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    PC als Werbungskosten absetzen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.04.00 21:52:19 von
    neuester Beitrag 10.04.00 00:42:42 von
    Beiträge: 5
    ID: 110.245
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      schrieb am 03.04.00 21:52:19
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wie kann ich meinen PC,den ich vorwiegend für Aktienhandel
      nutze,als Arbeitsmittel von der Steuer absetzen?
      Für nützliche Beiträge danke ich im voraus.
      Avatar
      schrieb am 04.04.00 13:23:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      hi es geht,
      nur sind dabei folgende punkte zu beachten.

      1. dauer 4 jahre

      2. man muss glaubhaft machen, dass man den pc wirklich zu ca. 80% geschäftlich nutz. bei meinem finanzamt, ging das über nen fragebogen in den man nutzungzeit, art etc einträgt. verfügt der pc über einen internetanschliss stellen sich manche ämter quer, hier könnte man die "berufliche" nutzung durch z.b verbindungsnachweise belegen. allgemein gilt:
      "Personal-Computer ist i.d.R. dem privaten Bereich zuzuordnen. Eine Anerkennung als Werbungskosten kommt nur in Betracht, wenn feststeht, daß der PC weitaus überwiegend beruflich genutzt wird und eine private Mitbenutzung von untergeordneter Bedeutung ist. Für die berufliche Veranlassung spricht: Verwendung berufsspezifischer Programme, hohe Anschaffungskosten; dagegen: Joystick, typischer Spielecomputer (C64, Amiga), fehlender Drucker. Software kann unabhängig vom Computer abgeschrieben werden, unter 928 DM im Jahr der Anschaffung"

      3. leichter ist die sache wenn sich der pc in eimem bereits bekannten arbeitszimmer befindet. Die raeumliche Zuordnung des Computers zum Arbeitszimmer spreche dem ersten Anschein nach fuer seine berufliche Zweckbestimmung. so muss das finanzamt das gegenteil beweisen. Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz hervor (Az.: 6 K 1960/98)



      weiter allgemeine regeln als hilfestellung

      Regel Nr. 1:
      Mobil schlägt stationär, d.h. bei tragbaren Computern, sog. Laptops, Notebooks oder Palmtops (ein elektronischer Vetter des Terminkalenders, der mit dem Computer kommunizieren kann), spricht die Lebenserfahrung in der Regel für eine ausschließlich berufliche Verwendung. Da diese Geräte bauartbedingt bei gleicher Leistungsfähigkeit deutlich teurer sind als stationäre Geräte, reicht es aus, wenn Sie dem Fiskus eine schlüssige Begründung für die berufliche Nutzung geben. Weitere Nachforschungen werden dann nicht mehr angestellt.

      Regel Nr. 2:
      Der Standort entscheidet - oder anders ausgedrückt - ein Computer sollte nicht im Kinderzimmer stehen. Befindet sich der Computer in Ihrem häuslichen Arbeitszimmer oder direkt an Ihrem Arbeitsplatz, haben Sie gute Trümpfe in der Hand. Unterhalten Sie kein Arbeitszimmer, darf Ihnen daraus aber kein Strick gedreht werden.

      Regel Nr. 3:
      Kinder lieben Computer! Bei in der Ausbildung befindlichen Kindern unterstellt der Fiskus zwar regelmäßig eine private Mitbenutzung des Computers. Doch reicht dieses Argument allein nicht aus, den Abzug der geltend gemachten Aufwendungen zu versagen. Deshalb werfen Finanzbeamte ein besonders waches Auge auf das Vorhandensein eines sog. Joysticks bzw. Joypads. Deshalb: Verzichten Sie auf dieses Spielzeug oder wenn es unbedingt sein muß, dann bitte mit getrennter Rechnung.

      Regel Nr. 4:
      Teuer schlägt billig. Zwar ist die Höhe der Anschaffungskosten für Computer angesichts des sich seit Jahren fortsetzenden Preisverfalls grundsätzlich kein brauchbares Abgrenzungskriterium für die tatsächliche Nutzung. Doch wer bei Monitoren und Druckern tief in die Tasche greift, hat’s beim Fiskus leichter. So heißt es in der o.g. OFD-Verfügung: "Handelt es sich bei dem angeschafften Computermonitor um ein hochpreisiges Gerät (ab etwa 2.000 DM) ist bereits der vergleichsweise hohe Anschaffungspreis ein Indiz für die berufliche Veranlassung."

      Regel Nr. 5:
      Holen Sie den Arbeitgeber ins Boot. Ein weiteres wichtiges Indiz für die berufliche Veranlassung der Anschaffung von Computeranlagen ist ein Zuschuß durch den Arbeitgeber. Er kann in diesem Fall seinen Anteil in voller Höhe als Betriebsausgabe buchen. Allerdings wird der Fiskus für den Zuschuß Lohnsteuer kassieren. Besser wäre es, wenn der Arbeitgeber die Geräte kauft und dem Arbeitnehmer - ausschließlich für berufliche Zwecke - zur Verfügung stellt. So könnte vom Arbeitgeber ein Modem angeschafft werden, damit der Arbeitnehmer Zugang zu seinem Rechner am Arbeitsplatz hat. Bei einer Vernetzung mit dem sog. Intranet, dem firmeneigenen Datennetz (nicht zu verwechseln mit dem Internet), erkennt die Finanzverwaltung ausdrücklich ein berufliches Interesse bei der Anschaffung eines Computers an.

      Wenn Sie all diese Hürden genommen haben, kann es trotzdem noch zum Streit mit dem Finanzamt über die Nutzungsdauer kommen. Hier hat die Finanzverwaltung zwischenzeitlich den technischen Verfall von Computern zur Kenntnis genommen und den Abschreibungszeitraum für Personalcomputer, Notebooks und Peripheriegeräte von ursprünglich 5 auf 4 Jahre zurückgeschraubt (Bundessteuerblatt 1997 I, S. 380 ff.). Diese Nutzungsdauer gilt für Anschaffungen nach dem 30.6.1997.


      quelle: eigener kampf und

      http://www.steuerthek.de


      MfG

      oiseasy
      Avatar
      schrieb am 07.04.00 21:18:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wenn du den PC fast nur zum Aktienhandel nutzt wie du schreibst und in einem Bankenberuf,Brokerhaus oder sonstwie in diesem Umfeld auch beruflich zu tun hast, hast du gute Karten.Dann sind das Werbungskosten.
      Wenn du aber Autoschlosser,Koch oder sonstwas bist,keine Chance.
      Dann kannst du höchstens versuchen,den C.mit Spekulationsverlusten zu verrechnen,sofern welche anfallen oder angef.sind.Es ist aber fraglich .Bei C.sind die Finanzämter unwahrscheinlich akriebisch genau.
      Avatar
      schrieb am 07.04.00 23:31:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vorsicht!!
      Die o.g Grenze von 80 % ist falsch.Der Computer muß zu mindestens
      90 % der Einkunftserzielung dienen.
      Beweislast liegt bei Dir.
      Avatar
      schrieb am 10.04.00 00:42:42
      Beitrag Nr. 5 ()
      hi luesen,

      danke für die korrektur. bei mir reichten noch 80%.

      wieder was gelernt :)

      MfG

      oiseasy


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