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    Fachleute für WEG Recht (Eigentumswohnng) gesucht..... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.08.07 18:13:42 von
    neuester Beitrag 07.08.07 16:06:29 von
    Beiträge: 16
    ID: 1.131.329
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      Avatar
      schrieb am 06.08.07 18:13:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      ....bei der Klärung folgender Frage:

      Haus mit sehs Wohnungen (unterschiedlicher Größe),
      sechs verschiedene Besitzer;

      einige Besitzer möchten das Haus nun streichen, einige nicht.

      Welche Mehrheitsverhältnisse sind notwendig, um ein Streichen
      zu verhindern (Einigen Besitzer geht es nur um die Steuerersparnis,
      - möchten also "Kosten machen" - eine Notwendigkeit ist - laut Maler - noch nicht gegeben).

      Danke für eure Hilfe!!!!
      Avatar
      schrieb am 06.08.07 18:23:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.053.836 von alexmay am 06.08.07 18:13:42Normalerweise wird so etwas als Tagesordnungspunkt einer ordentlichen Eigentümerversammlung genommen, da a)kostenintensiv und b) kein Akt der laufenden Verwaltung.
      Die Beschlussvorschläge werden in der Regel positiv formuliert, d.h. der Verwalter oder auch ein Eigentümer stellt den Antrag die Fassade (?) neu anstreichen zu lassen und dazu drei Angebote einzuholen. Ist die Versammlung beschlussfähig, genügt die einfache Mehrheit für eine solche Maßnahme.
      Avatar
      schrieb am 06.08.07 18:24:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.053.836 von alexmay am 06.08.07 18:13:423/4 Mehrheit seit dem 01.07.2007

      Siehe diesen Bericht:

      http://www.zdf.de/ZDFmediathek/inhalt/16/0,4070,5562096-6-wm…
      Avatar
      schrieb am 06.08.07 19:13:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.053.836 von alexmay am 06.08.07 18:13:42§ 22 Abs. 3 Die modernisierende Instandsetzung
      ( 3 ) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2
      verbleibt es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3 und 4.
      Der Begriff der modernisierenden Instandsetzung ist von der Rechtsprechung entwickelt und
      hat nun Eingang in das Gesetz gefunden. Eine Maßnahme modernisierender Instandsetzung
      ist gegeben, wenn eine technisch bessere , modernere Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist.
      Voraussetzung ist die Notwendigkeit einer Instandsetzung im Einzelfall. Nach der
      umfangreichen Rechtsprechung können darunter fallen : Umstellung der Energieversorgung,
      Fassadensanierung mit Wärmedämmung, Thermoverglasung , werterhaltender
      Fassadenanstrich ( Hinweise bei Palandt-Bassenge § 22 Rdn. 10 ).Von besonderer Bedeutung
      ist die Frage der Wirtschaftlichkeit : die Sanierungsmaßnahme muss sich amortisieren - im
      Gegensatz zu den baulichen Veränderungen nach Abs. 1. und 2.
      Die Anforderungen sind danach deutlich höher als bei den Beschlüssen zu
      Modernisierungsmaßnahmen und den
      Avatar
      schrieb am 06.08.07 19:15:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.053.836 von alexmay am 06.08.07 18:13:42Sorry, war nicht komplett.

      § 22 Abs. 3 Die modernisierende Instandsetzung
      ( 3 ) Für Maßnahmen der modernisierenden Instandsetzung im Sinne des § 21 Abs. 5 Nr. 2
      verbleibt es bei den Vorschriften des § 21 Abs. 3 und 4.
      Der Begriff der modernisierenden Instandsetzung ist von der Rechtsprechung entwickelt und
      hat nun Eingang in das Gesetz gefunden. Eine Maßnahme modernisierender Instandsetzung
      ist gegeben, wenn eine technisch bessere , modernere Lösung wirtschaftlich sinnvoll ist.
      Voraussetzung ist die Notwendigkeit einer Instandsetzung im Einzelfall. Nach der
      umfangreichen Rechtsprechung können darunter fallen : Umstellung der Energieversorgung,
      Fassadensanierung mit Wärmedämmung, Thermoverglasung , werterhaltender
      Fassadenanstrich ( Hinweise bei Palandt-Bassenge § 22 Rdn. 10 ).Von besonderer Bedeutung
      ist die Frage der Wirtschaftlichkeit : die Sanierungsmaßnahme muss sich amortisieren - im
      Gegensatz zu den baulichen Veränderungen nach Abs. 1. und 2.
      Die Anforderungen sind danach deutlich höher als bei den Beschlüssen zu
      Modernisierungsmaßnahmen und den Maßnahmen zur Anpassung an den Stand der Technik.
      Dafür reicht die einfache Mehrheit.

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      Avatar
      schrieb am 06.08.07 19:36:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Vielleicht ist ThermoShield was, damit sich das Streichen lohnt.
      Avatar
      schrieb am 06.08.07 19:46:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.054.946 von Graf_Voelsing am 06.08.07 19:15:453/4 Mehrheit wie auch klar im WISO Bericht gesagt wurde....

      § 22 Besondere Aufwendungen, Wiederaufbau
      (1) 1Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über
      die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung
      des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen, können
      beschlossen oder verlangt werden, wenn jeder
      Wohnungseigentümer zustimmt, dessen Rechte durch die
      Maßnahmen über das in § 14 Nr. 1 bestimmte Maß hinaus
      beeinträchtigt werden. 2Die Zustimmung ist nicht
      erforderlich, soweit die Rechte eines Wohnungseigentümers
      nicht in der in Satz 1 bezeichneten Weise beeinträchtigt
      werden. (2)Maßnahmen gemäß Absatz 1 Satz 1, die der
      Modernisierung entsprechend § 559 Abs. 1 des Bürgerlichen
      Gesetzbuches
      oder der Anpassung des gemeinschaftlichen
      Eigentums an den Stand der Technik dienen, die Eigenart
      der Wohnanlage nicht ändern und keinen
      Wohnungseigentümer gegenüber anderen unbillig
      beeinträchtigen, können abweichend von Absatz 1 durch
      eine Mehrheit von drei Viertel aller stimmberechtigten
      Wohnungseigentümer
      im Sinne des § 25 Abs. 2 und mehr
      als der Hälfte aller Miteigentumsanteile beschlossen
      werden.
      Avatar
      schrieb am 06.08.07 19:52:52
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.055.368 von BloodySunday am 06.08.07 19:46:00@Bloody

      1Bauliche Veränderungen und Aufwendungen, die über
      die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung
      des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen....



      Des Pudels Kern ist, geht der Fassadenanstrich über eine ordnungsgemäße Instandhaltung hinaus?

      Wenn ja 3/4, wenn nein einfache Mehrheit.
      Avatar
      schrieb am 06.08.07 19:56:10
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.053.836 von alexmay am 06.08.07 18:13:42Welche Mehrheitsverhältnisse sind notwendig, um ein Streichen zu verhindern


      mehr als 1/4, also noch zwei andere Eigentümer müssen für die Ablehnung im Ausgangsfall gewonnen werden.
      Avatar
      schrieb am 06.08.07 20:06:38
      Beitrag Nr. 10 ()
      Schaut Euch doch den Bericht nochmals in Ruhe an. Es ging ja darum, Beschlüsse für die früher Allstimmigkeit bzw. Einstimmigkeit notwendig ware, jetzt durch ein geringeres Quorum zu ermöglichen.

      Also anstatt Einstimmig-/Allstimmigkeit NUR noch 3/4 Zustimmung notwendig!

      Es ging NICHT darum, Mehrheitsbeschlüsse durch 3/4 Mehrheitsbeschlüsse zu ersetzen!

      Einfache Fassadenanstriche sind eben NICHT über die ordnungsgemäße Instandhaltung hinausgehende Maßnahmen und daher reicht ein Mehrheitsbeschluss.
      Avatar
      schrieb am 06.08.07 21:37:24
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.055.695 von Graf_Voelsing am 06.08.07 20:06:38Habe auch ein Problem: WEG, 14 Einheiten, davon habe ich vor kurzem 5 erworben, u.a. eine Erdgeschoßwohnung bei der (selbst nach Sanierung) eindringende Feuchtigkeit per Gutachten festgestellt wurde. Meine ME wollen nichts investieren und verweigern sachgerechte Maßnahmen (vertikale Feuchtesperre, die HV eiert rum, so hat sie einfach eine außerordentl ET-Vers. abgesetzt, weil die ME dort angerufen und gedroht haben, sie stimmen sowieso dagegen.
      Was kann ich tun, daß trocken gelegt wird, kann ich Schadenersatz (Mietminderung) durchsetzen ?
      Avatar
      schrieb am 07.08.07 06:59:34
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.056.841 von ro.elsa am 06.08.07 21:37:24Du solltest den Verwalter schriftlich auffordern hier tätig zu werden (Hinweis auf Gutachten). Im Extremfall ist JEDER Eigentümer sogar berechtigt Sofortmaßnahmen zu ergreifen wenn Gefahr für das Wohnungseigentum besteht. Schau dazu mal ins WEG, muss jetzt leider weg.

      Ciao
      Avatar
      schrieb am 07.08.07 10:07:10
      Beitrag Nr. 13 ()
      Geänderte Rechtsauffassung:

      § 22 Abs. 1 S. 1 WEG: [...]Aufwendungen, die über die ordnungsmäßige Instandhaltung oder Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen

      Jeder muss zustimmen, deshalb genügt schon die Ablehnung des einen "Besitzers".
      Avatar
      schrieb am 07.08.07 10:29:34
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.058.920 von Graf_Voelsing am 07.08.07 06:59:34Vielen Dank, Sie scheinen Profi zu sein. ro.elsa
      Avatar
      schrieb am 07.08.07 12:31:30
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.056.841 von ro.elsa am 06.08.07 21:37:24So, habe ein paar Minuten Zeit. Sie sind da in einer sehr günstigen Position. Zum einen gehöre Ihnen 30-40% des gesamten Gebäudes, zum anderen besteht Gefahr für das Gemeinschaftseigentum und Ihnen steht möglicherweise Mietminderung ins Haus. Dazu wäre es sehr vorteilhaft ein entsprechendes Schriftstück Ihres Mieters in den Händen zu halten.

      Die anderen ME wollen nicht "investieren" ist natürlich Unsinn, da es ja nicht um eine Investition geht sondern um Erhaltung der Gebäudesubstanz (Gewährleistung des Bauträgers abgelaufen?)

      Der Verwalter ist da dringend in der Pflicht! Geben Sie auch ruhig zu erkennen, bei evtl. verfehlter Mehrheit die Sanierung im Alleingang zu Lasten der WEG vornehmen zu lassen.
      Avatar
      schrieb am 07.08.07 16:06:29
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.056.841 von ro.elsa am 06.08.07 21:37:24§ 21 Verwaltung durch die Wohnungseigentümer

      (1) Soweit nicht in diesem Gesetz oder durch Vereinbarung der Wohnungseigentümer etwas anderes bestimmt ist, steht die Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums den Wohnungseigentümern gemeinschaftlich zu.

      (2) Jeder Wohnungseigentümer ist berechtigt, ohne Zustimmung der anderen Wohnungseigentümer die Maßnahmen zu treffen, die zur Abwendung eines dem gemeinschaftlichen Eigentum unmittelbar drohenden Schadens notwendig sind.


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