Zugewinnausgleich - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 22.06.06 14:39:48 von
neuester Beitrag 22.06.06 17:41:38 von
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@ll
Meine Frage betrifft die Berechnung der Wertsteigerung einer Immobilie in Verbindung mit einem ehelichen Zugewinn:
Wenn für eine Immobilie eine Hypothek abbezahlt wird, gilt dann nur die Tilgung als Wertsteigerung oder auch die Zinszahlung?
Danke für Antworten
willy
Meine Frage betrifft die Berechnung der Wertsteigerung einer Immobilie in Verbindung mit einem ehelichen Zugewinn:
Wenn für eine Immobilie eine Hypothek abbezahlt wird, gilt dann nur die Tilgung als Wertsteigerung oder auch die Zinszahlung?
Danke für Antworten
willy
Am besten Du klärst das bei Deinem Steuerberater, der will ja schließlich auch Gelegenheit haben, etwas Geld zu verdienen.
Tilgung und Zinsen einer Hypothek verändern den Verkehrswert einer Immobilie nicht.
Der Steuerberater ist hier der falsche Ansprechpartner, der Scheidungsanwalt weiß es (oder sollte es wissen). Auch Rentenberater befassen sich oft mit der monetären Auswirkung von Scheidungen.
§ 1373 BGB
Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
§ 1374 BGB
Anfangsvermögen
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
§ 1375 BGB
Endvermögen
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.nden nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Zugewinn
Zugewinn ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten das Anfangsvermögen übersteigt.
§ 1374 BGB
Anfangsvermögen
(1) Anfangsvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstands gehört; die Verbindlichkeiten können nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden.
(2) Vermögen, das ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht, durch Schenkung oder als Ausstattung erwirbt, wird nach Abzug der Verbindlichkeiten dem Anfangsvermögen hinzugerechnet, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
§ 1375 BGB
Endvermögen
(1) Endvermögen ist das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Die Verbindlichkeiten werden, wenn Dritte gemäß § 1390 in Anspruch genommen werden können, auch insoweit abgezogen, als sie die Höhe des Vermögens übersteigen.
(2) Dem Endvermögen eines Ehegatten wird der Betrag hinzugerechnet, um den dieses Vermögen dadurch vermindert ist, dass ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstands
1.
unentgeltliche Zuwendungen gemacht hat, durch die er nicht einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprochen hat,
2.
Vermögen verschwendet hat oder
3.
Handlungen in der Absicht vorgenommen hat, den anderen Ehegatten zu benachteiligen.
(3) Der Betrag der Vermögensminderung wird dem Endvermögen nicht hinzugerechnet, wenn sie mindestens zehn Jahre vor Beendigung des Güterstands eingetreten ist oder wenn der andere Ehegatte mit der unentgeltlichen Zuwendung oder der Verschwendung einverstanden gewesen ist.nden nach zu den Einkünften zu rechnen ist.
Die Abzahlung einer Hypothek verringert allerdings die Verbindlichkeiten, die vom Vermögen abzuziehen sind, d.h., die Schuldentilgung erhöht das Vermügen. Dies beruht aber nicht auf einer Wertsteigerung der Immobilie.
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