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    Übungsleiterpauschale - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.12.06 10:12:25 von
    neuester Beitrag 12.12.06 17:54:48 von
    Beiträge: 10
    ID: 1.099.719
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      schrieb am 12.12.06 10:12:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Guten morgen,

      wer kennt sich mit Steuern aus?

      da war jemand von 2002 bis 2004 als Übungsleiter in einem Sportverein tätig und bekam dafür mehr als die Übungsleiterpauschale (ohne jede Abrechnung, wurde einfach so bezahlt). Als nun der Verein geprüft wurde wurden die bezahlten Beträge an das Wohnsitzfinanzamt des Übungsleiters gemeldet und es kamen neue ESt-Bescheide, die jeweils ca. 6000€ zu versteuernde Mehreinnamen aus selbständiger Arbeit beinhalten. Dies entspricht auch den bezahlten Beträgen.
      Frage: Kann man nicht vom Gesamtbetrag die Übungsleiterpauschale abziehen? Soll man Einspruch einlegen?

      Im voraus besten Dank

      Gruß Michi
      Avatar
      schrieb am 12.12.06 12:17:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.119.602 von Michi301 am 12.12.06 10:12:25
      Ja sind denn diese Zahlungen den Kassenprüfern nicht aufgefallen? War wohl eine sog. "Schwarze Kasse".
      Avatar
      schrieb am 12.12.06 13:02:33
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.122.013 von holtdenGerdzurueck am 12.12.06 12:17:26keine Ahnung, oder schon aufgefallen, aber den Freibetrag nicht gekannt.
      Kann man die Pauschale vom Gesamtbetrag abziehen?
      Avatar
      schrieb am 12.12.06 15:15:11
      Beitrag Nr. 4 ()
      § 3 EStG

      Steuerfrei sind


      26.
      Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst oder im Auftrag einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 des Körperschaftsteuergesetzes fallenden Einrichtung zur Förderung gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke (§§ 52 bis 54 der Abgabenordnung) bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Jahr.2Überschreiten die Einnahmen für die in Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten den steuerfreien Betrag, dürfen die mit den nebenberuflichen Tätigkeiten in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Ausgaben abweichend von § 3c nur insoweit als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abgezogen werden, als sie den Betrag der steuerfreien Einnahmen übersteigen.
      Avatar
      schrieb am 12.12.06 15:17:35
      Beitrag Nr. 5 ()
      Mustervereinbarung

      Zahlung einer steuer- und sozialversicherungsfreien Entschädigung an Übungsleiter/innen (gem. § 3 Nr. 26 EStG)


      § 1

      (1) Herr/Frau ..........
      Anschrift ...................
      - nachfolgend "Übungsleiter/in" genannt -

      wird für den Verein .....................
      Anschrift .....................................
      - nachfolgend "Verein" genannt -

      ab dem .. . ... . ...... als nebenberufliche/r Übungsleiter/in tätig.

      Anmerkung: In den Anwendungsbereich des sog. Übungsleiterfreibetrages gem. § 3 Nr. 26 EStG fallen u. a. die nebenberuflichen Tätigkeiten von Übungsleitern, Trainern, Ausbildern, Erziehern und Betreuern (ein Betreuer muss dabei einen direkten pädagogischen Kontakt zu den von ihm betreuten Personen haben, z. B. Mannschaftsbetreuer/in, Jugendleiter/in). Es kommen nur Tätigkeiten für den ideellen Bereich und den steuerbegünstigten Zweckbetrieb eines gemeinnützigen Vereins in Betracht.

      (2) Der/Die Übungsleiter/in übernimmt die ..........................
      Anmerkung: Im Folgenden kann der Aufgaben- und Tätigkeitsbereich näher umschrieben werden.

      § 2

      (1) Zur pauschalen Abgeltung seines/ihres Aufwandes erhält der/die Übungsleiter/in

      * eine monatliche Pauschale von .... EURO (wenn nicht zutreffend streichen) bzw.
      * insgesamt einen Betrag von .... EURO/Kalenderjahr (wenn nicht zutreffend streichen)

      im Rahmen von § 3 Nr. 26 EStG und § 14 Abs. 1 Satz 3 SGB IV steuer- und sozialversicherungsfrei ausgezahlt.

      (2) Der/Die Übungsleiter/in wird darauf hingewiesen, dass Einnahmen aus Tätigkeiten als nebenberuflicher Übungsleiter/Trainer/Ausbilder/Erzieher/Betreuer oder einer vergleichbaren Tätigkeit nur bis zur Höhe von insgesamt 1.848 Euro im Kalenderjahr steuerfrei und in der Sozialversicherung nicht beitrags- und meldepflichtig sind.

      Anmerkung: Der Übungsleiterfreibetrag gem. § 3 Nr. 26 EStG kann von der Person nur einmal pro Kalenderjahr in dieser Höhe geltend gemacht werden. Einnahmen aus mehreren Tätigkeiten sind zusammenzurechnen!

      § 3

      Der/Die Übungsleiter/in erklärt mit seiner/ihrer Unterschrift, dass er/sie den Übungsleiterfreibetrag in Höhe von z. Zt. 1.848 Euro/Kalenderjahr durch Einnahmen aus anderen Tätigkeiten als Übungsleiter/Trainer/Ausbilder/Erzieher/Betreuer etc. - z. B. für einen anderen Verein -

      * nicht (wenn nicht zutreffend streichen) bzw.
      * in Höhe von .... EURO/Kalenderjahr (wenn nicht zutreffend streichen)

      in Anspruch genommen hat bzw. in Anspruch nehmen wird. Diese Erklärung gilt, soweit die Tätigkeit gem. § 1 dieser Vereinbarung über das laufende Kalenderjahr hinaus ausgeübt wird, auch für die folgenden Kalenderjahre bis zum Ende dieser Tätigkeit.

      § 4

      Der/Die Übungsleiter/in erklärt mit seiner/ihrer Unterschrift, dass seine/ihre Angaben in § 3 dieser Vereinbarung der Wahrheit entsprechen und verpflichtet sich, dem Verein Änderungen unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Falsche Angaben oder Verstöße gegen die Mitteilungspflicht können Schadensersatzansprüche auslösen.


      ...................................
      Ort, Datum .....................................
      Ort, Datum

      ...................................
      Vereinsvorstand
      ....................................
      Übungsleiter/in

      Diese Mustervereinbarung ist ein unverbindlicher Vorschlag des LandesSportBundes Nordrhein-Westfalen e.V.. Eine Haftung wird ausgeschlossen.
      http://www.vibss.de/vibss/live/vibssinhalte/show.php3?id=785…

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      Avatar
      schrieb am 12.12.06 15:22:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      Übungsleiterfreibetrag: Nachweispflichten liegen beim Arbeitnehmer

      Nach § 3 Nummer 26 Einkommensteuergesetz (EStG) sind Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen Tätigkeiten, aus nebenberuflichen künstlerischen Tätigkeiten oder der nebenberuflichen Pflege alter, kranker oder behinderter Menschen im Dienst gemeinnütziger Organisationen bis 1.848 Euro im Jahr steuerfrei. Das verlockt dazu, auch dort steuerfreie Aufwandserstattungen zu zahlen, wo die Voraussetzungen dafür nicht vorliegen. Um einem Missbrauch vorzubeugen, müssen deshalb Umfang und Inhalte der Tätigkeit nachgewiesen werden können. Diese Nachweispflichten liegen nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Hamburg beim Arbeitnehmer (Urteil vom 23.3.2006, Az: II 317/04).

      Im konkreten Fall wollte eine Pflegerin den Übungsleiterfreibetrag in Anspruch nehmen. Die Pflegerin war zwar unbestritten nebenberuflich tätig (12 Stunden pro Woche). Sie konnte aber nicht nachweisen, worin ihre Tätigkeit bestand, dass sie also tatsächlich im Pflegebereich eingesetzt wurde. Es gab weder eine vertragliche Vereinbarung noch wurden Stundenzettel geführt. Die Feststellungslast für die Steuerbefreiung liegt aber - so das FG - beim Steuerpflichtigen, Zweifel gehen zu seinen Lasten. Deshalb gestand es der Pflegerin den Freibetrag nicht zu.

      Unser Tipp: Wenn Sie die steuerfreie Vergütungen nach § 3 Nummer 26 EStG zahlen oder bekommen, sollten Sie nicht nur darauf achten, dass Umfang und Inhalt Ihrer Tätigkeit eindeutig vertraglich vereinbart sind. Führen Sie außerdem ein "Arbeitsbuch", in dem Sie auflisten, welche konkreten Arbeiten Sie in den jeweiligen Arbeitsstunden erledigt haben.
      http://www.iww.de/templates/print.php?ID=2609
      Avatar
      schrieb am 12.12.06 15:32:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      Soll man Einspruch einlegen?
      Ich empfehle Einspruch.
      Avatar
      schrieb am 12.12.06 15:42:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      § 14 SGB IV:

      Arbeitsentgelt

      (1) 1Arbeitsentgelt sind alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer Beschäftigung, gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht, unter welcher Bezeichnung oder in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der Beschäftigung oder im Zusammenhang mit ihr erzielt werden. 2Arbeitsentgelt sind auch Entgeltteile, die durch Entgeltumwandlung nach § 1 Abs. 2 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung für betriebliche Altersversorgung in den Durchführungswegen Direktzusage oder Unterstützungskasse verwendet werden. 3Steuerfreie Aufwandsentschädigungen und die in § 3 Nr. 26 des Einkommensteuergesetzes genannten steuerfreien Einnahmen gelten nicht als Arbeitsentgelt.
      Avatar
      schrieb am 12.12.06 15:45:24
      Beitrag Nr. 9 ()
      Vorliegend handelt es sich allerdings nicht um eine "Beschäftigung", sondern um eine selbständige Tätigkeit. Sozialabgaben fallen nicht an.
      Avatar
      schrieb am 12.12.06 17:54:48
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 26.126.903 von NATALY am 12.12.06 15:45:24Hallo NATALY,

      vielen Dank für Deine Mühe, sehr aufschlußreich.


      Grüße
      Michi


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