Halbeinkünfteverfahren bei Aktienfonds-Veräusserungsgewinnen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.01.06 21:19:24 von
neuester Beitrag 22.01.06 23:03:02 von
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Hallo WO,
ich möchte im Börsenhandel Anteile des Carlson Asian Small Cap (WKN 986071) erwerben. Wie verhält es sich generell mit dem Halbeinküfteverfahren beim Verkauf von Aktienfondsanteilen innerhalb der Spekufrist? Und zweitens: hängt die steuerliche Behandlung auch von der Zulassung in Deutschland ab?
Vielen Dank
Monsieur_X
ich möchte im Börsenhandel Anteile des Carlson Asian Small Cap (WKN 986071) erwerben. Wie verhält es sich generell mit dem Halbeinküfteverfahren beim Verkauf von Aktienfondsanteilen innerhalb der Spekufrist? Und zweitens: hängt die steuerliche Behandlung auch von der Zulassung in Deutschland ab?
Vielen Dank
Monsieur_X
[posting]19.608.262 von Monsieur_X am 08.01.06 21:19:24[/posting]Generell: Bei AKTIENfonds gilt das HEV (Transparenzprinzip!)
Zulassung: Googel mal nach "Besteuerung weiße Fonds", "Besteuerung graue Fonds" und "Besteuerung schwarze Fonds".
Zulassung: Googel mal nach "Besteuerung weiße Fonds", "Besteuerung graue Fonds" und "Besteuerung schwarze Fonds".
Hallo,
leider muß ich hier berichtigen:
Bei Fonds (unabhängig, ob es Aktienfonds oder Mischfonds sind) greift das HEV (Halbeinkünfteverfahren) nur bei den Ausschüttungen (bezogen auf den Dividendenanteil).
Beim Verkauf innerhalb eines Jahres unterliegt der volle Kursgewinn der Steuer!
Das HEV greift hier nicht!
Rene
leider muß ich hier berichtigen:
Bei Fonds (unabhängig, ob es Aktienfonds oder Mischfonds sind) greift das HEV (Halbeinkünfteverfahren) nur bei den Ausschüttungen (bezogen auf den Dividendenanteil).
Beim Verkauf innerhalb eines Jahres unterliegt der volle Kursgewinn der Steuer!
Das HEV greift hier nicht!
Rene
[posting]19.616.841 von ReneBanker am 09.01.06 13:45:59[/posting]Hallo Rene,
zugegeben, ich hätte erwähnen sollen, daß die volle Steuerpflicht von Speku-Gewinnen mit Aktienfonds gegenwärtig so praktiziert wird.
ABER:
Du erinnerst Dich vielleicht, daß wir darüber schon mal vor ca. 1 Jahr diskutiert haben. Leider finde ich den Thread nicht mehr, in dem ich das seinerzeit en detail dargestellt habe.
Die volle Steuerpflicht dieser Gewinne ist mehr als fraglich und sehr strittig; hier gilt es, ein höchstrichterliches Urteil abzuwarten.
Hintergrund:
Daß die volle Steuerpflicht absolut unsystematisch ist, dürfte klar und unstreitig sein.
Diese praktizierte volle Steuerpflicht geht auf eine falsche (so auch viele Stimmen in der Fachliteraturt...) Auslegung des seit 2004 gültigen § 8 InvStG zurück, der (ausdrücklich) regelt, daß bei Veräußerung von Investmentanteilen im BETRIEBSvermögen das HEV anzuwenden ist, soweit die Veräußerungsgewinne aus dem sog. positiven Aktiengewinn stammen.
Ursprünglich, als noch der Entwurf für das InvStG diskutiert wurde, sollte diese Regelung sowohl für Betriebs- als auch für Privatvermögen eingeführt werden, was auch sachgerecht gewesen wäre. Problem war und ist, daß diese Regelung einen hohen bürokratischen Aufwand verursacht, und deshalb wollte man die Privatanleger davon ausnehmen und hat das auch getan, indem man den Anwendungsbereich auf das Betriebsvermögen reduziert hat. Nunmehr enthält der § 8 InvStG in seiner End- und gegenwärtig gültigen Fassung nur eine Regelung für Fondsanteile im Betriebsvermögen; über Anteile im Privatvermögen wird überhaupt keine Aussage getroffen!!! Dennoch interpretiert nicht zuletzt die Finanzverwaltung die nicht-ausdrückliche Nennung der Privatanleger im Gesetzeswortlaut so, daß für diese das HEV nicht gelte. Das ist aber Unsinn, denn da diese Regelung nichts über den Privatanleger aussagt, gilt die "normale" gesetzliche Regelung, das EStG. Und somit das HEV § 3 Nr. 40 EStG.
Der § 8 InvStG ist lex specialis nur für Fondsanteile in einem Betriebsvermögen.
Die Banken gehen in den Jahressteuerbescheinigungen davon aus, daß volle Steuerpflicht vorliegt. Das tun sie sicherheitshalber, um nicht u.U. zur Steuerhinterziehung beizutragen. Andererseits laufen sie dabei Gefahr, indirekt doch dazu beizutragen, da sie Verluste ebenfalls als voll steuerbar ausweisen.
Wie gesagt: Was die gegenwärtige Praktizierung angeht, hast Du (derzeit) recht. Da ist aber das letzte Wort noch nicht gesprochen, weil ja die Fondsanlage gegenüber der Direktanlage diskriminiert wird.
Grüße vom
wassermann1978
zugegeben, ich hätte erwähnen sollen, daß die volle Steuerpflicht von Speku-Gewinnen mit Aktienfonds gegenwärtig so praktiziert wird.
ABER:
Du erinnerst Dich vielleicht, daß wir darüber schon mal vor ca. 1 Jahr diskutiert haben. Leider finde ich den Thread nicht mehr, in dem ich das seinerzeit en detail dargestellt habe.
Die volle Steuerpflicht dieser Gewinne ist mehr als fraglich und sehr strittig; hier gilt es, ein höchstrichterliches Urteil abzuwarten.
Hintergrund:
Daß die volle Steuerpflicht absolut unsystematisch ist, dürfte klar und unstreitig sein.
Diese praktizierte volle Steuerpflicht geht auf eine falsche (so auch viele Stimmen in der Fachliteraturt...) Auslegung des seit 2004 gültigen § 8 InvStG zurück, der (ausdrücklich) regelt, daß bei Veräußerung von Investmentanteilen im BETRIEBSvermögen das HEV anzuwenden ist, soweit die Veräußerungsgewinne aus dem sog. positiven Aktiengewinn stammen.
Ursprünglich, als noch der Entwurf für das InvStG diskutiert wurde, sollte diese Regelung sowohl für Betriebs- als auch für Privatvermögen eingeführt werden, was auch sachgerecht gewesen wäre. Problem war und ist, daß diese Regelung einen hohen bürokratischen Aufwand verursacht, und deshalb wollte man die Privatanleger davon ausnehmen und hat das auch getan, indem man den Anwendungsbereich auf das Betriebsvermögen reduziert hat. Nunmehr enthält der § 8 InvStG in seiner End- und gegenwärtig gültigen Fassung nur eine Regelung für Fondsanteile im Betriebsvermögen; über Anteile im Privatvermögen wird überhaupt keine Aussage getroffen!!! Dennoch interpretiert nicht zuletzt die Finanzverwaltung die nicht-ausdrückliche Nennung der Privatanleger im Gesetzeswortlaut so, daß für diese das HEV nicht gelte. Das ist aber Unsinn, denn da diese Regelung nichts über den Privatanleger aussagt, gilt die "normale" gesetzliche Regelung, das EStG. Und somit das HEV § 3 Nr. 40 EStG.
Der § 8 InvStG ist lex specialis nur für Fondsanteile in einem Betriebsvermögen.
Die Banken gehen in den Jahressteuerbescheinigungen davon aus, daß volle Steuerpflicht vorliegt. Das tun sie sicherheitshalber, um nicht u.U. zur Steuerhinterziehung beizutragen. Andererseits laufen sie dabei Gefahr, indirekt doch dazu beizutragen, da sie Verluste ebenfalls als voll steuerbar ausweisen.
Wie gesagt: Was die gegenwärtige Praktizierung angeht, hast Du (derzeit) recht. Da ist aber das letzte Wort noch nicht gesprochen, weil ja die Fondsanlage gegenüber der Direktanlage diskriminiert wird.
Grüße vom
wassermann1978
Merci, das hatte ich inzwischen auch ergoogelt.
Ich hatte als Alternative zu einem asiatischen Indexzertifikat an den Fonds als steuergünstige Alternative gedacht...
das Halbeinkünfteverfahren gilt nur beim Direkterwerb der Aktien.
siehe hier: http://coma.comdirect.de/comdirect/cms/cms/training/pages/be…
Grüsse
Monsieur_X
Ich hatte als Alternative zu einem asiatischen Indexzertifikat an den Fonds als steuergünstige Alternative gedacht...
das Halbeinkünfteverfahren gilt nur beim Direkterwerb der Aktien.
siehe hier: http://coma.comdirect.de/comdirect/cms/cms/training/pages/be…
Grüsse
Monsieur_X
Hallo Wassermann,
ich hatte den alten Thread ebenfalls im Gedächtnis, ihn aber in den unendlichen Weiten von WO: nicht mehr gefunden.
Dann warten wir mal ab, was die Rechtssprechung letztendlich festlegen wird. Bis dahin ist eine volle Versteuerung nach dem derzeitigen Verfahren angesagt mit evtl. Einspruch gegen den dann erlassenen ESt-Bescheid ....
Rene
ich hatte den alten Thread ebenfalls im Gedächtnis, ihn aber in den unendlichen Weiten von WO: nicht mehr gefunden.
Dann warten wir mal ab, was die Rechtssprechung letztendlich festlegen wird. Bis dahin ist eine volle Versteuerung nach dem derzeitigen Verfahren angesagt mit evtl. Einspruch gegen den dann erlassenen ESt-Bescheid ....
Rene
Hallo Rene,
das mit dem Einspruch ist das einzig Sinnvolle, was man momentan dagegen machen kann... natürlich nur im Gewinnfalle
Wie seht/handelt Ihr das eigentlich Bank-intern mit dem latenten Risiko, daß Ihr Verluste als voll steuerpflichtig in der Jahressteierbescheinigung ausweist, obwohl sie evtl. nur zur Hälfte steuerbar sind?
das mit dem Einspruch ist das einzig Sinnvolle, was man momentan dagegen machen kann... natürlich nur im Gewinnfalle
Wie seht/handelt Ihr das eigentlich Bank-intern mit dem latenten Risiko, daß Ihr Verluste als voll steuerpflichtig in der Jahressteierbescheinigung ausweist, obwohl sie evtl. nur zur Hälfte steuerbar sind?
Hallo Wassermann,
in der Jahressteuer(!)bescheinigung werden die Verluste aus Veräußerungsgeschäften ja nicht ausgewiesen.
Diese werden in der Jahresbescheinigung aufgeführt und sind nur zur Information (!) für den Anleger (und das Finanzamt).
Nachdem das zudem ein Dienstleister für uns macht, war diese Frage noch nie ein Thema!
Rene
in der Jahressteuer(!)bescheinigung werden die Verluste aus Veräußerungsgeschäften ja nicht ausgewiesen.
Diese werden in der Jahresbescheinigung aufgeführt und sind nur zur Information (!) für den Anleger (und das Finanzamt).
Nachdem das zudem ein Dienstleister für uns macht, war diese Frage noch nie ein Thema!
Rene
[posting]19.675.065 von ReneBanker am 12.01.06 13:22:18[/posting]Sorry, meinte die Jahresbescheinigung (die neue nach § 24c)... wenn man mal im Steuerrecht nicht ganz genau auf seine Worte achtet
Die Jahressteuerbesch. ist ja schon ein alter Hut.
Die Jahresbescheinigung selbst hat zwar nur Infocharakter, aber die stets beigefügten "Merkblätter" zur Besteuerung, die der Kunde immer mitgeschickt bekommt, weisen immer darauf hin, daß bei der Veräußerung von Aktienfonds innerhalb der Spekufrist das HEV nicht gelte. Zuletzt habe ich dies bei den Sparkassen gesehen und war doch etwas entsetzt, daß nicht zumindest - obwohl natürlich alles "unverbindliche Informationen" - auf die Problematik hingewiesen wird. Wer da seine Steuererklärung selbst macht und keinen (guten) Steuerberater zu Rate zieht, erfährt auch nix von dem Problem. Habe vor kurzem mit einem befreundete StB gesprochen und ihn mal gefragt, ob er das weiß mit dem Derzeit-Nicht-Gelten des HEV. Er wußte es nicht und war bass erstaunt, hat es mir auch nicht glauben wollen, weil es völlig unsystematisch ist, im Gewinn- wie im Verlustfall.
Nun, obwohl Ihr das von einem externen Dienstleister machen laßt, ist es m.E. wegen der Merkblätter und weil Ihr selbst gegenüber dem Kunden auftrete und nicht der Dienstleister doch Euer Problem bzw. zumindest nicht sehr kundenorientiert, wenn Ihr darauf nicht hinweist in den Merkblättern. Aber das ist ja letztlich Eure Sache.
Gruß
wassermann1978
Die Jahressteuerbesch. ist ja schon ein alter Hut.
Die Jahresbescheinigung selbst hat zwar nur Infocharakter, aber die stets beigefügten "Merkblätter" zur Besteuerung, die der Kunde immer mitgeschickt bekommt, weisen immer darauf hin, daß bei der Veräußerung von Aktienfonds innerhalb der Spekufrist das HEV nicht gelte. Zuletzt habe ich dies bei den Sparkassen gesehen und war doch etwas entsetzt, daß nicht zumindest - obwohl natürlich alles "unverbindliche Informationen" - auf die Problematik hingewiesen wird. Wer da seine Steuererklärung selbst macht und keinen (guten) Steuerberater zu Rate zieht, erfährt auch nix von dem Problem. Habe vor kurzem mit einem befreundete StB gesprochen und ihn mal gefragt, ob er das weiß mit dem Derzeit-Nicht-Gelten des HEV. Er wußte es nicht und war bass erstaunt, hat es mir auch nicht glauben wollen, weil es völlig unsystematisch ist, im Gewinn- wie im Verlustfall.
Nun, obwohl Ihr das von einem externen Dienstleister machen laßt, ist es m.E. wegen der Merkblätter und weil Ihr selbst gegenüber dem Kunden auftrete und nicht der Dienstleister doch Euer Problem bzw. zumindest nicht sehr kundenorientiert, wenn Ihr darauf nicht hinweist in den Merkblättern. Aber das ist ja letztlich Eure Sache.
Gruß
wassermann1978
Hallo,
gibt`s denn schon ein Verfahren bzw. Aktenzeichen, auf das man sich bei seinem Einspruch berufen kann?
gibt`s denn schon ein Verfahren bzw. Aktenzeichen, auf das man sich bei seinem Einspruch berufen kann?
das mit dem Einspruch ist das einzig Sinnvolle, was man momentan dagegen machen kann... natürlich nur im Gewinnfalle
gibt`s denn schon ein Verfahren bzw. Aktenzeichen, auf das man sich bei seinem Einspruch berufen kann?
Wie soll man seinen Einspruch begründen/formulieren? Wann kann man mit einer endgültigen Entscheidung rechnen?
Danke!
gibt`s denn schon ein Verfahren bzw. Aktenzeichen, auf das man sich bei seinem Einspruch berufen kann?
Wie soll man seinen Einspruch begründen/formulieren? Wann kann man mit einer endgültigen Entscheidung rechnen?
Danke!
[posting]19.823.522 von Boersenflieger am 22.01.06 11:51:20[/posting]Weiß nicht, ob es dazu schon ein anhängiges Verfahren gibt, habe aber auch im Moment - sorry - keine Lust, extra nachzuforschen.
Leg Einspruch ein, vermutlich wird er ohne nähere Begründung zurückgewiesen. Dann kannste nur selbst klagen oder es akzeptieren.
Ist leider so.
Wundert mich nur, daß die Fondslobbys so ruhig sind in dieser Frage...
Leg Einspruch ein, vermutlich wird er ohne nähere Begründung zurückgewiesen. Dann kannste nur selbst klagen oder es akzeptieren.
Ist leider so.
Wundert mich nur, daß die Fondslobbys so ruhig sind in dieser Frage...
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