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    A.A.A. Aktiengesellschaft Allgemeine Anlageverwaltung vorm. Seilwolff AG von 1890 - unbekannter Immo (Seite 18)

    eröffnet am 09.11.06 10:58:59 von
    neuester Beitrag 23.01.24 07:18:58 von
    Beiträge: 304
    ID: 1.093.235
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      schrieb am 12.08.10 17:41:17
      Beitrag Nr. 134 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.621.919 von Muckelius am 02.06.10 17:30:46...traurige Kursentwicklung in den letzten Monaten. Am Handelsplatz Frankfurt stehen 7000 Aktien zu 1,35 euro im Brief. Ende August kommen die Zahlen zum Halbjahr 2010...
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.06.10 17:30:46
      Beitrag Nr. 133 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.621.696 von Muckelius am 02.06.10 17:00:07...aber keine Angst eine squezze-out steht nicht auf der Agenda:


      a.a.a.
      aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
      Frankfurt am Main
      ISIN: DE 0007228009 (WKN: 722 800)
      Einladung zur ordentlichen Hauptversammlung



      Wir laden unsere Aktionäre zur ordentlichen Hauptversammlung am 12. Juli 2010, um 14:00 Uhr, im Hotel Maritim, Theodor-Heuss-Allee 3, in 60486 Frankfurt am Main, ein.
      Tagesordnung



      1. Vorlage des festgestellten Jahresabschlusses und des gebilligten Konzernabschlusses jeweils für das Geschäftsjahr 2009 sowie des Lageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 289 Abs. 4 und Abs. 5 HGB), des Konzernlageberichts (einschließlich der Erläuterungen zu den Angaben nach § 315 Abs. 4 HGB) und des Berichts des Aufsichtsrats jeweils für das Geschäftsjahr 2009

      Entsprechend §§ 172, 173 Aktiengesetz ist zum Tagesordnungspunkt 1 keine Beschlussfassung vorgesehen, da der Aufsichtsrat den vom Vorstand aufgestellten Jahresabschluss und den Konzernabschluss gebilligt hat und der Jahresabschluss damit festgestellt ist. § 175 Abs. 1 Satz 1 Aktiengesetz sieht lediglich vor, dass der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme unter anderem des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts sowie zur Beschlussfassung über die Verwendung eines etwaigen Bilanzgewinns und bei einem Mutterunternehmen auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts einzuberufen hat. Die vorgenannten Unterlagen werden in der Hauptversammlung näher erläutert.

      2. Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstands für das Geschäftsjahr 2009

      Aufsichtsrat und Vorstand schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Vorstands für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

      3. Beschlussfassung über die Entlastung des Aufsichtsrats für das Geschäftsjahr 2009

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, den im Geschäftsjahr 2009 amtierenden Mitgliedern des Aufsichtsrats für diesen Zeitraum Entlastung zu erteilen.

      4. Wahl des Abschlussprüfers und des Konzernabschlussprüfers für das Geschäftsjahr 2010

      Der Aufsichtsrat schlägt vor, die KPMG AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Berlin, für das Geschäftsjahr 2010 zum Abschlussprüfer und Konzernabschlussprüfer zu bestellen.

      5. Beschlussfassung über die Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG

      Die ordentliche Hauptversammlung vom 10. August 2009 hat die Gesellschaft gemäß § 71 Abs. 1 Nr. 8 AktG ermächtigt, eigene Aktien bis zu insgesamt 10% des Grundkapitals zu erwerben. Da diese Ermächtigung zum 3. Februar 2011 und somit vor der ordentlichen Hauptversammlung 2011 ausläuft, wird vorgeschlagen, die bisherige Ermächtigung durch eine entsprechende neue Ermächtigung zu ersetzen.

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor zu beschließen:
      a)

      Der Vorstand wird ermächtigt, bis zum 11. Juli 2015 eigene Aktien der Gesellschaft bis zu insgesamt 10% des zum Zeitpunkt der Beschlussfassung bestehenden Grundkapitals der Gesellschaft zu erwerben. Auf die aufgrund dieser Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit anderen eigenen Aktien, welche die Gesellschaft bereits erworben hat und noch besitzt oder die ihr gemäß §§ 71d und 71e AktG zuzurechnen sind, zu keinem Zeitpunkt mehr als 10% des jeweiligen Grundkapitals entfallen.

      Die Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung der eigenen Aktien kann jeweils ganz oder in mehreren Teilbeträgen, einmal oder mehrmals ausgeübt werden. Die Ermächtigung kann zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck, insbesondere in Verfolgung eines oder mehrerer der in lit. c) aa) bis cc) genannten Zwecke ausgeübt werden. Erfolgt die Verwendung zu einem oder mehreren der in lit. c) bb) bis cc) genannten Zwecke, ist das Bezugsrecht der Aktionäre ausgeschlossen.
      b)

      Der Erwerb erfolgt nach Wahl des Vorstands über die Börse oder mittels eines öffentlichen Kaufangebots bzw. mittels einer öffentlichen Aufforderung an die Aktionäre zur Abgabe eines Verkaufsangebots.

      Erfolgt der Erwerb eigener Aktien über die Börse, darf der von der Gesellschaft gezahlte Erwerbspreis (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse im Parketthandel an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der Eingehung der Verpflichtung zum Erwerb eigener Aktien an der Wertpapierbörse zu Frankfurt am Main um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten.

      Erfolgt der Erwerb über ein öffentliches Kaufangebot bzw. eine öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots, dürfen der gebotene Kauf- bzw. Verkaufspreis oder die Grenzwerte der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne je Aktie (ohne Erwerbsnebenkosten) den arithmetischen Mittelwert der Schlusskurse im Parketthandel an den fünf Börsenhandelstagen vor dem Tag der öffentlichen Ankündigung des Angebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots an der Wertpapierbörse zu Frankfurt am Main um nicht mehr als 10% über- oder unterschreiten. Ergeben sich nach der Veröffentlichung eines öffentlichen Kaufangebots bzw. der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erhebliche Abweichungen des maßgeblichen Kurses vom Kauf- bzw. Verkaufspreis oder den Grenzwerten der Kauf- bzw. Verkaufspreisspanne, so kann das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots angepasst werden. In diesem Fall wird auf den Durchschnittskurs der fünf Börsenhandelstage an der Wertpapierbörse zu Frankfurt am Main vor der öffentlichen Ankündigung einer etwaigen Anpassung abgestellt. Das Kaufangebot bzw. die Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots kann weitere Bedingungen vorsehen. Sofern das Kaufangebot überzeichnet ist bzw. im Fall einer Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots von mehreren gleichwertigen Angeboten nicht sämtliche angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen.
      c)

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die aufgrund der vorstehenden Ermächtigung oder aufgrund früherer Ermächtigungen nach § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG erworbenen eigenen Aktien neben der Veräußerung über die Börse oder durch Angebot an alle Aktionäre
      aa)

      ohne weiteren Hauptversammlungsbeschluss einzuziehen. Die Einziehung kann auf einen Teil der erworbenen Aktien beschränkt werden. Von der Ermächtigung zur Einziehung kann mehrfach Gebrauch gemacht werden. Die Einziehung führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung. Der Vorstand kann abweichend hiervon bestimmen, dass das Grundkapital unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Vorstand ist in diesem Fall zur Anpassung der Angabe der Zahl der Aktien in der Satzung ermächtigt.
      bb)

      in anderer Weise als über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre zu veräußern unter der Voraussetzung, dass die Veräußerung gegen Barzahlung und zu einem Preis erfolgt, der den Börsenwert von Aktien der Gesellschaft zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet (vereinfachter Bezugsrechtsausschluss nach § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG). Die aufgrund dieser Ermächtigung veräußerten Aktien dürfen insgesamt die Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss von 10% des Grundkapitals nicht überschreiten, und zwar weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch der Ausübung dieser Ermächtigung. Die Höchstgrenze von 10% des Grundkapitals vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden.
      cc)

      an Dritte gegen Sachleistung zu übertragen, soweit dies zu dem Zweck erfolgt, Unternehmen, Unternehmensteile oder Beteiligungen an Unternehmen oder sonstige einlagefähige Vermögensgegenstände zu erwerben oder Unternehmenszusammenschlüsse durchzuführen.

      Mit Wirksamwerden dieser Ermächtigung wird die bestehende Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien vom 10. August 2009 aufgehoben, soweit von ihr bis dahin kein Gebrauch gemacht wurde.

      Bericht des Vorstands an die Hauptversammlung zu Tagesordnungspunkt 5 gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG

      Der Vorstand erstattet der für den 12. Juli 2010 einberufenen ordentlichen Hauptversammlung der Gesellschaft gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG den nachfolgenden schriftlichen Bericht zu der unter Tagesordnungspunkt 5 zur Beschlussfassung vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien und zur Verwendung der eigenen Aktien mit Ermächtigung zum Bezugsrechtsausschluss:

      Vorstand und Aufsichtsrat schlagen vor, die Gesellschaft befristet bis zum 11. Juli 2015 zum Erwerb eigener Aktien bis zu einem rechnerischen Anteil von 10% am bestehenden Grundkapital der Gesellschaft zu ermächtigen. Diese neue Ermächtigung soll die in der Hauptversammlung vom 10. August 2009 erteilte Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien ersetzen, welche am 3. Februar 2011 ausliefe. Von der bestehenden Ermächtigung wurde bis zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung kein Gebrauch gemacht.

      Die auf der Grundlage der neu zu erteilenden Ermächtigung erworbenen Aktien dürfen zusammen mit eigenen Aktien, die von der Gesellschaft auf sonstiger Grundlage erworben werden und sich noch im Besitz der Gesellschaft befinden, zu keinem Zeitpunkt 10% des Grundkapitals der Gesellschaft in seiner jeweils aktuellen Höhe übersteigen. Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung hielt die Gesellschaft keine eigenen Aktien.

      Bei dem Erwerb eigener Aktien ist der Grundsatz der Gleichbehandlung der Aktionäre gem. § 53 a AktG zu wahren. Dem wird dadurch Rechnung getragen, dass der Erwerb der Aktien nach Wahl des Vorstands entweder über die Börse oder aber durch ein an alle Aktionäre gerichtetes öffentliches Kaufangebot bzw. eine an alle Aktionäre gerichtete öffentliche Aufforderung zur Abgabe eines Verkaufsangebots erfolgen soll. Bei der öffentlichen Aufforderung zur Abgabe eines Angebots können die Adressaten der Aufforderung entscheiden, wie viele Aktien und, sofern eine Preisspanne festgelegt ist, zu welchem Preis sie der Gesellschaft die Aktien anbieten möchten. Sofern ein öffentliches Kaufangebot überzeichnet ist bzw. mehrere gleichwertige Angebote von Aktionären zum Kauf von Aktien nicht alle angenommen werden, muss die Annahme nach Quoten erfolgen.

      Die Aktien dürfen zu jedem gesetzlich zulässigen Zweck erworben und verwendet werden. So können die Aktien über die Börse oder durch ein Angebot an alle Aktionäre wieder veräußert werden. Die Ausübung der Ermächtigung darf insbesondere auch zu den folgenden Zwecken erfolgen:

      Der Vorstand wird ermächtigt, mit Zustimmung des Aufsichtsrats die erworbenen eigenen Aktien einzuziehen. Die Einziehung der Aktien führt grundsätzlich zur Kapitalherabsetzung, ohne dass hierfür ein zusätzlicher Hauptversammlungsbeschluss nötig wäre. Der Vorstand kann abweichend hiervon auch bestimmen, dass das Grundkapital bei der Einziehung unverändert bleibt und sich stattdessen durch die Einziehung der Anteil der übrigen Aktien am Grundkapital gemäß § 8 Absatz 3 AktG erhöht. Der Vorstand soll daher auch ermächtigt werden, die erforderliche Änderung der Satzung hinsichtlich der sich durch eine Einziehung verändernden Anzahl der Stückaktien vorzunehmen.

      Die Gesellschaft darf ferner die erworbenen eigenen Aktien auch außerhalb der Börse sowie ohne ein an alle Aktionäre gerichtetes Angebot veräußern, soweit die Veräußerung gegen Barzahlung erfolgt und der Preis der Aktien den Börsenkurs zur Zeit der Veräußerung nicht wesentlich unterschreitet. Mit dieser Ermächtigung wird von der in § 71 Absatz 1 Nr. 8 AktG in entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 S. 4 AktG zugelassenen Möglichkeit zum erleichterten Bezugsrechtsausschluss Gebrauch gemacht. Hiermit soll der Gesellschaft im Interesse einer Erweiterung der Aktionärsbasis insbesondere die Möglichkeit eröffnet werden, institutionellen Investoren Aktien der Gesellschaft anzubieten und den Aktionärskreis zu erweitern, was letztlich auch zur Stabilisierung des Wertes der Aktie führt. Die Gesellschaft kann darüber hinaus ihr Eigenkapital flexibel geschäftlichen Erfordernissen anpassen und auf günstigere Börsensituationen reagieren, da im Fall einer derartigen Veräußerung eine schnellere und kostengünstigere Platzierung der Aktien möglich ist, als dies unter Beachtung des Bezugsrechts der Aktionäre möglich wäre. Von dieser Ermächtigung darf nur mit der Maßgabe Gebrauch gemacht werden, dass der Anteil der Aktien, die unter Ausschluss des Bezugsrechts gemäß § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG veräußert wurden, weder im Zeitpunkt des Wirksamwerdens noch im Zeitpunkt der Ausübung dieser Ermächtigung mehr als 10% des Grundkapitals beträgt. Diese Höchstgrenze für den vereinfachten Bezugsrechtsausschluss vermindert sich um den anteiligen Betrag des Grundkapitals, der auf diejenigen Aktien entfällt, die während der Laufzeit dieser Ermächtigung unter Ausschluss des Bezugsrechts in direkter oder entsprechender Anwendung des § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG ausgegeben werden. Die Vermögens- und Stimmrechtsinteressen der Aktionäre bleiben bei einem Bezugsrechtsausschluss in entsprechender Anwendung von § 186 Absatz 3 Satz 4 AktG angemessen gewahrt. Dem Gedanken des Verwässerungsschutzes wird dadurch Rechnung getragen, dass die Aktien nur zu einem Preis veräußert werden dürfen, der den maßgeblichen Börsenkurs nicht wesentlich unterschreitet. Die endgültige Festlegung des Veräußerungspreises für die eigenen Aktien geschieht zeitnah vor der Veräußerung. Der Vorstand wird sich dabei unter Berücksichtigung der aktuellen Marktgegebenheiten bemühen, einen eventuellen Abschlag auf den Börsenkurs so niedrig wie möglich zu halten. Die Aktionäre sind in diesem Zusammenhang dadurch geschützt, dass der Abschlag zum Börsenkurs zum Zeitpunkt der Veräußerung nicht wesentlich sein darf. Außerdem haben die Aktionäre die Möglichkeit, ihren Anteil am Grundkapital der Gesellschaft durch Zukäufe von Aktien über die Börse aufrechtzuerhalten.

      Die Gesellschaft soll weiterhin die Möglichkeit erhalten, die erworbenen eigenen Aktien im Rahmen von Unternehmenszusammenschlüssen oder beim Erwerb von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Beteiligungen an Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen (z.B. Immobilien) an Stelle von Geldleistungen als Gegenleistung anbieten zu können, ohne hierzu Aktien aus dem genehmigten Kapital schaffen zu müssen, was zu einer Verwässerung der Aktionäre führen würde. Hierdurch wird der Gesellschaft der notwendige Handlungsspielraum eingeräumt, um sich bietende Gelegenheiten zum Erwerb von anderen Unternehmen, Unternehmensbeteiligungen, von Teilen von Unternehmen oder von sonstigen Vermögensgegenständen sowie zu Unternehmenszusammenschlüssen schnell, flexibel und liquiditätsschonend zur Verbesserung ihrer Wettbewerbsposition und der Stärkung ihrer Ertragskraft ausnutzen zu können. Häufig verlangen die Inhaber attraktiver Unternehmen bzw. sonstiger Vermögensgegenstände als Gegenleistung stimmberechtigte Aktien des Käufers. Damit die Gesellschaft auch solche Unternehmen oder Vermögensgegenstände erwerben kann, muss es ihr möglich sein, Aktien als Gegenleistung anzubieten. Ohne Bezugsrechtsausschluss wären die damit verbundenen Vorteile für die Gesellschaft und die Aktionäre nicht erreichbar. In einem solchen Fall wird der Vorstand bei der Festlegung der Bewertungsrelationen sicherstellen, dass die Interessen der Aktionäre angemessen gewahrt bleiben. Dabei wird der Vorstand der Gesellschaft den Börsenkurs der Aktie der Gesellschaft berücksichtigen. Eine schematische Anknüpfung an einen Börsenkurs ist indes nicht vorgesehen, insbesondere um einmal erzielte Verhandlungsergebnisse nicht durch Schwankungen des Börsenkurses in Frage zu stellen. Der Vorstand wird von dieser Ermächtigung nur Gebrauch machen, wenn der Bezugsrechtsausschluss im Einzelfall im wohlverstandenen Interesse der Gesellschaft und ihrer Aktionäre liegt.

      Der Vorstand wird in jedem Einzelfall, der zu einem Ausschluss des Bezugsrechts führt, sorgfältig prüfen, ob der Ausschluss des Bezugsrechts der Aktionäre im Unternehmens- und damit auch im Aktionärsinteresse liegt.

      Im Fall der Ausnutzung der vorstehenden Ermächtigung wird der Vorstand der Hauptversammlung darüber berichten.

      Weitere Angaben

      1. Gesamtzahl der Aktien und der Stimmrechte

      Zum Zeitpunkt der Einberufung der Hauptversammlung sind insgesamt 19.741.379 Stückaktien ausgegeben. Alle ausgegebenen Aktien gewähren je eine Stimme; die Anzahl der Stimmrechte beträgt demnach 19.741.379. Die Gesellschaft hält derzeit keine eigenen Aktien.

      2. Unterlagen und Hinweis auf die Internetseite der Gesellschaft und die dort nach § 124a Aktiengesetz zugänglichen Informationen

      Die in Tagesordnungspunkt 1 genannten Unterlagen sowie der schriftliche Bericht des Vorstands gemäß § 71 Absatz 1 Nr. 8 Satz 5 AktG i.V.m. § 186 Absatz 4 Satz 2 AktG zu der unter Tagesordnungspunkt 5 vorgeschlagenen Ermächtigung zum Erwerb und zur Verwendung eigener Aktien liegen vom Zeitpunkt der Einberufung an in den Geschäftsräumen der Gesellschaft (a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung, Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main) zur Einsicht der Aktionäre aus und sind ab diesem Zeitpunkt gemeinsam mit den sonstigen, nach § 124a AktG zugänglich zu machenden Informationen sowie mit den ergänzenden Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach § 122 Absatz 2, § 126 Absatz 1, § 127, § 131 Absatz 1 AktG über die Internetseite der Gesellschaft http://www.aaa-ffm.de zugänglich. Diese Unterlagen werden auch in der Hauptversammlung ausliegen und auf Verlangen jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos in Abschrift übersendet.

      Die Abstimmungsergebnisse werden nach der Hauptversammlung ebenfalls auf der Internetseite der Gesellschaft
      http://www.aaa-ffm.de bekannt gegeben.

      3. Teilnahme an der Hauptversammlung, Ausübung des Stimmrechts

      Zur Teilnahme an der Hauptversammlung und zur Ausübung des Stimmrechts sind diejenigen Aktionäre berechtigt, die ihre Berechtigung zur Teilnahme an der Hauptversammlung durch einen durch das depotführende Institut in Textform erstellten besonderen Nachweis des Anteilsbesitzes nachgewiesen haben und sich spätestens bis zum 5. Juli 2010, 24:00 Uhr (MESZ), in Textform (§ 126b BGB) in deutscher oder englischer Sprache bei der Gesellschaft angemeldet haben. Der Nachweis des Anteilsbesitzes muss sich auf den Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also den 21. Juni 2010, 0:00 Uhr MESZ („Nachweisstichtag“), beziehen und in deutscher oder englischer Sprache erfolgen.

      Hinsichtlich solcher Aktien, die zum maßgeblichen Zeitpunkt nicht bei einem depotführenden Institut verwahrt werden, kann der besondere Nachweis des Anteilsbesitzes auch von der Gesellschaft, einem deutschen Notar sowie von einem Kreditinstitut (§ 1 Abs. 1 KWG) oder Finanzdienstleistungsinstitut (§ 1 Abs. 1a KWG) ausgestellt werden; in diesem Fall muss der besondere Nachweis bestätigen, dass die Aktienurkunden dem Aussteller zu Beginn des 21. Tages vor der Hauptversammlung, also dem 21. Juni 2010, 0:00 Uhr (MESZ), vorgelegen haben. Eine vorherige Einreichung bei der den Nachweis ausstellenden Stelle ist daher erforderlich.

      Im Verhältnis zur Gesellschaft gilt für die Teilnahme an der Hauptversammlung und die Ausübung des Stimmrechts als Aktionär nur, wer den jeweiligen Nachweis erbracht hat. Die Berechtigung zur Teilnahme und der Umfang des Stimmrechts richten sich dabei ausschließlich nach dem Anteilsbesitz zum Nachweisstichtag. Veränderungen im Aktienbestand nach dem Nachweisstichtag haben hierfür keine Bedeutung. Mit dem Nachweisstichtag geht keine Sperre für die Veräußerung des Anteilsbesitzes einher. Auch im Falle der vollständigen oder teilweisen Veräußerung des Anteilsbesitzes nach dem Nachweisstichtag ist für die Teilnahme und den Umfang des Stimmrechts ausschließlich der Anteilsbesitz des Aktionärs zum Nachweisstichtag maßgeblich. Entsprechendes gilt für Erwerbe und Zuerwerbe von Aktien nach dem Nachweisstichtag. Personen, die zum Nachweisstichtag noch keine Aktien besitzen und erst danach Aktionär werden, sind für die von ihnen gehaltenen Aktien daher nicht teilnahme- oder stimmberechtigt, sofern sie sich vom Veräußerer hierfür nicht bevollmächtigen lassen. Der Nachweisstichtag hat dagegen keine Bedeutung für eine etwaige Dividendenbezugsberechtigung.

      Der Nachweis des Anteilsbesitzes und die Anmeldung müssen der Gesellschaft spätestens bis zum 5. Juli 2010, 24:00 Uhr (MESZ) unter folgender Adresse zugehen:


      a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
      c/o Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA
      Kaiserstraße 24
      60311 Frankfurt am Main
      Telefax: 069 / 2161 - 1616
      E-Mail: hv-service@hauck-aufhaeuser.de

      Aktionäre, die rechtzeitig eine Eintrittskarte für die Teilnahme an der Hauptversammlung über ihre depotführenden Institute anfordern, brauchen nichts weiter zu veranlassen. Die Anmeldung und Weiterleitung des Aktienbesitznachweises wird in diesen Fällen durch das depotführende Institut vorgenommen.

      Nach Eingang der Anmeldung und des Nachweises des Aktienbesitzes bei der Gesellschaft unter einer der oben genannten Adressen werden den Aktionären Eintrittskarten für die Hauptversammlung ausgestellt und zugesandt.

      4. Stimmrechtsvertretung

      Aktionäre, die nicht persönlich an der Hauptversammlung teilnehmen möchten, können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte, auch durch ein Kreditinstitut oder eine Vereinigung von Aktionären, ausüben lassen. Auch in diesem Fall ist eine fristgemäße Anmeldung und der rechtzeitige Nachweis des Anteilsbesitzes nach den vorstehenden Bestimmungen erforderlich. Bevollmächtigt ein Aktionär mehr als eine Person, so kann die Gesellschaft eine oder mehrere von diesen zurückweisen.

      a) Die Erteilung der Vollmacht, ihr Widerruf und der Nachweis der Bevollmächtigung gegenüber der Gesellschaft bedürfen der Textform, sofern nicht ein Kreditinstitut oder eine Aktionärsvereinigung oder eine der in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen oder Institutionen bevollmächtigt wird. Die Vollmacht ist gegenüber der Gesellschaft oder unmittelbar gegenüber dem Bevollmächtigten zu erteilen. Ein Formular, von dem bei der Vollmachtserteilung Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte zugesandt. Die Verwendung des Vollmachtsformulars ist nicht zwingend, möglich ist auch, dass Aktionäre eine gesonderte Vollmacht in Textform ausstellen. Für die Übermittlung des Nachweises der Bevollmächtigung per Post, per Fax oder per E-Mail (Eingang bei den angegebenen Adressen möglichst bis 9. Juli 2010, 16:00 Uhr (MESZ)) werden die Aktionäre gebeten, die nachfolgend unter 4.c) angegebenen Adressen zu verwenden. Gleiches gilt für die Erteilung der Vollmacht durch Erklärung gegenüber der Gesellschaft bzw. ihren Widerruf, ein gesonderter Nachweis über die Erteilung der Bevollmächtigung erübrigt sich in diesem Fall. Später eingegangene Vollmachten, Widerrufe und Nachweise können aus organisatorischen Gründen unter Umständen nicht mehr berücksichtigt werden. Unabhängig davon kann der Nachweis der Bevollmächtigung auch dadurch erfolgen, dass der Bevollmächtigte am Tag der Hauptversammlung die Vollmacht an der Einlasskontrolle vorweist. Der Nachweis einer in bzw. während der Hauptversammlung erteilten Bevollmächtigung kann dadurch geführt werden, dass der Aktionär die Vollmacht an der Ausgangskontrolle abgibt.

      b) Für die Bevollmächtigung eines Kreditinstituts, einer Aktionärsvereinigung oder einer der in § 135 Abs. 8 AktG oder in § 135 Abs. 10 AktG in Verbindung mit § 125 Abs. 5 AktG genannten Personen oder Institutionen sowie für den Nachweis und den Widerruf einer solchen Bevollmächtigung gelten die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere § 135 AktG. Nach dem Gesetz muss die Vollmacht in diesen Fällen einem bestimmten Bevollmächtigten erteilt und von dem Bevollmächtigten nachprüfbar festgehalten werden. Die Aktionäre werden daher gebeten, sich in einem solchen Fall mit dem zu Bevollmächtigten rechtzeitig über ein mögliches Formerfordernis abzustimmen.

      c) Als besonderen Service bieten wir unseren Aktionären an, einen von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter zu bevollmächtigen. Die Gesellschaft hat Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA als Stimmrechtsvertreter benannt. Diesem Stimmrechtsvertreter müssen dazu eine Vollmacht und Weisungen für die Ausübung des Stimmrechts erteilt werden. Der Stimmrechtsvertreter ist verpflichtet, weisungsgemäß abzustimmen. Die Vollmacht ist nur gültig, wenn sie verbindliche Weisungen für das Abstimmungsverhalten des Stimmrechtsvertreters enthält. Die Erteilung der Vollmacht an den von der Gesellschaft benannten Stimmrechtsvertreter, ihr Widerruf und die Erteilung von Weisungen bedürfen der Textform. Ein Formular, von dem bei der Vollmachts- und Weisungserteilung Gebrauch gemacht werden kann, erhalten die Aktionäre zusammen mit der Eintrittskarte. Das Vollmachts- und Weisungsformular steht ferner auf der Internetseite der Gesellschaft unter http://www.aaa-ffm.de zur Verfügung. Die ausgefüllten Vollmachts- und Weisungsvordrucke wie auch ein etwaiger Widerruf einer an den Stimmrechtsvertreter erteilten Vollmacht sind bis zum 9. Juli 2010, 16:00 Uhr (MESZ), per Post, Telefax oder E-Mail an die entsprechende nachfolgende Adresse zu senden:


      a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
      c/o Hauck & Aufhäuser Privatbankiers KGaA
      Kaiserstraße 24
      60311 Frankfurt am Main
      Telefax: 069 / 2161 - 1616
      E-Mail: hv-service@hauck-aufhaeuser.de

      Unabhängig hiervon, kann der von der Gesellschaft benannte Stimmrechtsvertreter auch noch in und während der Hauptversammlung bevollmächtigt werden, indem der Aktionär das ausgefüllte Vollmachts- und Weisungsformular an der Ausgangskontrolle abgibt.

      5. Rechte der Aktionäre

      a) Tagesordnungsergänzungsverlangen nach § 122 Absatz 2 Aktiengesetz

      Aktionäre, deren Anteile zusammen den zwanzigsten Teil des Grundkapitals (entspricht Euro 2.060.000 oder – aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl – Stück 987.069 Aktien) oder den anteiligen Betrag von Euro 500.000,00 (entspricht – aufgerundet auf die nächsthöhere volle Aktienzahl – Stück 239.580 Aktien) erreichen, können gemäß § 122 Absatz 2 Aktiengesetz verlangen, dass Gegenstände auf die Tagesordnung gesetzt und bekannt gemacht werden. Jedem neuen Gegenstand muss eine Begründung oder eine Beschlussvorlage beiliegen. Die Antragsteller haben nachzuweisen, dass sie seit mindestens drei Monaten vor dem Tag des Zugangs des Verlangens bei der Gesellschaft hinsichtlich des Mindestaktienbesitzes Inhaber der Aktien sind und dass sie diese Aktien bis zur Entscheidung über das Verlangen halten (vgl. § 142 Absatz 2 Satz 2 Aktiengesetz i.V.m. § 122 Absatz 1 Satz 3, Absatz 2 Satz 1 Aktiengesetz). Das Verlangen ist schriftlich (§ 126 BGB) an den Vorstand zu richten und muss der Gesellschaft unter der nachfolgend angegebenen Adresse spätestens bis zum 11. Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ), zugehen.


      a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
      Vorstand
      Gutleutstraße 175
      60327 Frankfurt am Main
      Telefax: 069 / 240008-29

      Rechtzeitig unter vorstehender Adresse eingegangene Ergänzungsanträge wird die a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung in gleicher Weise wie diese Einberufung bekannt machen, sofern sie den gesetzlichen Anforderungen genügen. Sie werden außerdem auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.aaa-ffm.de zugänglich gemacht.

      b) Gegenanträge und Wahlvorschläge nach § 126 Absatz 1 und § 127 AktG

      Jeder Aktionär hat das Recht, in der Hauptversammlung Gegenanträge zu den Beschlussvorschlägen von Vorstand und/oder Aufsichtsrat zu bestimmten Tagesordnungspunkten zu stellen und Wahlvorschläge zu Tagesordnungspunkt 4 (Wahl des Abschlussprüfers) zu machen (§§ 126 Absatz 1, 127 AktG).

      Wenn Gegenanträge und Wahlvorschläge im Vorfeld übermittelt werden, sind sie ausschließlich zu richten an:


      a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
      Gutleutstraße 175
      60327 Frankfurt am Main
      Telefax: 069 / 240008-29
      E-Mail: info@aaa-ffm.de

      Gegenanträge müssen mit einer Begründung versehen sein. Wahlvorschläge müssen nicht begründet werden. Bis spätestens 27. Juni 2010, 24:00 Uhr (MESZ) unter der vorstehenden Adresse eingegangene Gegenanträge und Wahlvorschläge werden, soweit sie den anderen Aktionären zugänglich zu machen sind, unverzüglich im Internet unter http://www.aaa-ffm.de zugänglich gemacht. Eventuelle Stellungnahmen der Verwaltung werden gleichfalls unter der genannten Internetadresse zugänglich gemacht.

      c) Auskunftsrecht der Aktionäre nach § 131 Absatz 1 Aktiengesetz

      Jedem Aktionär ist gemäß § 131 Absatz 1 Aktiengesetz auf Verlangen in der Hauptversammlung vom Vorstand Auskunft über Angelegenheiten der Gesellschaft zu geben, soweit die Auskunft zur sachgemäßen Beurteilung des Gegenstands der Tagesordnung erforderlich ist. Die Auskunftspflicht des Vorstands erstreckt sich auch auf die rechtlichen und geschäftlichen Beziehungen der Gesellschaft zu einem verbundenen Unternehmen sowie auf die Lage des Konzerns und der in den Konzernabschluss einbezogenen Unternehmen, da der Hauptversammlung zu Punkt 1 der Tagesordnung auch der Konzernabschluss und der Konzernlagebericht vorgelegt werden. Auskunftsverlangen sind in der Hauptversammlung grundsätzlich mündlich im Rahmen der Aussprache zu stellen. Von einer Beantwortung einzelner Fragen kann der Vorstand aus den in § 131 Absatz 3 Aktiengesetz genannten Gründen absehen.

      Nach der § 15 Absatz 3 der Satzung der a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung kann der Versammlungsleiter außerdem das Frage- und Rederecht des Aktionärs zeitlich angemessen beschränken; soweit angemessen, ist er insbesondere ermächtigt, die Frage- und /oder Redezeit einzelner oder aller Aktionäre zu einzelnen oder allen Gegenständen der Hauptversammlung zu Beginn oder während des Verlaufs der Hauptversammlung zu beschränken und, sofern dies im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Durchführung der Hauptversammlung rechtlich zulässig ist, den Schluss der Debatte anzuordnen.

      d) Nähere Erläuterungen

      Nähere Erläuterungen und Informationen zu den Rechten der Aktionäre nach §§ 122 Abs. 2, 126 Absatz 1, 127 und 131 Absatz 1 AktG stehen den Aktionären auf der Internetseite der Gesellschaft http://www.aaa-ffm.de zur Verfügung.



      Frankfurt am Main, im Juni 2010

      Der Vorstand
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.06.10 17:00:07
      Beitrag Nr. 132 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.548.200 von Muckelius am 19.05.10 16:29:40die Angaben zur Aktionärsstruktur auf der Homepage wurden aktualisiert:



      Rothenberger 4 x S Vermögensverwaltung GmbH

      89,57 %

      Günter Rothenberger Beteiligungen GmbH

      6,83 %
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 19.05.10 16:29:40
      Beitrag Nr. 131 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.440.001 von Muckelius am 02.05.10 08:15:02News - 19.05.10 16:21

      DGAP Zwischenmitteilung: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung (deutsch)

      a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung:

      a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung / Veröffentlichung einer
      Mitteilung nach § 37x WpHG


      19.05.2010 16:20

      Zwischenmitteilung nach § 37x WpHG, übermittelt
      durch die DGAP - ein Unternehmen der EquityStory AG.
      Für den Inhalt der Mitteilung ist der Emittent verantwortlich.

      ---------------------------------------------------------------------------


      Konzern Zwischenmitteilung nach § 37 WpHG für das I. Quartal 2010 der

      a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung

      Konjunktur und Markt

      Der deutschen Wirtschaft wird für das Jahr 2010 eine Stabilisierung
      prognostiziert. Das vorausgesagte Wachstum schwankt jedoch innerhalb einer
      gewissen Bandbreite, was sich am Markt in einer großen Unsicherheit der
      Marktteilnehmer wiederspiegelt.

      In unserem immobilienwirtschaftlichen Marktumfeld hat die Nachfrage
      einerseits zugenommen, andererseits haben die Kunden ein stärkeres
      Kostenbewusstsein entwickelt. Die Entscheidungsprozesse werden länger und
      schwieriger. Als Folge dessen hat die Beratungsintensität hinsichtlich
      neuer Vermietungen bei gestiegener Anzahl der Gesuche deutlich zugenommen.

      Entwicklung der Ertragslage

      Durch die reduzierte Größe des Gesamtportfolios sind Umsatzerlöse und
      Aufwendungen im Vergleich zum Vorjahreszeitraum gesunken. Durch zahlreiche
      Neuvermietungen haben die verbliebenden Liegenschaften trotz des Auslaufens
      ertragreicher Mietverträge Ihr Vorjahresniveau halten können. Im Vergleich
      zum IV. Quartal 2009 konnten die Mieterlöse leicht gesteigert werden und
      betrugen 0,84 Mio EUR. Die sonstigen betrieblichen Erträge haben sich
      ebenfalls auf Vorjahresniveau stabilisiert und betrugen ca. 0,30 Mio. EUR.

      Unser Portfolio wurde von signifikanten Mietausfällen verschont.

      Konzernweit haben sich sowohl die Aufwendungen für die als
      Finanzinvestitionen gehaltenen Immobilien (ca. 0,35 Mio. EUR, Vorjahr ca.
      0,61 Mio. EUR) als auch die sonstigen betrieblichen Kosten (ca. 0,21 Mio.
      EUR, Vorjahr ca. 0,27 Mio. EUR) erheblich reduziert.

      Die Personalkosten konnten im Vorjahresvergleich um ca. 33% auf ca. 0,11
      Mio. EUR reduziert werden. Dies ist primär auf die Reduktion der
      Vorstandsbezüge sowie das Ausscheiden eines Mitarbeiters zurückzuführen.

      Die Zinsaufwendungen konnten um ca. 25 % auf ca. 0,25 Mio. EUR reduziert
      werden.

      Auf Grund der stabilen Erträge sowie der gesunkenen Kosten und niedrigeren
      Zinsen hat die Gesellschaft vor Steuern ein positives Ergebnis
      erwirtschaftet.

      Veränderungen der Organe der Gesellschaft

      Seit dem 01.01.2010 ist Hendryk Sittig als zweites Vorstandsmitglied für
      die Gesellschaft tätig. Der bisherige Alleinvorstand Dr. Sven-G.
      Rothenberger hat den Vorstandvorsitz übernommen. Mit der Ernennung eines
      zweiten Vorstands ist die a.a.a. ag den Empfehlungen des Corporate
      Governance Kodex gefolgt.

      Hinweise auf Chancen und Risiken im zukünftigen Geschäftsverlauf

      Die Ergebnisse der stetigen Gespräche mit den Mietern lassen hoffen, dass
      es auch weiterhin keine Mietausfälle in größerem Umfang auf Grund der
      Finanzkrise geben wird. Insbesondere die Mieter der Naxos-Union GbR sind
      jedoch den am stärksten von der Krise betroffenen Branchen zuzuordnen, so
      dass hier noch immer negative Entwicklungen möglich sind.
      Bestandgefährdende Risiken sind für das Unternehmen derzeit jedoch nicht
      ersichtlich.

      Die in diesem Jahr abgeschlossenen und derzeit noch verhandelten
      Mietverträge lassen darauf schließen, dass das Kostenbewusstsein der
      Nachfrager gestiegen ist. Am Markt wird zur Kenntnis genommen, dass unsere
      Liegenschaften im Vergleich zum direkten Marktumfeld eine hohe Qualität
      auszeichnet. Daraus resultierend konnten wir bereits mehrfach Anfragen und
      Vermietungen aus dem direkten Marktumfeld generieren. Für die Zukunft sehen
      wir die Chance, dass sich aus dem gestiegenen Kostenbewusstsein der
      Unternehmen sowie der Qualität der durch unser Unternehmen vermieteten
      Flächen weiterhin steigende Nachfragen sowie die Möglichkeit zur
      mittelfristigen Mieterbindung ergeben.

      Die Investitionen in das Projekt Neubau Deutsche Börse könnten bei
      planmäßiger Projektdurchführung und Veräußerung im III. Quartal 2010 zu
      einer überdurchschnittlichen Rendite führen. Verzögerungen bei der
      Projektdurchführung sowie Planabweichungen bei der Veräußerung könnten ein
      erhöhtes Risiko für das bestehende Investment bedeuten.

      Ausblick

      Die Prognosen der Bundesregierung sowie der großen Kreditinstitute
      beziffern das für das Gesamtjahr 2010 erwartete Wirtschaftswachstum auf 1,5
      % bis 2,7 %. Im Vorjahr ist die Wirtschaft in Deutschland um ca. 5,00 %
      geschrumpft. Aus der sich erholenden Konjunktur schöpfen auch wir die
      Hoffnung, dass die allgemein positiven Zukunftsaussichten im Jahr 2010
      weiter zu einem Abbau der bestehenden Leerstände beitragen können und zu
      Verlängerungen unserer bestehenden Mietverträge führen.

      Da sich die Gesellschaft bei stabilen Erträgen und gesunkenen Kosten und
      Zinsen innerhalb der Gesamtjahresplanung bewegt, gehen wir zum Jahresende
      von einem positiven Ergebnis vor Steuern aus.

      Der Vorstand, 19.05.2010

      Dieser Zwischenbericht enthält zukunftsbezogene Aussagen, die auf Annahmen
      der Unternehmensleitung basieren. Diese Prognosen sind unsicher und tragen
      das Risiko jederzeitiger Änderung in sich. Dies kann zur Folge haben, dass
      zukünftige Berichte und Fakten des Unternehmens von der hier skizzierten
      Entwicklung abweichen. Das Unternehmen übernimmt keinerlei Verantwortung
      für die Aktualisierung der Prognosen zur zukünftigen Entwicklung der
      Branche, des rechtlichen und wirtschaftlichen Rahmens und des Unternehmens.

      19.05.2010 16:20 Ad-hoc-Meldungen, Finanznachrichten und Pressemitteilungen
      übermittelt durch die DGAP. Medienarchiv unter www.dgap-medientreff.de und
      www.dgap.de


      ---------------------------------------------------------------------------

      Sprache: Deutsch
      Unternehmen: a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung
      Gutleutstr. 175
      60327 Frankfurt
      Deutschland
      Internet: www.aaa-ffm.de

      Ende der Mitteilung DGAP News-Service

      ---------------------------------------------------------------------------

      Quelle: dpa-AFX
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 02.05.10 08:15:02
      Beitrag Nr. 130 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.268.556 von Muckelius am 02.04.10 12:51:00am 30.04 wurden Einzel- und Konzernanschluss für 2009 auf der Homepage der Gesellschaft veröffentlicht.
      5 Antworten

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      schrieb am 02.04.10 12:51:00
      Beitrag Nr. 129 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.238.392 von Muckelius am 29.03.10 17:30:47Amtsgericht Frankfurt am Main Aktenzeichen: HRB 28852: Bekannt gemacht am: 22.03.2010 12:00 Uhr

      Veröffentlichungen des Amtsgerichts Frankfurt am Main In () gesetzte Angaben der Anschrift und des Geschäftszweiges erfolgen ohne Gewähr.

      Veränderungen

      18.03.2010


      a.a.a. aktiengesellschaft allgemeine anlageverwaltung, Frankfurt am Main, Gutleutstraße 175, 60327 Frankfurt am Main.Bestellt als Vorstand: Sittig, Kai-Hendryk, Liederbach, *23.03.1976, mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen. Geändert, nun: Vorstand: Rothenberger, Sven, Bad Homburg v. d. Höhe, *01.06.1966, einzelvertretungsberechtigt; mit der Befugnis, im Namen der Gesellschaft mit sich als Vertreter eines Dritten Rechtsgeschäfte abzuschließen.


      Quelle: www.handelsregisterbekanntmachungen.de
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 29.03.10 17:30:47
      Beitrag Nr. 128 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.222.216 von Muckelius am 26.03.10 12:43:40heute mit 5000 Stück Umsatz rauf auf 2,04 Euro. 3000 Stück stehen zu 1,90 Euro im Brief...
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 26.03.10 12:43:40
      Beitrag Nr. 127 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.736.945 von Muckelius am 14.01.10 16:31:54heute geht es mit geringen Umsatz runter auf 1,50 Euro
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.01.10 16:31:54
      Beitrag Nr. 126 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.732.981 von rtq am 14.01.10 09:21:19...10000 Aktien stehen zu einem Kurs von 2,14 Euro im Brief!
      5 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.01.10 09:21:19
      Beitrag Nr. 125 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 38.685.077 von Muckelius am 07.01.10 16:42:26Eigentlich ist das nichts aufregendes...

      Rothenberger hat doch schon immer mit dieser Gesellschaft gespielt. Schließlich war er es, der die Umwandlung Ser Seilwolf AG zur AAA AG durchgeführt hat.
      5 Antworten
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