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    Einspruchserledigung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 02.12.05 14:47:58 von
    neuester Beitrag 10.01.06 14:48:43 von
    Beiträge: 3
    ID: 1.024.080
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      Avatar
      schrieb am 02.12.05 14:47:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi,

      hab folgenden brief vom fa bekommen

      "ich beabsichtige die einsprüche für2003und2004 durch aufnahme eines vorläufikeitsvermerks hinsichtlich der besteuerung der einkünfte aus termingeschäften im sinne des §23Abs.1S 1Nr.4 EStG zu erledigen, da musterverfahren anhängig sind.teilen sie mir mit ob sie mit dieser einspruchserledigung einverstanden sind"

      nun stelle ich mir die frage ob ich einen nachteil habe wenn ich dem zustimme?
      danke für eure antworten

      regards
      kodiak
      Avatar
      schrieb am 02.12.05 15:01:35
      Beitrag Nr. 2 ()
      [posting]19.134.904 von kodiak09 am 02.12.05 14:47:58[/posting]Das kommt darauf an, worauf sich der Einspruch bezog und wie der Vorläufigkeitsvermerk ausgestaltet wird.

      Merke: Bei einem Einspruch bleibt die Veranlagung insgesamt offen (in beide Richtungen!), bei einem Vorläufigkeitsvermerk nur insoweit, wie sich der Vorläufigkeitsvermerk ertreckt. Im übrigen wird die Steuerfestsetzung bestandskräftig.

      Schaue auch noch einmal hier die Threads durch, welche weiteren Punkte vielleicht bei der Gelegenheit auch noch in den Vorläufigkeitsvermerk aufgenommen werden könnten, Stichwort Soli, begrenzter Sonderausgabenabzug vs. vorweggenommene Werbungskosten bei den Vorsorgeaufwendungen usw.
      Avatar
      schrieb am 10.01.06 14:48:43
      Beitrag Nr. 3 ()
      ich habe der einspruchserledigung zugestimmt und jetzt folgenden beischeid bekommen:

      "dieser bescheid ändert den bescheid vom ........
      hierdurch erledigt sich ihr einspruch vom .......
      die in diesem bescheid ausgewiesenen werte wurden unter anwendung des sog. halbeinkünfteverfahren ermittelt. knüpfen außersteuerliche rechtsnormen (z.b. bafög) an bestimmte definierte begriffe an (z.b. "gesamtbetrag der einkünfte","zu versteuerndes einkommen"),sind die entsprechenden werte für diese zwecks um den betrag von ........zu korrigieren.

      die festseztung der einkommensteur ist im hinblick auf vor dem bundesverfassungs, dem bundesfinanzhof bzw. dem gerichtshof der europäischen gemeinschaften anhängige verfahren vorläufig hinsichtlich

      -der besteuerung der einkünfte aus privaten veräußerungsgeschäften im sinne des §23abs.1s.1nr.2estg
      -der nichtberücksichtigung pauschaler werbungskosten bzw. betriebsausgaben in höhe der steuerfreien aufwandsentschödigung nach §12 des gesetzes über die rechtsverhältniss der mitglieder des deutschen bundestages
      -der nichtabziehbarkeit von beiträgen zur rentenversicherung als vorweggenommene werbungskosten bei den einkünften im sinne des §22nr.1satz3 buchstabe a EStG

      die vorläufigkeitserklärung erfasst nur die frage, ob die angeführten gesetzlichen vorschriften mit höherrangigem recht vereinbar sind. sie erfolgt aus verfahrenstechnischen gründen und ist nciht dahin zu verstehen, dass die regelungen als verfassungswidrig oder als gegen europäisches gemeinschaftsrecht verstoßend angesehen werden.
      änderungen dieser regelungen werden von amts wegen berücksichtigt; ein einspruch ist insoweit nicht erforderlich."


      für mich klingt dieser bescheid so als müßte ich keinen einspruch machen. habe nur mit aktien gehandelt.

      was sagt ihr dazu?
      danke für alle antworten

      mfg
      kodiak


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