld erhalte, sollte ich jetzt die Beine still und das Maul halten.

      Herr Zapf sollte wieder gekauft werden!


      Wir haben bis jetzt keinen Einstellungsbescheid, betreffs unserer Strafanzeigen die wir u. a. gegen Kahrmann erstattet haben, erhalten.

      Strafanzeigen gegen Herrn Dr. Kahrmann laufen.


      Ob die Strafuntersuchung die Ten Doornkaat initiiert hatte, eingestellt wurde weis ich nicht.

      Herr Ten Doornkaat hat auch Strafanzeigen gestellt.


      Im übrigen, will interessanter ist wurde, ich von einem Beirat und nicht nur von dem angesprochen und informiert, dass gegen eine Millionenzahlung das Organ demissionieren würde. Habe ich mich verhört? Umsonst ja, ansonsten wär ich schön blöd.

      Das Organ würde gehen, wenn Herr Zapf ihn auszahlt (mit Millionen).


      Feierabend bis Montag

      Herr Zapf wird sich Montag wohl wieder melden.


      So, und jetzt hört auf zu streiten und stellt Euch und Eure Anteile auf die aus Eurer Sicht richtige Seite - unterstützt nicht die, die seit Jahren keine Informationen geben.



      Nehmt Kontakt auf (per BM, normaler Mail, Fax, Telefon oder persönlich); jeder hatte die Chance dazu. Vor der aoHV Kontakte zu knüpfen und sie dort zu vertiefen.

      Habt Ihr die Chance ergriffen?
      Habt Ihr zu irgendwelchen Themen, die hier diskutiert werden, vor der aoHV was gesagt (z. B. per BM)
      Habt Ihr vor der aoHV ins Aktiengesetz geschaut?

      Oder habt Ihr immer nur auf den Kurs geschaut und Euch um nichts anderes gekümmert?

      Wenn der letzte Punkt zutrifft, dann hört auf zu jammern!

      Ergreift Initiative und helft - und sei es nur mit Euren Stimmen!


      Habsburg123 hat gebeten, Eure Anteile an Herrn Zapf zu melden. Ob dies untergegengen ist, noch aktuell ist, weiß ich nicht.


      Aber gerade Berger und Bullet; wenn Ihr wirklich diese Anzahl von Stimmen habt - nehmt von Euch aus auf eine angemessene Art und Weise Kontakt auf. Ich bin sicher, dass Ihr nicht abgewiesen werdet.


      So, das war eines meiner seltenen Postings. Ich verabschiede mich, wünsche allen einen schönen Abend und für die nächsten Tage gute Investmententscheidungen!

      Viele Grüße
      Don
      Avatar
      schrieb am 17.04.05 22:13:39
      Beitrag Nr. 22 ()
      21 von DonRedhorse 17.04.05 21:53:20 Beitrag Nr.: 16.394.336

      danke für die info alter!
      die info ist echt untergetaucht bei all dem schmarrn der hier so geschrieben wurde!
      redhorse you´re my whitehorse now!:kiss:
      Avatar
      schrieb am 17.04.05 23:00:09
      Beitrag Nr. 23 ()
      Pressemitteilung zur Situation der CBB Holding AG

      1) Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) teilt mit, dass alle Aktionäre der Einladung der Minderheitsaktionäre zur Hauptversammlung am 30.03.2005 nach Berlin sowie der Einladung der Verwaltung zur Hauptversammlung am 31.03.2005 und am folgenden Tag Folge leisten sollten.

      Begründung:
      Die Situation stellt sich aktuell so dar, dass die Einladungen zu beiden Hauptversammlungen ordnungsgemäß sein könnten. Die Minderheitsaktionäre Annette und Klaus E. H. Zapf sind durch Beschluss des Amtgerichtes Köln vom 01.02.2005 (Az.: 42 HRB 34337) zur Einberufung einer Hauptversammlung ermächtigt. Hiervon haben sie Gebrauch gemacht. Damit ist die Hauptversammlung, die in Berlin stattfinden soll, rechtmäßig einberufen.
      Gleiches könnte auch für die Hauptversammlung am folgenden Tag in Köln gelten, da hierzu das zur Einberufung grundsätzlich befugte Organ, der Vorstand, einberufen hat. Ob die Einladung rechtmäßig war, ist erst in Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen zu klären. Ob diese für den folgenden Tag in Köln einberufene Hauptversammlung jedoch noch stattfinden wird, wenn die in Berlin geplante Hauptversammlung abgehalten wird, steht derzeit nicht fest.

      Um unnötige Kosten zu vermeiden, empfiehlt die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) den Aktionären daher, Mitteilungen zur Gesellschaft im März aufmerksam zu verfolgen. Es sollten in jedem Fall Eintrittskarten für beide Hauptversammlungen bestellt werden. Sollte es zu Problemen mit der Hinterlegung der Aktien kommen, wenden Sie sich bitte an die SdK.


      2) Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger e.V. (SdK) schließt sich den Anträgen der Minderheitsaktionäre Annette und Klaus E. H. Zapf an und wird mit den von ihr vertretenen Stimmen den Anträgen auf Sonderprüfung zustimmen.

      Begründung:
      Die Verwaltung missachtet seit 3 Jahren die Rechte der Aktionäre, indem sie keinerlei Auskünfte über den Stand der Gesellschaft gibt. So wurden bislang unter Missachtung der handels- und aktienrechtlichen Vorschriften keinerlei Bilanzen für die Jahre 2002 und 2003 vorgelegt. Es wurden irreführende Mitteilungen gemacht. So wurde im Frühjahr mitgeteilt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitales bestünde (§ 92 AktG). Danach wurde in einer Ad-hoc-Mitteilung suggeriert, dass der Verlust der Hälfte des Grundkapitals doch nicht eingetreten sei. Eine ordentliche Vorstandsbestellung wurde gleich gar nicht mitgeteilt. Zudem bestanden diverse Patronatserklärungen, deren Verbleib bislang ungeklärt ist.


      3) Die Schutzgemeinschaft der Kapitalanleger wird weiterhin einen Antrag auf Sonderprüfung dahingehend stellen, dass der Antrag zu III i) der Eheleute Zapf insoweit erweitert wird, als ebenfalls festgestellt werden soll, welche Gegenleistung im Falle eines Besitzwechsels der Patronaterklärung der EBC Asset Management Ltd. zugunsten der CBB Holding AG vereinbart und geleistet wurde.

      Begründung:
      Aus Anlass der Hauptversammlung am 30.12.2003 erklärte der Vorstand, dass er die Patronatserklärung an die EBC Asset Management Ltd. zurückgegeben habe, weil diese wertlos sei. Gleichzeitig war der Vorstand aber Geschäftsführer und Mehrheitseigner der EBC Asset Management Ltd. Es ist nicht auszuschließen, dass der Vorstand der CBB Holding AG durch dieses Geschäft einen Schaden zugefügt hat.

      München, 28. Februar 2005
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 17:53:38
      Beitrag Nr. 24 ()
      #21,

      hallo DonRedhorse,

      meldet sich Herr Zapf heute noch?

      V. :)
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 18:12:45
      Beitrag Nr. 25 ()
      [posting]16.394.615 von 4ju1 am 17.04.05 23:00:09[/posting]posting im off.

      Warum hat eigentlich tenDoornkaat auf der HV nicht selbst Anträge gestellt. Als SdK, Anwalt und vorgeschlagener AR ?

      ragtime
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 19:04:10
      Beitrag Nr. 26 ()
      [posting]16.400.280 von ragtime am 18.04.05 18:12:45[/posting].....weil er vorgeschlagener AR war ???:rolleyes::confused:
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 20:28:40
      Beitrag Nr. 27 ()
      [posting]16.400.109 von Veronique am 18.04.05 17:53:38[/posting]Hallo Vero,

      erkenne ich da ein klein wenig Ironie in Deiner Frage?

      Nein, wir hören heute und wohl auch für den Rest der Woche nichts mehr von Herrn Zapf.

      Hier für Dich das Wichtigste von heute Morgen:

      #28485 von KEHZapf 18.04.05 07:49:43 Beitrag Nr.: 16.395.401
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben CBB HOLDING AG

      Weitere Einschläge.......
      Die Geister die man rief, wird man nun nicht mehr los....


      Werte Interessierte,
      werte Investierte

      Warum das ganze Trara.....

      Wunschdenken: Zapf ist raus!?
      Raus gehen diese Wochen weitere Strafanzeigen, Unterlassungserklärungen Klageschriften, Zwangsmaßnahmeanträge..............

      Da liegen die Nerven blank, wenn’s Post vom Anwalt gibt, der nicht mehr mit einem spricht. Flehen hilft nicht! Handeln ja!

      Nackte kalte Angst stellt sich ein.......

      Hat man doch keine Tatsachen.

      Under pressure die Frasendrescher.


      Wie viele Aktien haben Annette und Klaus E. H. Zapf?
      Wie viele hat A. Zapf alleine und wie viele hat K. E. H. Zapf alleine?
      Wie viele haben Z. und H. haben D. K. W. U. T. und Zi. Na, wie viele denn?
      Wie lange halten die Zapfs meldepflichtig?
      Wie lange interessiert sich noch Kahrmann für die Bestände der Aktionäre?

      Ach, hätt ich’s fast vergessen
      Haben Treuhändler noch welche?

      Da solls auch noch ne GmbH geben, die klagt. Die muss doch auch noch Aktien halten. Blindfische.

      Kahrmann würde sagen, Nichtskönner

      Versteckspiel gegen Versteckspiel.

      Nix mit dem Verhandlungsverlauf darf ins WO Board gestellt werden. Kahrmann droht Habsburg mit Anwälten. Kahrmann brüllt mit Habsburg. Geschickt der Mann.

      Schafft sich da die Verzweiflung Luft?

      Er sagt:
      Einen Monat braucht er noch für seinen Inventor mal wieder.......... der übrigens 75 % benötige.
      Schön, dann kann sich der Investor auf der nächsten AOHV präsentieren, mal kucken was er spricht und ob es uns gefällt. Ich nehmen an, dass die WOler und die UICG auch nicht jeden nehmen, den Ihnen Kahrmann präsentiert.

      Übrigens, laut Kahrmann sollen 1.600.000.000 DM in die CBB geflossen sein, schreibt er an das Gericht, ca. 550.000.000 Euro sollen in die CBB geflossen sein, sagt er auf der HV.
      Yetimäßig eben. Und.........und.......und...........

      Fragen über Fragen

      Übrigens vielleicht kann mal eine oder einer unser Studierten was zum Barwert von Verlustvorträge posten. Laut Kahrmann 500.000.000 Euro laut Schnürle 1.000.000.000 Euro.

      Die Psychospielchen nicht ab können, denen wünsche ich Nervenstärke und Gelassenheit, all den anderen nur das Übliche und Durchblick.


      Gruß Zapf

      P.S. Wer hier nicht sein Recht sucht, dem ist nicht zu helfen.




      #28487 von habsburg123 18.04.05 08:00:18 Beitrag Nr.: 16.395.443
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben CBB HOLDING AG

      #28483

      Beitrag von DonRedhorse Nr. 16.394.336

      Danke DonRedhorse, danke Angelus2405!!

      Da wurde ständig geklagt und gejammert, dass KEHZapf sich nicht meldet. Dann tut es mit geballter Info.......

      Und erinnert Euch, er ist mein Auftraggeber für die Verhandlungen, einer von ihnen, daher habe ich ihn über diese Verhandlungen vollinhaltlich unterrichtet.
      Ich habe bisher nicht erlebt, dass KEHZapf etwas Unrichtiges gesagt oder gepostet hätte, dies hat natürlich nichts mit dem vorhergehenden Satz zu tun.

      Ich selbst habe natürlich so etwas wie ein Protokoll gefertigt. Wer- allgemein gesprochen- in Verhandlungen geht, hält Forderungen, Wünsche, Zwischenergebnisse, Ergebnisse fest.

      Für die von mir geführten Verhandlungen wurde keine Vertraulichkeit vereinbart, sie wurde , wo es um Veröffentlichung im board ging, in schwer überhörbarer Form verlangt. ( Vertraulichkeit muss man mit mir nicht vereinbaren, soweit es um ein privates Wort am Rande geht, das ist selbstverständlich. Darum geht es aber hier nicht.)

      Was Herr Dr. Kahrmann vom board hält, hat er auf der ao HV
      deutlich gesagt. Ich bin sicher, es ist kein Vertrauensbruch ist, wenn ich erkläre, dass sich nach meiner Einschätzung seine Einstellung zum board nicht geändert hat. Bemerkenswert immerhin war aber seine Aussage, es doch selbst, über den, der Zeit hat, selber und zwar nicht unter Klarnamen zu nutzen. Egal.

      Seine Haltung zu der Institution an sich löste, glaube ich, die Lautstärke am Ende unserer Gespräche aus.


      Wie dem auch sei, ich habe ihm Vertraulichkeit gewährt. dazu stehe ich, solange es Sinn macht. Zur Zeit macht es Sinn. Jeder, der Investorenverhandlungen je geführt hat, weiß das.

      Ich habe mich immer um Sachlichkeit bemüht, darum, dass beide Seiten zu Gehör kommen (audiatur ad altera pars- auch die andere Seite muss gehört werden), vielfach um Neutralität, damit Gespräch möglich werden können. Herr Dr. Kahrmann weiss aber, dass ich das Vertrauen von Herrn Zapf genieße, von ihm mandatiert bin.

      Nun zurück zum posting von DonRedhorse.
      Es fehlt mir noch der Aussage (unmittelbar nach der ao HV v.31.3.05 getätigt),

      " Nach der HV ist vor der HV"

      In diesem Zusammenhang möchte ich zurückkommen auf meine Bitte, Stimmen bei KEHZapf zu melden. Es gibt doch gute Wertpapier-Gründe, dies nicht zu tun, es könnte sogar hinderlich sein. Die Frage konnte am Wochenende nicht geklärt werden, es gibt aber in Kürze hierzu eine Info.

      Soweit für heute .

      Habsburg



      #28580 von KEHZapf 18.04.05 11:35:49 Beitrag Nr.: 16.396.684
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben CBB HOLDING AG

      Hallo #28553, Habsburg123 und Mod

      dann sehe ich für diese Woche von weiteren Beiträgen ab, aber ich möchte mir nicht den Seitenhieb verkneifen, dass bei mir keiner auf der pay roll steht. Die Kübelleien gingen nicht von mir aus.
      Bis nächste Woche

      Zapf

      Nach Diktat nur Handy (0171/3388888)




      Viele Grüße
      Don

      (der sich jetzt die Postings von heute Nachmittag durchliest)
      Avatar
      schrieb am 18.04.05 20:33:42
      !
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      Avatar
      schrieb am 18.04.05 20:52:21
      !
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      Avatar
      schrieb am 18.04.05 20:59:17
      !
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      Avatar
      schrieb am 18.04.05 21:17:22
      !
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      Avatar
      schrieb am 18.04.05 21:40:08
      !
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      Avatar
      schrieb am 20.04.05 13:33:51
      !
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      Avatar
      schrieb am 28.04.05 11:51:38
      Beitrag Nr. 34 ()
      Weil ja hier eigentlich die Fakten reinsollten,

      Weil hier ein paar dumme Fragen gestellt werden (die es ja eigentlich nicht geben soll),

      Weil ich es gestern versprochen hatte, die Handlungsanweisung für räuberische Vorstände bei Gültigkeit des UMAG nochmal reinzustellen:

      Hier steht die Satzung der CBB Thread: Kein Titel für Thread 8951935367 (ist der adhoc-bittelesen-thread bei posting #5367)

      Und hier steht was über die Räuber bei WO und die Folgen: Thread: " Die Räuber " bei WO ? und die Folgen

      Gruß
      Eustach :D
      (der meint, dass die stillen Leser und Aktionäre sich vielleicht wieder mehr mit der Sache an sich beschäftigen sollten)
      Avatar
      schrieb am 06.05.05 14:56:22
      Beitrag Nr. 35 ()
      gehört doch auch irgendwie hier in den thread:

      #1 von BTresearch 06.05.05 08:56:29 Beitrag Nr.: 16.543.254

      Die Fact`s:

      Am 27.4.2005 wurde in Düsseldorf der Verein Investors Communication Group gegründet (Kurz ICG ) und zur Eintragung im Register angemeldet. Sobald die Vereinsregistereintragung erfolgt ist, wird sich der Verein ICG e.V. nennen dürfen.
      Auch die Gemeinnützigkeit wird zu diesem Zeitpunkt beim zuständigen Finanzamt beantragt.

      Aus der Mitte der sieben Gründungsmitglieder wurden in den Vorstand gewählt: Herr Peter Bartholomäus (Unternehmensberater), Herr Helmut Graf ( Privatier)
      Herr Thilo Gramlich (Dipl. Inf. FG), Herr Karl-Heinz Sicher ( Kaufmann),Herr Tobias Ziegler (Rechtsanwalt)

      Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

      Durch Wahl wurde der geschäftsführende Vorstand festgelegt:

      1. Vorsitzender Herr Peter Bartholomäus
      2. Vorsitzender Herr Karl-Heinz Sicher
      Kassenwart Herr Helmut Graf

      Gleichzeitig wurden 4 Beiräte, für ihr jeweiliges Aufgaben-/ Fachgebiet, gewählt.

      Ziele des Vereins sind unter anderem die Beratung, Unterstützung und Wahrung der Interessen von Aktionären und Anlegern. Ein besonderes Augenmerk wird der Verein auf die Förderung der Aktionärsdemokratie legen.

      Der Verein wird sich daher auch intensiv mit den Vorgängen bei der CBB Holding AG beschäftigen, wo der Eindruck enstanden ist, dass die dortigen Organe (Vorstand und Aufsichtsrat) die Rechte der Aktionäre nur unzureichend berücksichtigen.

      Als Anlaufadresse entsteht gerade ein WebPortal unter www.ICG-ev.de.

      Der jährliche Mitgliedsbeitrag für natürliche Personen beträgt 90,00 Euro.

      Wie jeder Verein lebt die Qualität der Leistungen von der Anzahl der Mitglieder, wir haben deshalb auf der ersten Vorstandssitzung beschlossen, Neumitgliedern die bis 31. Mai 2005 eine Mitgliedschaft beantragen einen Beitragsvorteil für das Jahr 2005 von 50% zu gewähren, dies entspricht einem Mitgliedsbeitrag von 45,00 Euro. Diese Anfangsrabattierung soll dem Verein dabei helfen möglichst rasch die Resourcen zu haben um unter anderem Rechtssicherheit für seine Mitglieder in akuten Fragen zu finden.

      Kontakt ab sofort über: info@icg-ev.de
      Postalisch :
      Verein ICG
      c/o Rechtsanwalt Tobias Ziegler
      Flurstr. 17
      40235 Düsseldorf

      " Man muss auch mal wieder ALLEN ZEIGEN wollen: Es wird heimlich & unheimlich gearbeitet"


      aus Thread: Aus UICG wird Verein: Investors Communication Group !
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 15:01:55
      Beitrag Nr. 36 ()
      An dieser Stelle findet sich ein Ort, um Informationen zu sammeln
      und die Vereinsarbeit des ICG konstruktiv zu unterstützen:

      Thread: Ein Porsche stellt sich vor

      Danke für Ihre Aufmerksamkeit

      Der Vorstand
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 17:48:23
      Beitrag Nr. 37 ()
      die 0,15 fallen !
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 17:56:50
      Beitrag Nr. 38 ()
      [posting]16.607.434 von jetti am 13.05.05 17:48:23[/posting]Könnte sein jetti , aber nicht heute.
      Avatar
      schrieb am 13.05.05 17:57:29
      Beitrag Nr. 39 ()
      [posting]16.607.434 von jetti am 13.05.05 17:48:23[/posting]ja sischer doch immer nach Wunsch des Bashers !!! ;)
      Avatar
      schrieb am 29.09.05 20:26:34
      Beitrag Nr. 40 ()
      Ein neuer Versuch, CBB-Unerfahreneren einen zügigen Einblick zu ermöglichen. Bitte nicht zumüllen. Danke.

      " #1 von flyingkremlin 26.08.05 17:22:56 Beitrag Nr.: 17.698.276
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben

      Hiermit möchte ich eine Alternative zur derzeitigen Situation anregen. Alle Parteien sollten vor einer möglichen HV Schlammschlacht - oder einem weiteren Zock gegen die Euromarke, der sehr gefährliche Folgen für alle Minderheitsaktionäre beinhalten könnte, eine Alternativlösung suchen.

      Hiermit stelle ich folgende Situation fest:

      1. Höchstwahrscheinlich kontrolliert Herr Kahrmann die Wandelanleihe
      2. Höchstwahrscheinlich kontrolliert Herr Kahrmann Aktiemehrheit
      3. Höchstwahrscheinlich ist der Kaptialschnitt nicht durchführbar (siehe nachstehendes Urteil)
      4. Faktisch blockieren sich Minderheitsaktionäre und Vorstand gegenseitig.

      Fazit: Nichts geht.

      Beide Seiten sind aufeinander angewiesen. Es ist also keine Frage ob, sondern eine Frage wie eine Lösung gefunden werden kann.

      Jedoch -je länger wir warten, desto mehr Aktien kann Kahrmann einsammeln. Das ist zwar an sich auch nicht schlecht, da mit jeder Aktie sein Einigungswille zumindest nicht geschwächt würde -aber es muss nicht sein. Nach meiner Meinung.

      Oder beide Seiten warten bis die Banken bedienen und beide Seiten abkassieren. Die spielen ja schliesslich auch noch mit. Das wünsche ich weder dem Vorstand, noch uns.

      Hiermit schlage ich einen Vergleich vor und fordere sämtliche Minderheitsaktionäre dazu auf, sich zu organisieren:

      1. Erstellung einer Treuhändervollmacht
      2. Eröffnung eines Treuhandkontos
      3. Benennung eines Treuhänders
      4. Übertrag sämtlicher Papiere
      5. Preisauszeichnung und Versand des Aktienpaketes

      Damit wäre das Kommunikationsproblem gelöst. Herr K. bekäme was er braucht - zu festgelegten Konditionen, die wir brauchen. Ganz ohne weiteres Palaver.


      Ich unterstelle jedem Minderheitsaktionär, dass er über einen Vergleichsweg bereit wäre, sich von seinen Aktien zu trennen.

      Für die Minderheitsaktionäre ist dieses die beste Variante, weil die Zockerei endlich aufhört und die Gefahr verschwindet, dass eine Partei über 75% sammeln kann.

      Man gewinnt zudem die Gewissheit sich nicht mehr selbst abzocken zu können und last but not least der Gegenseite die Möglichkeit zu nehmen doch noch über 75% zu gerarten, was wiederum einen diesmal durchführbaren Kapitalschnitt zur Folge haben könnte. Darüber hinaus lässt durch eine Bündelung der Stimmen und eine Gesamtlösung der beste Preis erzielen.

      Hiermit erkläre ich, dass ich in einer Preisspanne von 3 – maximal 2 Euro bereit wäre, meinen Gesamtbestand abzugeben. Auf dieser Grundlage würde ich eine Vollmacht unterschreiben. Die weitere Preisfindung obliegt dem Verhandlungsführer.

      Unter 2 Euro bin ich nicht bereit einen Vergleich abzuschließen.

      Die Firma ist eine Blackbox und wird es vermutlich bleiben. Wir bekommen keine Zahlen und ich akzeptiere das zu der genannten Preisspanne.

      Diese Forderung ergibt sich aus dem recherchiertem Gesamtbild, das sich mir aus den verfügbaren Daten sowie der Tatsache gezeichnet hat, dass der Kapitalschnitt offensichtlich undurchführbar ist. Die Aktie notierte vor Ankündigung bei ca. 3 Euro.

      Alle weiteren Kurse, insbesondere die im „Pennybereich“ sind Folge des undurchführbaren Kaptialschnittes und somit kein Verhandlungsgegenstand für mich.


      Wir alle vermuten Mehrwert –notfalls muss eine Insolvenz darüber Aufschluss geben.

      Doch dieses Szenario wird der Vorstand verhindern. Dieser Partei unterstelle ich den dafür notwendigen Verstand sowie die dafür notwendigen Mittel.

      Hiermit bitte ich Euch hier NICHT über den Vergleich zu diskutieren, hier soll Raum sein, für Fakten und Ergebnisse. Wir sollten nun schnellstmöglich damit beginnen, die oben genannten Punkte abzuarbeiten.

      Hochachtungsvoll
      Der fliegende Kreml



      +++++++++++++++++++++++++++
      Landgericht Köln, 82 O 10/04
      Datum: 04.06.2004
      Gericht: Landgericht Köln
      Spruchkörper: 2. Kammer für Handelssachen
      Entscheidungsart: Urteil
      Aktenzeichen: 82 O 10/04
      Tenor:

      Die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30.12.2003 mit folgendem Wortlaut werden für nichtig erklärt:

      1.)

      Die anderen Gewinnrücklagen der Gesellschaft in Höhe von EUR 9.356.641,43 werden vollständig aufgelöst.

      2.)

      a)

      Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Rahmen einer vereinfachten Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten von EUR 135.230.615,04 um EUR 135.230.615,04 auf EUR 0,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Zusammenlegung und Kraftloserklärung der Stückaktien.

      b)

      Gleichzeitig wird das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 0,00 gegen Bareinlagen um EUR 20 Mio. auf EUR 20 Mio. durch Ausgabe von Stück 20 Mio. neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Aktie. Die neuen Aktien werden mit Gewinnanteilberechtigung ab 01.01.2004 begeben.

      Die Aktionäre haben das gesetzliche Bezugsrecht. Für Aktionäre, deren Bezugsrecht nicht zum Bezug von mindestens Stück 1 neuer Aktien der Gesellschaft ausreicht, haben sich Großaktionäre der Gesellschaft bereit erklärt, entsprechend fehlende Bezugsrechte kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese haben der Gesellschaft ihre Absicht mitgeteilt, an die Aktionäre, die sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollen, ein freiwilliges Angebot zum Erwerb von Bezugsrechten für die jungen Aktien zu einem noch festzusetzenden Preis zu veröffentlichen.

      Eine Börseneinführung der jungen Aktien ist zunächst nicht vorgesehen und bedarf eines gesonderten Beschlusses der Hauptversammlung.

      c)

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und der Kapitalerhöhung sowie deren Durchführung festzulegen.

      d)

      § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung erhalten mit der Eintragung des Beschlusses über die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister folgende Fassung:

      1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 20 Mio.

      2. Es ist eingeteilt in 20 Mio. Stückaktien, die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden über mehrere Aktien auszustellen (Sammelurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen.

      Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

      Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

      Das Urteil ist für die Kläger hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

      T A T B E S T A N D :
      1

      Bei der Beklagten handelt es sich um eine deutsche börsennotierte Immobilien-AG. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 135 Mio. EUR und ist in 52,8 Mio. nennwertlose Stückaktien eingeteilt. Diese sind an der Frankfurter Wertpapierbörse amtlich notiert.
      2

      Hauptaktionärin war und ist die mittlerweile in Insolvenz geratene F-Gruppe aus der Schweiz. Diese hat in den vergangenen Jahren die Beklagte, die stets nicht unerhebliche Verluste aufwies, mit laufender Mittelzufuhr gestützt.
      3

      Die Beklagte lud ihre Aktionäre im elektronischen Bundesanzeiger vom 21.11.2003 mit der in der Anlage K 1 beigefügten Tagesordnung zu einer außerordentlichen Hauptversammlung ein. Wesentlicher Gegenstand war die Herabsetzung des Grundkapitals auf Null und die Beschlussfassung über eine gleichzeitige Kapitalerhöhung. U. a. heißt es dort wie folgt:

      4

      1. " Die Aktionäre haben das gesetzliche Bezugsrecht. Für Aktionäre, deren Bezugsrecht nicht zum Bezug von mindestens Stück 1 neuer Aktie der Gesellschaft ausreicht, haben sich Großaktionäre der Gesellschaft bereit erklärt, entsprechend fehlende Bezugsrechte kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese haben der Gesellschaft ihre Absicht mitgeteilt, an die Aktionäre, die sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollen, ein freiwilliges Angebot zum Erwerb von Bezugsrechten für die jungen Aktien zu einem noch festzusetzenden Preis zu veröffentlichen.

      5

      1. Eine Börseneinführung der jungen Aktien ist zunächst nicht vorgesehen und bedarf eines gesonderten Beschlusses der Hauptversammlung."

      6

      Mit einer ad-hoc-Mitteilung vom 23.12.2003 meldete die Beklagte:

      7

      1. Der Vorstand der D AG hat festgestellt, dass ein Verlust in Höhe der Hälfte des Grundkapitals der Gesellschaft (§ 92 Abs.1 AktG) eingetreten ist. Der Vorstand wird unverzüglich eine außerordentliche Hauptversammlung zur Anzeige des Verlusts einberufen.

      8

      In der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.12.2003 waren von den 52.824.459 Stückaktien der Gesellschaft 26.679.030 Aktien mit ebenso vielen Stimmen vertreten. Es wurden folgende Beschlüsse gefasst:

      9

      1. Mit 1.001.141 Nein-Stimmen und 25.638.554 Ja-Stimmen: " Die anderen Gewinnrücklagen der Gesellschaft in Höhe von EUR 9.356.641,43 werden vollständig aufgelöst."

      10

      1. Mit 1.010.681 Nein-Stimmen und 25.628.454 Ja-Stimmen:

      11

      12

      " Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Rahmen einer vereinfachten Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten von EUR 135.230.615,04 um EUR 135.230.615,04 auf EUR 0,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Zusammenlegung und Kraftloserklärung der Stückaktien.

      13

      1. b)
      2. Gleichzeitig wird das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 0,00 gegen Bareinlagen um EUR 20 Mio. auf EUR 20 Mio. durch Ausgabe von Stück 20 Mio. neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Aktie. Die neuen Aktien werden mit Gewinnanteilberechtigung ab 01.01.2004 begeben.

      14

      1. Die Aktionäre haben das gesetzliche Bezugsrecht. Für Aktionäre, deren Bezugsrecht nicht zum Bezug von mindestens Stück 1 neuer Aktien der Gesellschaft ausreicht, haben sich Großaktionäre der Gesellschaft bereit erklärt, entsprechend fehlende Bezugsrechte kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese haben der Gesellschaft ihre Absicht mitgeteilt, an die Aktionäre, die sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollen, ein freiwilliges Angebot zum Erwerb von Bezugsrechten für die jungen Aktien zu einem noch festzusetzenden Preis zu veröffentlichen.

      15

      1. Eine Börseneinführung der jungen Aktien ist zunächst nicht vorgesehen und bedarf eines gesonderten Beschlusses der Hauptversammlung.

      16

      1. c)
      2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und der Kapitalerhöhung sowie deren Durchführung festzulegen.

      17

      1. d)
      2. § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung erhalten mit der Eintragung des Beschlusses über die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister folgende Fassung:

      18

      1. 1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 20 Mio.

      19

      1. 2. Es ist eingeteilt in 20 Mio. Stückaktien, die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden über mehrere Aktien auszustellen (Sammelurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen."

      20

      Die Kläger sind Aktionäre der Beklagten. Der Kläger zu 1) hat mit 500.000 Stimmen an der ordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30.12.2003 teilgenommen, die Klägerin zu 2) mit 10.000 Stimmen. Beide Kläger haben gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse Widerspruch zur Niederschrift der außerordentlichen Hautpversammlung der Beklagten vom 30.12.2003 erklärt.
      21

      Bei der Beschlussfassung über die Kapitalherabsetzung erläuterte der Vorstandsvorsitzende den Verlust anhand einiger Bilanzkennzahlen. Er gab einen operativen Verlust der Beklagten für 2003 in Höhe von 26.000.000,00 EUR und einen Gesamtverlust von 217.000.000,00 EUR bekannt. Vor Beginn der Hauptversammlung hatte die Beklagte eine schriftliche Aufstellung mit einigen Bilanzkennzahlen zum 30.9.2003 für die Aktionäre ausgelegt, wobei die Parteien über den Umfang der Aufstellung streiten. Ein testierter Jahresabschluss der Beklagten für das Jahr 2002 liegt bis heute nicht vor.
      22

      Gegen Ende der Hauptversammlung wurden die Bilanzzahlen gemäß Anlage K 4 ausgelegt.
      23

      Am 30.12.2003 lagen der Beklagten hinsichtlich der beschlossenen Kapitalerhöhung noch keine verbindlichen Zeichnungserklärungen von neuen Investoren vor. Investoren hatten lediglich ihre Absicht erklärt, neue Aktien zeichnen zu wollen.
      24

      Im Rahmen der Hauptversammlung am 30.12.2003 wurden folgende Fragen der Kläger von dem Vorstand der Beklagten nicht beantwortet:
      25

      - die Frage nach dem Namen derjenigen Personen, die das " freiwillige Angebot zum Erwerb von Bezugsrechten zu einem noch festzusetzenden Preis"
      26

      unterbreiten wollen;
      27

      28

      - die Frage nach dem Übernehmer des Kapitals aus der Kapitalerhöhung
      29

      sowie etwaiger nicht gezeichneter Aktien;
      30

      31

      - die Frage nach dem untestierten Jahresabschluss für 2002.
      32

      Am 08.01.2004 veröffentlichte die Beklagte im elektronischen Bundesanzeiger ein Bezugsangebot an die Aktionäre. Darin teilte die Beklagte u. a. Folgendes mit:
      33

      " Über die Zuteilung der gegebenenfalls nicht bezogenen Aktien entscheidet die Gesellschaft nach freiem Ermessen. Sie wird sich hierbei insbesondere von der Notwendigkeit der erfolgreichen Umsetzung des Restrukturierungsprogramms leiten lassen, wie es auf der außerordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft am 30.12.2003 erläutert wurde.
      34

      Hinweise für die Aktionäre
      35

      36

      Die Kapitalerhöhung gegen Bareinlagen ist Teil des Restrukturierungsprogramms, dessen erfolgreiche Umsetzung für den Fortbestand der Gesellschaft unerlässlich ist. Der Fortbestand der Gesellschaft ist nur gewährleistet, sofern das Restrukturierungsprogramm, das sowohl eine bilanzielle wie auch eine liquiditätsmäßige Sanierung der Gesellschaft umfasst, umgesetzt wird. Hierbei kommt es entscheidend auch auf die Gewinnung neuer Investoren, die Zustimmung der Gläubigerbanken sowie der Kommanditisten der neun Immobilienfonds der Gesellschaft an. Wegen dieser äußerst schwierigen und ungewissen Lage der Gesellschaft und ihrer mit Risiken behafteten künftigen Entwicklung sollte jeder Aktionär die Ausübung seines Bezugsrechts sorgfältig bedenken und hierbei sachlichen Rat Dritter einholen. Derzeit kann keine Aussage bezüglich der künftigen Entwicklung von Umsatz und Ertrag der Gesellschaft abgegeben werden, und es ist nicht abzusehen, ob und wann die Gesellschaft Ausschüttungen auf die neuen Aktien vornehmen kann. Es ist nicht auszuschliessen, dass das Restrukturierungsprogramm scheitert und die Gesellschaft insolvent wird, oder dass eine Veräußerung der neuen Aktien nur unter Inkaufnahme von Abschlägen möglich sein wird. Es ist weiterhin nicht auszuschließen, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft einen Ausschluss der Minderheitsaktionäre nach §§ 327 a ff. AktG beschließen wird, sofern einem Aktionär 95 % des Grundkapitals der Gesellschaft gehören (sog. Squeeze-out).

      37

      1. Eine Anlage in Aktien der Gesellschaft ist daher auch weiterhin mit außerordentlichen Risiken verbunden, die bereits kurzfristig zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals führen können. Der Erwerb von Aktien kann nur unter bewusster Inkaufnahme dieser Risiken erfolgen."

      38

      Auf die Frage der Klägerin zu 2) in der Hauptversammlung vom 30.12.2003 an den Vorstand der Beklagten, ob ein Ausschluss von Minderheitsaktionären gem. § 327a ff. AktG geplant sei, äußerte dieser, dass ein solcher Schritt nicht zu erwarten sei. Als Beweis für die hohe Wertschätzung der mit rund 7 % vertretenen freien Aktionäre in der Beklagten führte der Vorstandsvorsitzende die Tätigkeit des Aufsichtsratsvorsitzenden I an, der sich in der Vergangenheit stets für die Belange der freien Aktionäre eingesetzt und auch das jetzt vorgeschlagene unmittelbare Bezugsrecht durchgesetzt habe.
      39

      Mit ad-hoc-Mitteilung vom 16.03.2004 teilte die Beklagte mit, dass die für den 18.03.2004 terminierte außerordentliche Hauptversammlung, in der der Verlust des Grundkapitals der Beklagten gem. § 92 AktG angezeigt werden sollte, um 6 Wochen verschoben werde, weil noch mit Investoren verhandelt werde.
      40

      Die Kläger fechten die im Tenor genannten Beschlüsse aus mehreren Gründen an.
      41

      Sie beanstanden zunächst, dass es für eine Kapitalherabsetzung auf Null an einer tragfähigen Entscheidungsgrundlage gefehlt habe, die auch auf Anfrage nicht bereit gestellt worden sei. Die Beklagte habe bis heute keinen Jahresabschluss bzw. eine vergleichbare vorläufige Bilanzaufstellung vorlegen können. Aus den Erläuterungen des Vorstandes der Beklagten in der Hautpversammlung habe sich auch kein ausreichendes Bild ergeben, da zum Beispiel nicht erläutert worden sei, wie sich der Verlust in Höhe von 217.000.000,00 EUR zusammensetzt, insbesondere nicht, wieviel auf eine Wertminderung entfalle.
      42

      Tatsächlich habe der von der Beklagten behauptete Verlust auch nicht vorgelegen. Dagegen spreche bereits, dass die Beklagte erst mit der ad-hoc-Mitteilung vom 23.12.2003 angezeigt habe, dass 50 % des Grundkapitals verloren seien. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bis zum 30.12.2003 ein Totalverlust eingetreten sei, der eine Kapitalherabsetzung auf Null rechtfertige. Auch die Verlegung der für den 18.03.2004 vorgesehenen außerordentlichen Hauptversammlung, in der die Anzeige nach § 92 AktG erfolgen sollte, zeige, dass tatsächlich kein Totalverlust eingetreten sei.
      43

      In diesem Zusammenhang beanstanden die Kläger ferner , dass der Kapitalherabsetzungsbeschluss vom 30.12.2003 nicht hinsichtlich der eingetretenen Verluste differenziere.
      44

      Im übrigen sei eine Kapitalherabsetzung auf Null auch nicht erforderlich gewesen.
      45

      Die Kläger rügen darüberhinaus eine Verletzung des Auskunftsrechts nach § 131 AktG, da zahlreiche Fragen nicht oder falsch beantwortet worden seien.
      46

      Ferner sind sie der Auffassung, dass die Beschlüsse nicht mit der erforderlichen Mehrheit der Stimmen beschlossen worden seien. Einerseits habe die Beklagte keine Präsenzkontrolle durchgeführt und Eintrittskarten doppelt ausgegeben, andererseits habe ein Stimmrechtsverbot gem. § 21, 21 WPHG vorgelegen, da die Teilnehmer laut Aktionärsverzeichnis nicht mit den Meldenden nach WPHG übereinstimmten.
      47

      Die Kläger behaupten desweiteren, der beschlossene Kapitalschnitt habe lediglich dazu gedient, die Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft herauszudrängen und später nach § 327a ff. AktG auszuschließen. Dies ergebe sich insbesondere aus den unterschiedlichen Angaben des Vorstands der Beklagten zum Squeeze-out in der Hauptversammlung vom 30.12.2003 und in dem Bezugsangebot vom 08.01.2004.
      48

      Darüber hinaus habe die Beklagte den Inhabern von Wandelschuldverschreibungen Sondervorteile versprochen, weil diese pro 1.000,00 DM Anleihe 28 neue Aktien beziehen könnten, obwohl sie nach den Anleihebedingungen darauf kein Anrecht hätten.
      49

      Schließlich sind die Kläger unter Berufung auf die sogenannte Makroton-Entscheidung des Bundesgerichtshofs der Auffassung, die angegriffenen Beschlüsse hätten nicht ohne ein Abfindungsangebot an die Minderheitsaktionäre gefasst werden dürfen, da die neuen Aktien aus der Kapitalerhöhung im Gegensatz zu den alten Akten nicht mehr börsennotiert seien.
      50

      Die Kläger beantragen,
      51

      52

      Die Beschlüsse der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten vom 30.12.2003 mit folgendem Wortlaut für nichtig zu erklären:
      53

      1.)

      54

      1. " Die anderen Gewinnrücklagen der Gesellschaft in Höhe von EUR 9.356.641,43 werden vollständig aufgelöst."

      55

      56

      2.) a)

      57

      1. Das Grundkapital der Gesellschaft wird im Rahmen einer vereinfachten Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von Verlusten von EUR 135.230.615,04 um EUR 135.230.615,04 auf EUR 0,00 herabgesetzt. Die Kapitalherabsetzung erfolgt durch Zusammenlegung und Kraftloserklärung der Stückaktien.

      58

      1. b)
      2. Gleichzeitig wird das Grundkapital der Gesellschaft von EUR 0,00 gegen Bareinlagen um EUR 20 Mio. auf EUR 20 Mio. durch Ausgabe von Stück 20 Mio. neuen, auf den Inhaber lautenden Stückaktien mit einem rechnerischen Anteil am Grundkapital der Gesellschaft von EUR 1,00 je Aktie erhöht. Der Ausgabebetrag der neuen Aktien beträgt EUR 1,00 je Aktie. Die neuen Aktien werden mit Gewinnanteilberechtigung ab 01.01.2004 begeben.

      59

      1. Die Aktionäre haben das gesetzliche Bezugsrecht. Für Aktionäre, deren Bezugsrecht nicht zum Bezug von mindestens Stück 1 neuer Aktien der Gesellschaft ausreicht, haben sich Großaktionäre der Gesellschaft bereit erklärt, entsprechend fehlende Bezugsrechte kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Diese haben der Gesellschaft ihre Absicht mitgeteilt, an die Aktionäre, die sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollen, ein freiwilliges Angebot zum Erwerb von Bezugsrechten für die jungen Aktien zu einem noch festzusetzenden Preis zu veröffentlichen.

      60

      1. Eine Börseneinführung der jungen Aktien ist zunächst nicht vorgesehen und bedarf eines gesonderten Beschlusses der Hauptversammlung.

      61

      1. c)
      2. Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats, die weiteren Einzelheiten der Kapitalherabsetzung und der Kapitalerhöhung sowie deren Durchführung festzulegen.

      62

      1. d)
      2. § 4 Abs. 1 und 2 der Satzung erhalten mit der Eintragung des Beschlusses über die Durchführung der Kapitalerhöhung im Handelsregister folgende Fassung:

      63

      1. 1. Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt EUR 20 Mio.

      64

      1. 2. Es ist eingeteilt in 20 Mio. Stückaktien, die Gesellschaft ist berechtigt, Aktienurkunden über mehrere Aktien auszustellen (Sammelurkunden). Der Anspruch der Aktionäre auf Einzelverbriefung ihrer Aktien ist ausgeschlossen."

      65

      66

      67

      68

      Hilfsweise beantragen die Kläger, festzustellen, dass die in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 30.12.2003 gefassten und im Hauptantrag wiedergegebenen Beschlüsse nichtig sind.
      69

      Äußerst hilfsweise beantragen die Kläger, festzustellen, dass die in der außerordentlichen Hauptversammlung der Beklagten am 30.12.2003 gefassten und im Hauptantrag wiedergegebenen Beschlüsse unwirksam sind.
      70

      Die Klägerin zu 2) beantragt darüberhinaus ergänzend:
      71

      festzustellen, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.12.2003 zu den Tagesordnungspunkten 1.) und 2.) gefassten Beschlüsse nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sind.
      72

      Die Beklagte beantragt,
      73

      die Klage abzuweisen.
      74

      Die Beklagte ist der Meinung, dass ein sachlicher Grund für die einfache Kapitalherabsetzung gem. § 229 AktG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht erforderlich sei. Es habe einen Verlust in Höhe des gesamten Grundkapitals vorgelegen.
      75

      Die Beklagte behauptet ferner, die Erklärungen des Vorstandes in der Hauptversammlung vom 30.12.2003 zum sogenannten Squeeze-out und zum Erwerb seien aufgrund der Erklärungen von Großaktionären, die die Zeichnung neuer Aktien der Beklagten angekündigt hätten, erfolgt.
      76

      Die Beklagte behauptet schließlich, dass im Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung die Schwelle nach § 92 AktG noch nicht überschritten gewesen sei. Diese sei erst einige Tage später durch die Insolvenz der F-Gruppe überschritten worden.
      77

      Die Beklagte bestreitet, dass in der Hauptversammlung am 30.12.2003 Fragen von Aktionären offen geblieben seien.
      78

      Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die wechselseitigen Schriftsätze der Parteien sowie auf die dazu eingereichten Anlagen Bezug genommen.
      79

      E N T S C H E I D U N G S G R Ü N D E :
      80

      Die Klagen sind weitgehend begründet.
      81

      Die Kläger sind gem. § 245 Nr. 1 AktG anfechtungsbefugt, da sie als Aktionäre der Beklagten zur Hauptversammlung vom 30.12.2003 Widerspruch zur Niederschrift gegen die streitgegenständlichen Beschlüsse erklärt haben.
      82

      Die Klagen sind ferner rechtzeitig gem. § 246 Abs. 1 AktG erhoben worden. Die Klage des Klägers zu 1.) ist am 22.01.2004 bei Gericht eingegangen, zugestellt am 9.2.2004. Die Klage der Klägerin zu 2.) ist am 06.01.2004 bei Gericht eingegangen, zugestellt am 16.1.2004. Damit ist die Monatsfrist gem. § 246 Abs.1 AktG unter Berücksichtigung von § 167 ZPO eingehalten worden.
      83

      Auf die Anfechtungsklagen sind die angegriffenen Beschlüsse zu Ziffer 1.) und 2.)
      84

      - Auflösung der Gewinnrücklagen, Kapitalherabsetzung, Kapitalerhöhung, Ermächtigung, Satzungsänderung - gem. §§ 246 Abs.1, 248 Abs. 1 AktG für nichtig zu erklären, da sie gegen das Gesetz verstoßen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschluss über die Kapitalherabsetzung auf Null aus mehreren Gründen gegen das Gesetz verstößt. Die damit zusammenhängenden Beschlüsse hinsichtlich der Auflösung der Gewinnrücklage, der Kapitalerhöhung, der Vorstandsermächtigung und der Satzungsänderung sind unter Berücksichtigung von § 139 BGB ebenfalls nichtig. Im Einzelnen:
      85

      Nach § 229 AktG kann eine Kapitalherabsetzung in vereinfachter Form vorgenommen werden durch Herabsetzung des Grundkapitals, falls sie dazu dient, Wertminderungen auszugleichen, sonstige Verluste zu decken oder Beträge in die Kapitalrücklage einzustellen. In dem Beschluss ist nach § 229 Abs. 1 Satz 2 AktG festzustellen, zu welchen Zwecken die Kapitalherabsetzung stattfindet. Nach § 229 Abs. 2 AktG sind Rücklagen zuvor aufzulösen. Die §§ 222 Abs. 1, 2 und 4, 223, 224, 226 - 228 AktG betreffen die ordentliche Kapitalherabsetzung gelten nach § 229 Abs. 3 AktG bei der vereinfachten Kapitalherabsetzung sinngemäß. Danach ist eine vereinfachte Kapitalherabsetzung mit einer regulären Kapitalerhöhung mit Bareinlage zu verbinden, falls das Grundkapital unter den Mindestnennbetrag nach § 7 AktG herabgesetzt wird, § 228 i.V.m. § 229 Abs. 3 AktG. Die Kapitalherabsetzung setzt voraus, dass zum Zeitpunkt der Beschlussfassung tatsächlich ein bilanzieller Verlust vorlag, ggfls. reichen auch drohende Verluste (vgl. Hüffer, AktG, 6. Auflage, § 229 Rdnr. 8.). Erforderlich ist ein bilanzieller Verlust in dem Sinne, dass er sich nach dem für die Jahresbilanz geltenden Grundsätze ergibt. Ausreichend ist eine Zwischenbilanz, die auch vom Vorstand in eigener Verantwortung aufgestellt sein kann (Hüffer, a.a.O., Rdnr. 7). Entscheidend ist, dass ein angenommener Verlust nach kaufmännischen Grundsätzen zum Zeitpunkt der Beschlussfassung vertretbar ermittelt wird und auf Plausibilität geprüft werden kann. (vgl. Hüffer, a.a.O., Rdnr.16 BGH, Urt. v. 9.2.1998, Juris Rn. 19) Der Herabsetzungsbeschluss ist anfechtbar, falls kein Verlust oder kein Verlust in der Höhe des Herabsetzungsbetrages vorlag (Hüffer, a.a.O., Rdnr. 23 m.w.N.). Entscheidend sind die Verhältnisse bei Beschlussfassung. Konnte bei Beschlussfassung nach kaufmännischen Grundsätzen von Verlust ausgegangen werden (vertretbare Prognose), so ist der Beschluss auch dann nicht anfechtbar, falls sich später herausstellt, dass ein Verlust nicht vorhanden war oder nicht mehr vorhanden ist (vgl. Hüffer, a.a.O., Rdnr. 23 m.w.N.). Anfechtbar ist der Herabsetzungsbeschluss auch, soweit darin nicht bestimmt oder zumindest bestimmbar festgesetzt ist, welcher Teil des Herabsetzungsbetrages auf die in § 229 Abs. 1 AktG genannten Zwecke entfällt (vgl. Hüffer, a.a.O., Rdnr. 6 und Rdnr. 23 m.w.N.).
      86

      Vor diesem Hintergrund ist festzustellen, dass der angegriffene Kapitalherabsetzungsbeschluss schon deshalb gegen § 229 Abs. 1 AktG verstösst, weil die in dieser Norm genannten Herabsetzungszwecke nicht im einzelnen aufgeführt sind. In dem angegriffenen Beschluss heißt es lediglich, dass eine Kapitalherabsetzung zum Ausgleich von " Verlusten in Höhe von 135.230.615,04 EUR " durchgeführt wird. Erforderlich wäre gewesen, dass in dem Beschluss bestimmt wird, welcher Teil davon auf Wertminderungen entfällt und welcher Teil auf sonstige Verluste, etwa aus dem operativem Geschäft entfällt. Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Kläger lagen erhebliche Wertminderungen vor und sollten durch die Kapitalherabsetzung ausgeglichen werden. Aufgrund eines Gesamtverlustes von 217 Mio. EUR war es auch keinesfalls klar, welchen Zwecken die Kapitalherabsetzung diente. Dementsprechend hätte der Kapitalherabsetzungsbetrag differenziert auf die unterschiedlichen Zwecke festgesetzt werden müssen, um insbesondere die Verwaltung der Beklagten daran zu binden, § 230 S. 2 AktG.
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      Darüber hinaus ist völlig unklar, ob am 30.12.2003 ein Verlust der Beklagten von mindestens EUR 135.230.615,04 vorlag, der eine Kapitalherabsetzung auf Null rechtfertigen würde. Der Vortrag der Beklagten, es sei allgemein bekannt gewesen, dass die Beklagte entsprechende Verluste aufweise, entbehrt jeder sachlichen Grundlage. Konkret hat die darlegungs- und beweisbelastete Beklagte einen entsprechenden Verlust im Sinne einer fundierten und prüfbaren kaufmännischen Prognose nicht dargelegt. Die Beklagte hatte sich schriftsätzlich zu den eingetretenen Verlusten nicht näher geäußert. Insbesondere hat sie die von dem Vorstand in der Hauptversammlung erläuterten Bilanzkennzahlen nicht mitgeteilt. Ferner hat sie die von ihr vor der Hauptversammlung ausgelegte Aufstellung mit einigen Bilanzkennzahlen zum 30.09.2003 nicht vorgelegt. Hinsichtlich der Verluste hat der Kläger zu 1.) die Anlage K 4 vorgelegt, die Klägerin zu 2.) die Anlage K 5. Aus der Anlage K 4, die nach dem Vortrag des Klägers zu 1.) gegen Ende der Hauptversammlung überreicht worden sein soll, kann jedoch allenfalls für den 31.12.2002 ein Bilanzverlust in Höhe von 53.855.521,25 EUR ermittelt werden. Ein Bilanzverlust in Höhe von ca. EUR 135.230.615,04 ergibt sich daraus nicht. Die Beklagte hat darüberhinaus nicht vorgetragen, dass sich aus dem mündlichen und visuellen Vortrag des Vorstandes in der Hauptversammlung bzw. in der zu Beginn ausgelegten schriftlichen Aufstellung der Bilanzkennzahlen zum 30.09.2003 ein nachvollziehbarer Verlust der Beklagten zum 30.12.2003 in Höhe von ca. EUR 135.230.615,04 ergibt. Es wurden jeweils nur einige isolierte Kennzahlen genannt, die aber den Anforderungen an eine fundierte Prognose im Sinne einer bilanziellen - ggf. vorläufigen - Aufstellung mit Gewinn- und Verlustrechnungen nicht genügten. Die Beklagte hat insofern der Darstellung der Klägerin zu 2) nicht widersprochen, dass es in der Aufstellung zum 30.09.2003 auf Aktiv- und Passivseite nur einige Bilanzkennzahlen genannt worden seien ohne Gewinn- und Verlustrechnung. Zudem hat die Beklagte selbst vorgetragen, dass eine Bilanz nicht habe aufgestellt werden können, weil Informationen von der F-Gruppe fehlten. Unter diesem Mangel würden zwangsläufig auch die von der Beklagten in der Hauptversammlung mitgeteilten Zahlen leiden.
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      Gegen den in der Hauptversammlung von der Beklagten behaupteten Verlust in Höhe von EUR 135.230.615,04 spricht zudem, dass die Beklagte erst am 23.12.2003 gemäß § 92 AktG mitgeteilt hat, dass 50 % des Grundkapitals der Beklagten verloren sei. Dann ist es aber nicht nachvollziehbar, dass einige Tage später, am 30.12.2003 ein Verlust in Höhe des gesamten Grundkapitals der Beklagten eintreten konnte. Die Beklagte hätte zwingend erläutern müssen, wie es innerhalb der kurzer Zeit vom 23.12.2003 bis 30.12.2003 zu einem Totalverlust des Grundkapitals kommen konnte. Gegen einen entsprechenden Verlust spricht auch, dass die Beklagte trotz der Mitteilung nach § 92 AktG bis heute keine Hauptversammlung durchgeführt hat, in der sie Verlustanzeige erstattet hat. Die einberufene Hauptversammlung der Beklagten am 18.03.2004, in der die Verlustanzeige erstattet werden sollte, wurde verschoben. Diese Umstände deuten darauf hin, dass zum 30.12.2003 kein Verlust in Höhe des gesamten Grundkapitals der Beklagten vorlag.
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      Die Beklagte hätte sich dazu erklären müssen. Sie hat weder schriftsätzlich noch im Termin konkrete Angaben zum Verlust gemacht. Der Hinweis der Beklagten im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage, sie sei bisher davon ausgegangen, dass der Verlust unstreitig sei, kann nicht nachvollzogen werden. Die Frage des Verlustes und der Nachvollziehbarkeit eines Verlustes sind zentrale Streitfragen zwischen den Parteien und wurden von beiden Klägern in ihren Schriftsätzen problematisiert. Die Sichtweise der Beklagten, die Darstellung des Verlustes bzw. der Nachvollziehbarkeit sei für sie unstreitig gewesen, ist in keiner Weise nachvollziehbar und wurde von dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten im Termin auch nicht hinreichend erläutert. Für die Beklagte musste sich der zentrale Streitpunkt aufdrängen. Daß die Beklagte diesen Streitpunkt erkannt hat, ergibt sich auch aus ihren - wenn auch dürftigen - Ausführungen in ihrem letzten Schriftsatz vor dem Termin. Sie hätte sich unter Berücksichtigung von § 282 ZPO dazu bei sorgfältiger Prozessführung erklären müssen. Falls die Prozessvertreter dies aufgrund unzutreffender Würdigung der Prozesslage nicht für erforderlich hielten, wäre dies der Beklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Dem Antrag der Beklagten, insoweit eine Erklärungsfrist einzuräumen, konnte daher unter Berücksichtigung von § 296 Abs. 2 ZPO nicht entsprochen werden.
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      Im Ergebnis kommt es darauf aber auch nicht entscheidend an, da der Kapitalherabsetzungsbeschluss auch wegen eines Verstosses gegen das Auskunftsrecht der Aktionäre gem. § 131 AktG gesetzeswidrig und damit unwirksam ist. Nach § 131 Abs. 1 Satz 1 AktG ist jedem Aktionär auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit sie zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunft hat den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen. Ob eine Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstandes der Tagesordnung erforderlich ist, ist nach dem Standpunkt eines objektiv denkenden Aktionärs zu beurteilen. Für ihn muss die begehrte Auskunft ein für seine Urteilsfindung wesentliches Element bilden (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 131, Rdnr. 12 m.w.N.). Die vom Vorstand gegebenen Auskünfte müssen vollständig und richtig sein. Nach § 131 Abs. 5 AktG kann ein Aktionär verlangen, dass seine Fragen und der Grund, aus dem der Vorstand die Auskunft verweigert hat, in die Niederschrift nach § 130 AktG aufgenommen wird. Diese Regelung dient Beweiszwecken. Die aus der Auskunftsverweigerung resultierenden Rechtsfolgen sind von der Protokollierung in der Niederschrift unabhängig (vgl. Hüffer, a.a.O., Rdnr. 43). Beschlüsse, die gegen § 131 AktG verstoßen, sind anfechtbar.
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      Die Beklagte hat auf den Vortrag der Kläger, der Vorstand der Beklagten habe die Frage nach dem Namen der Person, die das freiwillige Angebot zum Erwerb von Bezugsrechten unterbreitet habe, die Frage nach dem Übernehmer des Kapitals aus der Kapitalerhöhung sowie nach etwaigen nicht gezeichneten Aktien sowie die Frage nach dem untestierten Jahresabschluss für 2002 trotz wiederholter Nachfrage nicht beantwortet, ausgeführt, das Fragerecht der Klägerin sei zu keiner Zeit verletzt worden, was auch dadurch deutlich werde, dass weder sie noch andere Aktionäre dies zu Protokoll gegeben haben. Im Termin vom 30.04.2004 hat die Beklagte ergänzend erklärt, dass bestritten werde, dass in der Hauptversammlung am 30.12.2003 Fragen offen geblieben seien. Die Beklagte hat insofern den protokollierenden Notar als Zeugen benannt. Dieser pauschale Vortrag der Beklagten ist unzureichend und nicht geeignet, den Vortrag der Kläger in Frage zu stellen. Die Beklagte hat nicht bestritten, dass die Kläger die vorbezeichneten Fragen gestellt haben. Sie hat ferner nicht erläutert, was der Vorstand der Beklagten in der Hauptversammlung am 30.12.2003 auf die Fragen erwidert hat. Aufgrund eigener Kenntnis konnte sich die Beklagte unter Berücksichtigung von § 138 Abs. 4 ZPO nicht darauf beschränken, die Nichtbeantwortung von Fragen zu bestreiten, sondern sie hätte darlegen müssen, welche Antworten gegeben worden sind. Darüber gibt auch das von der Beklagten vorgelegte Hauptversammlungsprotokoll keine Auskunft. Daraus kann entgegen der Ansicht der Beklagten aber nicht geschlossen werden, dass entsprechende Fragen der Kläger nicht gestellt bzw. gestellte Fragen ausreichend beantwortet wurden. Die Kläger hätten die Protokollierung der Fragen und die darauf gegebenen Antworten beantragen können. Für einen Verstoß gegen § 131 AktG ist dies jedoch ohne Belang.
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      Eine Verletzung des Auskunftsrechts liegt aber auch insofern vor, als der Vorstand der Beklagten zu zwei Punkten bereits in der Einladung zur Hauptversammlung und nachfolgend in der Hauptversammlung selbst falsche Angaben gemacht hat.
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      Bereits in der Einladung hat die Beklagte mitgeteilt, dass Großaktionäre der Gesellschaft ihre Absicht mitgeteilt hätten, an die Aktionäre, die sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollen, ein freiwillges Angebot zum Erwerb von Bezugsrechten für die jungen Aktien zu einem noch festzusetzenden Preis zu veröffentlichen. Diese Erklärung hat der Vorstand der Beklagten in der Hauptversammlung vom 30.12.2003 wiederholt. Ferner hat der Vorstand der Beklagten in der Hauptversammlung erklärt, dass ein Ausschluss von Minderheitsaktionären gem. §§ 327 ff AktG nicht zu erwarten sei. Aus diesen Erklärungen konnte ein verständiger Aktionäre schließen, dass die Beklagte bereits zum Zeitpunkt der Beschlussfassung am 30.12.2003 bereits Großaktionäre für die Kapitalerhöhung gewonnen hatte und diese entsprechende Zusagen gemacht bzw. Absichten erklärt hatten. Tatsächlich hatte die Beklagte damals wie heute noch keine verbindlichen Zeichnungszusagen von Großaktionären hinsichtlich der Kapitalerhöhung, sondern sie hatte lediglich Gespräche mit Großinvestoren geführt, die ihre Zeichnungsbereitschaft unverbindlich erklärt hatten. Daher waren die vom Vorstand der Beklagten gemachten Angaben aus der Luft gegriffen und damit falsch. Die Beklagte hätte zum Ankauf von Bezugsrechten der Minderheitsaktionäre bzw. zum Squeeze-Out keine Angaben machen dürfen bzw. klarstellen müssen, dass neue Großinvestoren noch nicht verbindlich gewonnen seien und daher eine verlässliche Grundlage für die Erklärungen fehle. Dass die Beklagte bereits am 30.12.2003 Angaben hinsichtlich eines Squeeze-Out bzw. eines Erwerbs von Bezugsrechten Angaben ins Blaue gemacht hat, ergibt sich auch ohne weiteres aus dem ca. 1 Woche später veröffentlichten Bezugsangebot vom 08.01.2004. Darin ist keine Rede mehr davon, dass den Aktionären, die sich an der Kapitalerhöhung nicht beteiligen wollen, ein freiwilliges Angebot zum Erwerb von Bezugsrechten für die jungen Aktien zu einem noch festzusetzenden Preis angeboten wird. Im Gegenteil wird dort mitgeteilt, dass die Gesellschaft nach freiem Ermessen über die Zuteilung nicht bezogener Aktien entscheiden wird. Ferner wird in dem Bezugsangebot darauf hingewiesen, dass nicht auszuschließen sei, dass die Hauptversammlung der Gesellschaft einen Ausschluß der Minderheitsaktionäre nach § 327a ff. AktG beschließen wird, sofern einem Aktionär
      94

      95 % des Grundkapitals der Gesellschaft gehören wird (sog.: Squeeze-Out). Da sich die tatsächlichen Grundlagen zwischen dem 30.12.2003 und dem 08.04.2004 nicht geändert haben, das wurde jedenfalls nicht vorgetragen, sind die divergierenden Angaben der Beklagten nicht miteinander in Einklang zu bringen. Die Angaben der Beklagten in der Hauptversammlung vom 30.12.2003 waren daher falsch. Sie entsprachen nicht den Grundsätzen einer gewissenhaften und getreuen Rechenschaft.
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      Die von der Beklagten verweigerten bzw. falschen Auskünfte waren auch zur sachgemäßen Beurteilung der Beschlussvorlagen über die Kapitalherabsetzung bzw. der Kapitalerhöhung erforderlich. Für einen objektiv denkenden Aktionär war zunächst bezüglich der Kapitalherabsetzung erheblich, ob ein Jahresabschluss vorliegt und dieser gegebenenfalls vorgelegt werden kann. Ferner waren auch die übrigen Fragen nach dem neuen Großinvestor bzw. nach den Personen, die das freiwillige Angebot zum Erwerb von Bezugsrechten abgegeben haben, sowie die Frage nach einem Squeeze-Out erheblich. Von der Beantwortung dieser Fragen hängt das finanzielle Risiko ab, dass die Aktionäre bei der Genehmigung des Kapitalschnittes eingehen.
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      Bei dieser Sach- und Rechtslage kann daher offen bleiben, ob die angegriffenen Beschlüsse darüber hinaus noch aus den anderen von den Klägern vorgenannten Gründen unwirksam sind.
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      Wie bereits ausgeführt wurde, zieht die Unwirksamkeit des Herabsetzungsbeschlusses wegen der Verletzung der §§ 229, 131 AktG die Unwirksamkeit der in diesem Zusammenhang getroffenen Beschlüsse zu Ziffer 1, 2 b), c) und d) (Auflösung der Gewinnrücklagen, Kapitalerhöhung auf 20 Mio. EUR, Ermächtigung des Vorstandes und Satzungsänderung) nach sich. Gem. § 139 BGB ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn ein Teil davon nichtig ist, soweit anzunehmen ist, dass das gesamte Rechtsgeschäft nicht ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde. § 139 BGB ist auch auf Hauptversammlungsakte anwendbar (vgl. Hüffer, AktG, 6. Aufl., § 241 Rn. 6 mwN.). Sämtliche angegriffenen Beschlüsse bilden eine Einheit. Die Gewinnrücklage ist im Hinblick auf § 229 Abs. 2 AktG aufgelöst worden. Die Kapitalerhöhung erfolgte zwingend im Hinblick auf die Kapitalherabsetzung. Die Vorstandsermächtigung bezieht sich auf die Kapitalherabsetzung und dementsprechend auf die Kapitalerhöhung. Dasgleiche gilt für die Änderung der Satzung. Ohne den Kapitalherabsetzungsbeschluss verlieren die übrigen Beschlüsse ihren Sinn. Daher kann nicht davon ausgegangen werden, dass die übrigen Beschlüsse selbständig Bestand haben sollten.
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      Der darüber hinausgehende Antrag der Klägerin zu 2) auf Feststellung, dass die in der Hauptversammlung der Beklagten vom 30.12.2003 zu dem Tagesordnungspunkten 1) und 2) gefassten Beschlüsse nicht mit der erforderlichen Mehrheit gefasst worden sind, ist unbegründet.
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      Die Klägerin zu 2) hat Verstöße bei der Stimmabgabe nicht plausibel dargelegt.
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      Gem. § 229 Abs. 3 AktG i.V.m. § 229 Abs. 1 AktG und § 133 Abs. 1 AktG war für den Kapitalherabsetzungsbeschluss eine qualifizierte Mehrheit von 3/4 des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals erforderlich. Diese erforderliche Mehrheit lag vor.
      101

      Soweit die Klägerin zu 2) einwendet, es habe keine ausreichende Präszenzkontrolle stattgefunden, ferner seien Eintrittskarten doppelt ausgegeben worden, wird die erforderliche Stimmmehrheit nicht in Frage gestellt. Die Schwierigkeiten bei der Präsenzkontrolle in der Hauptversammlung vom 30.12.2003 werden durch die Versammlungsniederschrift bestätigt. Aus diesem Grunde erfolgte bezüglich der Stimmenauszählung ein Wechsel von dem sogenannten Differenzverfahren zum sogenannten Additionsverfahren, d. h. die Ja- und die Nein-Stimmen wurden separat ausgezählt. Beeinflussungen des Abstimmergebnisses durch Ausgabe von doppelten Eintrittskarten können dabei ausgeschlossen werden, da laut Hauptversammlungsniederschrift zu Beginn der Hauptversammlung eine Zutrittskontrolle erfolgte, auf deren Grundlage das Teilnehmerverzeichnis aufgestellt und Stimmkarten ausgegeben wurden. Anhaltspunkte dafür, dass das Teilnehmerverzeichnis falsch ist und Stimmkarten doppelt ausgegeben wurden, liegen nicht vor.
      102

      Ferner kann nicht davon ausgegangen werden, dass einige Großaktionäre bei den Abstimmungen am 30.12.2003 gem. § 28 WPHG nicht stimmberechtigt waren. Nach § 21 WPHG sind Personen, die 5%, 10%, 25%, 50% oder 75% der Stimmrechte einer börsennotierten Gesellschaft erreichen, überschreiten oder unterschreiten, verpflichtet, der Gesellschaft sowie der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unverzüglich die Erreichung, Überschreitung oder Unterschreitung des jeweiligen Schwellenwertes mitzuteilen. Falls diese Pflicht nicht erfüllt wird, ruhen die Stimmrechte nach § 28 WPHG. Die Kläger haben nicht vorgetragen, dass die in der Hauptversammlung vertretenen Aktionäre die Schwellenwerte nach § 21 abs.1 WPHG überschritten haben. Die Klägerin zu 2) hat lediglich beanstandet, dass in dem vorgelegten Auszug nicht die Personen gemeldet seien, die das Stimmergebnis in der Beschlussfassung der Hauptversammlung vom 30.12.2003 herbeigeführt haben. Das mag richtig sein. Das besagt allerdings noch nichts darüber, ob die Personen, die laut Teilnehmerverzeichnis an der Hauptversammlung teilgenommen und abgestimmt haben, meldepflichtig im Sinne von § 21 WPHG waren. Zwar weist das Teilnehmerverzeichns einige Aktionäre aus, die die 5%- bzw. 10 % -Schwelle überschritten haben, doch kann daraus nicht zwingend gefolgert werden, dass sie meldepflichtig waren. Selbst wenn die dort genannten Personen Inhaber der Aktien waren, heißt das nicht zwingend, dass sie meldepflichtig waren. Falls sie die Aktien beispielsweise für Rechnung eines Dritten gehalten haben, ist der Dritte gem. § 22 Abs. 1 Nr. WPHG meldepflichtig. Die Kläger haben sich dazu nicht geäußert. Auf dieser Grundlage können daher Beschlüsse gegen die Mitteilungspflichten nach WPHG nicht festgestellt werden.
      103

      Die nach dem Termin eingegangenen Schriftsätze der Klägerin zu 2) vom 03.05.2004 und der Beklagten vom 07.05.2004, 17.05.2004 und 21.05.2004 geben keine Veranlassung zu einer Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung oder zu einer abweichenden Entscheidung.
      104

      Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 709 ZPO.
      105

      Der Beklagten waren die gesamten Prozesskosten aufzuerlegen. Der Feststellungsantrag, mit dem die Klägerin zu 2) unterlegen ist, ist im Verhältnis zum Gesamtstreitgegenstand verhältnismäßig geringfügig und hat auch nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.
      106

      Streitwert:
      107

      für die Anträge Ziffer 1) und 2): 500.000,00 EUR
      108

      für den Ergänzungsantrag der
      109

      Klägerin zu 2): 10.000,00 EUR
      110

      © Justizministerium Nordrhein-Westfalen 2005"
      Avatar
      schrieb am 29.09.05 20:29:30
      Beitrag Nr. 41 ()
      "#1 von cognito 23.09.05 17:02:50 Beitrag Nr.: 18.011.444
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben

      DGAP-Ad hoc: CBB Holding AG: Beteiligungsgesellschaft verkauft Immobilienbestand

      Ad-hoc-Meldung nach §15 WpHG

      Strategische Unternehmensentscheidungen

      CBB Holding AG: Beteiligungsgesellschaft verkauft Immobilienbestand

      Ad-hoc-Mitteilung verarbeitet und übermittelt durch die DGAP. Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.
      ------------------------------------------------------------------------------

      Die Grundrendite Liegenschaften & Co. Wohnbauten KG, Oberhausen, an der die
      CBB Holding AG, Köln, als Komplementärin beteiligt ist, hat heute ihren
      gesamten Immobilienbestand von 2.025 Wohnungen an ein Tochterunternehmen der
      Vivacon AG, Köln, veräußert. Die Kommanditistin der Veräußerin, die Concordia
      Bau und Boden AG & Co. 8. Immobilien-Fonds-Gesellschaft KG, Oberhausen, hat
      dieser Transaktion bereits im Vorfeld zugestimmt.

      Köln, den 23. September 2005
      CBB Holding AG
      - Der Vorstand -

      CBB Holding AG
      Oppenheim Str. 9
      50668 Köln
      Deutschland

      ISIN: DE0005444004
      WKN: 544400
      Notiert: Amtlicher Markt in Frankfurt (General Standard); Geregelter Markt in
      Hamburg; Freiverkehr in Düsseldorf, München und Stuttgart

      Ende der Ad-hoc-Mitteilung (c)DGAP 23.09.2005"
      Avatar
      schrieb am 29.09.05 20:33:17
      Beitrag Nr. 42 ()
      "28.09.2005: CBB Holding AG - Einberufungsverlangen einer ao HV

      Wie ICG e.V. Vorstand Tobias Ziegler mitteilte, wurde heute ein schriftliches Einberufungsverlangen einer ausserordentlichen Hauptversammlung gemäß § 122 Abs. 1 Aktiengesetz an den Vorstand der CBB Holding AG - Dr. Rainer C. Kahrmann - auf den Weg gebracht. Der ICG e.V. hat hierbei mit Vollmacht einiger Mitglieder, die zusammen das nach dem Aktiengesetz erforderliche Quorum für ein Minderheitsverlangen erreichen, gehandelt. Der ICG e.V. wird über den Fortgang des Verfahrens berichten."


      Quelle: www.icg-ev.de
      Avatar
      schrieb am 11.10.05 21:21:24
      Beitrag Nr. 43 ()
      Konkretisierung zu #36:

      "#2 von ICG_e.V. [IR/PR] 11.10.05 10:13:30 Beitrag Nr.: 18.223.192


      Der ICG e.V. informiert:

      Der Vorstand des Investors Communication Group e.V. (ICG e.V.) teilt mit, dass am 28.09.2005 ein schriftliches Einberufungsverlangen einer ausserordentlichen Hauptversammlung (ao HV) gemäß § 122 Abs. 1 Aktiengesetz an den Vorstand der CBB Holding AG - Dr. Rainer C. Kahrmann - gesandt wurde.

      Der ICG e.V. handelt hierbei mit Vollmacht einiger Mitglieder, die zusammen das nach dem Aktiengesetz erforderliche Quorum für ein Minderheitsverlangen erreichen.

      Das Einberufungsverlangen hat u.a. die gewünschten Tagesordnungspunkte der ao HV zum Inhalt. Insbesondere wurden Anträge auf Durchführung von Sonderprüfungen aufgenommen. Diese betreffen z.B. zu treffende Feststellungen über den Verbleib der Patronatserklärungen zu Gunsten der CBB Holding AG, Feststellungen über finanzielle Unterstützungsleistungen der schweizerischen Erb-Gruppe an die CBB und Feststellungen über verschiedene Immobilientransaktionen der CBB sowie der Gesellschaften, an welchen die CBB Holding AG beteiligt ist.

      Geprüft werden soll auch, ob Vorstandsmitglieder und/oder Mitglieder des Aufsichtsrates der CBB Holding AG Pflichtverletzungen im Rahmen der zu prüfenden Sachverhalte begangen haben und ob sich daraus Schadensersatzansprüche ergeben.

      Auf der letzten ao HV am 31.03.2005 gab es keine Abstimmung über die damaligen Anträge auf Durchführung von Sonderprüfungen. Der ICG e.V. ist der Auffassung, dass die ao HV vom 31.03.2005 durch den Versammlungsleiter widerrechtlich vorzeitig beendet worden ist, da nach Beendigung der Generaldebatte nicht zur Beschlussfassung über die weiteren Tagesordnungspunkte übergeleitet wurde.

      Dem Vorstand der CBB Holding AG wurde in dem Einberufungsverlangen eine Frist bis zum 20.10.2005 gesetzt.

      Der ICG e.V. wird zu gegebener Zeit auch hier bei wallstreet-online.de über den Fortgang des Verfahrens berichten.

      Mit freundlichen Grüßen,
      Der Vorstand des ICG e.V."
      Avatar
      schrieb am 11.10.05 21:33:19
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