checkAd

    Bankgeheimnis - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 16.11.05 22:06:50 von
    neuester Beitrag 10.12.05 13:33:26 von
    Beiträge: 6
    ID: 1.020.590
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.004
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 16.11.05 22:06:50
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen!
      Vielleicht kann mir ja einer weiterhelfen ...?
      Wie lange / unter welchen Voraussetzungen können Behörden rückwirkend Kontoauskünfte über gelöschte Konten oder Depots einholen?:confused:
      Avatar
      schrieb am 16.11.05 22:13:13
      Beitrag Nr. 2 ()
      KWG §24c

      Automatisierter Abruf von Kontoinformationen

      (1) 1 Ein Kreditinstitut hat eine Datei zu führen, in der unverzüglich folgende Daten zu speichern sind:

      die Nummer eines Kontos, das der Verpflichtung zur Legitimationsprüfung im Sinne des § 154 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung unterliegt, oder eines Depots sowie der Tag der Errichtung und der Tag der Auflösung,


      der Name, sowie bei natürlichen Personen der Tag der Geburt, des Inhabers und eines Verfügungsberechtigten sowie der Name und die Anschrift eines abweichend wirtschaftlich Berechtigten (§ 8 Abs. 1 des Gesetzes über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten).
      2 Bei jeder Änderung einer Angabe nach Satz 1 ist unverzüglich ein neuer Datensatz anzulegen. 3 Die Daten sind nach Ablauf von drei Jahren nach der Auflösung des Kontos oder Depots zu löschen. 4 Im Falle des Satzes 2 ist der alte Datensatz nach Ablauf von drei Jahren nach Anlegung des neuen Datensatzes zu löschen. 5 Das Kreditinstitut hat zu gewährleisten, dass die Bundesanstalt jederzeit Daten aus der Datei nach Satz 1 in einem von ihr bestimmten Verfahren automatisiert abrufen kann. 6 Es hat durch technische und organisatorische Maßnahmen sicherzustellen, dass ihm Abrufe nicht zur Kenntnis gelangen.

      (2) Die Bundesanstalt darf einzelne Daten aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 abrufen, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben nach diesem Gesetz oder dem Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten, insbesondere im Hinblick auf unerlaubte Bankgeschäfte oder Finanzdienstleistungen oder den Missbrauch der Institute durch Geldwäsche oder betrügerische Handlungen zu Lasten der Institute erforderlich ist und besondere Eilbedürftigkeit im Einzelfall vorliegt.

      (3) 1 Die Bundesanstalt erteilt auf Ersuchen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1

      den Aufsichtsbehörden gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2, soweit dies zur Erfüllung ihrer aufsichtlichen Aufgaben unter den Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 1 erforderlich ist,


      den für die Leistung der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen sowie im Übrigen für die Verfolgung und Ahndung von Straftaten zuständigen Behörden oder Gerichten, soweit dies für die Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist,


      der für die Beschränkungen des Kapital- und Zahlungsverkehrs nach dem Außenwirtschaftsgesetz zuständigen nationalen Behörde, soweit dies für die Erfüllung ihrer sich aus dem Außenwirtschaftsgesetz oder Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaften im Zusammenhang mit der Einschränkung von Wirtschafts- oder Finanzbeziehungen ergebenden Aufgaben erforderlich ist.
      2 Die Bundesanstalt hat die in den Dateien gespeicherten Daten im automatisierten Verfahren abzurufen und sie an die ersuchende Stelle weiter zu übermitteln. 3 Die Bundesanstalt prüft die Zulässigkeit der Übermittlung nur, soweit hierzu besonderer Anlass besteht. 4 Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Übermittlung trägt die ersuchende Stelle. 5 Die Bundesanstalt darf zu den in Satz 1 genannten Zwecken ausländischen Stellen Auskunft aus der Datei nach Absatz 1 Satz 1 nach Maßgabe des § 4b des Bundesdatenschutzgesetzes erteilen. 6 § 9 Abs. 1 Satz 5, 6 und Abs. 2 gilt entsprechend. 7 Die Regelungen über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen bleiben unberührt.

      (4) 1 Die Bundesanstalt protokolliert für Zwecke der Datenschutzkontrolle durch die jeweils zuständige Stelle bei jedem Abruf den Zeitpunkt, die bei der Durchführung des Abrufs verwendeten Daten, die abgerufenen Daten, die Person, die den Abruf durchgeführt hat, das Aktenzeichen sowie bei Abrufen auf Ersuchen die ersuchende Stelle und deren Aktenzeichen. 2 Eine Verwendung der Protokolldaten für andere Zwecke ist unzulässig. 3 Die Protokolldaten sind mindestens 18 Monate aufzubewahren und spätestens nach zwei Jahren zu löschen.

      (5) 1 Das Kreditinstitut hat in seinem Verantwortungsbereich auf seine Kosten alle Vorkehrungen zu treffen, die für den automatisierten Abruf erforderlich sind. 2 Dazu gehören auch, jeweils nach den Vorgaben der Bundesanstalt, die Anschaffung der zur Sicherstellung der Vertraulichkeit und des Schutzes vor unberechtigten Zugriffen erforderlichen Geräte, die Einrichtung eines geeigneten Telekommunikationsanschlusses und die Teilnahme an dem geschlossenen Benutzersystem sowie die laufende Bereitstellung dieser Vorkehrungen.

      (6) 1 Das Kreditinstitut und die Bundesanstalt haben dem jeweiligen Stand der Technik entsprechende Maßnahmen zur Sicherstellung von Datenschutz und Datensicherheit zu treffen, die insbesondere die Vertraulichkeit und Unversehrtheit der abgerufenen und weiter übermittelten Daten gewährleisten. 2 Den Stand der Technik stellt die Bundesanstalt im Benehmen mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik in einem von ihr bestimmten Verfahren fest.

      (7) 1 Das Bundesministerium der Finanzen kann durch Rechtsverordnung Ausnahmen von der Verpflichtung zur Übermittlung im automatisierten Verfahren zulassen. 2 Es kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.

      (8) Soweit die Deutsche Bundesbank Konten für Dritte führt, gilt sie als Kreditinstitut im Sinne der Absätze 1, 5 und 6.
      Avatar
      schrieb am 16.11.05 22:14:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hier nachzulesen: http://www.bafin.de/gesetze/kwg.htm

      schönen gruß
      streger
      Avatar
      schrieb am 09.12.05 17:14:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      Das heißt , wenn einmal die Konten gelöscht sind
      werden die Daten 3 Jahre gespeichert.
      Welche Daten sind das?
      Wird auch der Inhalt des Kontos gespeichert oder nur
      die Äußeren Parameter wie Tag der Anmeldung,Abmeldung,
      Besitzer ect
      Avatar
      schrieb am 10.12.05 02:18:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      die daten werden nie gelöscht. keine bank der welt löscht ihre daten unwiderruflich. theoretisch ist immer alles abrufbar, wenn nicht gerade lagerräume in denen ganz alte sach liegen abbrennen.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4040EUR +1,00 %
      NurExone Biologic: Erfahren Sie mehr über den Biotech-Gral! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 10.12.05 13:33:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      Ich denke, ich weiß schon worauf du hinauswillst

      Nehmen wir folgenden Fall:

      Du hast dem Finanzamt bisher 2 Depotkonten mit Spekugewinne verschwiegen, das erste allerdings bereits zum 31.12.2000, das andere zu 31.12.2003 aufgelöst.

      Mit der Steuererklärung im Frühjahr 2006 machst du dich durch irgendwas verdächtig und das Finanzamt startet eine Kontenabfrage und erhält Auskunft über die Stammdaten all deiner im Inland geführten Konten. Die Abfrage im Frühjahr 2006 dürfte dann dazu führen, das das 2000 gelöschte Konto nicht mehr ermittelt werden kann (da die 3jährige Aufbewahrungsfrist des Stammsatzes abgelaufen ist), der Stammsatz über das 2003 gelöschte Konto aber exitiert noch und das Finanzamt erfährt somit über die Abfrage von diesem Konto(obwohl es bereits nicht mehr existiert): d.h. es erfährt die Kontonummer, Kontoinhaber, Eröffnungs-und Schließungsdatum. Um was es sich bei dem Konto handelt, wird durch die Abfrage jedoch nicht ermittelt. Nun kann es sein, das gar nichts weiter passiert, weil deinem Finanzbeamten alles sauber vorkommt, es könnte jedoch auch zu einer Aufforderung durch das Finanzamt kommen, über den Zweck dieses Kontos Auskunft zu geben (evt. über Kontobelege)...


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Bankgeheimnis