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    Steuerberater - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.06.05 09:28:17 von
    neuester Beitrag 29.06.05 16:15:00 von
    Beiträge: 34
    ID: 988.706
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      Avatar
      schrieb am 22.06.05 09:28:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      An Nataly und Experten,

      ist es üblich, daß ein Steuerberater, mit dem man einen Steuerberatervertrag hat, und in dem man eine "Pauschalgebühr" für alle üblichen Tätigkeiten vereinbart hat, für folgende Positionen eine Rechnung erhält:

      "Prüfung verschiedener Steuerbescheide §28 in Verb. mit § 13 StBGebV Umsatzsteuerbescheid v XX.XX.2004 Feststellungsbescheide vom XX.XX.2004 Einkommenssteuerbescheid v. XX.XX.2004 Feststellungsbescheid des verbleibenden Verlustabzugs zur Einkommenssteuer vom XX.XX. 2004.

      Gegenstandswert 92 Euro, Faktor 1,50 = 138 Euro zzgl. MwSt... ?!


      Da ich den sowieso nicht leiden kann, frage ich lieber euch. Fakt ist, das er ein nachfragen als "persönlichen Affront betrachten würde. Na spitzenverhältnis

      Gruß!

      PS:Wie hoch wäre eigentlich eine normale monatliche Rechnung für die üblichen "Steuerangelegenheien in Rahmen einer GbR." (Umsatz-Einkommen, usw.)( Vorsotierte Belege werden monatlich eingereicht) Angenommer Umsatz 180.000 Euro JÄHRLICH?
      Im Moment zahlen wir 260 Euro, zzgl. MwSt. Erscheint mir persönlich weder zu hoch noch zu niedrig.
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 09:49:32
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo, Ihr Steuerberater hat eine zusätzliche Tätigkeit ausgeübt, die nach § 28 der Steuerberatergebührenverordnung abgerechnet werden kann. Hier ist die Zeitgebühr maßgebend. Also hat er 1,5 Stunden benötigt, der Stundensatz beträgt 92 Euro.
      Nach § 33 der Gebührenverordnung reicht der Gebührenrahmen von 2/10 - 12/10 der Tabelle C.
      Bei einem Umsatz von 180.000 Euro p. a. reicht der Gebührenrahmen von 44 Euro 2/10
      bis 264 Euro 12/10 pro Monat netto.

      Ich empfehle Ihnen dringenst ein offenes und klärendes Gespräch mit dem Stb.
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 10:18:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      richtig was mein Vorgänger sagt, wenn sich die Pauschale nur auf die Buchführung bezieht. Ansonsten enthalten. Ich denke aber, dass die Erstellung der Steuererkläungen in der Pauschale nicht enthalten ist und somit auch nicht die Prüfung der Bescheide.

      Sollte sich die Pauschale auf die Buchführung beziehen, hängt das Honorar mit dem Arbeitsaufwand zusammen, der hierfür entsteht. Und da denke ich, dass das Honorar relativ fair ist. Ich der Kanzlei, in der ich tätig bin, würde ich ein ähnliches Angebot abgeben (ca. 200 bis 250 EUR plus UST)

      Allerdings wird die Bescheidprüfung nicht überall abgerechnet. Gehörht bei einigen zum Servce und ist in der Erstellung der Steuererklärung dann enthalten. Ausnahme Bescheide nach Betriebsprüfung bzw. wenn die Steuererklärungen von einem Dritten erstellt wurden.

      Grüße

      Flughund


      PS. Wenn man mit seinem Berater nicht über das Honorar sprechen kann sollte man über einen Wechsel nachdenken, da das ja nicht für ein gutes Vertrauensverhältnis spricht
      Avatar
      schrieb am 22.06.05 10:47:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nun ja, die offenbar nur für die Buchführung verlangte monatliche Gebühr von 260,00 EUR/netto liegt schon an der oberen Grenze des Gebührenrahmens.

      Wenn die Gebühr den Mittelwert, hier 7/12, überschreitet sollte der Mandant schon eine einigermaßen nachvollziehbare Begründung hierfür erwarten dürfen.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 10:27:48
      Beitrag Nr. 5 ()
      Aktualisierung:

      Erst mal Danke für die Teilnahme und Antworten!

      ich habe mal gerade nachgeguckt. Im vergangegenen Jahr haben wir auf Basis von angenommenen 300.000 € (!!!) netto iim Gründungsjahr Gebühren für den Steuerberater bezahlt. Und zwar 400 € + MwSt. monatlich!

      Der tatsächlich erzielte Umsatz lag jedoch nur bei knapp 150.000 Euro. Also waren die Schätzungen des Steuerberaters MEHR als optimistisch, denn eine solche Umsatzprognose hätte ich nie und nimmer abgegeben.

      Kriegen wir jetzt etwas zurückgezahlt, weil der tatsächliche Umsatz ja weitaus geringer war als der angenommene?
      Theoretisch könnte ja jeder Steuerberater erst einmal eine Million Umsatz im Gründungsjahr annehmen und seinen Klienten dann erst mal für 1 Jahr melken.

      wie seht ihr die Höhe der Gebühren angesichts des tatsächlichen Umsatzes von 150.000 Euro?
      Wie gesagt: Kostenrechnung i.H. von 260 + MwSt monatlich für lfd. Buchhaltung, (Umsatzsteuererklärung, Jahreserklärungen, 2 Einkommenssteuererklärungen usw. ) vorsortierte Belege werden eingereicht.

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      Avatar
      schrieb am 23.06.05 10:28:45
      Beitrag Nr. 6 ()
      wie schon gesagt: Ich bitte um fundierte Einschätzungen; auch gern aus der Branche der Steuerberater.:cool:
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 19:18:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      niemand ne Meinung?! oder ist bereits alles gesagt worden?!
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 20:19:18
      Beitrag Nr. 8 ()
      man der hat dich verarscht. wer für ne bescheidprüfung mehr als eine viertel stunde benötigt hat scheiße gebaut. normalerweise prüft kein steuerberater bescheide sondern irgend einer seiner trottel. es ist auch keine große arbeit, da lediglich die zahlen im bescheid mit den eigenen berechnungen (automatischen berechnungen) verglichen werden.

      die 300 tausend zeugen davon, dass du keine ahnung hattest, womit du realistischer weise rechnen konntest und dein berater hat eben mal großzügig aufgerudet. dir bleibt nichts anderes übrig dir einen neuen berater zu suchen. hör dich in deinem bekanntenkreis um. wenn du da nichts hörst, such dir einen neun (frisch bestellten) steuerberater. achte auf dem titel dipl. fin. wirt und du solltest dort ganz gut aufgehoben sein. erklär deinem jetzigen berater aber blos nicht warum du wechselst, das gibt nur ein palaver ohne ende.
      Avatar
      schrieb am 23.06.05 22:14:34
      Beitrag Nr. 9 ()
      kann ich das denn wissen, ob der mich "verarscht" hat?! Das der mir ein total unsympathisch-arroganter Scheisskerl ist, ist für mich schon Grund genug ihn zu canceln...aber woher soll ich denn- als Otto Normalbürger - wissen, was "teuer" was "gut" und was korrekt" ist???!!!
      Mist!
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 08:31:35
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]16.982.368 von olcapri am 23.06.05 22:14:34[/posting]Dann mach doch deinen Sch... allein, wenn du meinst, dass du es besser kannst. Ich kann alle die sehr gut leiden, die hinterher feststellen, dass der Steuerberater sowieso viel zu teuer ist. Wenn aber etwas schief läuft, wird gleich geschrien, er soll haften.

      @ 2fast4you

      Offensichtlich keine Ahnung. Bescheidprüfung ist kostenpflichtiger und haftungsrelevanter Service. Wenn der Mandant der Meinung ist, er kann alles besser, dann soll er dem Steuerberater das Mandat entziehen und seine Bescheide selbst prüfen. Dieses Herumgejammere über Gebühren und Tätigkeiten ist einfach nur lästig.
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 09:44:11
      Beitrag Nr. 11 ()
      Gut durchatmen JS2 du bist wohl auch einer von den Steuerberatern, die alles mit zittrigen Händen anfassen, weil sie keine Ahnung haben, was sie da eigentlich machen. Es bleibt dabei, wenn jemand mehr als eine viertel Stunde für eine Bescheidprüfung braucht, muss er dafür schon einen Grund haben und der führ in der Regel zu Einspruch. Von Profis, die dafür bezahlt werden andern den Ärger aus den Füßen zu halten kann man Leistung erwarten. Wenn du unbedingt Applaus für deinen Job bekommen willst, dann werde doch Clown und geh in die Manege.
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 11:09:58
      Beitrag Nr. 12 ()
      Jungs, bitte sachlich bleiben, obwohl ich ja in Beitrag `9 nicht gerade eine gute Vorlage gebracht habe.
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 11:13:02
      Beitrag Nr. 13 ()
      weil ich eben Laie bin und von der Materie nichts verstehe und weil sich hier eben viele Experten tummeln, behellige ich ja das Board mit dieser Frage. Und es beschleicht mich eben ein ungutes gefühl ob der horrenden Rechnung ;)
      Also alles locker bleiben.:cool:
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 17:48:32
      Beitrag Nr. 14 ()
      Wo wohnst du denn so ungefähr? Obwohl man natürlich auch eigentlich alles per Post machen kann.
      Avatar
      schrieb am 24.06.05 17:52:22
      Beitrag Nr. 15 ()
      Ich würde auch nicht auf den Titel Dipl-Finanzwirt wert legen. Dann hast du einen Berater, der vom Finanzamt kommt. Die kennen zwar die AO sehr gut, dafür haben aber Uniabsolventen woanders ihre Stärken.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 10:06:10
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo!

      ich arbeite bei einem Steuerberater und schreibe dort u.a. auch die Rechnungen an die Mandanten. Folgendes:

      Grundsätzlich sollte man vorab immer die Höhe der Gebühren für alle Tätigkeiten absprechen und vereinbaren. Vorher sollte sich der Mandant informieren, wenn der Steuerberater es nicht von selber macht, wie sich die Gbeühren berechnen und zusammensetzen. Nachher ist das "Gezeter" über die Honorare für beide Seiten einfach nur lästig.

      Es gilt die Steuerberatergebührenverordnung, ein Link hier:

      http://www.stbkammer-berlin.de/Dokumente/StBGebVO.pdf


      In Deinem Fall halte ich die Gebühren für die Bescheidprüfung für zu hoch. Er hat diverse Bescheide geprüft. Wenn alle ok sind, dauert so etwas inklusive Anschreiben maximal 30 Minuten. Es kann aber auch sein, daß Nachfragen des Finanzamtes zu klären gewesen sind, von denen der Mandant gar nichts mitbekommt. Das wissen wir hier nicht. Grundlage ist hier §28 der Verordnung, die sogenannte Zeitgebühr (19-46 Euro für die angefangene halbe Stunde).

      Dann muß man jetzt mal die übrigen Tätigkeiten des Steuerberaters untersuchen:

      Buchhaltung:
      Umsatz 150.000,00
      Grundlage: §33 und Tabelle C
      Bemessungsgrundlage: 2/10 - 12/10
      Volle Gebühr: 10/10 = EUR 185,00
      mittlere Gebühr (normal): 7/10 = EUR 129,50
      niedrigste Gebühr: 2/10 = EUR 37,00
      höchste Gebühr: 12/10 = EUR 222,00

      Wie auch schon einige Vorgänger schilderten, muß der Steuerberater einen höheren Ansatz als die mittlere Gebühr begründen (z.B. umfangreiches Belegwesen, Schuhkarton-Buchhaltung, wo man ersteinmal zwei Stunden die Belege sortieren kann etc.)

      Dann müßte man noch im einzelnen die Gebühren für den Abschluß und die Steuererklärungen nach obigen Schema untersuchen. In der Steuerberatergebührenverordnung steht hinter jeder einzelnen Tätigkeit der entsprechende Rahmen und die dazugehörige Tabelle, ist also recht einfach nachzuvollziehen.


      Noch etwas, was m. E. mehr als wichtig ist: Wenn Du kein Vertrauen zu Deinem Steuerberater hast, dann suche Dir einen neuen. Vertrauen ist für eine gute Zusammenarbeit unerläßlich.


      Viele Grüße

      Michael
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 10:59:16
      Beitrag Nr. 17 ()
      @vielen Dank Michael und auch alle anderen für die fundierte und ausführliche Antwort. Von einer "Schuhkarton-Sammlung" kann man bei mir beileibe nicht ausgehen, weil der "Berater" bzw. dessen Beauftragter meine Buchhaltung "als sehr schön sortiert" bezeichnet hat.
      Das letzte Argument mit dem Vertrauen ist eben das entscheidende. Ich kann den Kerl einfach nicht leiden.

      Das Problem ist nur, wie man halt diesmal einen neuen findet. Ich habe einfach keine Lust, vom Regen in die Traufe zu kommen.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 11:33:47
      Beitrag Nr. 18 ()
      Tja, da kann Dir keiner so richtig helfen.

      Am besten ins Branchenbuch schauen, welcher Steuerberater bei Dir in der Nähe ist (erleichtert ungemein Belegaustausch, kurzfristige Besuche), Termin vereinbaren, letzte Auswertungen und einen Buchhaltungsmonat mit Belegen mitbringen (um den Umfang abzuschätzen) und dann ein Angebot für die Erstellung erfragen.

      Nicht unbedingt auf die Größe der Kanzlei schauen (auch die Größe der Anzeige ist unwichtig). Wichtig halte ich, daß ein Sachbearbeiter für Deine Belange von A bis Z verantwortlich ist und Du nicht mit drei Angestellten (einer für Lohn, einer für die Fibu und noch ein anderer für die Steuern) zu tun hast.

      Ruhig ein paar Steuerberater abklappern. Und dann den nehmen, wo nicht nur das finanzielle ok ist, sondern auch die persönliche Chemie stimmt. Wie so oft im Leben ist auch hier der erste Eindruck entscheidend.


      Viele Grüße

      Michael
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 12:09:39
      Beitrag Nr. 19 ()
      den dipl finwirt habe ich nur empfohlen, wenn er garkeine ahnung hat, wohin man gehen soll. wenn die auch von tintenpissern ausgebildet wurden, erlauben die sich keine horror fehler wie viele uniheinis. was kreativität angeht kann man die exfinanzämtler i.d.r. nicht gebrauchen. in diesem punkt sind uniabsolventen etwas brauchbarer.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 14:05:01
      Beitrag Nr. 20 ()
      thanx!!! ich werde mal morgen ein genaues Aufgabenprofil für den Berater erstellen und habe mir schon 2 rausgesucht die in der Nähe sind.
      Denen werde ich diese Anfrage zufaxen und dann bitten mir zu sagen, wieviel Kosten UNGEFÄHR auf einen zukommen.
      Sollte ja nicht so schwierig sein.
      Dann kann ich ja schon mal UNGEFÄHR vergleichen und weiss, was andere so nehmen.
      Sollte das Angebot preislich genauso sein (da seht ihr wie sehr ich den mittlerweile nicht mehr leiden kann), dann mache ich mal einen Termin.
      Übrigens: Die MA von dem sind ok (freundlich/kooperativ); sonst wäre ich da schon längst weg.

      Solltest Du morgen eine entsprechende Anfrage bekommen, Michael, dann bitte ich Dich dieses hier nicht kundzutun ;) ;) ;)
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 14:09:36
      Beitrag Nr. 21 ()
      also 2 habe ich ausgewählt, denen ich morgen meine Anfrage faxen möchte. Einer ist Dipl. Finanzwirt mit einer relativ auffälligen Anzeige. Interessant und ausschlaggebend: Beide haben in den gelben Seiten "Existenzgründungsberatung" als Schwerpunkt hervorgehoben. Bei 2 Jahren sind wir ja noch Existenzgründer.

      Bin mal gespannt, was die für ein Angebot machen (auch in preislicher Hinsicht)
      Wenn es euch interessiert, werde ich das hier weiterhin reinstellen.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 14:47:01
      Beitrag Nr. 22 ()
      ich habe mir erst überlegt, ob ich die m.M. nach überhöhte rechnung (überhöhten rechnungen) monieren und die "Welle" machen soll. Bin dann aber zum Schluss gekommen:

      "Weg mit schaden, soll er glücklich werden"

      Ich gehe ja schon davon aus, daß man einen "Steuerberatervertrag abgeschlossen auf 3 Jahre (jetzt sind 2 vergangen) mit Monatsfrist kündigen kann???!!!
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 15:48:51
      Beitrag Nr. 23 ()
      Die Kündigung kann jederzeit ohne Einhaltung einer Frist erfolgen:

      BGB § 627 Fristlose Kündigung bei Vertrauensstellung

      (1) Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung auch ohne die in § 626 bezeichnete Voraussetzung zulässig, wenn der zur Dienstleistung Verpflichtete, ohne in einem dauernden Dienstverhältnis mit festen Bezügen zu stehen, Dienste höherer Art zu leisten hat, die auf Grund besonderen Vertrauens übertragen zu werden pflegen.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 15:53:05
      Beitrag Nr. 24 ()
      Aus § 621 Nr. 5 BGB ergibt sich das Selbe.


      BGB § 621 Kündigungsfristen bei Dienstverhältnissen

      Bei einem Dienstverhältnis, das kein Arbeitsverhältnis im Sinne des § 622 ist, ist die Kündigung zulässig,

      ......

      5. wenn die Vergütung nicht nach Zeitabschnitten bemessen ist, jederzeit;
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 16:06:33
      Beitrag Nr. 25 ()
      aa. Kündigung nach § 627 BGB
      Handelt es sich bei dem Vertrag um einen Dienstvertrag, steht dem Mandanten grundsätzlich ein fristloses Kündigungsrecht nach §627 BGB zu. Der Steuerberater kann nur den seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen, §628 Abs. 1 Satz 1 BGB.

      Dem Mandanten steht ein jederzeitiges Kündigungsrecht zu. Bei einem Steuerberatungsvertrag handelt es sich um einen Dienstvertrag gemäß § 611 BGB, der die Besorgung der steuerrechtlichen Angelegenheiten des Mandanten zum Gegenstand hat. Da der Mandant die Dienste des Steuerberaters aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses in Anspruch nimmt, räumt das Gesetz in § 627 Abs. 1 BGB dem Mandanten aufgrund dieser Besonderheit ein jederzeitiges Kündigungsrecht ein. Für eine solche Kündigung braucht kein wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB vorzuliegen. Die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit kann nur durch Individualvereinbarung abbedungen werden.

      Klauseln im Steuerberatungsvertrag wie z.B. "das Mandatsverhältnis kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende gekündigt werden" sind rechtlich unwirksam. Nach der Rechtsprechung ist die jederzeitige Kündigungsmöglichkeit gemäß § 627 Abs. 1 BGB durch vorformulierte Steuerberatungsverträge, die dem Recht über die allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen (§§ 305 ff BGB) , nicht abdingbar. Auch für den Steuerberater bietet § 627 Abs. 2 BGB die Möglichkeit, das Mandatsverhältnis jederzeit zu beenden.

      Jedoch sollte dieser Schritt gut überlegt sein, birgt er doch die Gefahr der Kündigung zur Unzeit und daraus resultierender Schadensersatzansprüche des Mandanten. Eine Kündigung zur Unzeit liegt vor, wenn der Mandant sich die Dienste nicht rechtzeitig anderweitig beschaffen kann. Beispiel: Ein Steuerbescheid droht bestandskräftig zu werden und der Mandant kann aufgrund der kurzen Zeit keinen anderen Berater finden, der den Einspruch einlegt.
      http://www.gilgan.de/Steuerberatungsvertrag/Erlaeuterungen.h…
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 16:07:32
      Beitrag Nr. 26 ()
      bb. Kündigung nach § 649 BGB
      Handelt es sich bei dem Beratungsvertrag um einen Werkvertrag, so kann dieser jederzeit nach § 649 BGB gekündigt werden. Der Berufsangehörige kann dann die vereinbarte (volle) Vergütung verlangen, muss sich jedoch auf diese das anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrages an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.

      Handelt es sich dagegen um einen Werkvertrag, so ist die Vorschrift des §649 BGB anwendbar. Danach ist zwar auch die fristlose Kündigung möglich, jedoch mit der Folge, dass das volle Honorar verlangt werden kann. Der Berater muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt. Der Vergütungsanspruch für noch nicht erbrachte Teilleistungen entfällt in diesem Fall nur dann, wenn der Besteller (= Mandant) kündigt, weil der Unternehmer (= Steuerberater) ihm hierfür einen wichtigen Grund gegeben hat
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 16:12:29
      Beitrag Nr. 27 ()
      c. Rechtsfolgen bei vorzeitiger Beendigung
      Steuerberatungsverträge sehen in der Regel eine bestimmte Laufzeit vor. In den Verträgen finden sich z.B. Regelungen, wonach die Laufzeit sich um ein bzw. mehrere Jahre verlängert, wenn er vom Auftraggeber nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gekündigt wurde.

      Bei vorzeitigem Auftragsende kann in der Regel nicht das volle Honorar verlangt werden. Deshalb wird immer wieder versucht, das entgehende Honorar durch pauschalierten Schadensersatz zu kompensieren. So fanden sich in Musterverträgen und allgemeinen Auftragsbedingungen pauschalierte "Vergütungsregelungen" vor, die jedoch nach der neueren Rechtsprechung als unwirksam angesehen werden müssen. Die folgende Regelung in einem Steuerberatungsvertrag, dem ein Vertragsformular des Verlags des wissenschaftlichen Institutes der Steuerberater GmbH, Bonn (DWS-Verlag), zugrunde lag, hielt einer gerichtlichen Prüfung durch das LG Göttingen nicht stand.

      In dem Vertragsformular hieß es:

      "Wird der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet, so hat der Steuerberater Anspruch auf 50 v.H. der ihm für die Ausführung des gesamten Auftrags zustehenden Vergütung. Die Vertragsparteien haben die Möglichkeit, einen geringeren bzw. höheren Schaden nachzuweisen."

      Der klagende Steuerberater war der Auffassung, dass mit dieser Regelung das jederzeitige Kündigungsrecht des Auftraggebers nach § 627 BGB abbedungen worden sei und dessen vorzeitige Kündigung sich deshalb als vertragswidrig darstelle.

      Das LG Göttingen ist dieser Argumentation nicht gefolgt und hat dies wie folgt begründet::

      "Folge einer außerordentlichen Kündigung gem. § 627 Abs. 1 BGB ist im gesetzlichen Regelfall die anteilige Vergütungspflicht nach § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB. Weitere Zahlungspflichten entstehen in Fällen wie dem vorliegenden, also bei berechtigter, unverschuldeter Ausübung des Kündigungsrechts aus § 627 Abs. 1 BGB nicht. Sinn und Zweck der zugrunde liegenden gesetzlichen Regelung ist erkennbar, bei Verlust des für die Anwendung des § 627 BGB erforderlichen besonderen Vertrauens beiden Parteien eine sofortige Beendigung des Vertragsverhältnisses zu ermöglichen… Die Belastung des mit Recht nach § 627 Abs. 1 BGB kündigenden Auftraggebers mit Zahlungsansprüchen in Höhe von 50 v.H. der für die Ausführung der noch nicht erbrachten Dienste insgesamt geschuldeten Vergütung erschwert die Ausübung des an sich "freien" Kündigungsrechts erheblich. Eine entsprechende Zahlungspflicht beeinträchtigt die Entscheidungsfreiheit des Auftraggebers so sehr, dass er u.U. aus wirtschaftlichen Gründen gezwungen sein könnte, trotz Verlustes des gerade für Steuerberatungsverträgen wesentlichen Vertrauens den Vertrag bis zum vereinbarten Vertragsende fortzusetzen."

      Einen Verstoß gegen §10 Nr. 7 AGB-Gesetz sah das LG darin, dass im Falle einer außerordentlichen, von keiner Vertragspartei verschuldeten Kündigung gem. § 627 Abs. 1 BGB, der Kündigende kraft Gesetzes (§ 628 BGB) keinerlei Vergütung für noch nicht erbrachte Dienstleistungen schulde. Die Unangemessenheit i.S. von §10 Nr. 7 AGB-Gesetz sei im konkreten Fall "mit Händen zu greifen", da die Auftraggeberin, die kraft Gesetzes keinerlei Vergütung mehr schulden würde, aufgrund der vereinbarten Vertragsklausel einen Betrag von ca. 29000 DM zahlen müsste.

      Hinweis: Der DWS-Verlag hat zwischenzeitlich seine Vertragsmuster überarbeitet und folgende Vergütungsregelung bei vorzeitiger Beendigung des Vertrages vorgesehen:

      "Endet der Auftrag vor seiner vollständigen Ausführung, so richtet sich der Vergütungsanspruch des Steuerberaters nach dem Gesetz. Soweit im Einzelfall hiervon abgewichen werden soll, bedarf es einer schriftlichen Vereinbarung, die gesondert zu erstellen ist und dem Auftraggeber zusammen mit diesem Steuerberatungsvertrag bei Vertragsschluss ausgehändigt werden soll."

      Damit ist klargestellt, dass pauschalierter Schadensersatz nur dann gefordert werden kann, wenn zuvor das Kündigungsrecht des § 627 BGB individualvertraglich wirksam abbedungen wurde. Allein in der Vereinbarung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Quartalsende liegt jedoch noch kein Ausschluß des Kündigungsrechts nach § 627 BGB . Deshalb empfiehlt es sich, mit dem Mandanten zusätzlich zur Kündigungsfrist zu vereinbaren, dass die Möglichkeit der jederzeitigen Kündigung nach § 627 BGB (für beide Seiten) ausgeschlossen wird.

      In diesem Zusammenhang ist zu beachten, daß der Ausschluß des Kündigungsrechts unter Beteiligung aller Gesellschafter bzw. der Gesellschaft wiederholt werden, um auch künftig wirksam zu bleiben, wenn das jederzeitige Kündigungsrecht nach §627 BGB zwischen dem Berater und seinem Mandanten im Wege der Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis später mit einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, der der Mandant angehört, stillschweigend fortgesetzt wird.

      Die Entscheidung des LG Göttingen liegt im übrigen auf der Linie der Rechtsprechung des BGH zu pauschalierten Vergütungsregelungen in Architektenverträgen. Eine Regelung, wonach dem Architekten ein Anspruch auf (mindestens) 50% der ihm für die Ausführung des gesamten Auftrages zustehenden Vergütung zusteht, wenn der Auftrag aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, vorzeitig beendet wird, verstößt nach Ansicht des BGH gegen §§11 Nr. 5b und 10 Nr. 7 AGB-Gesetz, wenn dem Auftraggeber nicht zusätzlich die Möglichkeit eingeräumt wird, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

      In einer neueren Entscheidung hat der BGH allerdings auch eine engere Klausel beanstandet, die die Möglichkeit, einen geringeren Schaden nachzuweisen, ausdrücklich vorsah. Der BGH hatte die Klausel gem. §9 Abs. 1 AGB-Gesetz daraufhin untersucht, ob sie einen angemessenen Interessenausgleich gewährleistet und den Auftraggeber nicht unangemessen benachteiligt. Er hat dies unter Hinweis auf eine sachgerechte gesetzliche Abwicklungsregelung (§§ 649 Satz 2, 324 BGB - im konkreten Fall war Werkvertragsrecht anwendbar -) für vorzeitig abgebrochene Verträge auf der Basis der vereinbarten Vergütung verneint. Wörtlich heißt es:

      "Es gibt keinen vernünftigen Grund, den Auftraggeber durch Nichtberücksichtigung anderweitigen oder böswillig unterlassenen Erwerbs schlechter zu stellen. Diese Anrechnung ist Ausdruck des Gedankens, dass der Auftragnehmer nicht schlechter, aber auch nicht bessergestellt werden soll, als er bei der Durchführung des Vertrages gestanden hätte. Dieser Gedanke findet sich in ähnlicher Weise unter dem Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs im Schadensersatzrecht. Es gibt deshalb auch für den hier vorliegenden Fall, dass die Abwicklungsregelung Schadensersatzansprüche ersetzt, keinen Grund, den Auftragnehmer durch Nichtberücksichtigung des anderweitigen Erwerbs zu begünstigen."

      Von einer Vertragsverletzung des Auftraggebers kann also bei berechtigter Kündigung und bei einverständlicher Auftragsbeendigung keine Rede sein.

      Anders ist es dagegen, wenn das Kündigungsrecht des § 627 BGB im Wege einer Individualvereinbarung wirksam ausgeschlossen wurde. Das LG Duisburg hat einer Steuerberatungsgesellschaft einen Zahlungsanspruch für nicht mehr erbrachte Finanz- und Lohnbuchführungsarbeiten aus dem Gesichtspunkt des Annahmeverzuges (§ 615 Satz 1 BGB) zuerkannt. Der Vertrag sah eine Kündigungsfrist von einem halben Jahr zum 30. 6. bzw. 30. 12. vor. Das Kündigungsrecht des § 627 BGB war wirksam ausgeschlossen worden. Die Auftraggeberin kündigte den Vertrag vorzeitig. Die klagende Steuerberatungsgesellschaft hatte daraufhin mehrfach wörtlich ihre Dienste angeboten und die Auftraggeberin vergeblich zur Übergabe der Buchführungsunterlagen aufgefordert.

      Die Höhe des der Steuerberatungsgesellschaft zustehenden Vergütungsanspruchs hat das Landgericht gem. § 287 Abs. 1 ZPO geschätzt und sich hierbei auf die Vergleichszahlen des Vorjahres zur Ermittlung der "entgangenen Vergütung" gestützt und von den Nettobeträgen für die Erstellung der Finanzbuchführung und der Lohnbuchführung einen Sicherheitsabschlag von 10% vorgenommen, um dadurch Umsatzschwankungen auszugleichen.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 16:17:04
      Beitrag Nr. 28 ()
      Zweite Chance für Steuerberater
      [2004-02-12]
      Hat ein Steuerberater einen Fehler gemacht, sollten man nicht gleich einen neuen beauftragen, diesen Lapsus auszumerzen. Sonst könnte es teuer werden.

      Wer nämlich einen Steuerberater mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt, schließt zivilrechtlich einen Werkvertrag ab. Ist die Erstleistung des Beraters dann mangelhaft, hat dieser das Recht der Nachbesserung. Ist er fachlich oder zeitlich nicht in der Lage seinen Fehler auszumerzen oder ist seine Nachbesserung ebenfalls fehlerhaft, darf ein neuer Steuerberater engagiert werden. Das Honorar für den neuen Berater muss in solchen Fällen der bisherige Steuerberater übernehmen. Engagiert man hingegen sofort einen neuen Steuerberater, ohne dem bisherigen die Chance zur Nachbesserung zu geben, müssen die Beratungskosten für den neuen Berater aus eigener Tasche bezahlt werden (OLG Koblenz, Urteil v. 18. 3. 2003, Az: 3 U 1027/02).

      TIPP: In manchen Fällen ist es jedoch sinnvoll, die Beratungskosten für einen neuen, versierteren Berater aus eigener Tasche zu bezahlen. Kündigen Sie auf jeden Fall vorher den Vertrag mit dem bisherigen Steuerberater. Liegt kein schriftlicher Vertrag vor, können Sie nach § 627 BGB jederzeit kündigen.

      © Schlütersche Verlagsgesellschaft mbH & Co. KG
      http://www.vetline.de/vetservices/praxismanager/geld_und_rec…
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 16:28:15
      Beitrag Nr. 29 ()
      @olcapri:
      Lies mal den Vertrag genau durch, ob dort etwas von einem Ausschluss des Kündigungsrechts nach § 627 BGB steht.
      Wenn ja, wäre zu prüfen, ob dies gegen das AGB-Recht verstößt.
      Avatar
      schrieb am 26.06.05 21:38:51
      Beitrag Nr. 30 ()
      Nataly....DANKE. Du bist ne Wucht. :) Mach ich.
      Gruß
      Avatar
      schrieb am 27.06.05 13:33:54
      Beitrag Nr. 31 ()
      Bei uns im Büro verzichten wir gänzlich auf schriftliche Verträge. Alles nur lästige Bürokratie.
      Avatar
      schrieb am 27.06.05 13:59:47
      Beitrag Nr. 32 ()
      so, habe jetzt erst einmal eine genaue Leistungsbeschreibng inkl. vertraulicher Umsatzdaten an 2 verschiedene Steuerberater gesandt. Sofern das Angebot einigermaßen ok ist, werde ich erst einmal das persönliche Gespräch suchen.
      Ich halte euch auf dem laufenden - sofern es euch interessiert.
      Avatar
      schrieb am 28.06.05 19:01:37
      Beitrag Nr. 33 ()
      Achtung und Bitte um Bestätigung von Nataly:

      Wer Aushilfen hat - sogenannte Mini-Jobber hat die Wahlmöglichkeit zwischen der Zahlung von Aushilfssteuern i.H. von 23 % oder 25 % oder GAR NICHTS.

      Beispiel:

      Wenn z.B. Aushilfen z.B. Schüler beschäftigt werden, die kein weiteres Einkommen haben, dann müssen diese die Lohnsteuerkarte abgeben. Dort werden dann die 2 % eingetragen.

      Um nichts zu bezahlen, müssen die Schüler lediglich keine 50 mal im Jahr kommen! (oder waren es 52)

      Interessanter Hinweis des Steuerberaters, der bereits in die "engere Wahl" gekommen.
      Ne, im Ernst der erste Eindruck war sehr gut. (und der ist ja meist entscheidend)
      Avatar
      schrieb am 29.06.05 16:15:00
      Beitrag Nr. 34 ()
      Mini-Job: 23 oder 25 %, es sei denn der Student ist privat versichert. Dann fallen die 11 % weg.
      Kurzfristig (2 Monate oder 50 Tage). 25 % pauschale Steuer oder auf Steuerkarte, was bei Studenten i.d.R. günstiger ist. So kann man tatsächlich auf Null Abzüge kommen.


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