zwang zum sparen in der krankenversicherung bei hilfsmittelverordnung ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 31.08.06 11:05:45 von
neuester Beitrag 31.08.06 15:26:49 von
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meine krankenversicherung möchte von mir folgendes unterschrieben haben: verzicht auf bestimmten hilfsmittel-lieferanten. wenn ich das mache, muß ich dann vielleicht 50km bis zum sanitätshaus fahren ? habe auch angst, daß das dann für immer ist. wenn ich das ablehne, werweigern sie mir dann mein hilfsmittel ? dürfen die das so einfach generell von mir verlangen ?
wer weiß mehr ? bitte helft mir !
vielen dank im voraus.
storchi07
wer weiß mehr ? bitte helft mir !
vielen dank im voraus.
storchi07
So eine Unverschämtheit habe ich noch nie gehört.
Das ist Nötigung !!
Das ist Nötigung !!
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.696.865 von storchi07 am 31.08.06 11:05:45du hast immer die freie wahl deines lieferanten das ist im SG3 verankert , die kasse darf dir das nicht verbieten , ist mir auch neu das sie sowas machen , denn ich komme aus dem bereich der hilfmittel-lieferanten .
das einzigste was die kasse darf , ist im falle das der lieferant nicht mehr von der kassse zugelassen ist , z.b. zulassung verloren wegen abrechnungsbetruges , dich darauf aufmerksam machen das dieser keine leistung für deine kasse erbringen darf , aber nicht generell dich nur zu einem bestimmten schicken .
p.s. wenn das gehen würde , würde ich der kasse auch andere preise anbieten und deutschlandweit ein monopol aufbauen
das einzigste was die kasse darf , ist im falle das der lieferant nicht mehr von der kassse zugelassen ist , z.b. zulassung verloren wegen abrechnungsbetruges , dich darauf aufmerksam machen das dieser keine leistung für deine kasse erbringen darf , aber nicht generell dich nur zu einem bestimmten schicken .
p.s. wenn das gehen würde , würde ich der kasse auch andere preise anbieten und deutschlandweit ein monopol aufbauen
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.697.785 von vivian19 am 31.08.06 11:53:59sorry SGB 5 nicht 3
Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
§ 127
Verträge
(1) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln und deren Wiedereinsatz sowie über die Preise und deren Abrechnung schließen die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit Verbänden der Leistungserbringer, soweit Festbeträge noch nicht festgelegt sind oder nicht festgelegt werden können. Zudem regeln die Vertragsparteien nach Satz 1 die Abrechnung der Festbeträge.
(2) Die Krankenkassen können Verträge mit einzelnen Leistungserbringern zu niedrigeren Preisen als in den Verträgen nach Absatz 1 bei gleicher Qualität schließen. Hierzu soll die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffentlich ausgeschrieben werden. Leistungserbringer können sich, auch gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen, bereit erklären, Hilfsmittel zu den festgesetzten Festbeträgen (§ 36) abzugeben; die Krankenkassen können die Versicherten hierüber informieren.
(3) Die Krankenkassen informieren die Versicherten und die zugelassenen Leistungserbringer von Hilfsmitteln über die Durchschnittspreise des unteren Preisdrittels der Preise, die sie nach Absatz 2 vereinbart haben. Bei der Ermittlung dieser Durchschnittspreise werden die Preise des Drittels der Leistungserbringer nach Absatz 2 mit den niedrigsten Preisen zu Grunde gelegt; die Durchschnittspreise sind je Hilfsmittel und sofern erforderlich unter Berücksichtigung der Packungsgröße zu bilden. Die Durchschnittspreise ergeben sich als Summe der Preise nach Satz 2 geteilt durch die Zahl der Leistungserbringer nach Satz 2. Werden mit weniger als drei Leistungserbringern Verträge nach Absatz 2 geschlossen, ergibt sich der Durchschnittspreis aus der Summe der Preise dieser Leistungserbringer geteilt durch deren Zahl. Die Krankenkassen informieren die Versicherten auf Nachfrage auch über Leistungserbringer, die Hilfsmittel zum Durchschnittspreis nach den Sätzen 2 bis 4 oder zu einem niedrigeren Preis abgeben. Soweit zugelassene Leistungserbringer Hilfsmittel oberhalb der Preise nach den Sätzen 2 bis 4 abgeben, haben sie die Versicherten vor der Leistungsinanspruchnahme darüber sowie über die von den Versicherten zu zahlende Differenz zwischen dem Durchschnittspreis des unteren Preisdrittels und dem eigenen Abgabepreis zu informieren.
also wenn dein leistungserbringer die o.g. punkte erfüllt würde ich das nicht unterschreiben , möcht mal wissen was das für eine kasse ist , und um welches hilfmittel es sich handelt :-) kann ja auch mein bereich sein
§ 127
Verträge
(1) Über die Einzelheiten der Versorgung mit Hilfsmitteln und deren Wiedereinsatz sowie über die Preise und deren Abrechnung schließen die Landesverbände der Krankenkassen sowie die Verbände der Ersatzkassen mit Wirkung für ihre Mitgliedskassen Verträge mit Verbänden der Leistungserbringer, soweit Festbeträge noch nicht festgelegt sind oder nicht festgelegt werden können. Zudem regeln die Vertragsparteien nach Satz 1 die Abrechnung der Festbeträge.
(2) Die Krankenkassen können Verträge mit einzelnen Leistungserbringern zu niedrigeren Preisen als in den Verträgen nach Absatz 1 bei gleicher Qualität schließen. Hierzu soll die Aufforderung zur Abgabe eines Angebots unter Bekanntgabe objektiver Auswahlkriterien öffentlich ausgeschrieben werden. Leistungserbringer können sich, auch gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Verbänden der Ersatzkassen, bereit erklären, Hilfsmittel zu den festgesetzten Festbeträgen (§ 36) abzugeben; die Krankenkassen können die Versicherten hierüber informieren.
(3) Die Krankenkassen informieren die Versicherten und die zugelassenen Leistungserbringer von Hilfsmitteln über die Durchschnittspreise des unteren Preisdrittels der Preise, die sie nach Absatz 2 vereinbart haben. Bei der Ermittlung dieser Durchschnittspreise werden die Preise des Drittels der Leistungserbringer nach Absatz 2 mit den niedrigsten Preisen zu Grunde gelegt; die Durchschnittspreise sind je Hilfsmittel und sofern erforderlich unter Berücksichtigung der Packungsgröße zu bilden. Die Durchschnittspreise ergeben sich als Summe der Preise nach Satz 2 geteilt durch die Zahl der Leistungserbringer nach Satz 2. Werden mit weniger als drei Leistungserbringern Verträge nach Absatz 2 geschlossen, ergibt sich der Durchschnittspreis aus der Summe der Preise dieser Leistungserbringer geteilt durch deren Zahl. Die Krankenkassen informieren die Versicherten auf Nachfrage auch über Leistungserbringer, die Hilfsmittel zum Durchschnittspreis nach den Sätzen 2 bis 4 oder zu einem niedrigeren Preis abgeben. Soweit zugelassene Leistungserbringer Hilfsmittel oberhalb der Preise nach den Sätzen 2 bis 4 abgeben, haben sie die Versicherten vor der Leistungsinanspruchnahme darüber sowie über die von den Versicherten zu zahlende Differenz zwischen dem Durchschnittspreis des unteren Preisdrittels und dem eigenen Abgabepreis zu informieren.
also wenn dein leistungserbringer die o.g. punkte erfüllt würde ich das nicht unterschreiben , möcht mal wissen was das für eine kasse ist , und um welches hilfmittel es sich handelt :-) kann ja auch mein bereich sein
ich weiß jetzt mehr: das hilfsmittel kostet bei meinem lieferanten ca.2300€, bei einem von der kasse kostet es ca. 1600€. wenn ich meinen lieferanten bevorzuge, muß ich die differenz selbst zahlen !
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.698.166 von storchi07 am 31.08.06 12:15:08Das ist auch richtig so - die Kasse hat vollkommen recht.
DICKES LOB FÃœR DIE KASSE
DICKES LOB FÃœR DIE KASSE
die firma, die von der kasse beauftragt werden soll, scheint ein versender zu sein. ich kann nicht nur einen karton kriegen, da ich körperlich nicht in der lage bin das hilfsmittel selber zusammen zu bauen.
Aber wenigstens geistig in der Lage, uns alle für dumm verkaufen zu wollen ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.700.565 von antonazubi am 31.08.06 14:34:40wodurch habe ich dich für dumm verkauft ?
Antwort auf Beitrag Nr.: 23.700.835 von storchi07 am 31.08.06 14:50:19wo fehlts denn ?
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