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    Vorladung als Zeuge vor Gericht - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.09.06 01:40:45 von
    neuester Beitrag 25.09.06 00:46:36 von
    Beiträge: 15
    ID: 1.083.751
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      schrieb am 24.09.06 01:40:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi
      ich hab ein kleines Problem. Ich hab vor 2 Jahren bei ebay einen Artikel bestellt, der Warenwert war sehr gering (ca. 25 Euro). Ich hab im voraus bezahlt, da bei einem derartig kleinen Betrag eine Nachnahme nur unnötig zusätzliche Kosten verursacht hätte und eine Abwicklung über ein Treuhandkonto erscheint dann doch unangemessen..
      Das Geld ging raus, ich wartete auf meine Ware nichts passierte. Ich kontaktierte nochmal den Verkäufer und er bestätigte den Zahlungseingang, sicherte mir die Ware auch zu. Als wieder nichts geschah, machte ich ihn nochmal drauf aufmerksam. Er antwortete nicht mehr. Das machte mich wütend, da ich den Artikel bezahlt hatte und ich den Gegenstand auch wirklich gern gehabt hätte. Also hab ich ein wenig bei ebay recherchiert und bin dann darauf aufmerksam geworden das sich diese Person öfters unter unterschiedlichen Namen angemeldet und schon mehrere Leute betrogen hat (das Konto lief über seine Lebenspartnerin usw). Jedenfalls bin ich dann mit einem Freund zur Polizei gegangen und hab Anzeige erstattet - nicht wegen des Geldes, sondern damit dieser Betrüger nicht ungestraft davon kommt!!
      Ich hab dem Polizisten den Sachverhalt genau erklärt, hatte sogar Kontoauszug und sämtliche ausgedruckte Recherchen von ebay dabei. Ich musste es ihm ca. 5 mal erklären, bis er es dann halbwegs kapiert hatte - nichts gegen die Polizei, aber das war keine besondere Leuchte. Er hat dann nur gemeint, die Anzeige kann schonmal auf Amtswegen verloren gehen. Da war mir fast klar, das die gar nichts unternehmen wollen. Ich warf alle Unterlagen weg und hab die Sache vergessen.
      Und heute, 2 Jahre später, finde ich eine Vorladung als Zeuge zum Amtsgericht in Berlin in meinem Briefkasten. Ich kann mich an den genauen Sachverhalt überhaupt nicht mehr erinnern! Das Geld wurde überwiesen, Waren kam nicht und fertig. Jetzt soll ich da oben als Zeuge aussagen, 2 Jahre danach. Ich hab momentan wirkich andere Sorgen, als mit der Regionalbahn von Bayern nach Berlin zu fahren, denn der Staat kommt nur für die günstigste Verkehrsanbindung auf. Übernachtung, Essen muss ich alles selbst zahlen.. Da werde ich noch bestraft das ich diesen Kriminellen angezeigt haben. Ich dachte damals eine eventuelle Verhandlung würde bald stattfinden und in einer angemessenen Wohnortnähe wie z.B. München.
      Wenn ich unentschuldigt fernbleibe, muss ich 1000 Euro zahlen oder 6 Wochen Ordnungshaft. Ich will wirklich nicht da hoch fahren, für mich ist die Sache längst abgehakt. Kann ich meine Aussage nicht schriftlich darlegen?? Ich weiß nichts mehr darüber bin von der Polizei auch nicht mehr informiert worden. Normalerweise wird man doch über den Stand der Anzeige auf dem Laufenden gehalten und nicht 2 Jahre später plötzlich eine Vorladung..
      Was mache ich nun?

      Schonmal Danke für die Antworten :look:
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 02:50:21
      Beitrag Nr. 2 ()
      War im Januar vor Gericht und habe die Aufwandsentschäd. eigentlich als recht angemessen in Erinnerung:confused:
      Bekommst die Abwesenheitszeit von zH doch auch noch bezahlt und siehst was von der Republik.;):D
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 07:53:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.146.992 von Stevemaster am 24.09.06 01:40:45Dein beschriebener Sachverhalt klingt aber sehr konstruiert.
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 08:58:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.146.992 von Stevemaster am 24.09.06 01:40:45wenn du nicht möchtest, dass der täter freigesprochen wird, dann solltest du bei gericht erscheinen....wenn du unentschuldigt nicht erscheinst, wird dir wahrscheinlich ein ordnungsgeld auferlegt und das beträgt dann sicher mindestens 100 euro...ich könnte mir vorstellen, dass du nicht der einzige zeuge bist, wenn der täter bei ebay noch andere betrogen hat...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 09:04:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.146.992 von Stevemaster am 24.09.06 01:40:45Übernachtungskosten können bei größerem Zeitaufwand erstattungsfähig sein
      Für den Geschäftsführer der beklagten Partei (eine Einmann-GmbH) wäre es zumutbar gewesen, die Strecke von Kaufering (bei Landsberg) zum Gericht in Chemnitz und zurück an einem Tag zu fahren. So dachte jedenfalls die Kostenbeamtin beim Landgericht Dresden, die über die Kostenerstattung für die Prozessbeteiligten zu entscheiden hatte. Die Übernachtungskosten und den Verdienstausfall des Geschäftsführers zu ersetzen, lehnte die Beamtin rundweg ab.

      Das Oberlandesgericht Dresden stellte für die Erstattung der Auslagen von Parteien und Zeugen in Zivilprozessen folgende Grundsätze auf (15 W 374/98): Der Kostenbeamte müsse zunächst die Entfernung zwischen Wohnsitz und Gerichtsort feststellen. Sodann solle er schätzen, in welcher Zeit diese Strecke mit durchschnittlicher Geschwindigkeit (bei Benutzung des eigenen Fahrzeugs) oder nach dem gültigen Fahrplan (wenn öffentliche Verkehrsmittel benutzt würden) zurückgelegt werden könne. Sofern der auf diese Art ermittelte Zeitaufwand für die Hin- und Rückfahrt zehn Stunden überschreite, seien Übernachtungskosten notwendig und der Prozesspartei zu ersetzen. Bei der Anreise mit dem eigenen Fahrzeug sei zu beachten, dass bei längeren Fahrtzeiten wegen drohender Übermüdung das Unfallrisiko steige.

      Angesichts einer Fahrzeit von 12 bis 14 Stunden für die Strecke Kaufering - Chemnitz und zurück wurden die 120 DM Übernachtungskosten schließlich doch anerkannt. Und der Geschäftsführer, ohne den im Geschäftsbetrieb der Einmann-GmbH nichts lief, konnte außerdem 25 DM je Stunde als Verdienstausfall in Rechnung stellen.

      Beschluss des Oberlandesgerichts Dresden vom 1. April 1998 - 15 W 374/98

      vielleicht hilft das etwas weiter

      invest2002

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      Avatar
      schrieb am 24.09.06 09:06:23
      Beitrag Nr. 6 ()
      Informationen für Zeugen

      Die nachfolgenden Informationen sollen Ihnen einen kurzen Überblick über ihre Rechte und Pflichten als Zeugen ermöglichen. Sollten Sie weitere Fragen haben, wenden Sie sich bitte persönlich oder telefonisch an unsere Mitarbeiter im Service-Point. Der Service-Point ist montags bis freitags von 8.30 Uhr bis 12.00 Uhr geöffnet. Sie können die dortigen Mitarbeiter telefonisch unter 403-1078 erreichen. Fragen im Zusammenhang mit dem konkreten Termin können Sie direkt mit den Mitarbeitern der zuständigen Geschäftsstelle, deren Telefonnummer auf Ihrer Ladung abgedruckt ist, abklären.

      Was ist Ihre Aufgabe?

      Zeugen helfen dem Gericht bei der Aufklärung von Sachverhalten. Die Richter müssen über Vorgänge entscheiden, bei denen sie nicht dabei waren. Um herauszufinden, was sich tatsächlich zugetragen hat, ist das Gericht daher auf die Aussagen von Zeugen angewiesen. Als Zeuge sollen Sie berichten, was Sie über den Vorfall, um den es geht, wissen.

      Müssen Zeugen bei Gericht erscheinen?

      Als Zeugen müssen Sie zu dem Termin erscheinen. Dies gilt auch dann, wenn Sie meinen, nichts Wesentliches aussagen zu können, wenn Sie bereits zuvor einmal eine Aussage als Zeuge gemacht haben oder wenn Ihnen ein Zeugnisverweigerungsrecht zusteht. Auch gleichzeitige berufliche oder private Verpflichtungen ändern in der Regel nichts an Ihrer Pflicht zum Erscheinen. Nur ausnahmsweise, wenn schwerwiegende Verhinderungsgründe vorliegen, wie z.B. eine Erkrankung, müssen Sie nicht zu dem Gerichtstermin kommen. Wenn Sie aus irgendeinem Grund meinen, nicht kommen zu können, setzen Sie sich bitte unverzüglich telefonisch oder schriftlich mit dem Gericht in Verbindung.

      Sollten Sie Ihr Ausbleiben nicht umgehend oder nicht genügend entschuldigen, müssen Sie mit erheblichen finanziellen Nachteilen rechnen. Das Gericht muss Ihnen die durch Ihr Fernbleiben verursachten Kosten auferlegen und kann Sie zur Zahlung eines Ordnungsgeldes verpflichten. Unter Umständen kann sogar die zwangsweise Vorführung vor dem Gericht angeordnet werden. Der Zeugenpflicht kann man sich also letztlich nicht entziehen.

      Was ist bei der Zeugenaussage zu beachten?

      Bei Ihrer Aussage müssen Sie die Wahrheit sagen. Überlegen Sie sich bitte sorgfältig, was Sie wirklich noch sicher wissen. Wenn Sie sich nicht mehr genau an einen Vorgang erinnern können, ist es wichtig, dass Sie dies dem Richter mitteilen. Wenn Sie nicht die Wahrheit sagen, würden Sie sich strafbar machen. Aber auch wenn Sie nachlässig aussagen und darauf vereidigt werden, können Sie sich strafbar machen.

      Für eine absichtliche Falschaussage droht das Gesetz eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren an. Das gilt auch bei falschen Angaben zur Person.

      Wenn es zu einer falschen Aussage gekommen ist, bleibt noch die Möglichkeit, die falsche Aussage zu berichtigen. Wenn ein Zeuge seine Aussage rechtzeitig vor dem Urteil bei einem Gericht, bei einem Staatsanwalt oder bei einer Polizeibehörde berichtigt, kann er milder oder gar nicht bestraft werden.

      Wann dürfen Sie die Aussage verweigern?

      Nahe Verwandte, angeheiratete Angehörige und Verlobte haben ein Zeugnisverweigerungsrecht. Deshalb werden die Richter Sie nach einer Verwandtschaft mit den Beteiligten des Prozesses befragen. Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft haben kein Zeugnisverweigerungsrecht.

      Wenn Sie als Angehöriger ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, weist Sie das G-richt darauf besonders hin und fragt, ob Sie trotzdem - obwohl Sie nicht müssten -aussagen wollen. Ihre Entscheidung sollten Sie sorgfältig überdenken. Wenn Sie nämlich aussagen, müssen Sie auch als Angehöriger unbedingt bei der Wahrheit bleiben, da Sie sich sonst wie jeder andere auch strafbar machen würden.

      Auch wenn es bei dem Prozess nicht um Ihre Angehörigen geht, dürfen Sie zu einzelnen Fragen schweigen, wenn Sie sich durch Ihre Aussage selbst oder einen Angehörigen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit bezichtigen müssten.

      Wie werden Sie für Ihren Aufwand entschädigt?

      Als Zeuge haben Sie einen Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten zum Gericht und auf eventuellen Verdienstausfall. Sie müssen das Gericht deshalb schon vor dem Gerichtstermin informieren, wenn Sie von einem weiter entfernten Ort als in der Ladung angegeben, anreisen, damit Sie bei der Kostenerstattung keine Probleme bekommen. Nähere Informationen finden Sie auf der Rückseite Ihrer Ladung.

      Haben Sie Anspruch auf einen Rechtsanwalt?

      Sie können sich als Zeugin oder als Zeuge eine eigene Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt nehmen. Sie oder er darf Sie während der Aussage beraten. Ihre Aussage müssen Sie aber in jedem Fall selbst machen. Dabei kann Sie keine Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt vertreten, weil es ja nur auf Ihre Erinnerung ankommt. Die Kosten für diese Rechtsanwältin oder diesen Rechtsanwalt müssen Sie allerdings normalerweise selbst tragen. Wenn Sie jedoch selbst Opfer einer Straftat geworden sind, stehen Ihnen besondere Rechte zu. Nähere Informationen hierzu erhalten Sie auf Nachfrage z.B. bei der Stiftung Opferhilfe. Nds. Justizministerium, Postfach 201, 30002 Hannover, und beim

      Opferhilfebüro
      Maschmühlenweg 11
      37073 Göttingen
      Tel. 0551/5 21 38 83
      Email:info@)opferhilfebuero-goettingen.de oder unter
      www.bmj.bund.de "0pferfibel".

      Wie läuft eine Gerichtsverhandlung ab?

      Am Tag der Gerichtsverhandlung kommen Sie bitte pünktlich. Die Uhrzeit und der Gerichtssaal sind in Ihrer Ladung angegeben. Bitte planen Sie Verzögerungen im Straßenverkehr oder bei der Parkplatzsuche mit ein. Rechnen Sie auch damit, dass Sie ein wenig Zeit brauchen, um den richtigen Gerichtssaal zu finden. In dem Eingangsbereich des Gerichts und am Service-Point werden Ihnen unsere Mitarbeiter erklären, wie Sie zu dem richtigen Gerichtssaal finden. Zu der auf der Ladung angegebenen Uhrzeit können Sie in den Gerichtssaal eintreten. Um festzustellen, ob alle geladenen Prozessbeteiligten - also auch die Zeugen - erschienen sind, ruft das Gericht regelmäßig vorab alle in der betreffenden Sache erschienenen Personen in den Sitzungssaal. Es kann sein, dass der Richter gleich zu Beginn alle Zeugen gemeinsam über ihre Pflichten als Zeugen und über die Strafbarkeit einer falschen Aussage belehrt. Diese Belehrung ist vom Gesetz vorgeschrieben, also bestimmt kein Ausdruck eines Misstrauens Ihnen gegenüber.

      Wenn Sie etwas nicht verstanden haben, dann fragen Sie das Gericht. Zur Aufregung besteht überhaupt kein Anlass. Sie können - wenn Sie die Wahrheit sagen -nichts verkehrt machen. Die Richter können Sie mit "Frau Richterin", "Herr Richter", oder "Frau Vorsitzende" oder "Herr Vorsitzender" anreden. Die Anrede "Euer Ehren" ist in der Bundesrepublik nicht üblich.

      Nach der Belehrung werden Sie meist gebeten, vor dem Gerichtssaal zu warten. Sie müssen hinausgehen, damit Sie von dem, was die Beteiligten aussagen, nicht beeinflusst werden. Es kann leider vorkommen, dass Sie dann noch etwas warten müssen. Das liegt daran, dass das Gericht im Vorfeld noch nicht genau wissen kann, wie lange die anderen Zeugen für ihre Aussage benötigen werden. Bitte haben Sie deshalb Verständnis, wenn Sie warten müssen! Sicherheitshalber könnten Sie sich etwas zum Lesen mitnehmen.

      und das...

      Quelle: Landgericht Göttingen

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 09:38:11
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.146.992 von Stevemaster am 24.09.06 01:40:45wenn die anfahrt unverhältnismässig zur eigentlichen sache ist, kann auch dein anwalt das gericht anschreiben und darum bitten, von der verhandlung aufgrund deiner anreise fernbleiben zu können.

      erkundige dich mal...
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 11:36:40
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.146.992 von Stevemaster am 24.09.06 01:40:45Hi Stevemaster,

      in den voherigen Beiträgen -insbes. von invest 2002- ist eigentlich alles Wesentliche gesagt. Nur soviel noch: Anwalt brauchst Du natürlich nicht. Es besteht u.U. auch die Möglichkeit der sog. "kommissarischen Vernehmung", d.h. die Aufnahme Deiner Aussage macht im Auftrag des zuständigen Amtsgerichts ein Richter eines Gerichts in Deiner Nähe.

      Als einfachsten Weg empfehle ich, die Geschäftsstelle des AG in Berlin anzurufen (Nr. steht in der Ladung), Sachlage darstellen und mit denen das weitere Procedere abzustimmen.

      Das Einzige was Du nicht tun darfst ist "Nichtstun". Das kann -wie schon gesagt- teuer werden und zusätzlichen Ärger schaffen.

      So long
      Sloop
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 12:27:16
      Beitrag Nr. 9 ()
      Schreib das Gericht baldmöglichst an, schildere die Lage, insb. auch deinen jetzt sehr eingeschränkten Erinnerungsstand und beantrage, dass du im Rechtshilfeweg vor dem für deinen Wohnsitz örtlich zuständigen Amtsgericht vernommen wirst.

      Deine Aussage würde dort protokolliert, ans AG Berlin geschickt und dann in der dortigen Hauptverhandlung verlesen.
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 15:53:49
      Beitrag Nr. 10 ()
      "unendschuldigt fernbleiben". Also einfach zum Hausarzt gehen, krankschreiben lassen und du bist entschuldigt.
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 17:23:53
      Beitrag Nr. 11 ()
      Danke für die vielen Antworten. Versteh nur den Sinn von Posting 3 nicht so ganz, glaubst du ich denk mir sowas aus weil mir langweilig ist und ich das Forum hier unterhalten will?? :confused:
      Reichen die paar Zeilen aus, wenn ich sie brieflich nach Berlin hochschicke? Hab noch keine Erfahrung mit Gerichten gemacht..

      Sehr geehrter Herr Richter,
      da in der Strafsache wegen Betruges gegen Herr... mittlerweile 2 Jahre vergangen sind, kann ich mich an den damaligen Sachverhalt nicht mehr erinnern.
      Ich bin somit nicht in der Lage der Wahrheitsfindung vor Gericht zu dienen.
      Ich habe damals das Geld überwiesen und die Ware kam nie bei mir an, das ist Alles was ich noch mit Sicherheit sagen kann. Alles Andere wurde damals dem Polizisten, der die Anzeige aufgenommen hat, genau geschildert ich kann mich aber an diese Details nicht mehr erinnern.
      Ich bitte Sie deshalb, mir zu gestatten meine Aussage schriftlich darzulegen und an Sie zu versenden, zumal die lange Anfahrt unverhältnismässig zur eigentlichen Sache ist oder mir zu erlauben, mich einem Kommissariat in meiner Nähe vorzustellen um dort meine Aussage zu tätigen.
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 21:44:00
      Beitrag Nr. 12 ()
      Du musst erscheinen, es sei denn du bist totkrank. Hast Du das nicht kapiert?
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 22:12:25
      Beitrag Nr. 13 ()
      ruf wie es schon gepostet wurde beim gericht in berlin an...

      invest2002
      Avatar
      schrieb am 24.09.06 22:13:03
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 24.163.888 von Stevemaster am 24.09.06 17:23:53Kommissarische Vernehmung hat nichts mit "Kommissariat" zu tun.

      Mit dem Brief von dir lacht sich der Richter halb tot.
      Und wenn du Pech hast, denkt er, "Den Typen will ich live sehen" und lässt dich erst recht antanzen.

      Sorry, nix für ungut.
      Avatar
      schrieb am 25.09.06 00:46:36
      Beitrag Nr. 15 ()
      Stevemaster,
      dein Schreiben ist klar verständlich. Du mußt kein Juristendeutsch schreiben. Du kannst die kommissarische Einvernahme (Aussagenaufnahme - ich kenne das Fachwort nicht) weglassen. Darauf kommt der Berliner Richter auch von selbst. Wenn du sie aber erwähnen möchtest, könntest du in deinem Schreiben „Kommissariat“ durch „Gericht“ ersetzen.


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