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    Frage an NAtaly - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.01.06 20:55:06 von
    neuester Beitrag 12.01.06 15:24:41 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.031.949
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      Avatar
      schrieb am 11.01.06 20:55:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo NAtaly,

      eine Bekannte bekommt bald 600 Euro ( volle Erwerbslosenrente).
      Im Rentenbescheid steht, daß sie 350 Euro hinzuverdienen darf.
      Ferner hat sie ca. 500 EUo Zinseinkünfte mtl.
      Wie wird versteuert.
      Muß der Minijob mit 350 EUro versteuert werden, wenn man über dem Freibetrag in Hähe von 72O0 Euro liegt.
      Nor,alerweise sind die Minijobs soch steuerfrei.

      BG
      auris
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 21:55:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      Der Minijob ist vom Arbeitgeber zu versteuern. Für die Bekannte ist er steuerfrei.
      Die Zinseinkünfte sind nach Abzug des Sparerfreibetrags voll steuerpflichtig.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 21:57:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      [posting]19.662.887 von aurisinterna am 11.01.06 20:55:06[/posting]Minijob bis 400,--€ monatlich ist steuerfrei.;)

      Zu versteuern sind die Rente und die Zinseinkünfte.:(

      mz
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 22:10:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo alle,
      vielen Dank .

      BG
      auris
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 22:14:22
      Beitrag Nr. 5 ()
      Eine "Erwerbslosenrente" ist mir nicht bekannt. Es dürfte sich um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit handeln.
      Steuerpflichtig ist davon ein Anteil von 52 vH.

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      Avatar
      schrieb am 11.01.06 22:37:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      Überschlägig berechnet ergibt sich das steuerpflichtige Einkommen wie folgt:
      Zinseinkünfte 500 x 12 = 6000 minus Sparerfreibetrag 1370 EUR = 4630 EUR
      EU-Rente: 600 x 0,52 = 312 x 12 = 3744 EUR
      Summe: 4630 + 3744 = 8374.
      Nach Abzug des Grundfreibetrags von 7664 EUR ergibt sich ein Rest von 710 EUR, der zu versteuern wäre.
      Allerdings könnten noch Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen vorliegen, so dass unter dem Strich evtl. keine Steuer anfällt.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 22:40:01
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich gehe davon aus, dass die Bekannte noch nicht 65 J. alt ist, so dass kein Altersentlastungsbetrag anfällt.
      Falls die Bekannte schwerbehindert ist, gibt es dafür Steuerentlastungen.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 22:44:04
      Beitrag Nr. 8 ()
      Für die ESt-Erklärung braucht die Bekannte den 4-seitigen "Mantelbogen" und die Anlagen KAP und R.
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 22:48:05
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hi NAtaly,
      vielen Dank.

      Sie ist erst 40 Jahre alt und 60% schwerbehindert (zeitgegrenzte Rente wegen Krankheit).
      Dann könnte sie doch bestimmt ein Arbeitszimmer absetzten ( Zinseinkünfte sind jetzt Mittelpunkt des Berufes oder mit Minijob 1250 EUro für das Arbeitsuimmer.

      BG
      auris
      Avatar
      schrieb am 11.01.06 22:49:50
      Beitrag Nr. 10 ()
      Ich glaube sie kann 750 Euro (bei 60%iger Behinderung durch chron Krankheit absetzen).

      BG
      auris
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 11:48:37
      Beitrag Nr. 11 ()
      Um die Zinsabschläge und Kapitalertragsteuern nicht zahlen zu müssen, könnte man Ihr empfehlen einen Antag auf Nichtveranlagung abzugeben. Eine Nv-Bescheinigung wird den Bankinstituten vorgelegt, und diese behalten keine KapESt und ZaSt ein, sodaß normalerweise die Bruttoerträge ausgezahlt werden.

      Eine Einkommensteuererklärung entfiele dann auch für jeweils drei Jahre.

      Die NV-Bescheinigung ist alle drei Jahre zu beantragen, bei Änderung der Verhältnisse ist dies dem Finanzamt mitzuteilen, somit wird geprüft, ob dann wieder zu veranlagen wäre.



      Hth.
      Avatar
      schrieb am 12.01.06 15:24:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo Sprengli,
      vielen Dank für den Tip.


      BG
      auris


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