SCI AG - ab 26. Juni 2006 im Open Market (Seite 31)
eröffnet am 23.06.06 16:17:23 von
neuester Beitrag 26.03.24 16:56:13 von
neuester Beitrag 26.03.24 16:56:13 von
Beiträge: 566
ID: 1.067.616
ID: 1.067.616
Aufrufe heute: 8
Gesamt: 68.132
Gesamt: 68.132
Aktive User: 0
ISIN: DE0006051014 · WKN: 605101 · Symbol: SCI
16,400
EUR
0,00 %
0,000 EUR
Letzter Kurs 08:16:04 Hamburg
Neuigkeiten
Werte aus der Branche Finanzdienstleistungen
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
6,0000 | +16,73 | |
31,30 | +14,65 | |
2,2600 | +13,00 | |
6,1000 | +12,34 | |
6,3000 | +10,33 |
Wertpapier | Kurs | Perf. % |
---|---|---|
43,55 | -8,12 | |
36,51 | -10,95 | |
0,7500 | -14,29 | |
26,00 | -16,13 | |
1,3000 | -18,50 |
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.569.845 von cocho am 15.12.09 14:30:27Sieh da ,
der ehrenwerte
O l i v e r
W i e d e r h o l t
Ein Fall für den Staatsanwalt
km
der ehrenwerte
O l i v e r
W i e d e r h o l t
Ein Fall für den Staatsanwalt
km
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.565.163 von kraftmobil am 14.12.09 18:59:00An seiner Stelle würde ich mir die namentliche Erwähnung in der Veröffentlichung des Urteils durch das Gericht aber nachdrücklich verbitten.
meint cocho
meint cocho
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.565.163 von kraftmobil am 14.12.09 18:59:00Was hatt das mit unsere gesellschaft zu tuhn?
Aufsichtsrat einer AG zu Schadensersatz wegen sittenwidriger Schädigung eines Aktionärs verurteilt
Politik, Recht & Gesellschaft
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf
(openPR) - Mit Urteil vom 27.11.2009 hat das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 82 O 192/09) ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft wegen sittenwidriger Schädigung eines Aktionärs der Gesellschaft zu Schadensersatz verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beklagte vorsätzlich in verwerflicher Weise in einem aktienrechtlichen Nichtigkeitsklageverfahren des Aktionärs gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft im Jahr 2005 Nebeninterventionen auf Seiten der Aktiengesellschaft veranlasst, um daraus in erheblichem Umfang finanzielle Vorteile zu Lasten des Aktionärs zu erzielen.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:
„Der Beklagte hat bei ihm bekannten Rechtsanwälten Nebeninterventionen von Minderheitsaktionären der Aktiengesellschaft in dem vorgenannten Nichtigkeitsklageverfahren initiiert. Ziel war, dass Minderheitsaktionäre dem vorgenannten Streitverfahren als Streithelfer auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitreten. Bereits diese "Organisation" von Nebeninterventionen ist für sich gesehen bedenklich. Rechtswidrig und verwerflich ist aber, dass der Beklagte die Nebenintervenienten und letztlich auch die beteiligten Rechtsanwälte in erheblichem Umfang daraus für sich finanzielle Einnahmen zulasten des Klägers [also des Aktionärs] generiert haben.“
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, der den Aktionär im Verfahren vertrat, teilt dazu mit:
„Der verurteilte Aufsichtsrat wurde im Jahr 2004 vom Amtsgericht Köln auf seinen Antrag hin als Mitglied des Aufsichtsrats der AG bestellt, gegen deren Hauptversammlungsbeschluss [es handelte sich um einen beschlossenen Kapitalschnitt auf 0,- Euro mit anschließender Kapitalerhöhung] der Aktionär Nichtigkeitsklage erhoben hatte. Das Landgericht Köln stellte in dem aktuell entschiedenen Schadensersatzprozess in erster Instanz fest, dass dieser Aufsichtsrat das grundsätzlich legitime Mittel der Nebenintervention auf Seiten der AG dazu nutzte, risikolos zum Vermögensnachteil des Aktionärs Geld zu verdienen.“
„Grundsätzlich sind Nebeninterventionen im Aktienrecht zulässig. Das Landgericht Köln kam aber in diesem Ausnahmefall aufgrund der ihm vorliegenden Beweismittel zu dem zutreffenden Schluss, dass das Aufsichtsratsmitglied der Verantwortliche im Hintergrund war, der die Nebeninterventionen auf Seiten der Aktiengesellschaft initiierte und koordinierte und daran verdiente durch die eingenommenen Anwaltshonorare“, meint Rechtsanwalt Tobias Ziegler.
Das Aufsichtsratsmitglied muß nun nach dem Urteil des Landgericht Köln sämtliche von dem Aktionär an die Rechtsanwälte der Streithelfer gezahlten Anwaltshonorare erstatten.
Das Urteil des Landgericht Köln (Aktenzeichen: 82 O 192/09) ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrundwissen:
Die Nebenintervention, auch Streithilfe genannt, liegt vor, wenn sich jemand im eigenen Namen wegen eines eigenen rechtlichen Interesses an einem fremden Zivilprozess beteiligt, ohne selbst Partei zu sein. Der Nebenintervenient (=Streithelfer) tritt im Prozess einer der beiden Parteien bei, um diese zu unterstützen. In aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren z.B., bei denen ein Aktionär gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft vor dem Landgericht Klage erhebt, kann ein Nebenintervenient auf Seiten des klagenden Aktionärs oder auf Seiten der Aktiengesellschaft beitreten, um diese im Streit zu unterstützen. Aufgrund des bestehenden Anwaltszwangs muß sich der Streithelfer von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler
Politik, Recht & Gesellschaft
Pressemitteilung von: Rechtsanwalt Tobias Ziegler, Düsseldorf
(openPR) - Mit Urteil vom 27.11.2009 hat das Landgericht Köln (Aktenzeichen: 82 O 192/09) ein Mitglied des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft wegen sittenwidriger Schädigung eines Aktionärs der Gesellschaft zu Schadensersatz verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Beklagte vorsätzlich in verwerflicher Weise in einem aktienrechtlichen Nichtigkeitsklageverfahren des Aktionärs gegen einen Hauptversammlungsbeschluss einer Aktiengesellschaft im Jahr 2005 Nebeninterventionen auf Seiten der Aktiengesellschaft veranlasst, um daraus in erheblichem Umfang finanzielle Vorteile zu Lasten des Aktionärs zu erzielen.
Das Gericht führt in den Entscheidungsgründen aus:
„Der Beklagte hat bei ihm bekannten Rechtsanwälten Nebeninterventionen von Minderheitsaktionären der Aktiengesellschaft in dem vorgenannten Nichtigkeitsklageverfahren initiiert. Ziel war, dass Minderheitsaktionäre dem vorgenannten Streitverfahren als Streithelfer auf Seiten der beklagten Gesellschaft beitreten. Bereits diese "Organisation" von Nebeninterventionen ist für sich gesehen bedenklich. Rechtswidrig und verwerflich ist aber, dass der Beklagte die Nebenintervenienten und letztlich auch die beteiligten Rechtsanwälte in erheblichem Umfang daraus für sich finanzielle Einnahmen zulasten des Klägers [also des Aktionärs] generiert haben.“
Rechtsanwalt Tobias Ziegler, der den Aktionär im Verfahren vertrat, teilt dazu mit:
„Der verurteilte Aufsichtsrat wurde im Jahr 2004 vom Amtsgericht Köln auf seinen Antrag hin als Mitglied des Aufsichtsrats der AG bestellt, gegen deren Hauptversammlungsbeschluss [es handelte sich um einen beschlossenen Kapitalschnitt auf 0,- Euro mit anschließender Kapitalerhöhung] der Aktionär Nichtigkeitsklage erhoben hatte. Das Landgericht Köln stellte in dem aktuell entschiedenen Schadensersatzprozess in erster Instanz fest, dass dieser Aufsichtsrat das grundsätzlich legitime Mittel der Nebenintervention auf Seiten der AG dazu nutzte, risikolos zum Vermögensnachteil des Aktionärs Geld zu verdienen.“
„Grundsätzlich sind Nebeninterventionen im Aktienrecht zulässig. Das Landgericht Köln kam aber in diesem Ausnahmefall aufgrund der ihm vorliegenden Beweismittel zu dem zutreffenden Schluss, dass das Aufsichtsratsmitglied der Verantwortliche im Hintergrund war, der die Nebeninterventionen auf Seiten der Aktiengesellschaft initiierte und koordinierte und daran verdiente durch die eingenommenen Anwaltshonorare“, meint Rechtsanwalt Tobias Ziegler.
Das Aufsichtsratsmitglied muß nun nach dem Urteil des Landgericht Köln sämtliche von dem Aktionär an die Rechtsanwälte der Streithelfer gezahlten Anwaltshonorare erstatten.
Das Urteil des Landgericht Köln (Aktenzeichen: 82 O 192/09) ist noch nicht rechtskräftig.
Hintergrundwissen:
Die Nebenintervention, auch Streithilfe genannt, liegt vor, wenn sich jemand im eigenen Namen wegen eines eigenen rechtlichen Interesses an einem fremden Zivilprozess beteiligt, ohne selbst Partei zu sein. Der Nebenintervenient (=Streithelfer) tritt im Prozess einer der beiden Parteien bei, um diese zu unterstützen. In aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren z.B., bei denen ein Aktionär gegen die Wirksamkeit von Hauptversammlungsbeschlüssen einer Aktiengesellschaft vor dem Landgericht Klage erhebt, kann ein Nebenintervenient auf Seiten des klagenden Aktionärs oder auf Seiten der Aktiengesellschaft beitreten, um diese im Streit zu unterstützen. Aufgrund des bestehenden Anwaltszwangs muß sich der Streithelfer von einem Rechtsanwalt vertreten lassen.
Rechtsanwalt Tobias Ziegler
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.565.163 von kraftmobil am 14.12.09 18:59:00Keine Ahnung,kenne das Urteil nicht kannst mich ja mal bitte aufklären
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.517.385 von Sven1977 am 06.12.09 16:30:34Was sagt denn unser Vorstand zum Urteil vom 27.11.09 LG Köln
82 O 192/09
km
82 O 192/09
km
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.517.385 von Sven1977 am 06.12.09 16:30:34danke, hatte ich übersehen.
In der SDK zeitschrift ein schöner Bericht unserer Gesellschaft drin,und ein Intervie mit Unserm Vorstand.
Antwort auf Beitrag Nr.: 38.480.464 von VoBe am 30.11.09 17:07:29Danke
500 Stück