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    Wieviel Miete an die Eltern, wenn Tochter die Mietwohnung bewohnt? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.05.07 10:41:38 von
    neuester Beitrag 06.06.07 21:35:12 von
    Beiträge: 20
    ID: 1.127.982
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      Avatar
      schrieb am 29.05.07 10:41:38
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen.

      Die Eltern haben ein Haus, in dem 4 vermietete Wohungen sind.

      In einer Wohnung davon lebt allerdings die eigene Tochter.

      Wieviel Miete muss die jetzt an die Eltern zahlen, aus steuerlicher Sicht?

      Für die Tochter ist die Miete, die sie an die Eltern zahlt, ja eine Privatausgabe. Das heißt sie kann diese Miete steuerlich nicht geltend machen.

      Für die Eltern allerdings ist es eine Einnahme aus Vermietung und Verpachtung und muss voll versteuert werden.

      Das heißt, es macht steuerlich keinen Sinn, wenn die Tochter die volle Miete zahlt.

      Wie "wenig" Miete darf denn die Tochter zahlen, ohne das das Finazamt was dagegen hat? Muss die Tochter "offiziell" überhaupt Miete zahlen?
      Avatar
      schrieb am 29.05.07 10:44:11
      Beitrag Nr. 2 ()
      ohne miete und schwaz den eltern geben:D
      Avatar
      schrieb am 29.05.07 10:45:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.520.339 von Choco2 am 29.05.07 10:41:38Selbstverständlich MUSS die Tochter keine Miete zahlen.
      Avatar
      schrieb am 29.05.07 11:10:14
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Tochter muss an die Eltern keine Miete zahlen. Alledings hat dies die steuerliche Folge, dass die Wohnung der Tochter in der "Anlage V" als eigenbewohnt ausgewiesen werden muss. Für diese Wohnung dürfen keine Werbungskosten geltend gemacht werden.
      Avatar
      schrieb am 29.05.07 11:11:23
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.520.339 von Choco2 am 29.05.07 10:41:38Urteil des Bundesfinanzhof:

      Bei einer langfristigen Vermietung liegt nur dann eine voll absetzbare Gewinn-Erzielungs-Absicht vor, wenn der Mietzins mindestens 75 Prozent der ortsüblichen Marktmiete beträgt. Liegt die vereinbarte Miete bei bis zu 50 Prozent des Vergleichsmaßstabs, muß die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden. Werbungskosten sind dabei nur anteilig auf den entgeltlichen Teil abziehbar. Zwischen 50 und 75 Prozent müssen die Finanzämter prüfen, ob eine Gewinn-Erzielungs-Absicht besteht.

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      Avatar
      schrieb am 29.05.07 21:55:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      Im Moment ist es so, dass die Tochter die Hälfte der Miete zahlt.

      Offiziell über der Ihr Konto, soviel ich das weiß.

      Das Haus ist Finanziert. Das heißt, die Eltern können Zinsen steuerlich geltend machen und sonstige Werbungskosten.

      Aber wäre es nicht in jedem Fall besser, wenn die Tochter die Miete nicht \"offiziell\" zahlen würde?

      Also offiziell unentgeltlich in der Wohnung wohnen würde? Das müsste ja gehen?

      Kann es sein, das es da noch Probleme mit dem Landratsamt geben kann? Z.B. dass die Wohnung nur zur Vermietung gedacht ist, und nicht eigengenutzt werden darf?

      Danke Choco
      Avatar
      schrieb am 29.05.07 22:49:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      Sagen wir mal so, es gibt keine Sollbesteuerung. Wenn eine Person ein 10 Familienhaus kauft und es leerstehen lässt, dann will das Finanzamt auch keine fiktiven Steuern. Es kommt drauf an, ob man Einkünfte erzielt und nicht ob man es könnte. Das Finanzamt verpflichtet nicht, mit Vermögen Einkünfte zu erzielen.

      Wie schon geschrieben wurde, wenn die Tochter die Wohnung kostenlos nutzt, dann kann der Vater auch nur noch Werbungskosten verhältnismäßig ansetzen. Bei einem 4-Fam. Haus mit gleich großen Wohnungen sind dann eben nur noch 3/4 der gesamten Kosten als Werbungskosten absetzbar inkl. der Finanzierungskosten.

      Die Miete zu 50%, die die Tochter zahlt, hat schon zur Folge, dass eine Aufteilung der Werbungskosten anteilig der von der Tochter genutzten Wohnung zu erfolgen hat Siehe hierzu § 21 (2) EStG. Das bedeutet, die Werbungskosten die zu 1/4 auf die Wohnung der Tochter entfallen, können nur zu 50% angesetzt werden. Aus dem 1/4 wird also die Hälfte.

      http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__21.html

      Im Zuge von Massenverfahren bei den Finanzämtern kann sowas natürlich nicht sogleich festgestellt werden und den Angaben der Steuerpflichtigen wird zuerst mal geglaubt. Dennoch rate ich, korrekte Angaben zu machen, dafür gibt es explizit Zeilen in der Anlage V.


      ABER:

      Wenn Sie schon sich auf das Landratsamt beziehen. Es gibt in der Tat auch außersteuerliche Dinge, die beachtet werden müssen. Wenn der Vater z. B. irgendwelche Wohnförderzuschüsse für Mietwohnungen erhält, dann kann er Sie darin auch nicht kostenlos wohnen lassen oder wenn es sich um sozialen Wohnugnsbau handelt mit entspr. Zuschüssen.
      Avatar
      schrieb am 29.05.07 23:53:54
      Beitrag Nr. 8 ()
      dir richtige Antwort lautet kurz und knapp ohne das drumrumgerede: 56% der ortsüblichen Miete. Dann gibt es völlig sauber 100% WK-Abzug.
      Wichtig: die 56% beziehen sich auf Kaltmiete und Nebenkosten, d. h. eine NK-Überwälzung zu 56% reicht (was den steuerlichen velrust erhöht). Und bei der Kaltmiete sollte man ein paaa EUR als Puffer draufschlagen, bevor das FA da rummeckern anfängt.
      Avatar
      schrieb am 30.05.07 01:21:58
      Beitrag Nr. 9 ()
      Was der User über mir schreibt ist leider nicht korrekt, wie so oft hier im Forum. Mit 75% hat man keine Probleme. Beträgt die Bruttomiete jedoch zwischen 56 und 75%, sollte man in folgendes BMF Schreiben schauen, das ist zumindest die Verwaltungsmeinung, die auch aus BFH Urteilen hervor geht:

      http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Aktuelles/B…

      Randziffer 11 ff. Es wird eine Totalüberschussprognose vorgenommen und erst wenn diese positiv ist, kann man zu den Ergebnis des Users über mit kommen.
      Avatar
      schrieb am 30.05.07 18:22:07
      Beitrag Nr. 10 ()
      Noch eine Frage zu dem Thema:

      Was sagt das Finanzamt dazu, wenn die Tochter ab jetzt plötzlich keine Miete mehr zahlt.

      Diese also auf gut deutsch den Eltern "schwarz" gibt.

      Die Mieteinnahmen sind ja wahrscheinlich doch höher, als wie die Werbungskosten, die dagegen gerechnet werden können.

      Somit kommt es also, wenn man die Familie als gesammtes betrachtet, zu eine positiven Einnahme, die versteuert werden muss.
      Die Eltern müssen die Einnahmen versteuern. Die Tochter kann aber die Miete nicht absetzen.

      Daher wäre es ja wohl steuerlich gesehen, am besten, die Tochter würde unentgeltlich in der Wohnung wohnen.

      Was sagt jetzt das Finanzamt, wenn die Tochter von einem Monat auf den anderen keine Miete mehr zahlt?
      Avatar
      schrieb am 30.05.07 20:11:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      Was sagt jetzt das Finanzamt, wenn die Tochter von einem Monat auf den anderen keine Miete mehr zahlt?

      Nichts, denn die Eltern sind berechtigt, ihre Tochter mietfrei wohnen zu lassen.
      Avatar
      schrieb am 31.05.07 00:07:51
      Beitrag Nr. 12 ()
      So einfach, wie User Nataly schreibt, ist das leider oder gottseidank nicht. Natürlich kann man die Tochter mietfrei wohnen lassen. Es kommt aber drauf an, ob hinsichtlich dieser Wohnung insgesamt ein Totalüberschuss entstanden ist.

      Nehmen wir an, auf diese eine Wohnung entfallene Werbungskosten waren bis heute höher, als die Mieteinnahmen von der Tochter. Dann hat man bisher auf diese eine Wohnung bezogen keinen Überschuss erzielt. Dabei kann schnell ein Gestaltungsmissbrauch erkennbar sein, wenn nun plötzlich die Tochter kostenfrei wohnt.

      Diese Spielchen gabe es übrigens oft, wo genau zu Beginn der Überschusszone den bspw. Eltern die Wohnung plötzlich nicht mehr vermietet sondern kostenlos zur Verfügung gestellt wurde. Diesen Tricks ist auch der BFH abgeneigt gegenüber, damit hat man keine Chance.

      Wie es hier im Fall konkret aussieht, kann man auf die Ferne leider schlecht beurteilen.
      Avatar
      schrieb am 31.05.07 11:50:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu #12:
      Wenn Eltern von ihren Kindern keinen Mietvertrag abschließen, ist dies keine "Gestaltung" und kein "Missbrauch" sondern der Normalfall.
      Misstrauisch wird das Finanzamt eher dann, wenn mit Angehörigen Verträge (z.B. Mietverträge) abgeschlossen werden.

      Diesen Tricks ist auch der BFH abgeneigt gegenüber,

      Ich bitte um Angabe der einschlägigen Urteile mit Az.
      Avatar
      schrieb am 31.05.07 21:09:09
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich habe mich anscheinend nicht deutlich genug ausgedrückt. Wer also an ein Kind nur vermietet, um Werbungskostenüberschüsse zu erzeugen und falls er in die Gewinnzone kommt, dann plötzlich auf die Vermietung verzichtet, der wird damit rechnen müssen, dass ihm sämtliche negativen Einkünfte aberkannt werden.

      Sowas ist Gestaltungsmissbrauch. Und hier ist es ähnlich, wenn auch auf 1/4 des Hauses bezogen.
      Avatar
      schrieb am 01.06.07 00:11:26
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.533.636 von Oerdiz am 30.05.07 01:21:58@Oerdiz

      Was ich schreibe ist - im Gegensatz zu den bisher behaupteten 50% - sehr wohl korrekt. Da gab es nämlich zeitlich nach den zitierten BFH-Urteilen eine Gesetzesänderung.

      Eine Überschußerzielungsabsicht ist sowieso grds. Voraussetzung für den Abzug irgendwelcher Werbungskosten in Abgrenzung zur steuerlich unbeachtlichen Liebhaberei. Es kommt dabei nicht darauf an, daß diese Überschüße am Schluß auch tatsächlich realisiert werden (können). Voraussetzung für eine nachträgliche Aberkennung ist im übrigen ein Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung.

      Richtig ist lediglich der bei mir fehlende Hinweis, daß die Überschußerzielungsabsicht in bestimmten Fällen - eben in dem Bereich 56% - 75% Vergleichsmiete - gesondert überprüft wird. Die für Immobilien übliche Prognosedauer von 30 Jahren läßt da aber für einen Auszug der Tochter w/beruflicher Veränderung, Familienstandsänderung usw. genug Raum, um mit dann marktüblicher Miete den Überschuß zu produzieren.
      Avatar
      schrieb am 01.06.07 10:31:06
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zu #14:
      . Wer also an ein Kind nur vermietet, um Werbungskostenüberschüsse zu erzeugen

      Aus #10 ergibt sich, dass keine Werbungskostenüberschüsse vorliegen.
      Avatar
      schrieb am 01.06.07 16:01:54
      Beitrag Nr. 17 ()
      @ all

      Das mit dem Gestaltungsmißbrauch wird hier nicht vorliegen, wäre mir aber auch klar, das es damit Probleme geben würde.

      Ich kann nicht nur verluste realisieren, und dann sobald es in die Gewinnphase gehen würde, das ganze abbrechen.
      Schon klar.

      Ich gehe jetzt davon aus, das auch jetzt schon Gewinne aus den Mieteinnahmen von der Tochter erziehlt werden, und denke daher, das es besser ist, die Tochter zahlt die Miete nicht mehr offiziell.
      Avatar
      schrieb am 02.06.07 20:09:14
      Beitrag Nr. 18 ()
      Was ich schreibe ist - im Gegensatz zu den bisher behaupteten 50% - sehr wohl korrekt. Da gab es nämlich zeitlich nach den zitierten BFH-Urteilen eine Gesetzesänderung.

      Ist mir bekannt

      Voraussetzung für eine nachträgliche Aberkennung ist im übrigen ein Steuerbescheid unter Vorbehalt der Nachprüfung.

      Vorbehalt der Nachprüfung nach § 164 und Vorläufigkeit nach § 165 AO sind unterschiedliche Dinge. Ihr Satz ist einfach nur falsch. Es gibt zudem noch weitere Änderungsvorschriften, z. B. § 173 AO; aber wir lassen es gut sein, da Sie anscheinend kein Experte sind.

      Richtig ist lediglich der bei mir fehlende Hinweis, daß die Überschußerzielungsabsicht in bestimmten Fällen - eben in dem Bereich 56% - 75% Vergleichsmiete - gesondert überprüft wird.

      Genau, deshalb ist Ihr Satz, "56% und gut ist" auch völlig falsch.

      Die für Immobilien übliche Prognosedauer von 30 Jahren läßt da aber für einen Auszug der Tochter w/beruflicher Veränderung, Familienstandsänderung usw. genug Raum, um mit dann marktüblicher Miete den Überschuß zu produzieren.

      Das sagen Sie und können es laut Sachverhalt garnicht beurteilen.
      Avatar
      schrieb am 06.06.07 00:57:50
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 29.597.877 von Oerdiz am 02.06.07 20:09:14schön daß Ihnen die 56% bekannt sind. Wenn Sie mir den Vorwurf machen, w/ eine rUnvolsltändigkeit "nicht korrekt" zu sein, warum haben Sie das dann nicht auch besser gewußt ?

      Und was § 173 AO - nachträgliche Tatsache - mit dem Sachverhalt hier zu tun hat, bleibt wohl auch eher Ihr Geheimnis.

      Angesichts Ihrer Kompetenz ist Ihr Tonfall unangemessen
      Avatar
      schrieb am 06.06.07 21:35:12
      Beitrag Nr. 20 ()
      Ich sagte lediglich, dass es die Möglichkeit anderer Änderungsvorschriften gibt. Und wer beispielsweise von Anfang an geplant hat, Steuern zu sparen und dann solche Gestaltungen wählt, da kommt duraus noch eine Änderung in Frage, auch wenn keine Vorläufigkeit oder VdN vorhanden ist.


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