Eine Diskussion zu THOMAS COOK GRP/Arcandor???? A0MR3W (Seite 26)
eröffnet am 11.06.09 05:29:12 von
neuester Beitrag 20.07.23 21:21:54 von
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Antwort auf Beitrag Nr.: 61.572.687 von keks911 am 26.09.19 11:27:38Da sind lanwierige Klagen wieder vorprogrammiert, verdammte Zecken
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.573.170 von 1888 am 26.09.19 12:15:17Genau!!! Nicht mal ein kleiner Insozock ist mehr drin wie bei Air Berlin; und die oben beschriebenen neuen Steuerregelungen streben schon stark dem Kommunismus entgegen. Regierungsbande - Elende!
Also ist es jetzt defintiv amtlich: Die Aktien können nie wieder regulär an der Börse gehandelt werden??? Hier werden alle Aktionäre doppelt und dreifach veraxxxxx
Zum Kotzen alles
Zum Kotzen alles
https://pjf-steuern.de/wp-content/uploads/2019/09/MRP_2019_0…
Kapitalanleger
Verkauf wertloser Aktien: Positive Neuausrichtung wird wohl nicht lange Bestand haben
| Ein steuerrelevanter Aktienverkauf liegt auch vor, wenn der Verkaufspreis die Transaktionskosten nicht übersteigt. Somit können Verluste aus derartigen Aktienverkäufen mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. In seiner Entscheidung – der sich das Bundesfinanzministerium nun angeschlossen hat – stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass eine zu berücksichtigende Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig ist. |
Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium beanstandet es nicht, wenn die geänderte Auffassung zum Veräußerungsbegriff für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge angewendet wird, die ab dem 1.1.2020 zufließen.
Geplante Neuregelung
Als Reaktion auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plant der Gesetzgeber eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung.
Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ soll der Veräußerungsbegriff in § 20 Einkommensteuergesetz eingeschränkt werden. Danach sollen die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann steuerlich unbeachtlich.
Quelle | BMF-Schreiben vom 10.5.2019, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004 :026, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210337; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15; BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 32/16; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Regierungsentwurf vom 31.7.2019)
Problematisch könnte es werden welchen Veranlagungszeitraum das FA wählt: Eintritt der Insolvenz oder die Beendung der Insolvenz und Auszahlung / Ausbuchung . Ich befürchte den späteren Zeitpunkt.
Kapitalanleger
Verkauf wertloser Aktien: Positive Neuausrichtung wird wohl nicht lange Bestand haben
| Ein steuerrelevanter Aktienverkauf liegt auch vor, wenn der Verkaufspreis die Transaktionskosten nicht übersteigt. Somit können Verluste aus derartigen Aktienverkäufen mit Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnet werden. In seiner Entscheidung – der sich das Bundesfinanzministerium nun angeschlossen hat – stellte der Bundesfinanzhof heraus, dass eine zu berücksichtigende Veräußerung weder von der Höhe der Gegenleistung noch von der Höhe der Veräußerungskosten abhängig ist. |
Beachten Sie | Das Bundesfinanzministerium beanstandet es nicht, wenn die geänderte Auffassung zum Veräußerungsbegriff für die Kapitalertragsteuererhebung erstmals auf Kapitalerträge angewendet wird, die ab dem 1.1.2020 zufließen.
Geplante Neuregelung
Als Reaktion auf die neuere Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, wonach der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung in der privaten Vermögenssphäre nach Einführung der Abgeltungsteuer zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust führt, plant der Gesetzgeber eine steuerzahlerunfreundliche Neuregelung.
Mit dem „Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften“ soll der Veräußerungsbegriff in § 20 Einkommensteuergesetz eingeschränkt werden. Danach sollen die Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung sowie die Ausbuchung oder Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2020 nicht mehr als Veräußerung anzusehen sein. Etwaige Verluste wären dann steuerlich unbeachtlich.
Quelle | BMF-Schreiben vom 10.5.2019, Az. IV C 1 - S 2252/08/10004 :026, unter www.iww.de, Abruf-Nr. 210337; BFH-Urteil vom 24.10.2017, Az. VIII R 13/15; BFH-Urteil vom 12.6.2018, Az. VIII R 32/16; Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Regierungsentwurf vom 31.7.2019)
Problematisch könnte es werden welchen Veranlagungszeitraum das FA wählt: Eintritt der Insolvenz oder die Beendung der Insolvenz und Auszahlung / Ausbuchung . Ich befürchte den späteren Zeitpunkt.
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.571.358 von Andy290666 am 26.09.19 09:21:37Nein nicht gehandelte, reines Verlust
Mann könnte 25% von dem Steuererklärung
Wieder zurück bekommen oder?
Danke
Mann könnte 25% von dem Steuererklärung
Wieder zurück bekommen oder?
Danke
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.570.836 von Che-47 am 26.09.19 08:33:20
Depotübertrag an einen Dritten habe ich noch nie gemacht, müsste aber funktionieren.
Falls nein: Das Ausbuchen solllte ebenfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung führen: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/ausbuchung-wertl… https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2019/04/26/steuerl… BFH Bestätigung fehlt noch.
Alternative: Depotübertrag an einen Dritten. Ob das auch mit nicht handelbaren Aktien gehen würde, weiß ich aktuell (noch) nicht. Vielleicht hat da jemand Erfahrung. Zitat komplett anzeigen Zum Depotüberrag: Ich habe mal bei meiner Bank angefragt - Grundsätzlich entscheidet die Bank des Zieldepots, ob eine Aktie übertragen werden kann. Wenn der Übertrag bei derselben Bank stattfindet, sollte es sowieso kein Problem sein (auch bei einer vom Handel ausgesetzten Aktie). Z.B. Übertrag auf das Depot vom Opa oder der volljährigen Tochter - oder an Freunde / Bekannte (bei WO). Würde mich aber sehr wundern, wenn es zu keinem regulären Handel mehr kommen sollte.
Zitat von zwiebel1968: Zitat von phranque: ... Frag Deine Bank noch was mit den steuerlichen Verlusten/Gewinnen der Aktie bei einer Übertragung auf ein anderes Depot (bei einer anderen Bank!) passiert, die werden m.M. mit übertragen.
Eine Diskussion zu THOMAS COOK GRP/Arcandor???? A0MR3W | wallstreet-online.de - Vollständige Diskussion unter:
https://www.wallstreet-online.de/diskussion/1151027-44211-44…
Das meine ich so zu wissen: Wenn du deine Aktien an einen Dritten überträgst, solltest du parallel dazu einen Kaufvertrag aufsetzen, der den marktgerechten Kaufpreis ausweist, der Käufer sollte eine entsprechende Zahlung leisten. In deiner Steuererklärung gibst du dann den Verlust (EK-VK) gesondert an. Das FA wird sich das bei entsprechender Höhe sicherlich genauer ansehen. Für TC ist das Plan B, ich hab noch andere Leichen im Depot, da mache ich das vielleicht.
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Post vom 24.9. 44.211 ff
Hallo Che - hier auch noch mal die Überlegung aus einem älteren Post dazu.Depotübertrag an einen Dritten habe ich noch nie gemacht, müsste aber funktionieren.
Zitat von Che-47: Guten morgen,
Kann man die Aktien Verluste Steuer Jahresausgleich
Absetzen? Ich habe verschiedenen Steuerberater
Nachgefragt , manche sagen ja manche sagen nein.
Weil ich momentan über 40.000 Euro Verlust im
Verlusttopf stehen.
Danke....
Falls nein: Das Ausbuchen solllte ebenfalls zu einer steuerlichen Berücksichtigung führen: https://www.haufe.de/steuern/rechtsprechung/ausbuchung-wertl… https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2019/04/26/steuerl… BFH Bestätigung fehlt noch.
Alternative: Depotübertrag an einen Dritten. Ob das auch mit nicht handelbaren Aktien gehen würde, weiß ich aktuell (noch) nicht. Vielleicht hat da jemand Erfahrung. Zitat komplett anzeigen Zum Depotüberrag: Ich habe mal bei meiner Bank angefragt - Grundsätzlich entscheidet die Bank des Zieldepots, ob eine Aktie übertragen werden kann. Wenn der Übertrag bei derselben Bank stattfindet, sollte es sowieso kein Problem sein (auch bei einer vom Handel ausgesetzten Aktie). Z.B. Übertrag auf das Depot vom Opa oder der volljährigen Tochter - oder an Freunde / Bekannte (bei WO). Würde mich aber sehr wundern, wenn es zu keinem regulären Handel mehr kommen sollte.
Zitat von zwiebel1968: Zitat von phranque: ... Frag Deine Bank noch was mit den steuerlichen Verlusten/Gewinnen der Aktie bei einer Übertragung auf ein anderes Depot (bei einer anderen Bank!) passiert, die werden m.M. mit übertragen.
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Das meine ich so zu wissen: Wenn du deine Aktien an einen Dritten überträgst, solltest du parallel dazu einen Kaufvertrag aufsetzen, der den marktgerechten Kaufpreis ausweist, der Käufer sollte eine entsprechende Zahlung leisten. In deiner Steuererklärung gibst du dann den Verlust (EK-VK) gesondert an. Das FA wird sich das bei entsprechender Höhe sicherlich genauer ansehen. Für TC ist das Plan B, ich hab noch andere Leichen im Depot, da mache ich das vielleicht.
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https://www.wallstreet-online.de/diskussion/1151027-44211-44…
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Antwort auf Beitrag Nr.: 61.571.634 von Fortectionaer am 26.09.19 09:41:20
Wichtig ist auch der Absatz:
Deshalb würde ich dazu raten, bevor die Bank die Aktien überraschend ausbucht, die Aktien an eine andere Person zu verkaufen zum Marktpreis.
Meinung von Steuerberatern dazu? Insbesondere hinsichtlich der bei der Bank dokumentierten Gewinne/Verluste - die gehen m.w. bei einer Depotübertragung nämlich mit und müssen aus meiner Sicht also anders dokumentiert werden!
Zitat von Fortectionaer: Hier nochmal der Link zur steuerlichen Behandlung
https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2019/04/26/steuerl…
Wichtig ist auch der Absatz:
Fraglich bleibt jedoch auch in diesem Fall, ob die Finanzverwaltung einem entsprechenden Urteil auch über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Anwendung des § 20 Abs. 2 Satz 2 EStG zugestehen wird.Das bedeutet nämlich, daß zwar über einen Einzelfall entschieden wird, man aber nicht davon ausgehen kann, dass die FV das danach immer so handhaben wird.
Deshalb würde ich dazu raten, bevor die Bank die Aktien überraschend ausbucht, die Aktien an eine andere Person zu verkaufen zum Marktpreis.
Meinung von Steuerberatern dazu? Insbesondere hinsichtlich der bei der Bank dokumentierten Gewinne/Verluste - die gehen m.w. bei einer Depotübertragung nämlich mit und müssen aus meiner Sicht also anders dokumentiert werden!
Hier nochmal der Link zur steuerlichen Behandlung
https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2019/04/26/steuerl…
https://blog.handelsblatt.com/steuerboard/2019/04/26/steuerl…
Antwort auf Beitrag Nr.: 61.570.836 von Che-47 am 26.09.19 08:33:20Solange nicht gehandelt wird nicht …
https://www.deraktionaer.de/artikel/aktien/thomas-cook-was-g…
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Solange nicht gehandelt wird nicht..
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