@Nataly - Streitwert wegen Baugrundstück - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.05.07 20:13:59 von
neuester Beitrag 07.05.07 07:23:56 von
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Hi Nataly!
Folgende Situation. Ich habe ein Baugrundstück und will ein EFH bauen. Der Privatweg zum Baugrundstück hin, gehört drei fremden Personen. Diese müssen laut Bauamt eine Genehmigung erteilen, damit gebaut werden kann. Laut Bauamt kann ich notfalls diese Genehmigung per Gericht erzwingen. Da sich bereits einer der Zustimmung verweigert, war ich beim RA. Der sagte man müsse gegen die Person klagen. So weit so gut.
Jetzt aber das Entscheidende. Der RA meinte, dass der Streitwert hierbei die Differenz wäre, wie der Wert des Grundstückes wenn es kein Bauland ist, zudem als wenn es Bauland ist.
Das kann doch nicht war sein!? Bauland ist das Grundstück ja bereits offiziell, ich brauche "nur" die Genehmigung für das Bauvorhaben durch den Wegbesitzer. Da ich bereits im Grundbuch Wegerecht habe, muss er ja auch Zustimmen, notfalls vor Gericht. Ist der Streitwert dann wirklich so erheblich?
Kommt für sowas irgndeine RV auf?
Folgende Situation. Ich habe ein Baugrundstück und will ein EFH bauen. Der Privatweg zum Baugrundstück hin, gehört drei fremden Personen. Diese müssen laut Bauamt eine Genehmigung erteilen, damit gebaut werden kann. Laut Bauamt kann ich notfalls diese Genehmigung per Gericht erzwingen. Da sich bereits einer der Zustimmung verweigert, war ich beim RA. Der sagte man müsse gegen die Person klagen. So weit so gut.
Jetzt aber das Entscheidende. Der RA meinte, dass der Streitwert hierbei die Differenz wäre, wie der Wert des Grundstückes wenn es kein Bauland ist, zudem als wenn es Bauland ist.
Das kann doch nicht war sein!? Bauland ist das Grundstück ja bereits offiziell, ich brauche "nur" die Genehmigung für das Bauvorhaben durch den Wegbesitzer. Da ich bereits im Grundbuch Wegerecht habe, muss er ja auch Zustimmen, notfalls vor Gericht. Ist der Streitwert dann wirklich so erheblich?
Kommt für sowas irgndeine RV auf?
@Joe:
Könntest du mir bitte die einschlägigen Rechtsvorschriften (§§) zu deinem Problem nennen?
Rechtsschutzversicherung: Für Klagen gegen Nachbarn könnte evtl. der "Eigentümer-Rechtsschutz" aufkommen. Hast du eine RS-Versicherung und ist der "Eigentümer-RS" enthalten? Wenn nein, dürfte es für einen Neuabschlus zu spät sein.
Könntest du mir bitte die einschlägigen Rechtsvorschriften (§§) zu deinem Problem nennen?
Rechtsschutzversicherung: Für Klagen gegen Nachbarn könnte evtl. der "Eigentümer-Rechtsschutz" aufkommen. Hast du eine RS-Versicherung und ist der "Eigentümer-RS" enthalten? Wenn nein, dürfte es für einen Neuabschlus zu spät sein.
Danke, ich muss mal nachsehen.
P.S.:
Eventuell heißt es in deinem RS-Vertrag "Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz".
Eventuell heißt es in deinem RS-Vertrag "Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz".
Nach §§ 90 ff. ZPO hat der unterlegene Beklagte die Kosten des Verfahrens zu tragen, also auch die RA-Kosten.
§ 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht
(1) 1Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. 2Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. 3In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(1) 1Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. 2Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) 1Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. 2Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. 3In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
Allerdings wird die Klage von JoePesci dem Beklagten erst zugestellt, nachdem Joe die Gerichtsgebühren bezahlt hat, § 12 Gerichtskostengesetz (GK).
§ 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung
(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
§ 12 Verfahren nach der Zivilprozessordnung
(1) 1In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten soll die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. 2Wird der Klageantrag erweitert, soll vor Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden; dies gilt auch in der Rechtsmittelinstanz.
Außerdem weiß man zu Beginn des Prozesses häufig nicht, wer gewinnt. Falls Joe verliert, muss er sämtliche Kosten bezahlen.
Und: Falls der Beklagte nicht zahlungsfähig ist, bleiben die Kosten für den Anwalt des KJlägers und die Gerichtskosten an Joe hängen.
Daher ist es durchaus sinnvoll, die RS-Versicherung in Anspruch zu nehmen, falls Anspruch auf Deckung besteht.
Und: Falls der Beklagte nicht zahlungsfähig ist, bleiben die Kosten für den Anwalt des KJlägers und die Gerichtskosten an Joe hängen.
Daher ist es durchaus sinnvoll, die RS-Versicherung in Anspruch zu nehmen, falls Anspruch auf Deckung besteht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.178.120 von NATALY am 06.05.07 23:44:36Das ändert nichts daran, dass die Kosten des Verfahrens der unterlegene Beklagte zu tragen hat.
Möglicherweise ergibt sich ein Problem aus § 3 Abs. 1 d bb ARB 2003.
Dort heißt es, dass kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zuzsammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder zu besitzen beabsichtigt.
Ob diese Bestimmung hier einschlägig ist, kann ich aber nicht mit Bestimmtheit sagen.
Ich würde vorschlagen, durch den Rechtsanwalt bei der RS-Versicherung Rechtsschutz zu beantragen, falls du überhaupt "Eigentümer-Rechtsschutz" oder "Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz" hast.
Dort heißt es, dass kein Rechtsschutz besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in ursächlichem Zuzsammenhang mit der Planung oder Errichtung eines Gebäudes oder Gebäudeteiles, das sich im Eigentum oder Besitz des Versicherungsnehmers befindet oder das dieser zu erwerben oder zu besitzen beabsichtigt.
Ob diese Bestimmung hier einschlägig ist, kann ich aber nicht mit Bestimmtheit sagen.
Ich würde vorschlagen, durch den Rechtsanwalt bei der RS-Versicherung Rechtsschutz zu beantragen, falls du überhaupt "Eigentümer-Rechtsschutz" oder "Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz" hast.
Zunächst würde mich aber vor allem interessieren, aus welcher Vorschrift sich dein Anspruch auf Zustimmung des Nachbarn ergeben soll.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.180.883 von NATALY am 07.05.07 06:23:15Wenn die Sache klar ist, braucht er die RS ohnehin nicht, wie gesagt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.180.894 von NATALY am 07.05.07 06:24:48Die materiellen Erfolgsaussichten der Klage sind hier nicht gefragt. Es ist hinzunehmen, dass der fragliche RA diese sieht.
Die Beurteilung der Erfolgsaussichten einer Klage durch einen Rechtsanwalt ist nicht notwendig zutreffend.
Die Rechtsschutzversicherung gewährt auch bei guten Erfolgsaussichten Deckung. Wenn erkennbar keine Erfolgsaussichten bestehen, kann die Deckung abgelehnt werden.
Häufig ist die "Sache" nicht so klar, wie sie zunächst aussieht.
Die Rechtsschutzversicherung gewährt auch bei guten Erfolgsaussichten Deckung. Wenn erkennbar keine Erfolgsaussichten bestehen, kann die Deckung abgelehnt werden.
Häufig ist die "Sache" nicht so klar, wie sie zunächst aussieht.
Antwort auf Beitrag Nr.: 29.181.081 von NATALY am 07.05.07 06:54:44Sicher, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Hand. Aber ich kann mich nur wiederholen: das ist hier nicht das Thema gewesen. Wenn der Rechtsstreit gewonnen wird, braucht man keine RS.h
Die Rechtsschutzversicherung ist auch dann nützlich, wenn der Prozess gewonnen wird; zumindest bietet sie einen Liquiditätsvorteil, denn ohne Rechtschutzversicherung muss der Kläger vorfinanzieren.
Wenn die Erhebung einer Klage beabsichtigt wird, sollte mE stets auch die Erfolgsaussicht Thema sein. Aus diesem Grund habe ich um Auskünfte gebeten, die dazu dienen sollen, die Erfolgsaussicht zu beurteilen. Der Rechtsanwalt von Joe verdient auch an einem verlorenen Prozess. Sein Rat ist daher nicht interessefrei.
Wenn die Erhebung einer Klage beabsichtigt wird, sollte mE stets auch die Erfolgsaussicht Thema sein. Aus diesem Grund habe ich um Auskünfte gebeten, die dazu dienen sollen, die Erfolgsaussicht zu beurteilen. Der Rechtsanwalt von Joe verdient auch an einem verlorenen Prozess. Sein Rat ist daher nicht interessefrei.
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