checkAd

    ->->Farmatic->->1000% <-< - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.09.05 13:59:56 von
    neuester Beitrag 19.09.05 22:04:50 von
    Beiträge: 30
    ID: 1.006.306
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 7.751
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 13:59:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      :eek:

      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:01:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Aus dem Nachbarthread :eek:

      #1 von EasyTech 12.09.05 13:37:48 Beitrag Nr.: 17.863.988
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben FARMATIC BIOTECH ENERGY AG


      Laut Handelsblatt werden die Aktien zu 6,60 - 7,60 Euro angeboten. Bei 5,05 Millionen Aktien wird EOP Biodiesel mit 33 - 38 Millionen Euro bewertet.
      [Link:http://www.handelsblatt.com/pshb/fn/relhbi/sfn/cn_artikel_dr…

      Farmatic hatte in 2001 die Biodieselanlage für EOP geplant und gebaut. Im Rahmen dessen hatte sich Farmatic an der EOP beteiligt.
      Zitat aus dem Geschäftsbericht 2001 der Faramtic:
      " Im Zuge einer strategischen Partnerschaft hat sich farmatic an der Elbe Oel Prignitz (EOP) AG
      beteiligt. EOP baut bzw. plant eine Raps-Methylesther-Anlage, mehrere Ölmühlen sowie ein
      mobiles Biodiesel-Tankstellennetz in den neuen Bundesländern.

      Auf der alten Internetseite der EOP kann man ebenfalls nachlesen, dass sich farmatic an EOP beteiligt hat:
      " Mit der farmatic biotech energy AG aus Nortorf hat eine der wichtigsten börsennotierten Gesellschaften 10% der Emission der EOP gezeichnet."
      [Link:http://web.archive.org/web/20031207060020/http://elbeoel.com…

      Da farmatic noch Aktien der EOP Biodiesel AG hält, kann farmatic einen enormen Geldbetrag durch den Verkauf der EOP Aktien über die Börse einnehmen.

      Da die Aktien der EOP Biodiesel AG nur bei institutionellen Investoren platziert werden, können die Aktien nicht von Privatanlegern gezeichnet werden. Es bleibt nur der Kauf über die Börse zu dann sehr wahrscheinlich viel höheren Kursen.
      Somit kann man eingentlich nur über die farmatic-Aktien von einem Erfolg des EOP Biodiesel-Börsengangs profitieren.


      Anmerkung: Der komplette Geschäftsbetrieb der Elbe Oel Prignitz (EOP) AG wurde durch Beschluss der Hauptversammlung
      vom 30.08.2004 auf die neu gegründete EOP Biodiesel AG abgespalten. Die Aktionäre der Elbe Oel Prignitz (EOP) AG erhielten für jede gehaltene Aktie eine Aktie der EOP Biodiesel AG. ...Nicht dass mir einer auf die Idee kommt, zu sagen, farmatic sei an der Elbe Oel Prignitz (EOP) AG beteiligt und nicht an der EOP Biodiesel AG.


      wallstreet:club
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:02:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      rechne eher mit 300 prozent.
      kapitalisierung war bisher knapp ne million. die beteiligung (10 Prozent) dürfte knapp 3-3,5 mio wert sein.
      keine kauf oder verkaufsempfehlung
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:05:15
      Beitrag Nr. 4 ()
      [posting]17.864.366 von Corgar am 12.09.05 14:02:56[/posting]Viel Phantasie :eek:
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:07:41
      Beitrag Nr. 5 ()

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1775EUR -7,07 %
      CEO lässt auf “X” die Bombe platzen!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:15:09
      Beitrag Nr. 6 ()
      looooooooooooooooool

      schwachmatenpush

      absoluter brüller, elbe oel ist längst weg vom fenster, aber es gibt immer noch leute, die farmatic mit solchen falschaussagen pushen

      respekt@w:o für die duldung solche threads

      Gesellschaftsbekanntmachungen
      Aktiengesellschaften
      Elektronischer Bundesanzeiger
      Veröffentlichungsdatum: 16.08.2005
      Druckversion


      Veröffentlichungstext:



      ElbeOel Prignitz (EOP) AktiengesellschaftFalkenhagenDie Hauptversammlung hat am 13.06.2005 die LIQUIDATION der Gesellschaft beschlossen. Die Gläubiger werden aufgefordert, etwaige Forderungen beim Liquidator der Gesellschaft, Herrn Sven Schön, ElbeOel Prignitz (EOP) AG Falkenhagen, Am Hünengrab 9, 16928 Pritzwalk zur Anmeldung zu bringen. Der Liquidator

      Gesellschaftsbekanntmachungen
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:18:46
      Beitrag Nr. 7 ()
      [posting]17.864.548 von Berta Roker am 12.09.05 14:15:09[/posting]erst lesen dann schreiben

      anmerkung: Der komplette Geschäftsbetrieb der Elbe Oel Prignitz (EOP) AG wurde durch Beschluss der Hauptversammlung
      vom 30.08.2004 auf die neu gegründete EOP Biodiesel AG abgespalten. Die Aktionäre der Elbe Oel Prignitz (EOP) AG erhielten für jede gehaltene Aktie eine Aktie der EOP Biodiesel AG. ...Nicht dass mir einer auf die Idee kommt, zu sagen, farmatic sei an der Elbe Oel Prignitz (EOP) AG beteiligt und nicht an der EOP Biodiesel AG.
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:21:11
      Beitrag Nr. 8 ()
      [posting]17.864.548 von Berta Roker am 12.09.05 14:15:09[/posting]Neidhammel :laugh::laugh::laugh:
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:28:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      Heute noch 0,20€ :confused::eek:
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:30:50
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]17.864.548 von Berta Roker am 12.09.05 14:15:09[/posting]extra für berta roker:

      http://www.eopbiodieselag.de/
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:38:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      [posting]17.864.548 von Berta Roker am 12.09.05 14:15:09[/posting]nochmals für berta roker:

      2004

      * Abnahme der Produktionsanlage April 2004


      * Volle Produktionsaufnahme August 2004


      * Ordentliche Hauptversammlung 30. August 2004


      * Beschluss der Abspaltung zur Neugründung der EOP Biodiesel AG 30.08.2004


      * Eintragung im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin 23.12.2004



      die abspaltung wurde nötig, da bei der gründung der elbe oel prignitz ag formaljursitische fehler unterlaufen sind.
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:43:44
      Beitrag Nr. 12 ()
      jetzt gehts los.
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:43:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      und nochmal was zum lesen für berta:

      Punkt 7

      a. Beschlussfassung über die Zustimmung zu der Abspaltung der wesentlichen Betriebsgrundlagen der ElbeOel Prignitz (EOP) AG auf die neu zu gründende EOP Biodiesel AG.
      Der Vorstand der ElbeOel Prignitz (EOP) AG hat am 22. Juni 2004 den nachfolgend abgedruckten Spaltungsplan in notariell beurkundeter Form unterzeichnet.
      Der Vorstand der ElbeOel Prignitz (EOP) AG hat einen schriftlichen Bericht über die Abspaltung erstattet. Darin wird die Abspaltung sowie der entsprechende Spaltungsplan rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, dem Spaltungsplan der ElbeOel Prignitz (EOP) AG in Falkenhagen als übertragender Gesellschaft zur Abspaltung des wesentlichen Betriebsvermögens auf die neu zu gründende EOP Biodiesel AG in Falkenhagen als übernehmender Gesellschaft mitsamt der im Spaltungsplan enthaltenen Satzung des neuen Rechtsträgers sowie der ebenfalls enthaltenden Bestellung des ersten Aufsichtsrates zuzustimmen.
      Der Spaltungsplan hat den folgenden wesentlichen Inhalt:

      Artikel I
      Beteiligungsverhältnisse

      Im Handelsregister des Amtsgerichtes Neuruppin ist unter HR B 6053 die Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Firma ElbeOel Prignitz (EOP) AG eingetragen, in dieser Urkunde kurz bezeichnet als Gesellschaft. Die Gesellschaft hat ein Grundkapital in Höhe von 3.050.300,00 Euro. Das Grundkapital ist eingeteilt in 3.050.300 auf den Inhaber lautende Stückaktien.
      Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb und die Verwaltung von Vermögenswerten und Immobilien im eigenen Namen und für eigene Rechnung, die Beteiligung an anderen Unternehmen im eigenen Namen und für eigene Rechnung, der Erwerb und Betrieb von 4 Ölmühlenanlagen, eines RME-Werkes sowie von 40 mobilen Tankstellen.
      Aus rechtlichen und organisatorischen Gründen soll nunmehr das gesamte Unternehmen abgespalten und auf eine neu zu gründende Gesellschaft übertragen werden, und zwar im Wege der Abspaltung zur Neugründung gemäß § 123 II Nr. 2 UmwG.
      Die neue Gesellschaft wird in dieser Urkunde errichtet. Gesellschafter dieser neuen Gesellschaft werden die Gesellschafter der bereits bestehenden Gesellschaft. Sie brauchen jedoch an der Gründung nicht mitzuwirken, da die Gründungskompetenz ausnahmsweise bei der bereits bestehenden Gesellschaft liegt, § 135 II 2 UmwG. Für den Erwerb der neuen Gesellschaftsanteile ist auch eine Übernahmeerklärung nicht erforderlich, vielmehr erfolgt der Erwerb im Rahmen der Spaltung kraft Gesetzes, § 131 I Nr.3 UmwG. Die Gesellschafter der bereits bestehenden Gesellschaft müssen jedoch der Spaltung und damit der Gründung der neuen Gesellschaft und dem Erwerb der Gesellschaftsanteile noch zustimmen. Bis dahin sind sowohl die Übertragung des Vermögens als auch die Gründung der neuen Gesellschaft noch nicht wirksam.

      Artikel II
      Spaltungsplan

      Dieses vorausgeschickt, wird gemäß § 136 UmwG folgender Spaltungsplan aufgestellt:
      § 1
      beteiligte Rechtsträger

      Übertragender Rechtsträger ist die ElbeOel Prignitz (EOP) AG mit Sitz in Falkenhaben.
      Neuer Rechtsträger ist die mit dieser Erklärung neu errichtete EOP Biodiesel AG mit Sitz in Falkenhagen.
      § 2
      Spaltung

      Der übertragende Rechtsträger spaltet das zu dem Gesamtunternehmen gehörende Vermögen ab und überträgt dieses als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten auf den neuen Rechtsträger. Im Gegenzuge werden den Anteilsinhabern des übertragenden Rechtsträgers Anteile an dem neuen Rechtsträger gewährt.
      Der übertragende Rechtsträger besteht mit dem verbleibenden Vermögen fort.
      § 3
      Umtauschverhältnis

      Ein Anteilstausch erfolgt nicht. Daher braucht ein Umtauschverhältnis nicht festgelegt zu werden.
      Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers übernehmen für jede ihrer Aktien an dem übertragenden Rechtsträger eine Aktie des neuen Rechtsträgers.
      Eine bare Zuzahlung erfolgt nicht. Die neue Mitgliedschaft wird nicht in besonderer Weise ausgestaltet.
      § 4
      Einzelheiten zur Übertragung

      Der Erwerb der neuen Anteile erfolgt kraft Gesetzes. Hiervon abweichende Formen bzw. ergänzende Übertragungen sind nicht vorgesehen.
      § 5
      Gewinnbezugsrecht

      Das Wirtschaftsjahr des neuen Rechtsträgers ist das Kalenderjahr. Die neu gebildeten Anteile gewähren einen Anspruch auf einen Anteil am Bilanzgewinn ab dem 1. Januar 2004.
      § 6
      Spaltungsstichtag

      Spaltungsstichtag ist der 01.01.2004, 0:00 Uhr. Von diesem Zeitpunkt an gelten die Handlungen des übertragenden Rechtsträgers als für Rechnung des neuen Rechtsträgers vorgenommen.
      § 7
      Sonderrechte

      Weder bei dem übertragenden Rechtsträger noch bei dem neuen Rechtsträger gibt es Inhaber besonderer Rechte. Im Rahmen der Spaltung werden einzelnen Anteilsinhabern auch keine besonderen Rechte gewährt. Auch sonst sind für diese Personen keine besonderen Maßnahmen vorgesehen.
      § 8
      Besondere Vorteile

      Den Mitgliedern der Vertretungsorgane oder der Aufsichtsorgane der an der Spaltung beteiligten Rechtsträger, den geschäftsführenden Gesellschaftern, den Abschlussprüfern oder den Spaltungsprüfern werden besondere Vorteile nicht gewährt.
      § 9
      Übertragungsgegenstand

      Es wird das Unternehmen als Gesamtheit mit allen Rechten und Pflichten übertragen, die wirtschaftlich zu diesem gehören. Eine Zuordnung zu den übernehmenden Rechtsträgern ist nicht erforderlich, da die Übertragung nur an einen Rechtsträger erfolgt. Die übertragenen Gegenstände des Aktiv- und des Passivvermögens werden folgendermaßen bezeichnet:

      • Zur Kennzeichnung des übertragenen Unternehmensbereiches im allgemeinen wird auf die Bilanz per 31.12.2003 verwiesen, die dieser Niederschrift als Anlage 1 beigefügt wird.
      • Das übertragene Anlagevermögen ergibt sich aus dem Anlageverzeichnis per 31.12.2003, das dieser Niederschrift als Anlage 2 beigefügt wird.
      • Der gesamte im Grundbuch von Falkenhagen unter Blatt 0429 verzeichnete Grundbesitz.
      • Es werden diejenigen Finanzanlagen übertragen, die in der als Anlage 1 beigefügten Bilanz per 31.12.2003 unter den Aktiven aufgeführt sind.
      • Sonstige nicht bilanzierungspflichtige - oder -fähige Rechte, insbesondere das Veredelungsverfahren.
      • Warenlager.
      • Es werden diejenigen Verbrauchsmaterialien und Hilfsstoffe übertragen, die sich auf dem Betriebsgelände des übertragenen Unternehmensbereiches befinden und die aufgrund ihrer räumlichen Zuordnung, Beschriftung, oder sonstiger Kennzeichnung eindeutig dem übertragenen Unternehmensbereich zuzuordnen sind,
      • Die übertragenen Forderungen ergeben sich aus der offenen Posten Liste „Debitoren“ per 31.12.2003, die dieser Niederschrift als Anlage 3 beigefügt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass ein etwaiges Abtretungsverbot gemäß § 399 BGB insoweit nicht eingreift, § 132 Satz 2 UmwG.
      • Vorsorglich wird in Ergänzung zu dem gesetzlichen angeordneten Rechtsübergang festgestellt, dass alle zu den übergehenden Rechten bestehenden Sicherheiten gleichfalls auf den neuen Rechtsträger übergehen.
      • Sofern die übergehenden Rechte und Sachen mit Rechten belastet sind, die als Sicherheit für die bei dem übertragenden Rechtsträger verbleibenden Verbindlichkeiten dienen, werden die Belastungen zunächst einmal übernommen. Es soll jedoch hierzu nachträglich eine entsprechende Freigabeerklärung des Gläubigers eingeholt werden. Sofern die Freigabe nicht erteilt wird, hat der übertragende Rechtsträger den übernehmenden Rechtsträger freizustellen und ihm hierfür eine geeignete Sicherheit zu stellen.
      • Die zu dem übertragenen Unternehmensbereich gehörenden Arbeitsverhältnisse gehen außerhalb der Spaltung gemäß § 613 a BGB auf den neuen Rechtsträger über. Die hiervon betroffenen Arbeitnehmer sind zur Klarstellung in einer Übersicht zusammengefasst, die dieser Niederschrift als Anlage 4 beigefügt wird. Es wird klargestellt, dass auch alle Handelsvertreterverträge auf den neuen Rechtsträger übergehen.
      • Zu den übergehenden Dauerschuldverhältnissen und sonstigen Verträgen wird auf die Aufstellung verwiesen, die dieser Niederschrift als Anlage 5 beigefügt wird.
      • Die übertragenen Verbindlichkeiten ergeben sich aus der offenen Posten Liste „Kreditoren“ per 31.12.2003, die dieser Niederschrift als Anlage 6 beigefügt wird. Soweit Verbindlichkeiten nur anteilig übergehen sollen, wird festgestellt, dass die Verbindlichkeiten zunächst einmal auf den neuen Rechtsträger übergehen, sodann geteilt und durch schuldrechtliche Vereinbarung zwischen den beiden Rechtsträgern rückübertragen werden sollen.
      • Sonstige nicht bilanzierungspflichtige - oder -fähige Verpflichtungen
      • Der übertragende Rechtsträger hat keine Beherrschungs-, Gewinnabführungs- oder sonstige Unternehmensverträge vereinbart.
      • Auslandsvermögen ist von der Spaltung nicht betroffen.
      • Soweit ab dem Spaltungsstichtag Vermögensgegenstände durch den übertragenden Rechtsträger im regelmäßigen Geschäftsverkehr veräußert worden sind, treten die Surrogate an deren Stelle.
      • Vermögensgegenstande, Verbindlichkeiten, Vertrags - und Arbeitsverhältnisse, die nicht in den vorstehenden Anlagen aufgeführt sind, gehen entsprechend der vorstehenden Regelung auf den neuen Rechtsträger über, soweit sie dem übertragenem Unternehmensbereich im weitesteten Sinne zuzuordnen sind. Dieses gilt insbesondere auch für immaterielle oder bis zur Rechtswirksamkeit der Spaltung erworbene Vermögensgegenstande, Verbindlichkeiten, Vertrags - und Arbeitsverhältnisse.
      • Soweit sich nach dem Wirksamwerden der Spaltung Verbindlichkeiten aus Risiken des übertragenden Rechtsträgers ergeben sollten, die heute dem Grunde oder der Höhe nach unbekannt oder nicht absehbar sind, werden diese von dem übertragenden Rechtsträger getragen.
      Von der Übertragung ausdrücklich ausgenommen ist ein Bankguthaben in Höhe von 82.012,00 € bei der Sparkasse Prignitz, Kto.-Nr. 1411012018.
      § 10
      Aufteilung der Anteile

      Die Abspaltung erfolgt verhältniswahrend. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers erhalten entsprechend ihrem bisherigen Beteiligungsverhältnis Anteile an dem neuen Rechtsträger. Daher ist es nicht erforderlich, den Wert des abgespaltenen Vermögens in ein Verhältnis zu dem Wert der neu gebildeten Anteile zu setzen.
      Die Grundsätze der Kapitalaufbringung und der objektiven Wertdeckung sind gewahrt. Der auf jeden Anteilsinhaber entfallende anteilige Wert des abgespaltenen Vermögens übersteigt den Nennbetrag des von ihm übernommenen Anteiles.
      Die Übertragung erfolgt zu Buchwerten. Übersteigt der positive Saldo der Buchwerte den Betrag des Stammkapitales, so ist der überschießende Teil in der Eröffnungsbilanz des neuen Rechtsträgers in die Kapitalrücklage einzustellen.
      § 11
      Arbeitnehmer

      Die Spaltung hat - von der neuen rechtlichen Identität des Arbeitgebers abgesehen - keine Folgen für die Arbeitnehmer und ihre Vertretungen. Die Anstellungsverhältnisse werden in ihrem Bestand nicht berührt. Sämtliche betroffenen Anstellungsverhältnisse bei dem übertragenden Rechtsträger werden ohne Einschränkung oder Änderung von dem neuen Rechtsträger übernommen. Besondere Maßnahmen sind insoweit nicht vorgesehen. Weder der übertragende Rechtsträger noch der neue Rechtsträger haben einen Betriebsrat.
      § 12
      Satzungsänderung übertragender Rechtsträger

      Der Gesellschaftsvertrag des übertragenden Rechtsträgers soll in folgenden Positionen geändert werden:

      • Der Unternehmensgegenstand wird geändert. § 2 (Gegenstand des Unternehmens) Absatz 1 wird wie folgt neu gefasst:
      Gegenstand des Unternehmens ist die Verwaltung eigenen Vermögens. Ausgenommen sind jedoch solche Tätigkeiten, die einer staatlichen Genehmigung bedürfen.
      • Das Grundkapital wird auf 82.012,00 € herabgesetzt. § 4 (Höhe und Einteilung des Grundkapitals) Absatz 1 der Satzung wird entsprechend angepasst.
      Zu den vorstehenden Änderungen sind noch formelle Hauptversammlungsbeschlüsse erforderlich, die im Rahmen des Spaltungsbeschlusses gefasst werde sollen.

      Artikel III
      Gründung der neuen Gesellschaft

      Unter der Firma EOP Biodiesel AG wird eine Aktiengesellschaft errichtet. Hierzu wird folgendes festgestellt:
      § 1
      Gründung

      Gründerin der EOP Biodiesel AG ist die in dieser Urkunde als Partei mitwirkende Gesellschaft, wie sie im Urkundseingang bezeichnet ist, § 135 Abs. 2 UmwG.
      Die Gründerin stellt zunächst die dieser Niederschrift als Anlage 7 beigefügte Satzung fest und unterzeichnet diese.
      Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt 2.050.300,- €. Es ist zerlegt in 2.050.300 Stückaktien. Die Aktien lauten auf den Inhaber.
      Die von den Aktionären der Gründerin im Rahmen der Abspaltung gegen Sacheinlagen übernommenen Aktien im Nennbetrag von 2.050.300,- € werden zum Nennbetrag gegen die in der Satzung festgelegte Einbringung des Abspaltungsgegenstandes ausgegeben. Die mit der Einbringung verbundenen Kosten trägt die Gesellschaft.
      Damit sind alle Aktien übernommen. Die Gesellschaft ist damit errichtet.
      § 2
      Bestellung der Organe

      Sodann wird die erste Versammlung der Gründerin abgehalten und beschlossen:

      1. Zu Mitgliedern des ersten Aufsichtsrates bestellen wir

      • Rechtsanwalt Klaus Maerten-Hinrichs in Pritzwalk, geboren am 25.01.1958,
      • Notar Dirk Tast in Plau am See, geboren am 05.10.1967,
      • Kaufmann Mike Blechschmidt in Heiligengrabe, geboren am 23.06.1966.
      Die Bestellung erfolgt für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung, die über die Entlastung für das mit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister beginnende erste Geschäftsjahr beschließt.
      2. Zum Abschlussprüfer für das erste Geschäftsjahr bestellen wir die Dr. Kaufmann & Coll. GmbH in Frankfurt.
      3. Als externen Gründungsprüfer schlagen wir die Dr. Kaufmann & Coll. GmbH in Frankfurt vor. Wir erteilen dem beurkundenden Notar Vollmacht, bei dem Gericht im Namen der Gründer einen entsprechenden Bestellungsantrag zu stellen. 33 II AktG
      4. Der Vorstand wird zur sofortigen Geschäftsaufnahme ermächtigt. Ihm wird hierfür umfassende Vertretungsmacht erteilt.
      Sämtliche Feststellungen und Beschlüsse werden einstimmig gefasst, also ohne Gegenstimmen und ohne Enthaltungen. Weitere Beschlüsse werden nicht gefasst. Die Versammlung der Gründer ist damit beendet.

      Anlage 7 zum Spaltungsplan (Satzung des neuen Rechtsträgers)
      I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
      § 1
      Firma, Sitz, Geschäftsjahr, Dauer

      (1) Die Firma der Gesellschaft lautet:
      EOP Biodiesel AG.

      (2) Sie hat ihren Sitz in Falkenhagen.
      (3) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauf folgenden Jahres. Die Zeit bis zum bis 30. Juni bildet ein Rumpfgeschäftsjahr.
      (4) Die Dauer der Gesellschaft ist unbestimmt.
      § 2
      Gegenstand des Unternehmens

      (1) Gegenstand des Unternehmens sind die Herstellung und der europaweite Handel mit Pflanzenölen und Bio-Diesel.
      (2) Die Gesellschaft ist zu allen Geschäften und Maßnahmen berechtigt, die dem Gegenstand des Unternehmens dienen. Sie kann zu diesem Zweck auch andere Unternehmen gründen, erwerben und sich an ihnen beteiligen und Zweigniederlassungen errichten, und zwar im In- und Ausland.

      II. GRUNDKAPITAL UND AKTIEN
      § 3
      Höhe und Einteilung des Grundkapitals

      (1) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt

      EUR 2.050.300,00
      (in Worten: Euro zweimillionenfünfzigtausenddreihundert).
      (2) Das Grundkapital ist eingeteilt in 2.050.300 Stückaktien ohne Nennbetrag. Sie sind am Grundkapital der Gesellschaft in gleichem Umfang beteiligt.
      (3) Die Aktien lauten auf den Inhaber.
      (4) Die Form der Aktienurkunden und der Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine bestimmt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrats.
      (5) Jeder Aktionär hat einen Anspruch auf Aushändigung effektiver Stücke in Form von Einzel- oder Sammelurkunden. Über mehrere Aktien kann eine Sammelurkunde ausgestellt werden. Entsprechendes gilt für Gewinnanteil- und Erneuerungsscheine.
      (6) Bei einer Kapitalerhöhung kann die Gewinnbeteiligung neuer Aktien abweichend von § 60 Abs. 1 AktG geregelt werden.
      (7) Das Grundkapital wird in voller Höhe dadurch geleistet, dass das gesamte Unternehmen der ElbeOel Prignitz (EOP) AG in Falkenhagen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Neuruppin unter HRB 6053, als Ganzes mit den zugehörigen Aktiva und Passiva sowie allen Rechten und Pflichten mit Ausnahme eines Bankguthabens in Höhe von 82.012,00 € gemäß den Bestimmungen des Umwandlungsgesetzes im Wege der Abspaltung nach Ma0ßgabe des Spaltungsplanes auf die Gesellschaft übertragen wird.
      § 4
      Genehmigtes Kapital

      (1) Der Vorstand ist ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital bis zum 31. Dezember 2007 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktien gegen Sach- oder Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro einemillion), zu erhöhen.
      Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrats ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen, sofern die Erhöhung des Grundkapitals allein zum Zweck der Ausgabe von Aktien zur Durchführung einer Unternehmensbeteiligung erfolgt.
      (2) Der Vorstand ist weiter ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrates das Grundkapital der Gesellschaft bis zum 31. Dezember 2008 durch Ausgabe neuer auf den Inhaber lautender, nennwertloser Stückaktien gegen Bareinlage einmal oder mehrmals, insgesamt jedoch um höchstens EUR 1.000.000,00 (in Worten: Euro einemillion), zu erhöhen (Genehmigtes Kapital II). Der Vorstand ist mit Zustimmung des Aufsichtsrates ferner ermächtigt, das Bezugsrecht der Aktionäre ganz oder teilweise auszuschließen.
      (3) Der Aufsichtsrat wird ermächtigt, die Fassung der Satzung entsprechend dem Umfang der Kapitalerhöhung aus genehmigtem Kapital zu ändern.

      III. DER VORSTAND
      § 5
      Zusammensetzung des Vorstands

      (1) Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Der Aufsichtsrat bestimmt die Zahl der Vorstandsmitglieder. Auch bei einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro kann der Vorstand aus weniger als zwei Personen bestehen.
      (2) Der Aufsichtsrat kann einen Vorsitzenden oder Sprecher des Vorstands sowie einen stellvertretenden Vorsitzenden bzw. Sprecher ernennen. Es können stellvertretende Vorstandsmitglieder bestellt werden.
      § 6
      Geschäftsführung und Vertretung

      (1) Der Vorstand hat die Geschäfte der Gesellschaft in eigener Verantwortung zu leiten. Der Vorstand kann sich selbst eine Geschäftsordnung geben und die Geschäftsverteilung regeln, wenn nicht der Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung für den Vorstand erlässt.
      (2) Der Vorstand beschließt, soweit nicht Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung etwas anderes vorschrieben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten als nicht abgegeben. Wenn dem Vorstand mehr als zwei Mitglieder angehören, entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden oder Sprechers des Vorstandes.
      (3) Die Gesellschaft wird durch ein Vorstandsmitglied allein vertreten, wenn dieses alleiniges Vorstandsmitglied ist oder wird bzw. durch Aufsichtsratsbeschluss zur Einzelvertretung ermächtigt ist. Im übrigen wird die Gesellschaft gemeinsam durch zwei Vorstandsmitglieder oder durch ein Vorstandsmitglied gemeinsam mit einem Prokuristen vertreten.
      (4) Durch Aufsichtsratsbeschluss können einzelne oder alle Vorstandsmitglieder von dem Verbot befreit werden, die Gesellschaft auch bei solchen Rechtsgeschäften zu vertreten, die sie mit einem von ihnen vertretenen Dritten abschließen (teilweise Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB im Rahmen des §112 AktG).
      (5) Stellvertretende Vorstandsmitglieder stehen hinsichtlich der Vertretungsmacht ordentlichen Vorstandsmitgliedern gleich.
      (6) Der Aufsichtsrat kann in einer Geschäftsordnung für den Vorstand oder durch Beschluss anordnen, dass bestimmte Arten von Geschäften seiner Zustimmung bedürfen.

      IV. DER AUFSICHTSRAT
      § 7
      Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung

      (1) Der Aufsichtsrat besteht aus drei Mitgliedern, die von der Hauptversammlung zu wählen sind.
      (2) Der erste Aufsichtsrat wird längstens bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über die Entlastung für das erste Rumpfgeschäftsjahr beschließt. Beschließt die Hauptversammlung zu einem früheren Zeitpunkt nach der Eintragung der Gesellschaft eine Satzungsänderung, endet die Amtszeit des ersten Aufsichtsrates mit der Beendigung dieser Hauptversammlung. Die Aufsichtsratsmitglieder werden im übrigen für die Zeit bis zur Beendigung der Hauptversammlung gewählt, die über ihre Entlastung für das vierte Geschäftsjahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Das Geschäftsjahr, in dem die Amtszeit beginnt, wird nicht mitgerechnet. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Wahl des Nachfolgers eines vor Ablauf der Amtzeit ausgeschiedenen Mitglieds erfolgt für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds.
      (3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats können ihr Amt durch eine an den Vorsitzenden des Aufsichtsrats oder an den Vorstand zu richtende schriftliche Erklärung unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen niederlegen. Das Recht zur Amtsniederlegung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
      (4) Wird ein Aufsichtsratmitglied anstelle eines vorzeitig ausscheidenden Mitglieds gewählt, so besteht sein Amt für den Rest der Amtsdauer des ausscheidenden Mitglieds.
      (5) Gleichzeitig mit den ordentlichen Aufsichtsratsmitgliedern können für ein oder für mehrere bestimmte Aufsichtsratsmitglieder Ersatzmitglieder gewählt werden. Sie werden nach einer bei der Wahl festzulegenden Reihenfolge Mitglieder des Aufsichtsrates, wenn Aufsichtsratsmitglieder, als deren Ersatzmitglieder sie gewählt wurden, vor Ablauf der Amtszeit aus dem Aufsichtsrat ausscheiden. Tritt ein Ersatzmitglied an die Stelle des Ausgeschiedenen, so erlischt sein Amt, falls in der nächsten oder übernächsten Hauptversammlung nach Eintritt des Ersatzfalles eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen stattfindet, mit Beendigung dieser Hauptversammlung, anderenfalls mit Ablauf der restlichen Amtszeit des Ausgeschiedenen. Der Beschluss über eine Neuwahl für den Ausgeschiedenen bedarf der Mehrheit von ¾ der abgegebenen Stimmen.
      § 8
      Einberufung des Aufsichtsrates, Beschlussfassung

      (1) Der Aufsichtsrat wählt im unmittelbaren Anschluss an seine Wahl aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.
      (2) Der Vorsitzende, ersatzweise dessen Stellvertreter, beruft die Sitzungen des Aufsichtsrats ein. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen. Der Vorsitzende ist ermächtigt, im Namen des Aufsichtsrats die zur Durchführung der Beschlüsse erforderlich Erklärungen abzugeben und Erklärungen an den Aufsichtsrat in Empfang zu nehmen.
      (3) Der Aufsichtsrat kann sich im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Bestimmungen dieser Satzung eine Geschäftsordnung geben.
      (4) Der Aufsichtsrat beschließt, soweit nicht Gesetz, Satzung oder Geschäftsordnung etwas anderes vorschreiben, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung gelten als nicht abgegeben. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden des Aufsichtsrats.
      (5) Der Aufsichtsrat ist befugt, Änderungen der Satzung zu beschließen, die nur deren Fassung betreffen.

      V. HAUPTVERSAMMLUNG
      § 9
      Ort und Einberufung

      (1) Die Hauptversammlung findet an einem Ort im Umkreis von 200 km vom Sitz der Gesellschaft statt.
      (2) Sie wird durch den Vorstand und in den gesetzlich vorgeschriebenen Fällen durch den Aufsichtsrat einberufen.
      (3) Die Einberufung erfolgt durch einmalige Bekanntmachung im Bundesanzeiger. Soweit der Gesellschaft die Aktionäre namentlich bekannt sind, kann die Hauptversammlung statt dessen auch durch eingeschriebenen Brief an die der Gesellschaft zuletzt benannte Adresse der Aktionäre erfolgen. Die Einberufung muss mindestens einen Monat vor dem Tage der Versammlung erfolgen. Dabei werden der Tag der Veröffentlichung bzw. Absendung und der Tag der Hauptversammlung nicht mitgerechnet. Mit der Einberufung sind den Aktionären die Gegenstände der Tagesordnung mitzuteilen.
      (4) Ohne Wahrung der Einberufungsförmlichkeiten kann eine Hauptversammlung auch dann abgehalten werden, wenn alle Aktionäre erscheinen oder vertreten sind und kein Aktionär der Beschlussfassung widerspricht.
      § 10
      Teilnahme und Vorsitz in der Hauptversammlung

      (1) Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind die Aktionäre oder deren Vertreter berechtigt, die ihre Aktien bei der Gesellschaft, bei einem deutschen Notar, bei einer zur Entgegennahme der Aktien befugten Wertpapiersammelbank oder bei einer anderen in der Einberufung bezeichneten Stelle hinterlegen und dort bis zur Beendigung der Hauptversammlung belassen und die sich nicht später als am fünften Tag vor der Versammlung bei der Gesellschaft angemeldet haben. Die Hinterlegung hat spätestens am siebten Tag vor dem Tage der Hauptversammlung zu erfolgen.
      (2) Fällt der letzte Tage der Frist auf einen Sonntag, einen Sonnabend oder einen staatlich anerkannten Freiertag, so kann die Anmeldung noch am folgenden Werktag vorgenommen werden.
      (3) Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Vorsitzende des Aufsichtsrats, im Falle seiner Verhinderung sein Stellvertreter. Wenn sowohl der Vorsitzende des Aufsichtsrats als auch sein Stellvertreter verhindert sind, wird der Vorsitzende durch die Hauptversammlung gewählt.
      (4) Der Vorsitzende bestimmt die Reihenfolge der Abhandlung der Tagesordnung sowie die Reihenfolge der Abstimmung und Form und Durchführung der Beschlussfassung.
      § 11
      Beschlussfassung

      (1) Je eine Stückaktie gewährt eine Stimme.
      (2) Das Stimmrecht beginnt, wenn auf die Aktie die gesetzliche Mindesteinlage geleistet ist.
      (3) Die Beschlüsse der Hauptversammlung werden, soweit nicht zwingend gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen und, sofern das Gesetz außer der Stimmenmehrheit eine Kapitalmehrheit vorschreibt, mit der einfachen Mehrheit des bei der Beschlussfassung vertretenen Grundkapitals gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegebene Stimmen.

      VI. JAHRESABSCHLUSS
      § 12
      Jahresabschluss und ordentliche Hauptversammlung

      (1) Der Vorstand hat in den ersten drei Monaten des Geschäftsjahres den Jahresabschluss (Bilanz nebst Gewinn und Verlustrechnung sowie Anhang) sowie den Lagebericht für das vergangene Geschäftsjahr aufzustellen und – sofern eine Abschlussprüfung erforderlich ist – zunächst dem Abschlussprüfer, sonst sogleich dem Aufsichtsrat vorzulegen. Im Falle einer Abschlussprüfung sind diese Unterlagen dem Aufsichtsrat nach Eingang des Prüfungsberichtes des Abschlussprüfers mit diesem zusammen vorzulegen. Zeitgleich hat der Vorstand dem Aufsichtsrat den Vorschlag vorzulegen, den er der Hauptversammlung für die Verwendung des Bilanzgewinns machen will. Der Aufsichtsrat hat den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns zu prüfen und über das Ergebnis seiner Prüfung schriftlich an die Hauptversammlung zu berichten. Er hat seinen Bericht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die Vorlagen zugegangen sind, dem Vorstand zuzuleiten. Billigt der Aufsichtsrat nach Prüfung den Jahresabschluss, ist dieser festgestellt.
      (2) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrates über das Ergebnis seiner Prüfung hat der Vorstand unverzüglich die ordentliche Hauptversammlung einzuberufen, die innerhalb der ersten acht Monate eines jeden Geschäftsjahres stattzufinden hat. Sie beschließt über die Entlastung des Vorstands und des Aufsichtrats sowie über die Verwendung des Bilanzgewinns. Der Jahresabschluss, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrates und der Vorschlag für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen.

      VII. EINZIEHUNG VON AKTIEN
      § 13
      Einziehung

      (1) Die Gesellschaft kann Aktien mit Zustimmung des betroffenen Aktionärs jederzeit einziehen.
      (2) Die Gesellschaft kann Aktien ohne Zustimmung des betroffenen Aktionärs einziehen, wenn

      ― über sein Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet ist, unabhängig von der Rechtskraft des Eröffnungsbeschlusses, oder die Eröffnung mangels hinreichender Masse abgelehnt wird.
      ― die Aktien gepfändet werden und die Pfändung nicht innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Pfändungsbeschlusses wieder aufgehoben wird.
      ― er die eidesstattliche Offenbarungsversicherung abgegeben hat oder er für die Gesellschaft länger als ein Jahr unauffindbar ist.
      ― in seiner Person ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Ein wichtiger Grund in diesem Sinne liegt insbesondere vor, wenn ein Aktionär nachhaltig grob gegen wesentliche Aktionärspflichten verstößt.
      Steht eine Aktie mehreren Personen gemeinschaftlich zu, so genügt es, wenn ein Einziehungsgrund bei einer Person vorliegt.
      § 14
      Einziehungsentgelt

      (1) Ein Aktionär, dessen Aktien eingezogen wurden, hat Anspruch auf ein Einziehungsentgelt.
      (2) Das an den Betroffenen Aktionär zu zahlen Entgelt bemisst sich wie folgt:
      Maßgeblich ist eine Abfindungsbilanz, die von dem Vorstand im Einvernehmen mit dem abzufindenden Aktionär aufzustellen ist. In diese Bilanz sind nach anerkannten betriebswirtschaftlichen Methoden alle aktiven und passiven Vermögensgegenstände mit ihren wirklichen Werten einzusetzen. Ein eventueller Geschäftswert (Firmenwert, good will) ist bei der Bewertung nicht in Ansatz zu bringen. Der so ermittelte Gesamtwert ist ohne jeden Abzug auf die betreffenden Aktien umzulegen und zwar anteilig im Verhältnis der Beteiligungsquote.
      (3) Bei Ausscheiden im Laufe eines Geschäftsjahres findet eine anteilige Ergebniszurechnung statt. Die im laufenden Geschäftsjahr geleisteten Einlagen sind zuzurechnen, die Kapitalrückzahlungen und Gewinnausschüttungen abzusetzen. An schwebenden Geschäften nimmt der ausscheidende Gesellschafter nicht teil. Nachträgliche Änderungen der zugrunde gelegten Bilanzen, insbesondere aufgrund steuerlicher Betriebsprüfung, bleiben unberücksichtigt.
      (4) Das Entgelt ist in vier gleichen Halbjahresraten, erstmals ein halbes Jahr nach dem Tag des Ausscheidens, zur Zahlung fällig. Sie kann ganz oder teilweise früher gezahlt werden. Ausstehende Beträge sind vom Tag des Ausscheidens an mit 2 % über dem jeweiligen Basiszinssatz zu verzinsen. Die Zinsen sind nachschüssig jeweils mit den Raten zu bezahlen.
      (5) Soweit kraft zwingenden Rechts ein ausgeschiedener Aktionär Anspruch auf ein höheres Entgelt oder auf eine andere Auszahlung oder Verzinsung des Entgelts haben sollte, besteht der Anspruch in der Mindesthöhe und ist in der vorgeschriebenen Weise zu berichtigen, jedoch unter möglichster Schonung der Gesellschaft. Zwingende Gläubigerschutzvorschriften bleiben unberührt.
      (6) Können sich die Beteiligten über die Höhe der Abfindung nicht einigen, so wird diese durch einen Schiedsgutachter, der ein in der Bundesrepublik Deutschland zugelassener Wirtschaftsprüfer sein muss, ermittelt und festgelegt. Einigen sich die Beteiligten nicht binnen zwei Wochen nach entsprechendem Verlangen eines Beteiligten auf einen derartigen Schiedsgutachter, so wird dieser auf Antrag eines Beteiligten vom Präsidenten der für die Gesellschaft zuständigen Handelskammer ernannt. Die Kosten tragen die Gesellschaft und der betroffene Aktionär je zur Hälfte.

      VIII. SCHLUSSBESTIMMUNGEN
      § 15
      Gründungskosten

      (1) Die Kosten der Gründung der Gesellschaft (Gerichtsgebühren, Veröffentlichungskosten, Notarkosten, sowie ggf. Vergütung für vorbereitende Beratungstätigkeit) bis zu höchstens EUR 20.000,00 gehen zu Lasten der Gesellschaft.
      (2) Die Vorstehende Regelung kann erst 30 Jahre nach Eintragung der Gesellschaft gestrichen werden.
      § 16
      Bekanntmachungen

      Die Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen im elektronischen Bundesanzeiger.
      § 17
      Schlussbestimmungen

      (1) Soweit in dieser Satzung keine abweichenden Bestimmungen entgehalten sind, sollen die Vorschriften des Aktiengesetzes in seiner jeweiligen Fassung gelten.
      (2) Sollten einzelne Bestimmungen diese Vertrages unwirksam sein oder werden, so bleibt der Vertrag im Übrigen gültig. Die unwirksame Bestimmung ist dann so zu ersetzen bzw. zu ergänzen, dass der mit ihr verfolgte wirtschaftliche Zweck weitestgehend erreicht wird.

      Der Spaltungsplan wurde vor der Einberufung der Hauptversammlung zum Handelsregister der übertragenden Gesellschaft eingereicht. Zur Einsicht der Aktionäre liegen von der Einberufung der Hauptversammlung an in den Geschäftsräumen der ElbeOel Prignitz (EOP) AG in 16928 Falkenhagen, Am Hünengrab 9, und in der Hauptversammlung selbst aus:

      • Der Spaltungsplan vom 22. Juni 2004 der ElbeOel Prignitz (EOP) AG in Falkenhagen;
      • die Jahresabschlüsse und Lageberichte der ElbeOel Prignitz (EOP) AG für die Geschäftsjahre 2001, 2002 und 2003;
      • der Spaltungsbericht des Vorstandes der ElbeOel Prignitz (EOP) AG;
      • der Prüfbericht des gerichtlich bestellten Spaltungsprüfers Dr. Kaufmann & Coll. GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Frankfurt/Main.
      Auf Verlangen wird jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der vorgenannten Unterlagen erteilt.


      b) Beschlussfassung über die vereinfachte Kapitalherabsetzung zum Zwecke der Abspaltung.
      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, zum Zwecke der Abspaltung gemäß des vorstehenden Beschlusses des Grundkapital der Gesellschaft zum Zwecke der Abspaltung entsprechend dem Spaltungsplan von 2.132.312,00 € um 2.050.300,00 € auf sodann 82.012,00 € im Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung (§ 145 UmwG i.V.m. §§ 229 ff. AktG) durch Zusammenlegung der Aktien im Verhältnis 1:26 herabzusetzen. Es sollen neue Aktienurkunden ausgegeben werden. Die Einzelheiten der Durchführung des Beschlusses regelt der Vorstand mit Zustimmung des Aufsichtsrates.
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:44:51
      Beitrag Nr. 14 ()
      0,185€ :eek:
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:45:26
      Beitrag Nr. 15 ()
      :O
      dieser berta roker ist einfach nur peinlich absolut unterste Schublade aber es haben schon viele bemerkt...................:)


      @easytech

      sauber recherchiert junge!!!! echt ein großes kompliment!
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:48:03
      Beitrag Nr. 16 ()
      [posting]17.864.923 von EasyTech am 12.09.05 14:43:49[/posting]Danke!

      Klasse Info von Dir :eek:
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 14:57:51
      Beitrag Nr. 17 ()
      Zitat EasyTech: " Da farmatic noch Aktien der EOP Biodiesel AG hält, ..."

      LordofShares: Woher weißt Du das ? Üblicherweise werden solche Beteiligungen bei der Abwicklung zuerst verkauft...

      Weil ich gerade letzte Woche noch mit dem Insolvenzverwalter Herrn Yvo Dengs gesprochen habe.
      Ich versuche schon seit Monaten an Aktien der EOP Biodiesel AG zu kommen und mache ihm schon seit Monaten Angebote hierfür. Allerdings wollte er zu den von mir gebotenen Preisen nicht verkaufen.

      RAe WITT & PETERS
      Herrn RA Yvo Dengs
      Palmaille 63
      22767 Hamburg

      Sachbearbeiter/Sekretariat
      Fr. de`Vries-Gurski
      Tel.: 040/30 69 69 40
      devries-gurski@witt-peters.de
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 15:02:26
      Beitrag Nr. 18 ()
      :eek::eek:
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 15:42:28
      Beitrag Nr. 19 ()
      EOP Biodiesel AG wird ab Mittwoch zumindest in Frankfurt und Berlin handelbar sein.

      Börse Berlin:
      Antragsdatum: 08.08.2005
      Gesellschaft: EOP Biodiesel AG
      beantrag. Makler: 1166
      WKN: A0DP37
      ISIN: DE000A0DP374
      vorauss. Einbeziehung: 14.09.2005
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 15:55:24
      Beitrag Nr. 20 ()
      Einsteigen?:confused:
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 16:08:56
      Beitrag Nr. 21 ()
      12.09.2005
      EOP Biodiesel zeichnen
      Minerva Investments

      Die Experten von Minerva Investments empfehlen die Aktie von EOP Biodiesel (ISIN DE000A0DP374/ WKN A0DP37) zu zeichnen.

      Diese Woche starte mit EOP Biodiesel wieder ein IPO an der Deutschen Börse. Dies sei ein guter Anlass einen näheren Blick auf das Umfeld zu werfen. Während der Ölpreis trotz kleiner Korrektur immer noch auf rekordverdächtigem Niveau herumgehandelt werde und Autofahrer über die hohen Spritpreise jammern würden, habe sich eine interessante Konstellation aufgetan. Biodiesel, also in erster Linie aus landwirtschaftlichen Produkten wie Raps erzeugter Treibstoff, sei an bundesdeutschen Tankstellen mittlerweile um rund 20 Euro-Cent billiger, als fossiler Diesel. Der Umstieg auf Betanken mit Biodiesel sei also nicht mehr rein eine Liebhaberei oder Liebe zur Umwelt, sondern bereits eine Frage, die auch die Brieftasche mit Ja beantworten müsse.

      Man müsse zwar zugeben, dass dieser Effekt zu einem guten Teil darauf zurückzuführen sei, dass Biodiesel in Deutschland von der Mineralölsteuer befreit sei, doch daran sollte sich mittelfristig auch nichts ändern. Die Experten könnten sich zumindest nicht vorstellen, dass eine Regierung die Mineralölsteuer auf Biodiesel wieder einführe, egal wie die Wahlen dieses Wochenende ausgehen würden und welche Koalition danach gebildet werde.

      Anzeige


      Eher im Gegenteil: Die Europäische Union habe erst dieses Wochenende - auch als Reaktion auf den Hurrikan in den USA und die Dürre in Europa - erklärt, "Motor" für den Umweltschutz werden zu wollen. Das Kyoto-Ziel solle demnach nicht nur erreicht, sondern sogar unterboten werden. Seit der Haushaltsdebatte würden die Experten aber auch wissen, dass die Förderungen für die Landwirtschaft von einigen Staaten heftig kritisiert würden und für sie liege es daher nur nahe, dass mittel- bis langfristig die staatliche Lenkung in mehr Biodiesel gehen werde.

      Also neben der Mineralölsteuerbefreiung in Deutschland könnten einerseits weitere Länder folgen, andererseits könnten die Landwirtschaftsförderungen in Richtung "Subventionierung billigen Rohstoffs für die Biodiesel-Gewinnung" umgelenkt werden. Wenn die Prognosen, dass wir uns mittelfristig auf noch höhere Ölpreise einstellen müssten zudem zutreffen sollten, dann werde Biodiesel wohl einen gewaltigen Boom erleben.

      Die Experten von Minerva Investments haben sich aus diesen Überlegungen heraus jedenfalls dazu entschlossen, das EOP Biodiesel-IPO in Deutschland zu zeichnen und warten schon gespannt auf den Börsengang diese Woche.

      http://www.aktiencheck.de/analysen/default_an.asp?sub=5&page…

      Privatanleger können das Ding nicht zeichnen.
      Eine Einstiegsmöglichkeit gibts erst nach dem Listing am Mittwoch.
      Eventuell profitieren kann man aktuell nur über farmatic.
      Avatar
      schrieb am 12.09.05 17:09:33
      Beitrag Nr. 22 ()
      Avatar
      schrieb am 15.09.05 15:39:33
      Beitrag Nr. 23 ()
      sobald von EOP eine meldung über die vergabe eine auftrages an farmatic ergeht möcht ich sehen wohin das noch geht; ich freu mich:D
      Avatar
      schrieb am 15.09.05 18:04:29
      Beitrag Nr. 24 ()
      #1 von printmedien 15.09.05 17:29:04 Beitrag Nr.: 17.911.531
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken | Antwort schreiben FARMATIC BIOTECH ENERGY AG




      Wie ich in Erfahrung bringen konnte ist FARMATIC AG [605192] noch immer an EOP Biodiesel AG beteiligt .. das hat mir das Emi Haus equinet Securities AG (Herr Schreiter bestätigt) !
      Die Beteiligung - gehalten vom Rechtsanwalt Yvo Dengs Insolvenzverwalter ! - beträgt knapp 6 % und damit ca. 300.000 Stücke !

      Wie ich auch weiter in Erfahrung gebracht habe wird an einer Fortführung der Farmatic AG gearbeitet ... also mit Insolvenzplan !

      Allein der Wert der derzeitigen EOP Biodiesel AG beträgt ca. 4 Mio € - der Börsenwert von Farmatic knappe 1.2 Mio !

      Eine Verdopplung des Kurse bei Farmatic ist also m. E. möglich !



      Augen auf bei Farmatic AG - Ich kann mir einen nachhaltigen Hype vorstellen der bis ca. 60 cent erstmal läuft !
      Avatar
      schrieb am 15.09.05 20:30:44
      Beitrag Nr. 25 ()
      :lick::lick::lick:
      Avatar
      schrieb am 15.09.05 20:34:27
      Beitrag Nr. 26 ()
      :kiss:

      .. anschnallen ... FARMATIC is BACK ;)
      Avatar
      schrieb am 16.09.05 10:24:26
      Beitrag Nr. 27 ()
      [posting]17.914.699 von printmedien am 15.09.05 20:34:27[/posting]Bin abgeschnallt und ausgestiegen. :)

      Viel Erfolg noch.

      LordofShares ist auf einmal so ruhig geworden.
      Ist er bei Farmatic noch eingestiegen oder hat man ihn wegen übler Nachrede verhaftet ?
      Avatar
      schrieb am 16.09.05 10:36:18
      Beitrag Nr. 28 ()
      [posting]17.920.207 von erdbeerblaue Nuss am 16.09.05 10:24:26[/posting]Dafür bin ich gerade zu 0,125 Euro bei Umweltkontor rein.

      Die könnten heute noch heftig ausbrechen.

      Da brodelt es schon seit einigen Tagen. ;)




      Avatar
      schrieb am 16.09.05 22:36:11
      Beitrag Nr. 29 ()
      :eek::eek::eek:

      Glück gehabt :lick::lick::lick:
      Avatar
      schrieb am 19.09.05 22:04:50
      Beitrag Nr. 30 ()
      wieso Glück ? :cool:


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      ->->Farmatic->->1000% <-<