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    ausstehende Miete - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.10.07 18:55:53 von
    neuester Beitrag 18.10.07 23:52:22 von
    Beiträge: 22
    ID: 1.133.916
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      Avatar
      schrieb am 13.10.07 18:55:53
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      es gibt folgendes Problem:

      Ein Mieter kann seine Miete nicht zahlen, Rückstand im Moment 2 Mieten.
      Hat auch Schulden bei den Stadtwerken.
      Er sagt er will Hartz 4 beantragen aber ob es auch macht??
      Kann der Vermieter die zwei Monatsmieten abschreiben oder gibt es Möglichkeiten diese vom Amt beglichen zu bekommen?

      Kann dem Mieter fristlos gekündigt werden, oder wie ist damit umzugehen?
      Es ist ja auch ein Menschenschicksal.

      Wer kann Helfen?
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 19:09:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      Natürlich kann das Amt die bestehenden Metsschulden übernehmen! Auch wenn diese vor der Hartz4-Beantragung liegt. Dauert allerdings aus meiner Erfahrung ein paar Monate bis das Geld kommt. Habe bisher 2 Mieter bei denen das auch so war. Bei beiden hat das Amt gezahlt. Wichtig ist, daß der Mieter willig ist zu kooperieren, von daher ist die Aussage Deines Mieters schon mal gut! Wenn der Mieter Scheiße erzählt, musst Du Druck aufbauen und ihn zwingen zum Amt zu gehen. Ich hab schon harzte Sachen durchgeziogen, die mir vie Respekt verschafft haben. Ich bin und bleibe aber fair,bei mir muss keiner ausziehen, wenn er Hartz4 wird, jedoch erwarte ich eine Kooperation! Ausnahme ist wenn die Wohnung zu großzügig ist für Hartz4. War aber bisher nicht der Fall. Dafür gibts ja den Sozialstaat um Leuten zu helfen. nur leider wird dies oft ungerechtfertigt ausgenutzt.
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 19:12:49
      Beitrag Nr. 3 ()
      Eine fristlose Kündigung schreiben ist gut, damit bewilligt das Amt die Sachen schneller. Denn das Amt will ja nicht unnötig einen Umzug bezahlen oder gar den Mieter auf der Straße sehen. Eine erstmailige fristlose Kündigung wird sowieso wieder vom Recht her automatisch aufgehoben, wenn die Mietschulden bezahlt werden.
      Schreib ne fristlose Kündigung sobald die gesetzlichen Regelungen dies ermögklichen unsd sag dem Mieter er sollö damit zum Amt gehen. Du hast nichts dagegen wenn er bleibt, jedoch muss er alles in Ordnung bringen. ist halt ein Balanceakt mit Zuckerbrot und Peitsche. Viel Erfolg!
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 19:40:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      § 543
      Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

      (1) Jede Vertragspartei kann das Mietverhältnis aus wichtigem Grund außerordentlich fristlos kündigen.
      Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere eines Verschuldens der Vertragsparteien, und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zugemutet werden kann.

      (2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn
      1. dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache ganz oder zum Teil nicht rechtzeitig gewährt oder wieder entzogen wird,
      2. der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maße verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt oder
      3. der Mieter
      a) für zwei aufeinander folgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teils der Miete in Verzug ist oder
      b) in einem Zeitraum, der sich über mehr als zwei Termine erstreckt, mit der Entrichtung der Miete in Höhe eines Betrages in Verzug ist, der die Miete für zwei Monate erreicht.


      Im Falle des Satzes 1 Nr. 3 ist die Kündigung ausgeschlossen, wenn der Vermieter vorher befriedigt wird. Sie wird unwirksam, wenn sich der Mieter von seiner Schuld durch Aufrechnung befreien konnte und unverzüglich nach der Kündigung die Aufrechnung erklärt.


      http://dejure.org/gesetze/BGB/543.html
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 20:04:03
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich würde erstmal fristlos kündigen. Damit kann der Mieter zum Sozialamt gehen.

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      schrieb am 13.10.07 20:23:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.972.809 von NATALY am 13.10.07 20:04:03Danke für die Tips.

      Die Wohnung ist über 90qm groß und kostet 350€ kalt(im Osten Deutschlands).
      Der Mieter wohnt allein.
      Übernimmt das Amt die Kosten langfristig oder muss er sich eh was neues suchen, da die Wohnung viel zu groß ist?
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 21:00:59
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.972.969 von Natascha7 am 13.10.07 20:23:20Bei uns in Hannover übernimmt seit Frühjahr 2007 das Amt bei einer Person nur bis zu 330€ WARM
      Hatte so einen Fall, und mein Mieter musste sich daraufhin eine kleinere Wohnung suchen, nachdem er 5 Jahre dort gewohnt hatte
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 21:23:54
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.972.969 von Natascha7 am 13.10.07 20:23:20wenn die wohnung 90qm² hat dann kann er sie eh nicht behalten wenn er hartz4 beantragt - am besten fristlos kündigen und sich einen neuen mieter suchen- fertig!

      FT :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 13.10.07 21:54:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.972.969 von Natascha7 am 13.10.07 20:23:20§ 22 Leistungen für Unterkunft und Heizung

      (1) 1Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. 3Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht.

      (2) 1Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des für die Leistungserbringung bisher örtlich zuständigen kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. 2Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind; der für den Ort der neuen Unterkunft örtlich zuständige kommunale Träger ist zu beteiligen.

      (2a) 1Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden ihnen Leistungen für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur erbracht, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. 2Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

      1.
      der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
      2.
      der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
      3.
      ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

      3Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. 4Leistungen für Unterkunft und Heizung werden Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht erbracht, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

      (3) 1Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger übernommen werden; eine Mietkaution kann bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger übernommen werden. 2Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. 3Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden.

      (4) Die Kosten für Unterkunft und Heizung sollen von dem kommunalen Träger an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch den Hilfebedürftigen nicht sichergestellt ist.


      (5) 1Sofern Leistungen für Unterkunft und Heizung erbracht werden, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. 2Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. 3Vermögen nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 ist vorrangig einzusetzen. 4Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

      (6) 1Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Abs. 1, 2 Satz 1 Nr. 3 in Verbindung mit § 569 Abs. 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 5 bestimmten Aufgaben unverzüglich

      1.
      den Tag des Eingangs der Klage,
      2.
      die Namen und die Anschriften der Parteien,
      3.
      die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
      4.
      die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
      5.
      den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist,

      mit. 2Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. 3Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit des Mieters beruht.

      (7) 1Abweichend von § 7 Abs. 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem Dritten Buch oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs. 1, § 66 Abs. 3, § 101 Abs. 3, § 105 Abs. 1 Nr. 1, 4, § 106 Abs. 1 Nr. 2 des Dritten Buches oder nach § 12 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und 3, § 13 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs. 1 Satz 1). 2Satz 1 gilt nicht, wenn die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 2a ausgeschlossen ist.

      http://bundesrecht.juris.de/sgb_2/__22.html
      Avatar
      schrieb am 14.10.07 12:53:43
      Beitrag Nr. 10 ()
      bei mir muss keiner ausziehen, wenn er Hartz4 wird...

      das wäre ja wohl noch schöner und wäre aus gesetzlichen Gründen garnicht möglich.

      Wäre mich doch auch vollkommen wurscht, ob die Miete vom Amt oder sonstwen kommt. Hauptsache es wird gezahlt und wenn nicht, dann eben kündigen. Bis die Kündigung umgesetzt ist und er wirklich raus ist, vergeht ja noch einmal ein Jahr. Mindestens.
      Avatar
      schrieb am 14.10.07 13:42:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.982.123 von olcapri am 14.10.07 12:53:43du bist offensichtlich kein vermieter.

      wenn der mieter erst hartz 4 hat gibt es in der regel keine probleme.

      leider ist es aber so das ein erheblicher teil der mieter nicht rechtzeitig den antrag stellt, oder halt auch gar nicht.

      das amt tut sich schwer damit nachzahlungen zu leisten. heizkosten wirken teilweise völlig übertrieben, liegt aber selten am vermieter.

      in meinem fall 200 € pro monat für 60 m². 2 raucher die einfach dachten das sie es eh nicht bezahlen. also fenster auf und voll aufdrehen. zum glück habe ich nahwärme bei dem der versorger mit jedem kunden abrechnet.
      derzeit sparen sie aber da der versorger dem anschluß gesperrt hat. könnte mir eigentlich ja egal sein ist es aber nicht.die werthaltigkeit einer wohnung ist nicht unwesentlich davon abhängig ob es beheizt wird oder nicht.
      Avatar
      schrieb am 14.10.07 14:08:37
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.971.618 von Natascha7 am 13.10.07 18:55:53" Es ist ja auch ein Menschenschicksal. "

      :laugh::laugh:
      :laugh::laugh::laugh:

      Für Bier , Schnaps und Frauen langts immer ! Wird Zeit, dass man so etwas viel schneller auf die Strasse setzen darf. Wenn du pech hast, ist es ein Mietnomade, der dir noch so richtig die Bude zur Sau macht, dann irgendwann weg ist und du darfst alles zahlen.
      Avatar
      schrieb am 14.10.07 14:11:15
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.972.969 von Natascha7 am 13.10.07 20:23:20" Die Wohnung ist über 90qm groß und kostet 350€ kalt(im Osten Deutschlands).
      Der Mieter wohnt allein."

      90 Quadrat .....

      Im Osten von Deutschland ist alles möglich
      Avatar
      schrieb am 14.10.07 18:08:28
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.982.996 von Procera am 14.10.07 14:11:15was ich auch echt nett vom amt finde das nach kündigung der mieter sofort mit einer bescheinigung kam das die miete bezahlt wird umd damit meine etwas zu frühe kündigung nichtig war.

      aus einem mir nicht näher bekannten grund wurde dann die mietzahlung eingestellt. der vermieter bekommt aber leider keine rückmeldung über den vorgang und wundert sich nur über nicht eingegangene zahlungen.

      aber gut, es sind ja sowieso immer die armen mieter und die bösen vermieter, chefs sind natürlich auch immer böse also bin ich gleich doppelt dabei.
      Avatar
      schrieb am 14.10.07 18:20:25
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.984.942 von plotz am 14.10.07 18:08:28und dann noch zum recht von versorgern und vermietern.

      in meinem fall wurde vom gaswerk relativ zügig heizung und warmwasser verblomt. gas nahwärme plus.

      eon brauchte auch nicht lange um die stromversorgung abzustellen.

      nachdem ich dann kaltwasser auch abgestellt hatte mit dem hinweis das sie sich ja gerne kostenlos aus dem hahn an der garage versorgen könnten kam nach nur 3 tagen eine gerichtliche verfügung das ich dem mieter die grundrechte nicht nehmen darf.
      Avatar
      schrieb am 14.10.07 21:12:40
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.985.055 von plotz am 14.10.07 18:20:25Danke allen für die Hilfe.

      Ich bin nicht Vermieter ein enger Bekannter ist.
      Er sagte mir heute noch das der beschriebene Mieter den Mietvertrag vor 2 Jahren nicht unterschrieben hat.
      Der Mieter hat die Miete so monatlich überwiesen.
      Wie stellt es sich mit der Kündigung dar?
      Es liegt ja somit kein schriftlicher Vertrag vor.
      Avatar
      schrieb am 14.10.07 22:08:47
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.986.789 von Natascha7 am 14.10.07 21:12:40Unerheblich: § 550 BGB, es ist mündlich/stillschweigend ein Mietvertrag geschlossen worden! Denkst du, du musst nicht kündigen, wenn auch "kein (schriftlicher) Vertrag" da ist, oder was stellst du dir vor? Die Kündigung MUSS allerdings immer schriftlich erfolgen, von beiden Seiten: § 568 Abs. 1 BGB.
      Avatar
      schrieb am 15.10.07 09:59:07
      Beitrag Nr. 18 ()
      § 550 BGB

      Form des Mietvertrags

      1Wird der Mietvertrag für längere Zeit als ein Jahr nicht in schriftlicher Form geschlossen, so gilt er für unbestimmte Zeit. 2Die Kündigung ist jedoch frühestens zum Ablauf eines Jahres nach Überlassung des Wohnraums zulässig.
      Avatar
      schrieb am 15.10.07 10:00:26
      Beitrag Nr. 19 ()
      § 568 BGB

      Form und Inhalt der Kündigung

      (1) Die Kündigung des Mietverhältnisses bedarf der schriftlichen Form.

      (2) Der Vermieter soll den Mieter auf die Möglichkeit, die Form und die Frist des Widerspruchs nach den §§ 574 bis 574b rechtzeitig hinweisen.
      Avatar
      schrieb am 16.10.07 00:28:53
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 31.982.546 von plotz am 14.10.07 13:42:54also ganz ehrlich. Ich bin Mieter. Und wenn ich Wohnraum schaffen würde, dann nur für mich, bzw. meine Familie. Bei den Rechten die ein Mieter hat und was da für Sachen durchgehen, da staune ich immer wieder.
      Bin jetzt auch mal den Mieterbund beigetreten

      Warum?!
      Weil mein jetziger Vermieter bis jetzt mit jedem der ausgezogen ist, Streß gemacht hat und was zu popeln hatte, zum Beispiel das die Armaturen im Bad nicht geputzt waren...ist das ein Grund die gesamte Kaution einzubehalten?!
      Umd es kurz zu machen: Ich gehöre zu der Sorte Mieter, die KEINEN Ärger machen. Habe noch nie unpünktlich bezahlt und kann mir auch nicht vorstellen, wie es ist, die Miete nicht zu zahlen oder gar zu kürzen. Habe bisher aber auch 3 sehr anständige Vermieter gehabt. Typ Arbeiter der mit im Haus wohnt.
      Der hat mir hinterher die Ohren vollgejammert, weil ich ausgezogen bin und zwar über den neuen Mieter, der ihn mit jedem, aber wirklich mit jeden, Scheiss belästigt hat.

      Ich habe das aber vorher geahnt, als ich meinen "Nachmieter" gesehen habe. Der hat mich schon vorher belästigt..von wegen ob er drei Wochen vor Vertragsbeginn rein kann (natürlich ohne zu bezahlen)...und ich?! Sollte ich solange auf der Straße pennen...

      und dann hat er nach 2 Wochen nach Einzug die Wohnung wieder gekündigt:laugh:

      Gibt zuviele Idioten. Vermieter sein muß hart sein. Dann lieber das Geld in Festgeldanlagen packen
      Avatar
      schrieb am 16.10.07 12:42:05
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 32.013.744 von olcapri am 16.10.07 00:28:53Hi olcapri,

      Armaturen ordentlich zu putzen ist doch nicht soooooo schwer, oder?
      Das mit der Kaution ist natürlich eine andere Sache, so wie von Dir geschildert "muß" man es auch nicht machen, sollte schon verhältnismäßig sein.

      Grüße
      aktienfreude
      Avatar
      schrieb am 18.10.07 23:52:22
      Beitrag Nr. 22 ()
      also mit dem nicht ausziehen müsasen bezieht sich auf ne angemessen kleine wohnung. die 90 m² sind eindeutig zu groß. in dem fall wird er ausziehen müssen. schade.


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