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    WEICHENDER ERBE erhält Wohnhaus - Frage - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.12.06 14:09:40 von
    neuester Beitrag 07.12.06 18:04:58 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.098.653
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      schrieb am 06.12.06 14:09:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      kurze Erläuterung der Sachlage:

      Meine Eltern sind Eigentümer einer Landwirtschaft. Sie haben vier Kinder. Rechtlich gibt es die Möglichkeit, alle Kinder, die den Hof nicht übernehmen, also sogenannte WEICHENDE ERBEN abzufinden.
      Bis 31.12.2005 gab es hier einen Freibetrag für den "Schenker" von 30000 €. D. h., bei Schenkung eines z. B. Grundstücks wird rechtlich gesehen das Grundstück erst einmal aus dem landwirtschaftlichen Betrieb entnommen, bevor es dann per Schenkung den weichenden Erben übergeben wird. Diese Entnahme unterliegt der Besteuerung, bis 31.12.2005 jedoch wurde dem Entnehmenden ein Freibetrag von 30000 € gewährt. Also nur der "Gewinn", der über diesen Betrag hinausgeht, unterliegt der Besteuerung.

      So, nun sind wir damals noch schnell zum Notar gegangen und hab mir per Schenkung und per vorzeitiger Abfindung als weichender Erbe ein Wohnhaus samt Grundstück übertragen lassen, um den Freibetrag nutzen zu können.

      Notariell hat alles prima geklappt. Nur bin ich jetzt etwas ins Grübeln gekommen. Eigentlich müsste man ja beim FA einen Antrag auf Entnahme machen. Das hat aber mein Vater (noch) nicht gemacht.
      Jetzt haben wir schon wieder Dezember und das FA hat immer noch nichts hören lassen, denn eigentlich weiß das FA ja darüber Bescheid, schließlich bekommt das FA doch Ablichtungen vom Notar usw.

      Meine Frage wäre eigentlich die: Kann es ein größeres Problem geben, wenn man diesen Entnahmeantrag nicht gestellt hat? Schließlich müssten ja meine Eltern dies in der EST-Erklärung angeben. Dazu muss ich aber sagen, dass meine Eltern bisher nie eine EST-Erklärung abgegeben haben, weil sie zu der Gruppe von Landwirten gehören, die das nicht müssen wegen Nichtveranlagung oder so ähnlich.

      Ich bin mir jetzt etwas unsicher, was ich machen soll. Im Prinzip geht es mir darum, dass dieser Freibetrag unbedingt genutzt werden kann bzw., dass meine Eltern keine horrenden Steuern zahlen müssen.
      Wie gesagt, merkwürdig ist, dass sich das FA noch gar nicht gerührt hat.

      Wäre um Stellungnahmen dankbar.
      Avatar
      schrieb am 06.12.06 14:43:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.970.204 von MatthiasM. am 06.12.06 14:09:40ich denke man sollte keine schlafenden Hunde wecken :D

      ich kenne mich im landwirtschaftlichen Bereich nicht so aus, ich weiß nicht ob es da auch Entnahmegewinne etc. gibt.

      Über die Risiken die entstanden sind, sollte man einen in solchen Fragen versierten Steuerberater befragen :rolleyes:

      so kann man wenigstens das Risiko abchecken.
      Avatar
      schrieb am 06.12.06 17:04:13
      Beitrag Nr. 3 ()
      Nichtamtliches Inhaltsverzeichnis
      § 14a Vergünstigungen bei der Veräußerung bestimmter land- und forstwirtschaftlicher Betriebe
      (1) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 30. Juni 1970 und vor dem 1. Januar 2001 seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb im Ganzen, so wird auf Antrag der Veräußerungsgewinn (§ 16 Abs. 2) nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 150.000 Deutsche Mark übersteigt, wenn

      1.der für den Zeitpunkt der Veräußerung maßgebende Wirtschaftswert (§ 46 des Bewertungsgesetzes) des Betriebs 40.000 Deutsche Mark nicht übersteigt,
      2.die Einkünfte des Steuerpflichtigen im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 7 in den dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung vorangegangenen beiden Veranlagungszeiträumen jeweils den Betrag von 35.000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.2Bei Ehegatten, die nicht dauernd getrennt leben, gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass die Einkünfte beider Ehegatten zusammen jeweils 70.000 Deutsche Mark nicht überstiegen haben.


      2Ist im Zeitpunkt der Veräußerung ein nach Nummer 1 maßgebender Wirtschaftswert nicht festgestellt oder sind bis zu diesem Zeitpunkt die Voraussetzungen für eine Wertfortschreibung erfüllt, so ist der Wert maßgebend, der sich für den Zeitpunkt der Veräußerung als Wirtschaftswert ergeben würde.

      (2) 1Der Anwendung des Absatzes 1 und des § 34 Abs. 1 steht nicht entgegen, wenn die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen gehörenden Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden nicht mitveräußert werden.2In diesem Fall gelten die Gebäude mit dem dazugehörigen Grund und Boden als entnommen.3Der Freibetrag kommt auch dann in Betracht, wenn zum Betrieb ein forstwirtschaftlicher Teilbetrieb gehört und dieser nicht mitveräußert, sondern als eigenständiger Betrieb vom Steuerpflichtigen fortgeführt wird.4In diesem Falle ermäßigt sich der Freibetrag auf den Teil, der dem Verhältnis des tatsächlich entstandenen Veräußerungsgewinns zu dem bei einer Veräußerung des ganzen land- und forstwirtschaftlichen Betriebs erzielbaren Veräußerungsgewinn entspricht.

      (3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Betriebs, wenn

      1.die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind und
      2.der Steuerpflichtige seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb zum Zweck der Strukturverbesserung abgegeben hat und dies durch eine Bescheinigung der nach Landesrecht zuständigen Stelle nachweist.


      2§ 16 Abs. 3 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.

      (4) 1Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 61.800 Euro übersteigt.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn

      1.der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder der Grund und Boden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet wird und
      2.das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von 18.000 Euro nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von 18.000 Euro auf 36.000 Euro.


      3Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18.000 Euro, so vermindert sich der Betrag von 61.800 Euro nach Satz 1 je angefangene 250 Euro des übersteigenden Einkommens um 10.300 Euro; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen den Betrag von 36.000 Euro übersteigt, vermindert sich der Betrag von 61.800 Euro nach Satz 1 je angefangenen 500 Euro des übersteigenden Einkommens um 10.300 Euro.4Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen wird.5Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs bis zur Auseinandersetzung steht einer Behandlung als weichender Erbe nicht entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen.6Ist ein zur Übernahme des Betriebs berufener Miterbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt der Volljährigkeit.

      (5) 1Veräußert ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1985 und vor dem 1. Januar 2001 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 90.000 Deutsche Mark übersteigt, wenn

      1.der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten zur Tilgung von Schulden verwendet, die zu dem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehören und vor dem 1. Juli 1985 bestanden haben, und
      2.die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nr. 2 erfüllt sind.


      2Übersteigt das Einkommen den Betrag von 35.000 Deutsche Mark, so vermindert sich der Betrag von 90.000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 500 Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um 15.000 Deutsche Mark; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden und bei denen das Einkommen den Betrag von 70.000 Deutsche Mark übersteigt, vermindert sich der Betrag von 90.000 Deutsche Mark nach Satz 1 für jede angefangenen 1.000 Deutsche Mark des übersteigenden Einkommens um 15.000 Deutsche Mark.3Der Freibetrag von höchstens 90.000 Deutsche Mark wird für alle Veräußerungen im Sinne des Satzes 1 insgesamt nur einmal gewährt.

      (6) Verwendet der Steuerpflichtige den Veräußerungspreis oder entnimmt er den Grund und Boden nur zum Teil zu den in den Absätzen 4 und 5 angegebenen Zwecken, so ist nur der entsprechende Teil des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme steuerfrei.

      (7) Auf die Freibeträge nach Absatz 4 in dieser Fassung sind die Freibeträge, die nach Absatz 4 in den vor dem 1. Januar 1986 geltenden Fassungen gewährt worden sind, anzurechnen.

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      schrieb am 06.12.06 17:08:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Matthias M.:

      Beträgt der Freibetrag nicht 61.800 EUR?

      Einschlägig ist doch hier § 14 a Abs. 4 EStG:

      (4) 1Veräußert oder entnimmt ein Steuerpflichtiger nach dem 31. Dezember 1979 und vor dem 1. Januar 2006 Teile des zu einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb gehörenden Grund und Bodens, so wird der bei der Veräußerung oder der Entnahme entstehende Gewinn auf Antrag nur insoweit zur Einkommensteuer herangezogen, als er den Betrag von 61.800 Euro übersteigt.2Satz 1 ist nur anzuwenden, wenn

      1.der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten oder der Grund und Boden innerhalb von zwölf Monaten nach der Veräußerung oder Entnahme in sachlichem Zusammenhang mit der Hoferbfolge oder Hofübernahme zur Abfindung weichender Erben verwendet wird und
      2.das Einkommen des Steuerpflichtigen ohne Berücksichtigung des Gewinns aus der Veräußerung oder Entnahme und des Freibetrags in dem dem Veranlagungszeitraum der Veräußerung oder Entnahme vorangegangenen Veranlagungszeitraum den Betrag von 18.000 Euro nicht überstiegen hat; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden, erhöht sich der Betrag von 18.000 Euro auf 36.000 Euro.


      3Übersteigt das Einkommen den Betrag von 18.000 Euro, so vermindert sich der Betrag von 61.800 Euro nach Satz 1 je angefangene 250 Euro des übersteigenden Einkommens um 10.300 Euro; bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen veranlagt werden und deren Einkommen den Betrag von 36.000 Euro übersteigt, vermindert sich der Betrag von 61.800 Euro nach Satz 1 je angefangenen 500 Euro des übersteigenden Einkommens um 10.300 Euro.4Werden mehrere weichende Erben abgefunden, so kann der Freibetrag mehrmals, jedoch insgesamt nur einmal je weichender Erbe geltend gemacht werden, auch wenn die Abfindung in mehreren Schritten oder durch mehrere Inhaber des Betriebs vorgenommen wird.5Weichender Erbe ist, wer gesetzlicher Erbe eines Inhabers eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist oder bei gesetzlicher Erbfolge wäre, aber nicht zur Übernahme des Betriebs berufen ist; eine Stellung als Mitunternehmer des Betriebs bis zur Auseinandersetzung steht einer Behandlung als weichender Erbe nicht entgegen, wenn sich die Erben innerhalb von zwei Jahren nach dem Erbfall auseinandersetzen.6Ist ein zur Übernahme des Betriebs berufener Miterbe noch minderjährig, beginnt die Frist von zwei Jahren mit Eintritt der Volljährigkeit.
      Avatar
      schrieb am 07.12.06 08:29:36
      Beitrag Nr. 5 ()
      Danke Nataly. Du hast natürlich völlig recht. 61.800 €. War ein Versehen meinerseits.

      Nach dem von dir zitierten Angaben sehe ich im Grunde kein Problem wegen des Freibetrags. Bleibt die Frage, ob das FA wegen des Ausbleibens des Entnahmeantrags überhaupt Kenntnis davon hat bzw. ob es noch tätig wird bzw. ob wir uns strafbar machen, wenn wir diesen Entnahmeantrag z. B. gar nicht stellen?

      Mir bereitet vor allem die Bewertung des Wohnhauses, (gedacht als sogenanntes "Austragshaus" und vorher im Betriebsvermögen) Kopfzerbrechen. Mein Pa hat mal beim Bauernverband angerufen und dort meinte man lapidar, normalerweise bräuchten wir uns da keine Sorgen machen wegen der anfallenden Besteuerung des Entnahmegewinns (was halt über 61800 hinaus geht), da diese Austragshäuser scheinbar immer etwas anders bewertet würden, also niedriger. Bin mir halt da nicht so ganz sicher.

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      schrieb am 07.12.06 09:52:13
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.988.701 von MatthiasM. am 07.12.06 08:29:36Ich bezweifle, ob man eine Betriebsentnahme beantragen muß, dass es sowas wie einen "Entnahmeantrag" überhaupt gibt. Ein Finanzamt hat bei wirtschaftlichen Verfügungen und Vermögensdispositionen grundsätzlich nichts zu genehmigen, nicht einmal ein Mitspracherecht. Die haben einzig und allein die Aufgabe, einen etwaigen Sachverhalt auf steuerliche Folgen hin zu prüfen.
      Avatar
      schrieb am 07.12.06 09:58:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      und was deine Sorge betrifft, ob das Finanzamt davon Kenntnis hat:
      - zum einen erhalten die Finanzämter wie du schon geschrieben hast vom Notar eine Kopie der Übertragung

      - zum anderen sind möglicherweise deine Eltern gehalten, eine Einkommensteuererklärung abzugeben. In der Anlage "L" (für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft) gibt es ja ein Feld, in dem Betriebsentnahmen anzugeben sind
      Avatar
      schrieb am 07.12.06 13:56:17
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.990.461 von vigilo am 07.12.06 09:58:52Hm, ob sie gehalten sind eine EST-Erklärung abzugeben, weiß ich nicht. Sie haben ja bisher nie eine abgeben müssen wegen Nichtveranlagung, warum sollten sie dann jetzt eine abgeben müssen?
      Avatar
      schrieb am 07.12.06 16:18:32
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.995.797 von MatthiasM. am 07.12.06 13:56:17nun ja, ein Wisch vom Finanzamt, keine Einkommensteuererklärung abgeben zu müssen gilt nur solange wie sich die Einkommenssituation nicht ändert. Eine Hofübergabe mit etwaigen Entnahmegewinnen ist z.B so ein Fall.

      Ich meine, deine Eltern können ja mal kurz den Steuerberater des Bauernverbandes kontaktieren, ob eine Verpflichtung zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung besteht. So eine Antwort sollte nicht länger als eine Minute dauern. Ist schließlich deren tägliches Geschäft. Außerdem kannst du ja mal beim Finanzamt nachfragen, ohne Nennung deines Namens.
      Avatar
      schrieb am 07.12.06 18:04:58
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 25.999.760 von vigilo am 07.12.06 16:18:32Außerdem kannst du ja mal beim Finanzamt nachfragen, ohne Nennung deines Namens.

      Würde ich nicht tun.


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