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    Leidiges Darlehen... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.12.05 15:24:05 von
    neuester Beitrag 09.12.05 10:33:38 von
    Beiträge: 19
    ID: 1.024.745
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      Avatar
      schrieb am 06.12.05 15:24:05
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo an alle,

      wäre euch verbunden wenn jemand mir zu folgender Sache einen Hinweis geben könnte:

      Habe meinem Schwager einen größeren Geldbetrag geliehen, alles schriftlich fixiert mit Rückzahlungsdatum und Unterschriften. Jetzt ist meine Schwester gerade im Begriff sich von ihm zu trennen, und unser Verhältnis (meins zum Schwager) ist verständlicherweise etwas abgekühlt. Bzgl. der Rückzahlung hat er nun angedeutet, daß das Darlehen ja ihm und meiner Schwester gemeinsam, als Ehepaar, gegeben wurde, folglich meine Schwester auch für die Rückzahlung herangezogen werden müßte. Kommt er damit durch? :confused:

      Vielen Dank schon mal.
      itsenno
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 15:31:45
      Beitrag Nr. 2 ()
      wenn er der der darlehensnehmer ist muss er das auch zurückzahlen.
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 15:44:08
      Beitrag Nr. 3 ()
      @2
      seh ich ja genauso, aber ist die Rechtslage eindeutig?
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 15:49:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      [posting]19.174.015 von itsenno am 06.12.05 15:44:08[/posting]Mitverpflichtung des Ehegatten: nur bei Geschäften zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfes § 1357 BGB

      also beispielsweise Nahrungsmittel, max. Fernseher etc

      Kriterium: Absprache unter Eheleuten üblich bei diesem Geschäft?

      --> keine Mitverpflichtung
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 15:53:28
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn du das Darlehn, wie Dein Schwager behauptet, an das Ehepaar vergeben hast, dann hätte deine Schwester dort auch mit unterschreiben müssen. Ansonsten haftet nur er dafür.

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      Avatar
      schrieb am 06.12.05 15:56:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      [posting]19.174.125 von FANNIEMAE am 06.12.05 15:49:40[/posting]wenn sie (mit)unterschrieben hat, dann ist sie natürlich (Gesamt)Schuldner
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 15:59:44
      Beitrag Nr. 7 ()
      wie ist denn der gesetzliche ehestand?

      ohne das zu wissen kann man doch gar nichts darüber sagen !!!
      bei einer zugewinngemeinschaft werden bei einer trennung sowohl zugewinne wie auch schulden die während der ehe gemacht wurden am ende "geteilt"
      in diese, fall muss deine schwester natürlich mithaften !
      sie wird sich dann ja auch die hälfte der 500k € zugewinn die der mann gemacht hat unter den nagel reissen ! :laugh: oder das gemeinsame haus ....
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 16:09:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      Für das Gericht ist nur entscheidend, wer zur Rückzahlung in Anspruch genommen werden kann.

      Grundsatz:
      Der Schuldner geht direkt aus der Urkunde hervor.

      Ausnahmen (im positiven Sinne - mehrere Schuldner):

      1. Bei Vertragsschluss war man sich einig, dass zusätzlich noch eine weitere Person haften soll. Der BGH ist bei der Annahme einer solchen Haftung sehr zurückhaltend. Auch wäre hierfür dein Schwager beweispflichtig, was wohl für ihn eine unüberwindbare Klippe darstellen wird.

      2. Bei Ehegatten kennt das Gesetz eine weitere Ausnahme. Nach § 1357 BGB kann der Gläubiger auch den nicht am Vertragsschluss beteiligten Ehegatten in Anspruch nehmen. Voraussetzung ist jedoch, dass im Falle eines Kreditgeschäfts das Geld für eine angemessene Deckung des Lebensbedarfs verwendet wurde.

      Bei beiden Ausnahmen gilt wiederum folgendes:
      Der Gläubiger KANN beide Schuldner in Anspruch nehmen, er MUSS es aber nicht. Er kann sich allein an einen Schuldner halten und den gesamten Betrag von ihm verlangen.
      Nur in besonderen Fällen, z.B. einem Verstoß gegen Treu und Glauben oder einem Erlass zugunsten des einen Schuldners kann sich die Rechtslage anders gestalten.

      Fazit:
      Du kannst von deinem Schwager den gesamten Betrag fordern.
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 16:28:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      #8 = korrekt, #7 = Unsinn. Das Innenverhältnis der Eheleute (Gütertrennung oder nicht) hat auf Verträge der einzelnen natürl. Personen keinen Einfluss.

      Schwager muss zahlen.
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 16:29:34
      Beitrag Nr. 10 ()
      [posting]19.174.885 von Frank67 am 06.12.05 16:28:15[/posting]warum macht man denn dann gütertrennung?
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 16:37:02
      Beitrag Nr. 11 ()
      http://www.finanztip.de/recht/familie/sperling/za.htm

      "Noch einmal: solange die Ehe existiert - also auch noch während der Trennung - besteht zwischen Gütertrennung und dem normalen Güterstand der Zugewinngemeinschaft keinerlei Unterschied. Insbesondere haftet also kein Ehegatte für die Schulden des anderen Ehegatten! Dasjenige Vermögen, das ein Ehegatte allein erwirbt, ist und bleibt allein sein Vermögen und wird kein gemeinschaftliches Vermögen.

      Ein Vermögensausgleich findet nur statt, wenn die Eheleute in Zugewinngemeinschaft lebten, wenn sie also keine Gütertrennung vereinbart haben. Dieser sogenannte Zugewinnausgleich besteht darin, dass derjenige Ehegatte, der während der Ehe mehr Vermögen hinzuerworben hat, die Hälfte der Differenz zum Vermögenszuwachs des anderen Ehegatten an diesen auszugleichen hat. Hat also z.B. der Ehemann während der Ehe ein Vermögen von 600.000 Euro neu hinzu erworben, die Ehefrau nur ein solches von 300.000 Euro, so muss der Ehemann die Hälfte der Differenz, also 150.000 Euro ausgleichen. "

      läuft es dann nicht letztlich darauf hinaus das beide sozusagen zahlen? schliesslich mindert die rückzahlung der schulden ja seinen zugewinn?
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 16:49:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      @e-tpy1

      Du musst zweierlei Dinge trennen:
      1. Das Innenverhältnis, also unter den Eheleuten
      2. Das Außenverhältnis, also die rechtlichen Beziehungen zur Dritten.

      Für das Außenverhältnis ist der Ehestand oder entsprechende Regelungen irrelevant. Ein Dritter kann sich IMMER an den Vertragsschließenden halten, ggf sogar zusätzlich an den anderen Ehepartner.
      Da wir hier einen Anspruch eines Dritten haben, geht es ausschließlich um das Außenverhältnis.

      Klar - unter Umständen kann der Schwager bei seiner Frau (der Schwester des Gläubigers) einen Teilbertag wiedereinfordern. Aber ob das wirklich so ist, steht in den Sternen. Das kann dir keiner sagen, nicht einmal die Eheleute - dazu dürfte wie immer die gesamte Vermögenslage zu unüberschaubar sein.
      Auch macht es keinen Sinn einem potentiellen Ausgelich vorauszugreifen, da es ja schließlich auch zu einem Ausgelicih zugunsten der Schwester kommen kann. In diesem Falle könnte sie mit einem potentiellen Ausgelichsanspruch des Schwagers aufrechnen. Eine solche Möglichkeit sollte man nie vernachlässigen. Zudem kann ein Erlass zugunsten der Schwetster dazu führen, dass dieser auch Wirkung zugunsten des Schwagers entfaltet. Deswegen sollte man von seinen rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen und den vollen Betrag vom Schwager einfordern, ohne der Schwester gegenüber einen Verzicht zu erklären!

      Hoffe Dir geholfen zu haben
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 17:01:33
      Beitrag Nr. 13 ()
      [posting]19.174.903 von e_type1 am 06.12.05 16:29:34[/posting]... tja, das muss jeder für sich selbst entscheiden. Es gibt viele Gründe und alle diese Gründe betreffen das Innenverhältnis, z.B. erbschaftliche Gründe oder Vermeidung von Zugewinnsituationen aus Genuss/Verbindlichkeiten vorehelicher Natur.

      Gegenfrage, warum besteht die Bank bei verheirateten trotzdem auf gemeinsamer Haftung und 2 Unterschriften?

      Das Recht auf Selbstbestimmung des Lebens verbietet Haftung für andere, auch Ehepartner, sofern dies nicht explizit vereinbart ist.
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 17:10:20
      Beitrag Nr. 14 ()
      danke- es lichtet sich langsam !
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 18:18:00
      Beitrag Nr. 15 ()
      danke an alle, die Ausführungen haben sehr geholfen. ;)
      itsenno
      Avatar
      schrieb am 06.12.05 20:20:01
      Beitrag Nr. 16 ()
      @e_type1:
      Die Aufnahme eines Darlehens hat keinen Einfluss auf Vermögen und Zugewinn. Zwar erhöht sich der Kontostand, wenn mir ein Darlehen ausgezahlt wird, gleichzeitig erhöht sich jedoch der Schuldenstand um denselben Betrag. Ich sehe daher keinen Einfluss des Darlehens auf den Zugewinnausgleich.
      Avatar
      schrieb am 07.12.05 13:53:16
      Beitrag Nr. 17 ()
      [posting]19.177.963 von NATALY am 06.12.05 20:20:01[/posting]Nataly, das ist auch nicht Gegenstand der Streitfrage.
      Avatar
      schrieb am 07.12.05 14:00:45
      Beitrag Nr. 18 ()
      [posting]19.177.963 von NATALY am 06.12.05 20:20:01[/posting]danke
      Avatar
      schrieb am 09.12.05 10:33:38
      Beitrag Nr. 19 ()
      Nataly hat völlig recht. Der Güterstand ist wichtig um die Gesamtkonstellation zu beurteilen.

      Es geht doch um die gesamthafte wirtschaftliche Betrachtung und nicht isoliert um den Darlehensvertrag.

      Sicherlich, der Vertrag verpflichtet - auf Basis der gegebenen Infos - nur den Ehemann.

      Was geschah jedoch mit dem Geld? Das ist doch wichtig zu wissen.

      Beispiel: Geld wurde an der Börse vollständig verzockt (oder für Urlaub etc. ausgegeben). Somit verringert sich durch das Darlehen das Endvermögen des Mannes. Sprich bei Scheidugn erhält er die Hälfte durch die Frau ausgeglichen.

      Dann haftet er zwar für das Darlehen alleine, die Frau hat jedoch dafür an anderer Stelle (beim Zugewinnausgleich) einen Nachteil.

      Also: Die Gesamtbetrachtung ist wichtig und nicht nur der Vertrag.


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