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    Hauptwohnsitz-Nebenwohnsitz-Problematik - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.06.08 19:03:57 von
    neuester Beitrag 24.06.08 19:55:20 von
    Beiträge: 10
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      schrieb am 23.06.08 19:03:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hauptwohnsitz-Nebenwohnsitz-Problematik
      ------------------------------------------------

      Eine Frage an die Experten.

      Eine Verwandte macht zur Zeit eine Weiterbildung in einer kleinen Gemeinde fernab ihrer Wohnung, und sie hatte sich dazu in der Nachbarsgemeinde des Schulungsortes ein kleines Zimmer angemietet um nicht jeden Tag vier bis fünf Stunden mit Hin- und Herfahrt zu zuverbringen.

      Da der Träger der Weiterbildung dei Kosten der Unterbringung übernimmt, verlangt er eine Meldebescheinigung über diesen zweiten Wohnsitz, was bisher kein Problem war.

      Nun ist sie aber von der Nachbarsgemeinde, wo sie bisher untergebracht war, weil sie kein Zimmer gefunden hatte, direkt in die Gemeinde gezogen, wo auch die Weiterbildung stattfindet.

      Als sie bei der Gemeindeverwaltung die Meldebescheinigung für den Zweitwohnsitz haben wollte, verlangte man nun von ihr, das winzig kleine Apartment als Hauptwohnsitz (!) anzumelden.

      Das hat sie abgelehnt, weil sie noch eine andere Wohnung hat. Dort ist auch ihr Lebensmittelpunkt ist, und die Familie lebt dort. Der Träger bezahlt aber nur, wenn es sich nicht um den Hauptwohnsitz handelt.

      Nun hat sie keine Meldebescheinigung für die Zweitwohnung und kann die Kosten nicht erstattet bekommen.

      Wer weiß, wie die Rechtslage ist?
      Avatar
      schrieb am 23.06.08 21:56:52
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.356.350 von 098cba am 23.06.08 19:03:57...wie sieht es mit dem familienstand deiner verwandten aus? und wieviel tage im jahr verbringt sie am schulungsort?
      auf jeden fall die ablehnung als schriftlichen bescheid mit begründung geben lassen, da kommen die meisten schon ins straucheln...
      Avatar
      schrieb am 23.06.08 22:10:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      ...wie sieht es mit dem familienstand deiner verwandten aus? und wieviel tage im jahr verbringt sie am schulungsort?
      auf jeden fall die ablehnung als schriftlichen bescheid mit begründung geben lassen, da kommen die meisten schon ins straucheln...

      Ist ledig. Sie ist dort anwesend, solange Unterricht ist. Ferien, Feiertage, Wochenende usw. nicht. Das mit der schriftlichen Begründung mit der Widerspruchsmöglichkeit scheint mir nicht schlecht zu sein. Danke!!
      Avatar
      schrieb am 23.06.08 22:28:37
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.357.727 von 098cba am 23.06.08 22:10:38ging mir zu studienzeiten -vor 25 Jahren :eek:- schon mal ähnlich, allerdings ging es nicht um kostenerstattung und ähnliches; die fragliche stadt hat damals immer um den großstadtstatus gekämpft und mir keinen zweitwohnsitz zugebilligt. argument war, dass ich während des studiums wesentlich mehr zeit in der "zweitwohnung" verbringe als in dem vermeintlichen hauptwohnsitz bei muttern. wenn man das nachrechnet stimmts wohl auch.

      im bayerischen meldegesetz (wird wohl in anderen bundesländern genauso sein) heißt es:

      Art. 15 Mehrere Wohnungen

      (1) Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung.

      (2) Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist die Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.


      gruss wunram
      Avatar
      schrieb am 23.06.08 22:41:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.357.871 von Wunram am 23.06.08 22:28:37Den Link http://bundesrecht.juris.de/mrrg/__12.html hatten wir auch schon gefunden, erscheint mir als Laien aber trotzdem nicht so hundertprozentig eindeutig.

      Mich hat überrascht, dass der Beamte die Aussicht auf Änderung als praktisch ausgeschlossen dargestellt hat. Aber er hat es auch nicht schriftlich gemacht.

      http://bundesrecht.juris.de/mrrg/__12.html

      § 12 Mehrere Wohnungen
      (1) 1Hat ein Einwohner mehrere Wohnungen im Inland, so ist eine dieser Wohnungen seine Hauptwohnung. 2Der Einwohner hat der Meldebehörde mitzuteilen, welche Wohnung nach den Absätzen 2 und 3 seine Hauptwohnung ist.
      (2) 1Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. 2Hauptwohnung eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners, der nicht dauernd getrennt von seiner Familie oder seinem Lebenspartner lebt, ist die vorwiegend benutzte Wohnung der Familie oder der Lebenspartner. 3Hauptwohnung eines minderjährigen Einwohners ist die Wohnung der Personensorgeberechtigten; leben diese getrennt, ist Hauptwohnung die Wohnung des Personensorgeberechtigten, die von dem Minderjährigen vorwiegend benutzt wird. 4Auf Antrag eines Einwohners, der in einer Einrichtung für behinderte Menschen untergebracht ist, bleibt die Wohnung nach Satz 3 bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres seine Hauptwohnung. 5In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt. 6Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1.
      (3) Nebenwohnung ist jede weitere Wohnung des Einwohners.

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      schrieb am 23.06.08 22:51:04
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.357.947 von 098cba am 23.06.08 22:41:37naja wie gesagt es gibt viele gründe, warum

      Kann der Wohnungsstatus eines verheirateten oder eine Lebenspartnerschaft führenden Einwohners nach den Sätzen 2 und 5 nicht zweifelsfrei bestimmt werden, ist Hauptwohnung die Wohnung nach Satz 1


      so interpretiert wird, dass einfach die zahl der tage/jahr zu grunde gelegt wird und damit der öminöse satz 1

      Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung des Einwohners. 


      greift.

      der vorschlag von Borger52 nach schriftlicher begründung ist sicher hilfreich.

      gruss wunram
      Avatar
      schrieb am 24.06.08 09:28:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.357.995 von Wunram am 23.06.08 22:51:04In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo der Schwerpunkt der Lebensbeziehungen des Einwohners liegt.
      Avatar
      schrieb am 24.06.08 15:31:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.359.302 von Dorfrichter am 24.06.08 09:28:52... und alleinstehende haben es schwer, den schwerpunkt der lebensbeziehungen woanders darzustellen als in der
      vorwiegend benutzten wohnung
      :rolleyes:

      gruss wunram :cool:
      Avatar
      schrieb am 24.06.08 19:51:38
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.362.986 von Wunram am 24.06.08 15:31:36alleinstehende haben es schwer, den schwerpunkt der lebensbeziehungen woanders darzustellen

      Überhaupt nicht, wenn "und die Familie lebt dort zutrifft, d.h. Eletern, Geschwister, Verwandte dort leben, und womöglich noch Vereinsmitgliedschaften im Heimatort existieren.

      Die Gemeinde wünscht sich vor allem deshalb Erstwohnsitze, weil ihr das aufgrund der Ausgleichsmechanismen bares Geld bringt.
      Avatar
      schrieb am 24.06.08 19:55:20
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 34.362.986 von Wunram am 24.06.08 15:31:36Nein, wenn sie nachweisen können, daß ihr Lebensmittelpunkt eben nicht an der Arbeitsstätte ist.


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