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    Forderungen gegen das Opfer eines Immobilien Brandschaden - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 28.06.05 17:56:44 von
    neuester Beitrag 21.07.05 22:22:13 von
    Beiträge: 14
    ID: 989.968
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      schrieb am 28.06.05 17:56:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo community,

      folgender Sachverhalt spielte sich zu, bei meinen Eltern brannte vor ein paar Wochen ein Teil unseres Haus nieder. Der Sachschaden beträgt etwa 40000 Euro.

      Die Versicherung übernahm den Schaden und schlug für die Instadsetzung einen der Versicherung bekannten selbständigen Bautunternehmer vor.

      Der besagte Unternehmer hat eine guten Ruf und wir einigten uns, dass dieser Unternehmer alle arbeiten vergibt und entsprechend das Projekt managt (alles mündlich).

      Meine Eltern unterschrieben nur, dass der Bauunternehmer die errechnete Schadensumme vorab ausgezahlt bekommt - um die anfallenden Handwerkerrrechnungen zu begleich.

      Im laufe der Zeit waren die Handwerker nun fertig und stellten Ihre Rechnungen dem besagten Bauunternehmer.

      Nachdem dieser nach einige Tagen nicht zahlte, ruften die Handwerker bei uns an, was los seih und warum Sie kein Geld bekommen würden. Das fragten wir uns auch und versuchten den Bauunternehmer zu erreichen. Nach einigem hin und her sagte er, dass er in einem finaziellen Engpass wäre und im Moment nicht zahlen könnte.

      Er verwendete das Geld also für seine anderen Projekte. ( unser Geld von der Versichrung! .)Es kann durchaus sein, dass der Unternehmer Insolvenz anmelden muss.

      Jetzt meine Fragen; haften meine Eltern gegenüber den Handwerkern bzgl. der Zahlung der noch offenen Rechnungen, direkter Auftraggeber war ja der Bauunternehmer, nicht meine Eltern.

      Stellt das verhalten des Bauunternhmers den Tatbestand der Untreue dar?

      Haftet die Versicherung in irgend einer Form, da Sie den Unternehmer Vorschlug? Wie sieht allg. die Lage meiner Eltern nun aus?

      Über ein paar posting informierter user würde ich mich sehr freuen.

      Dank und Gruss

      Udo
      Avatar
      schrieb am 28.06.05 18:23:38
      Beitrag Nr. 2 ()
      Meine Eltern unterschrieben nur, dass der Bauunternehmer die errechnete Schadensumme vorab ausgezahlt bekommt - um die anfallenden Handwerkerrrechnungen zu begleichen.

      Wer kam denn auf diese glorreiche Idee, dem Bauunternehmer das Geld vorab auszuzahlen?
      Avatar
      schrieb am 28.06.05 18:43:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      hi nataly, die Versicherung hatte diese Idee, die leider von meinen Eltern unterschrieben worden ist
      Avatar
      schrieb am 28.06.05 18:56:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      Habt ihr Verträge mit dem Bauunternehmer, aber mit den Handwerkern nicht?
      Hat der Bauunternehmer mit den Handwerkern Verträge schriftlich abgeschlossen - wenn ja, was genau steht darin?
      Avatar
      schrieb am 28.06.05 19:02:01
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo Kniebeisser, wir haben weder schriftliche Verträge mit dem Bauunternehmer noch mit den Handwerkern, die Handwerker haben aber wohl auch keine schriftlichen Verträge mit dem Bauunternehmer.

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      Avatar
      schrieb am 28.06.05 19:04:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ kniebeisser, es gibt zwischen Handwerkern und Bauunternehmer Listen mit den zu verichtenden arbeiten
      Avatar
      schrieb am 28.06.05 19:17:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      also:

      Das Problem liegt darin, mit wem Verträge zustande gekommen sind. So wie du das schilderst, ist zwischen deinen Eltern und dem Bauunternehmer ein Vertrag zustande gekommen. Dieser hat seinerseits Subunternehmer beschäftigt.
      In dieser Konstellation müssstet ihr die Rechungen der Handwerker nicht begleichen.

      Allerdings werden diese behaupten, sie seien von deinen Eltern beauftragt worden - in diesem Fall müssten deine Eltern die Rechungen zahlen.
      Eine Beauftragung durch deine Eltern könnte auf 2 Wegen erfolgen:
      Entweder Deine Eltern haben die Handwerker direkt beauftragt, d.h. der Bauunternehmer hat den Handwerkern die Aufrtäge quasi vermittelt. Diese Alternative ist recht unwahrscheinlich, denn dann müssten deine Eltern den Preis mit den Subunternehmern ausgehandelt haben und hätten nicht an den Bauunternehmer gezahlt.

      Die andere Variante ist schon eher denkbar: die Handwerker könnten von dem Bauunternehmer für deine Eltern beauftragt worden sein. Selbstverständlich funktioniert so etwas nur, wenn der Bauunternehmer eine entsprechende Vollmacht besitzt. Da schriftlich eine entsprechende Vollmacht nie erteitl wurde (?) würde der Bauunternehmer ohne Vollmacht gehandelt haben - deine Eltern wären aus dem Schneider.
      Allerdings gibt es in bestimmten Fällen eine sgn "Rechtsscheinsvollmacht". Dazu müsste ich jedoch detaillierte Einzelheiten kennen - das würde den Rahmen hier deutlich sprengen.

      Wie äußert sich denn der Bauunternehmer? Ich hoffe doch, dass ihr zwischenzeitlich auch Schritliches habt?
      Avatar
      schrieb am 28.06.05 19:26:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      da macht euch mal keine sorgen....

      ihr habt die handwerker nicht beauftragt.
      wer anschafft der zahlt auch.

      es gibt ein schriftstück worin steht, dass ihr den bauunternemer für leistungen im vorraus zahlen sollt. das habt ihr gemacht, die leistung ist erbracht. basta.
      es sieht leider so aus als seien die handwerker die gelackmeierten.

      es besteht und bestand kein dirktes rechtsgeschäft zwischen euch und den handwerkern, die hw waren ja subunternehmer vom bauherren und auch von diesem beauftragt worden.

      :cool:

      gruß
      gopa
      Avatar
      schrieb am 28.06.05 19:51:31
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ kniebeisser vielen dank für deine ausführliche Einschätzung, zu deiner fragem, leider sagt der Bauunternehmer, dass er nicht weiss wenn er wieder Geld bekommt von seinen Kunden bekommt um zu zahlen ...
      Muss der Unternehmer eigentlich nicht auch nun die insolvenz anmelden da er ja Zahlungsunfähig ist? Hat er unser Geld rechtlich gesehen veruntreut oder war das ein legitimes wirtschaften?

      @ gopassau auch dir danke für dein antwort, ich hoffe dass es alles so einfach und gut zuende geht

      Grüße

      UDO
      Avatar
      schrieb am 29.06.05 08:30:49
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]17.039.874 von Udo_Broemme am 28.06.05 19:51:31[/posting]Ihr habt den Bauunternehmer per Vorkasse bezahlt. Ergo unterliegt es seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, wofür er dieses Geld verwendet. Deien Eltern haben darauf keinen Einfluß mehr.

      Gegenüber den Handwerkern ist nach Deiner Schilderung allein der Bauunternehmer als Generalunternehmer/Auftraggeber in Erscheinung getreten. Ansprüche der AHndwerker gegen Deine Eltern lassen sich aus diesem Vertrag für die Handwerker nicht herleiten.
      Avatar
      schrieb am 21.07.05 21:57:56
      Beitrag Nr. 11 ()
      Ihr habt den Bauunternehmer per Vorkasse bezahlt. Ergo unterliegt es seiner eigenen wirtschaftlichen Entscheidung, wofür er dieses Geld verwendet. Deien Eltern haben darauf keinen Einfluß mehr.

      Das erscheint mir keineswegs so sicher. Es könnte eine strafbare Handlung des Bauunternehmers nach §§ 1,5 des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen vorliegen:

      Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen


      Sicherheitsnadel
      Es ist zwar uralt (vom 01.06.1909, RGBl. I S. 449 BGBl. III 213-2), aber immer noch gültig, wie die letzte Ändert vom 05.10.1994, BGBl. I S. 2911, zeigt. Vor allem ist es sehr hilfreich, wenn z.B. ein Bauträger Pleite macht, das
      Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen
      Erster Abschnitt: Allgemeine Sicherungsmaßregeln

      § 1 Verwendung des Baugeldes

      (1) Der Empfänger von Baugeld ist verpflichtet, das Baugeld zur Befriedigung solcher Personen, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrags beteiligt sind, zu verwenden. Eine anderweitige Verwendung des Baugeldes ist bis zu dem Betrag statthaft, in welchem der Empfänger aus anderen Mitteln Gläubiger der bezeichneten Art bereits befriedigt hat.

      (2) Ist der Empfänger selbst an der Herstellung beteiligt, so darf er das Baugeld in Höhe der Hälfte des angemessenen Wertes der von ihm in den Bau verwendeten Leistung, oder, wenn die Leistung von ihm noch nicht in den Bau verwendet worden ist, der von ihm geleisteten Arbeit und der von ihm gemachten Auslagen für sich behalten.

      (3) Baugeld sind Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung des Eigentums an dem Grundstück erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Als Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten insbesondere:

      1. solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nach Maßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll,

      2. (gegenstandslos)

      § 2 Baubuch

      (1) Zur Führung eines Baubuches ist verpflichtet, wer die Herstellung eines Neubaues unternimmt und entweder Baugewerbetreibender ist oder sich für den Neubau Baugeld gewähren läßt. Über jeden Neubau ist gesondert Buch zu führen.

      (2) Neubau im Sinne dieses Gesetzes ist die Errichtung eines Gebäudes auf einer Baustelle, die zur Zeit der Erteilung der Bauerlaubnis unbebaut oder nur mit Bauwerken untergeordneter Art oder mit solchen Bauwerken besetzt ist, welche zum Zweck der Errichtung des Gebäudes abgebrochen werden sollen.

      (3) Aus dem Baubuch müssen sich ergeben:

      1. die Personen, mit denen ein Werk-, Dienst- oder Lieferungsvertrag abgeschlossen ist, die Art der diesen Personen übertragenen Arbeiten und die vereinbarte Vergütung;

      2. die auf jede Forderung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;

      3. die Höhe der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel und die Person des Geldgebers sowie Zweckbestimmung und Höhe derjenigen Beträge, die gegen Sicherstellung durch das zu bebauende Grundstück (§ 1 Abs. 3), jedoch nicht zur Bestreitung der Baukosten gewährt werden;

      4. die einzelnen in Anrechnung auf die unter Ziffer 3 genannten Mittel an den Buchführungspflichtigen oder für seine Rechnung geleisteten Zahlungen und die Zeit dieser Zahlungen;

      5. Abtretungen, Pfändungen oder sonstige Verfügungen über diese Mittel;

      6. die Beträge, die der Buchführungspflichtige für eigene Leistungen in den Bau aus diesen Mitteln entnommen hat.

      (4) Das Buch ist bis zum Ablauf von fünf Jahren, von der Beendigung des letzteingetragenen Baues an gerechnet, aufzubewahren.

      § 3 Umbauten

      Die Vorschriften des § 2 finden auch auf Umbauten Anwendung, wenn für den Umbau Baugeld gewährt wird.

      § 4 (aufgehoben)

      § 5 Strafvorschrift

      Baugeldempfänger, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 1 Abs. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft, wenn sie zum Nachteil der bezeichneten Gläubiger den Vorschriften des § 1 zuwidergehandelt haben.

      § 6 Strafvorschrift

      (1) Zur Führung eines Baubuches verpflichtete Personen, welche ihre Zahlungen eingestellt haben oder über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und deren in § 2 Abs. 3 Ziff. 1 bezeichnete Gläubiger zur Zeit der Zahlungseinstellung oder der Eröffnung des Insolvenzverfahrens benachteiligt sind, werden mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe ... bestraft, wenn sie das vorgeschriebene Baubuch zu führen unterlassen, oder es verheimlicht, vernichtet oder so unordentlich geführt haben, daß es keine genügende Übersicht, insbesondere über die Verwendung der zur Bestreitung der Baukosten zugesicherten Mittel, gewährt.

      (2) Unterläßt es der Täter fahrlässig, das vorgeschriebene Baubuch zu führen, oder führt er es fahrlässig so unordentlich, daß es keine genügende Übersicht im Sinne des Absatzes 1 gewährt, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.
      Avatar
      schrieb am 21.07.05 21:59:26
      Beitrag Nr. 12 ()
      Baugeld zweckwidrig verwendet

      Geschäftsführer haftet für Handwerkerforderungen










      HB/crz GARMISCH. Das Landgericht (LG) Coburg hat die Geschäftsführerin einer zahlungsunfähigen GmbH, welche sich auf die Errichtung schlüsselfertiger Häuser spezialisiert hatte, zur Zahlung von 65 000 Euro an drei ehemalige Subunternehmen verurteilt.

      Die GmbH hatte Teilzahlungen der Häuslebauern nicht an die von ihr beauftragten Handwerker weitergeleitet, sondern anderweitig verbraucht. Dabei handelte es sich um Baudarlehen, welche durch Grundschulden an den Grundstücken abgesichert waren.

      Es habe sich deshalb um Baugeld im Sinne des Gesetzes über die Sicherung von Bauforderungen (GSB) gehandelt, argumentierte das Gericht. Konsequenz: Die Gesellschaft hätte mit dem Geld ihre Lohnforderungen gegenüber den beteiligten Handwerksbetrieben befriedigen müssen. Für diesen Verstoß hafte die Geschäftsführerin persönlich, befand das Gericht.

      LG Coburg, Az.: 22 O 313/04


      HANDELSBLATT, Dienstag, 19. Juli 2005, 16:10 Uhr
      Avatar
      schrieb am 21.07.05 22:04:14
      Beitrag Nr. 13 ()
      Das Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vom 1. Juni 1909( GSB )

      Welcher Handwerker oder Bauunternehmer kennt das nicht: Die vertraglich geschuldeten Leistungen sind erbracht,die Werklohnforderung ist jedoch wegen der Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers (oftmals eine GmbH) nicht zurealisieren, obwohl dieser in ausreichendem Umfang Baugelder erhalten, diese aber zweckwidrig verwendet hat.Derartige Forderungsausfälle von Bauhandwerkern sollen durch das GSB vermieden werden, indem dieVerwendung des Baugeldes seitens des Baugeldempfängers für eigene Zwecke sowie die Verwendung für dieBezahlung von Forderungen aus alten Bauvorhaben, also das sogenannte “ Löcher stopfen “, straf – undzivilrechtlich sanktioniert werden.Kern des Gesetzes ist § 1 Abs.1 GSB , wonach der Empfänger von Baugeld verpflichtet ist, das Baugeld zurBefriedigung solcher Personen zu verwenden, die an der Herstellung des Baues auf Grund eines Werk-, Dienst –oder Lieferungsvertrages beteiligt sind.Nach dieser Vorschrift ist dem Baugeldempfänger nicht nur unter Strafandrohung gem. § 5 GSB die zweckwidrigeVerwendung des ihm zur Verfügung stehenden Baugeldes untersagt, sondern die Regelung gebietet ihm darüberhinaus explizit, das Baugeld zur Befriedigung der Bauforderungen zu verwenden. Deshalb ist das GSB Schutzgesetzim Sinne des § 823 II BGB.Baugeldempfänger ist derjenige, der das Baugeld zur Bestreitung der Baukosten erhält, also die tatsächliche undrechtliche Verfügungsgewalt über das Baugeld hat. Dies können natürliche und juristische Personen sein.Typischerweise Baugeldempfänger sind u.a. Bauträger, GÜ/GU oder auch Verkäufer von schlüsselfertigen Häusern.Bei den von vorgenannten Personen empfangenen Geldern muß es sich um Baugelder, also gem. § 1 Abs.3 GSB umGeldbeträge handeln, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zurSicherung der Ansprüche des Geldgebers eine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dientoder die Übertragung der Eigentums erst nach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll. Alssolche Geldbeträge, die zum Zweck der Bestreitung der Kosten eines Baues gewährt werden, gelten gem. § 1 Abs. 3GSB insbesondere solche, deren Auszahlung ohne nähere Bestimmung des Zweckes der Verwendung nachMaßgabe des Fortschreitens des Baues erfolgen soll.Der Baugeldbegriff setzt demnach drei Elemente voraus, nämlich1. die Zweckbestimmung zur Bestreitung der Baukosten (im Darlehensvertrag),2. die Gewährung von Geldbeträgen (seitens eines Kreditgebers) und3. die Sicherung des Geldgebers durch Grundpfandrechte.Verstößt ein Baugeldempfänger schuldhaft gegen die Verwendungspflicht des § 1 Abs.1 GSB, steht denBaugläubigern, also u.a.-Generalunter-/ übernehmern (evtl. gegen Darlehensnehmer/ Bauherren),-- Bauunternehmern (evtl. gegen Generalunter-/übernehmer oder Bauherren),-- Subunternehmern (evtl. gegen Bauunternehmer, Generalunter-/übernehmer oder Bauherren)ein Schadensersatzanspruch gegen ihn zu, und zwar grundsätzlich in Höhe der nicht bezahlten Werklohnforderung,soweit diese Forderung nicht den vom Baugeldempfänger zweckwidrig verwendeten Baugeldbetrag übersteigt.Eigentlich interessant aber ist dieser Schadensersatzanspruch für Bauhandwerker deshalb, weil neben derjuristischen Person (GmbH ) auch diejenigen Personen haften, die als gesetzlicher Vertreter (Geschäftsführer einerGmbH) schuldhaft gegen die Verwendungspflicht aus § 1 Abs.1 GSB verstoßen haben. Insbesondere bei Insolvenzvon juristischen Personen bietet das aus dem Jahre 1909 stammende GSB daher manchmal eine Möglichkeit, denGeschäftsführer persönlich auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen.Wichtig! Es muß sich um Baugeld im Sinne der Legaldefinition handeln (Geldbeträge, die zum Zweck derBestreitung der Kosten eines Baues in der Weise gewährt werden, daß zur Sicherung der Ansprüche des Geldgeberseine Hypothek oder Grundschuld an dem zu bebauenden Grundstück dient oder die Übertragung der Eigentums erstnach gänzlicher oder teilweiser Herstellung des Baues erfolgen soll.)

      http://64.233.183.104/search?q=cache:MuHd076TJVIJ:www.haera.…
      Avatar
      schrieb am 21.07.05 22:22:13
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ob "Baugeld" iSv § 1 Abs. 3 GSB vorliegt, wäre allerdings noch zu prüfen.


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