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    Welche Fonds ab 100.000€ Minimum seit 10.11.07 abgeltunssteuerpflichtig? (Millionärsfond?) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 09.01.09 16:54:08 von
    neuester Beitrag 13.01.09 09:10:22 von
    Beiträge: 6
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      schrieb am 09.01.09 16:54:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Andere und ich haben einen Tulip-SingleHedgefond per 29.12. gekauft, wobei die A-Tranche Minimum 250.000€ und die B-Tranche mit eigener Wkn 50.000€ Minimum hat. Nur zur Richtigstellung, wir haben Anteile an der 250.000€ Tranche über eine Poollösung, ab einem Minimum von 10.000€. Die DAB-Bank hat Tulip-Anteile gekauft und dann über die Poollösung Anteile ab 10.000 Minimum erlaubt.
      Jetzt ist jemanden aufgefallen, dass die Millionärsfondregelung für die Abgeltungsteuer auch für unseren Fond gelten könnte:
      http://www.fondsvermittlung24.de/abgeltungssteuer-investment…
      "Ab 01.09.2009 gelten neue Besteuerungsregeln. Vorweg sei jedoch gesagt, dass alle bis Ende 2008 erworbenen Anteile Bestandsschutz genießen, d. h. die bisherigen Reglungen werden weiterhin angewendet. Eine Ausnahme stellen Fonds dar, die eine Mindestanlage von 100.000 Euro oder mehr haben, für diese Fonds greift die Abgeltungssteuer bereits ab dem 10.11.07. Mit Einführung der Abgeltungssteuer entfällt zeitgleich die Spekulationsfrist für Veräußerungsgewinne, d. h. alle Kursgewinne aus Fondsverkäufen sind abgeltungssteuerpflichtig. Der große Vorteil von Investmentfonds - die Steuerfreiheit bei Veräußerung - ist damit nicht mehr geboten. "

      Beim googeln und im InvStG bekomme ich auch keine klare Antwort.
      Es sollen "Spezialfonds" sein, die unter diese Regelung fallen, woanders steht, dass damit keine "Publikumsfonds" gemeint sind.
      Hedgefonds24 selber verweigert die Auskunft.
      Avatar
      schrieb am 09.01.09 17:20:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.343.192 von MHeinzmann am 09.01.09 16:54:08In der Regel werden Spezialfonds für institutionelle Investoren aufgelegt. Anders im Großherzogtum Luxemburg. Dort können die den Spezialfonds ähnelnden Private Label-Fonds auch für Private Investoren aufgelegt werden. Diese Privatanleger müssen sich lediglich qualifizieren. Die Qualifikation besteht darin, dass die Privatanleger ihre Investmenterfahrung bestätigen und mindestens 125.000,- Euro an Eigenkapital aufbringen können. Nach spätestens einem Jahr muss der Private Label-Fonds ein Gesamtvolumen von 1,25 Mio. Euro aufweisen. Diese Summe kann auch in der Gesamtheit von mehreren Anlegern stammen. Aufgrund der Kosten, die mit der Fondsauflegung und Verwaltung entstehen, lohnt sich ein Spezialfonds erst ab einem Anlagebetrag von ca. 5 Mio. Euro.
      Avatar
      schrieb am 09.01.09 17:22:34
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.343.192 von MHeinzmann am 09.01.09 16:54:08DAS INVESTMENT) Frankfurt-Trust bietet Privatanlegern die M?glichkeit, ihre eigenen Spezialfonds in Luxemburg aufzulegen und so Steuern zu sparen. Damit reagiert die Fondsgesellschaft auf eine aktuelle Gesetzesreform in Luxemburg. "Wir legen f?r unsere Kunden individuelle Fonds bedarfsgerecht auf", erkl?rt Thomas Gr?newald, Gesch?ftsf?hrer der Frankfurt-Trust Invest Luxemburg.

      Seit einer Woche gilt in Luxemburg das Gesetz ?ber Spezialfonds. Demnach k?nnen auch einzelne Anleger einen eigenen Investmentfonds betreiben. Die Ertr?ge, die sie innerhalb des Fonds erzielen, k?nnen sie dort nahezu steuerfrei wieder anlegen. Der deutsche Fiskus hat erst dann Zugriff auf die Ertr?ge, wenn sie auf das deutsche Konto des Anlegers landen.

      So verz?gern sie die Versteuerung ihrer Gewinne. Das gilt auch f?r die 25-prozentige Abgeltungssteuer, die ab 2009 in Deutschland auf alle Kapitalertr?ge erhoben werden soll. "Die Aussch?ttungsmodalit?ten k?nnen flexibel gestaltet werden", erkl?rt Gr?newald. Das hei?t, die deutschen Privatinvestoren k?nnen bestimmen, wann ihre Gewinne in Deutschland versteuert werden.

      Das Mindestvolumen der Geldanlage in dem Spezialfonds betr?gt 1,25 Millionen Euro. "Es ist aber auch ein Pooling mehrerer Einlagen unterschiedlicher Privatanleger m?glich", erkl?rt Gr?newald. Ein Zehntel der Summe muss sofort angelegt werden, der Rest sp?testens ein Jahr nach der Auflegung des Fonds.
      Avatar
      schrieb am 09.01.09 17:36:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Vom Sinn der Fondsinitiatoren ist der Tulip kein Millionärsfonds, sondern ein Single-Hedgefonds, wobei die Tranche ab 250.000€ für Institionelle gedacht ist. Volumen des Fonds mit den verschiedene €-, $- und Yen-Tranchen ist so 550 Mio. USD.
      Die Frage ist, ob der Tulip ab 250.000€ ungewollt auch unter die Millionärsfondregelung fällt, auch wenn die Tranche ab 50.000€ abgeltungssteuerfrei ist.
      Avatar
      schrieb am 09.01.09 18:52:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.343.710 von MHeinzmann am 09.01.09 17:36:50das wird dir weder hier noch ein steuerberater beantworten. ich denke, du wirst bescheid bekommen, wenn es eh zu spät ist: vom finanzamt.

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      schrieb am 13.01.09 09:10:22
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 36.343.192 von MHeinzmann am 09.01.09 16:54:08M.E. müsste die institutionelle Tranche unter diese Regelung fallen.
      Neben der Mindestanlagesumme wird wohl bei diesen Fonds auch die Sachkunde gegeben sein.


      Die Regelung des § 18 Abs. 2a InvStG ist insbesondere auf in- und ausländische Spezial-Sondervermögen anzuwenden. Darüber hinaus gilt die Vorschrift aber auch für andere Investmentvermögen, bei denen
      • durch Gesetz, Satzung, Gesellschaftsvertrag oder Vertragsbedingungen die Beteiligung natürlicher Personen von der Sachkunde des Anlegers abhängig oder
      • eine Mindestanlagesumme von 100.000 € oder mehr vorgesehen ist.
      Letzteres bezieht sich auf Anlagen natürlicher Personen in Spezialfonds nach dem Luxemburger Spezialfondsgesetz (FIS) und Publikumsfonds mit einer entsprechenden Mindestanlagesumme.


      Hinzu kommt ein weiteres BMF-Schreiben, das noch über diese Regelung hinausgeht:

      Die gesetzliche Regelung scheint dem BMF nun nicht weit genug zu gehen; anders ist das BMF-Schreiben v. 22. 10. 2008 - IV C 1 - S 198-1/08/10011 m. E. kaum zu erklären. Dieses legt den Wortlaut des Gesetzes wie folgt aus: "Ist das wesentliche Vermögen eines Investmentvermögens einer kleinen Anzahl von bis zu zehn Anlegern zuzuordnen, kann für diejenigen Anleger, deren Anlagesumme sich tatsächlich auf einen Betrag in Höhe von mindestens 100.000 € beläuft, sowohl unterstellt werden, dass eine Mindestanlagesumme in Höhe von 100.000 € vorausgesetzt ist, als auch, dass von diesen Anlagern eine besondere Sachkunde im Sinne von § 18 Abs. 2a Satz 2 InvStG gefordert wird. Gegenteilige Vereinbarungen bleiben dabei aufgrund der Überlagerung durch die tatsächlichen Umstände außer Betracht."

      Auch wenn sehr fraglich ist, ob dieses BMF-Schreiben vor Gericht Bestand haben wird, ist die Vorgabe an die Finanzämter wohl klar.

      Eine verbindliche Auskunft wird man hierzu aber sicherlich nicht erhalten.

      Gruß
      Taxadvisor


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