Frage an NAtaly - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 11.01.06 20:55:06 von
neuester Beitrag 12.01.06 15:24:41 von
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Hallo NAtaly,
eine Bekannte bekommt bald 600 Euro ( volle Erwerbslosenrente).
Im Rentenbescheid steht, daß sie 350 Euro hinzuverdienen darf.
Ferner hat sie ca. 500 EUo Zinseinkünfte mtl.
Wie wird versteuert.
Muß der Minijob mit 350 EUro versteuert werden, wenn man über dem Freibetrag in Hähe von 72O0 Euro liegt.
Nor,alerweise sind die Minijobs soch steuerfrei.
BG
auris
eine Bekannte bekommt bald 600 Euro ( volle Erwerbslosenrente).
Im Rentenbescheid steht, daß sie 350 Euro hinzuverdienen darf.
Ferner hat sie ca. 500 EUo Zinseinkünfte mtl.
Wie wird versteuert.
Muß der Minijob mit 350 EUro versteuert werden, wenn man über dem Freibetrag in Hähe von 72O0 Euro liegt.
Nor,alerweise sind die Minijobs soch steuerfrei.
BG
auris
Der Minijob ist vom Arbeitgeber zu versteuern. Für die Bekannte ist er steuerfrei.
Die Zinseinkünfte sind nach Abzug des Sparerfreibetrags voll steuerpflichtig.
Die Zinseinkünfte sind nach Abzug des Sparerfreibetrags voll steuerpflichtig.
[posting]19.662.887 von aurisinterna am 11.01.06 20:55:06[/posting]Minijob bis 400,--€ monatlich ist steuerfrei.
Zu versteuern sind die Rente und die Zinseinkünfte.
mz
Zu versteuern sind die Rente und die Zinseinkünfte.
mz
Hallo alle,
vielen Dank .
BG
auris
vielen Dank .
BG
auris
Eine "Erwerbslosenrente" ist mir nicht bekannt. Es dürfte sich um eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit handeln.
Steuerpflichtig ist davon ein Anteil von 52 vH.
Steuerpflichtig ist davon ein Anteil von 52 vH.
Überschlägig berechnet ergibt sich das steuerpflichtige Einkommen wie folgt:
Zinseinkünfte 500 x 12 = 6000 minus Sparerfreibetrag 1370 EUR = 4630 EUR
EU-Rente: 600 x 0,52 = 312 x 12 = 3744 EUR
Summe: 4630 + 3744 = 8374.
Nach Abzug des Grundfreibetrags von 7664 EUR ergibt sich ein Rest von 710 EUR, der zu versteuern wäre.
Allerdings könnten noch Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen vorliegen, so dass unter dem Strich evtl. keine Steuer anfällt.
Zinseinkünfte 500 x 12 = 6000 minus Sparerfreibetrag 1370 EUR = 4630 EUR
EU-Rente: 600 x 0,52 = 312 x 12 = 3744 EUR
Summe: 4630 + 3744 = 8374.
Nach Abzug des Grundfreibetrags von 7664 EUR ergibt sich ein Rest von 710 EUR, der zu versteuern wäre.
Allerdings könnten noch Sonderausgaben (Versicherungsbeiträge) und außergewöhnliche Belastungen vorliegen, so dass unter dem Strich evtl. keine Steuer anfällt.
Ich gehe davon aus, dass die Bekannte noch nicht 65 J. alt ist, so dass kein Altersentlastungsbetrag anfällt.
Falls die Bekannte schwerbehindert ist, gibt es dafür Steuerentlastungen.
Falls die Bekannte schwerbehindert ist, gibt es dafür Steuerentlastungen.
Für die ESt-Erklärung braucht die Bekannte den 4-seitigen "Mantelbogen" und die Anlagen KAP und R.
Hi NAtaly,
vielen Dank.
Sie ist erst 40 Jahre alt und 60% schwerbehindert (zeitgegrenzte Rente wegen Krankheit).
Dann könnte sie doch bestimmt ein Arbeitszimmer absetzten ( Zinseinkünfte sind jetzt Mittelpunkt des Berufes oder mit Minijob 1250 EUro für das Arbeitsuimmer.
BG
auris
vielen Dank.
Sie ist erst 40 Jahre alt und 60% schwerbehindert (zeitgegrenzte Rente wegen Krankheit).
Dann könnte sie doch bestimmt ein Arbeitszimmer absetzten ( Zinseinkünfte sind jetzt Mittelpunkt des Berufes oder mit Minijob 1250 EUro für das Arbeitsuimmer.
BG
auris
Ich glaube sie kann 750 Euro (bei 60%iger Behinderung durch chron Krankheit absetzen).
BG
auris
BG
auris
Um die Zinsabschläge und Kapitalertragsteuern nicht zahlen zu müssen, könnte man Ihr empfehlen einen Antag auf Nichtveranlagung abzugeben. Eine Nv-Bescheinigung wird den Bankinstituten vorgelegt, und diese behalten keine KapESt und ZaSt ein, sodaß normalerweise die Bruttoerträge ausgezahlt werden.
Eine Einkommensteuererklärung entfiele dann auch für jeweils drei Jahre.
Die NV-Bescheinigung ist alle drei Jahre zu beantragen, bei Änderung der Verhältnisse ist dies dem Finanzamt mitzuteilen, somit wird geprüft, ob dann wieder zu veranlagen wäre.
Hth.
Eine Einkommensteuererklärung entfiele dann auch für jeweils drei Jahre.
Die NV-Bescheinigung ist alle drei Jahre zu beantragen, bei Änderung der Verhältnisse ist dies dem Finanzamt mitzuteilen, somit wird geprüft, ob dann wieder zu veranlagen wäre.
Hth.
Hallo Sprengli,
vielen Dank für den Tip.
BG
auris
vielen Dank für den Tip.
BG
auris
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