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    § 35a EStG bei Bareinzahlung auf Konto des Leistenden - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.07.09 21:46:07 von
    neuester Beitrag 17.08.09 22:25:23 von
    Beiträge: 24
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      schrieb am 10.07.09 21:46:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!!

      Habe meinen Steuerbescheid 2008 bekommen. Das FA hat mir die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gestrichen, weil ich den Rechnungsbetrag nicht per Überweisung auf das Konto des Handwerkers gezahlt habe.

      Ich habe den Rechnungsbetrag per Bareinzahlung auf das Konto des Handwerkers eingezahlt. Das Gesetz fordert lediglich, dass die Zahlung auf das Konto des Leistenden zu erfolgen hat. Der Zahlungsweg der Überweisung, und nur dieser, wird meines Wissens nirgdendwo gefordert.

      Ich bin der Meinung, dass die Vorgehensweise gesetzeskonform ist. Was meint Ihr dazu?

      Linus2104
      Avatar
      schrieb am 10.07.09 21:58:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.552.607 von Linus2104 am 10.07.09 21:46:07http://www.handwerksblatt.de/Handwerk/Mittelstand/Recht-Steu…


      Das habe ich mit google gefunden. Drei Suchbegriffe, Handwerkerrechnung, Steuererklärung und bar. Es ist direkt das erste Suchergebnis. Das ist zumindest der Nachweis, daß es gängige Praxis ist und kein Fehler eines Frischlings.

      Aber ich verstehe deine Argumentation. Was sagen sonstige Organe? Also vor Gericht war es auf jeden Fall. Such uns bitte ein paar Urteile.



      Sosa
      Avatar
      schrieb am 10.07.09 22:05:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.552.685 von A_Sosa am 10.07.09 21:58:17Zur Bareinzahlung war und ist m.E. noch kein Verfahren anhängig. Zur direkten Barzahlung allerdings schon.

      Die Zahlung auf das Konto ist doch nur wegen der Bekämpfung der Schwarzarbeit im Gesetz gelandet. Eine Bareinzahlung bei der Bank auf das Konto des Handwerkes erfüllt den Sinn und Zweck des Gesetzes...
      Avatar
      schrieb am 10.07.09 22:11:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.552.742 von Linus2104 am 10.07.09 22:05:38Streng genommen müßte man also eine Quittung direkt vom Handwerker bekommen. Dieser müßte aber wegen theoretischer Schwarzarbeit einen Einzahlungsbeleg für sein Konto kopieren und dem Kunden geben. Dürfte kein Problem sein, auch datenschutztechnisch nicht. Schließlich steht die Bankverbindung auf jeder seiner Rechnungen. Und mehr steht dann auch nicht auf dem Einzahlungsbeleg.

      Also das finde ich umständlich.


      Sosa
      Avatar
      schrieb am 10.07.09 22:15:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.552.782 von A_Sosa am 10.07.09 22:11:27Nein!!

      Ich gehe mit Bargeld zur Bank und zahle Geld statt auf mein Konto auf das Konto des Leistenden.

      Der Einzahlungsbeleg der Bank enthält alles, was auch auf einem Überweisungstäger steht. Der Handwerker hat nichts damit zu tun.

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      Avatar
      schrieb am 10.07.09 22:18:05
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.552.782 von A_Sosa am 10.07.09 22:11:27Nein!!

      Ich gehe mit Bargeld zur Bank und zahle Geld statt auf mein Konto auf das Konto des Leistenden.

      Der Einzahlungsbeleg der Bank enthält alles, was auch auf einem Überweisungstäger steht. Der Handwerker hat nichts damit zu tun.
      Avatar
      schrieb am 10.07.09 23:25:02
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.552.807 von Linus2104 am 10.07.09 22:15:56Ja, das ist die Situation die das Problem beinhaltet. Und das (#4) wäre theoretisch gesetzeskonform oder?


      Sosa
      Avatar
      schrieb am 11.07.09 09:16:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Das erkläre mir einer. Wenn ich die Rechnung eines Handwerkers beim FA einreiche, dazu den Beleg der Bareinzahlung auf dessen Bankkonto, dazu meinen Kontoauszug der die Bareinzahlung samt Handwerkerdaten belegt, wie kommt dann das FA dazu, diese Rechnung nicht anzuerkennen ??
      Alle Rechtsmittel ausschöpfen, wäre hier mein Tip. So gehts nicht, liebes FA.
      Avatar
      schrieb am 11.07.09 11:02:57
      Beitrag Nr. 9 ()
      liebe aufgebrachte Steuerzahlergemeinde,
      lieber Threadersteller,

      gem. Anwendungsschreiben zu §35a EStG vom 26. Okt. 2007 BMF IV C 4 - S 2296 ...
      http://www.nordschwarzwald.ihk24.de/produktmarken/recht/rech…

      Randziffer 35 und 36

      gilt folgendes:

      Zahlung auf das Konto des Leistungserbringers (hier erfüllt)
      in der Regel durch Überweisung (in der Regel bedeutet , es geht auch anders)

      ---------



      Des weiteren wurde im BFH Urteil vom 20.11.2008, VI R 14/08
      einer Barzahlung die Vergünstigung versagt weil, Zitat:

      a) Dem Wortlaut des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG ist nicht zu entnehmen, dass die Barzahlung von Handwerkerrechnungen ohne Einbindung eines Kreditinstituts und damit ohne jegliche bankmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs die formellen Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a EStG erfüllt. Wenn der Gesetzgeber mit der Steuerermäßigung des § 35a EStG den Zweck verfolgt, einen Anreiz für Beschäftigungsverhältnisse im Privathaushalt zu schaffen und die Schwarzarbeit in diesem Bereich zu bekämpfen (vgl. z.B. BTDrucks 15/91, 19), so ist § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG eine folgerichtige Ausgestaltung dieser gesetzgeberischen Zielsetzung. Denn die Vorschrift entspricht --typisierend-- dem Erfahrungssatz, dass Barzahlungen regelmäßig wesentliches Kennzeichen der Schwarzarbeit im Privathaushalt sind.


      -------------------


      Dies ist bei Ihnen gegeben, somit sehe ich keinen Grund diese nicht zum Abzug zuzulassen, zumal sie eine Einzahlungsbestätigung der Bank, sowie der Eingang beim Empfänger ebenfalls durch Zugang auf dem Konto dokumentiert ist.

      Einspruch Einlegen und damit Begründen das gem. Anwendunsschreiben Rzf. 36 "in der Regel" durch Überweisung. Sowie Rzf. 35 auf das Konto des Leistungserbringers. Sowie auf das Urteil vom BFH berufen das die Dokumentation durch die Bank beim Eingang und Ausgang dokumentiert ist.
      Avatar
      schrieb am 11.07.09 16:34:47
      Beitrag Nr. 10 ()
      Im Ergebnis korrekt, aber: Bevor man mit BMF-Schreiben um sich wirft, empfiehlt sich ein Blick ins Gesetz, das soll in der Regel bindend sein, und zwar für alle Beteiligten, und dort steht in seinem Wortlaut unübertrefflich eindeutig:

      "die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt ist."


      Der Sinn und Zweck dieser Vorschrift ist es, Schwarzarbeit zu verhindern und dass einfach irgendwelche fingierten Quittungen ausgestellt werden können. Das ist bei einer Bareinzahlung "auf das Konto" des Unternehmers nicht gegeben. Deshalb ist hier keine andere Auslegung des § 35a EStG möglich. Die Steuerermäßigung ist zu gewähren.
      Avatar
      schrieb am 11.07.09 19:03:51
      Beitrag Nr. 11 ()
      Guter HerrStrohmann,

      das mag ja richtig sein das das Gesetz für alle bindend ist. Das ist hier aber nicht die Frage und die Lösung.

      Es empfielt sich um 3 maligen Schriftverkehr zu verhindern (und da der liebe Finanzbeamte auf das Konto als Überweisung deutet,
      lt Ausführung des Threaderstellers) ihm doch das BMF und das Urteil im Einspruch zu erwähnen. Dann ist diese "kleine Sache" auch gleich erledigt und die Auslegung des Gesetzes zu ungusten des Threaderstellers hat sich in Luft aufgelöst. ;)
      Avatar
      schrieb am 12.07.09 11:01:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.553.705 von Haraldo78 am 11.07.09 11:02:57gem. Anwendungsschreiben zu §35a EStG vom 26. Okt. 2007 BMF IV C 4 - S 2296 ...
      http://www.nordschwarzwald.ihk24.de/produktmarken/recht/rech…

      Zitat RZ 36
      "Die Zahlung auf das Konto des Erbringers der Leistung erfolgt in der Regel durch Überweisung. Beträge, für deren Begleichung ein Dauerauftrag eingerichtet worden ist oder die durch eine Einzugsermächtigung abgebucht oder im Wege des Online-Bankings überwiesen wurden, können in Verbindung mit dem Kontoauszug, der die Abbuchung ausweist, anerkannt werden. Dies gilt auch bei Übergabe eines Verrechnungsschecks oder der Teilnahme am Electronic-Cash-Verfahren oder am elektronischen Lastschriftverfahren. Barzahlungen können nicht anerkannt werden."

      Die Voraussetzung für eine Annerkennung der Kosten (siehe oben) ist m.E. die "unbare" Zahlung, da in der RZ 36 nur von einer unbaren Zahlung die Rede ist.

      Im oben genannten Fall (Posting #1) ist wurde aber eine halbbare Zahlung vorgenommen. Eine halbbare Zahlung und ist meines Erachtens keine unbare Zahlung.

      ZAHLUNG (BWL, Band 1)
      Barzahlung = weder Zahler noch Empfänger benützen ein Konto
      Halbbare Zahlung= entweder Zahler oder Empfänger benützt ein Konto
      Unbare Zahlung= sowohl Zahler aus auch Empfänger benützen ein Konto

      http://www.lerntippsammlung.de/Zahlung.html

      Ich würde dennoch einen Einspruch einlegen, sehe die Erfolgschancen allerdings nur bei 50:50.
      Avatar
      schrieb am 12.07.09 11:38:13
      Beitrag Nr. 13 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.555.973 von Tyme am 12.07.09 11:01:06Sorry, Satzberichtigung:
      Im oben genannten Fall (Posting #1) wurde aber eine halbbare Zahlung vorgenommen. Eine halbbare Zahlung ist meines Erachtens keine unbare Zahlung.
      Avatar
      schrieb am 12.07.09 11:43:59
      Beitrag Nr. 14 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.552.607 von Linus2104 am 10.07.09 21:46:07
      Dieser fast grundsätzlichen Bedeutung wegen, halte uns bitte zur Einspruchsentscheidung deiner Finanzverwaltung auf dem Laufenden.
      Avatar
      schrieb am 12.07.09 14:00:44
      Beitrag Nr. 15 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.555.973 von Tyme am 12.07.09 11:01:06Von un-, halb-, oder ganzbar steht aber nichts im Gesetz, sondern wie gesagt "auf das Konto". Das ist bei einer (Bar-)Einzahlung "auf das Konto" des Empfängers nach Wortlaut, Sinn und Zweck der Vorschrift gegeben. Und genau das ist auch der Grund, warum ich hier die einzig relevante Rechtsquelle zitiert habe, auf die sich alles berufen und beziehen muss: das Gesetz. In der von Ihren zitierten RZ steht unabhängig davon auch kein Sterbenswort von bar, unbar oder halbbar. Wir befinden uns hier im Bereich Rechtswissenschaften, Besonderes Verwaltungsrecht, Steuerrecht, und nicht Betriebswirtschaft, Geldwirtschaft und Zahlungsverkehr, Grundkurs 1. In diesem Sinne: Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung.
      Avatar
      schrieb am 12.07.09 14:59:59
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.556.479 von DerStrohmann am 12.07.09 14:00:44Ich habe noch einmal nachgeschaut und folgendes Urteil zur Thematik §35a EStG gefunden.

      BFH Urteil vom 20. November 2008 VI R 14/08

      Zitat:

      \"Dies selbst dann, wenn man davon ausginge, dass die Unterhaltung eines eigenen Bankkontos nicht von jedem Steuerpflichtigen verlangt werden kann. Denn auch ohne eigenes Konto des Steuerpflichtigen sind die Voraussetzungen des § 35a Abs. 2 Satz 5 EStG zu erfüllen, indem der Rechnungsbetrag bei einem Kreditinstitut eingezahlt und sodann unbar auf das Konto des Leistungserbringers überwiesen wird. Auch dann ist der Zahlungsvorgang durch den entsprechenden Überweisungsbeleg bankmäßig dokumentiert.\"

      http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.2.11/6…

      http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.2.11/6…" target="_blank" rel="nofollow ugc noopener">http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2009.2.11/6…


      @Strohmann
      Deiner Argumentation kann nicht folgen, denn im oben genannten Urteil spricht selbst der BFH von einer \"unbaren\" Zahlung auf das Konto des Empfängers.

      Die Ausnahme wird, soweit ich das verstehe, nur dann akzeptiert, wenn der Einzahlende kein eigenes Bankkonto hat.
      Avatar
      schrieb am 16.07.09 22:44:01
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.556.590 von Tyme am 12.07.09 14:59:59Danke für die rege Diskussion!!!

      Habe Einspruch eingelegt und werde Euch natürlich über die Entscheidung des FA informieren.
      Avatar
      schrieb am 16.08.09 19:35:13
      Beitrag Nr. 18 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.589.420 von Linus2104 am 16.07.09 22:44:01DAS FA HAT DIE GESCHILDERTE VORGEHENSWEISE IM RECHTSBEHELFSVERFAHREN ANERKANNT!!!!!!!!!!!!

      :):):):):):D:D:D:D
      Avatar
      schrieb am 16.08.09 19:44:21
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.791.158 von Linus2104 am 16.08.09 19:35:13
      Glückwunsch !!
      Danke für die Rückinfo
      Avatar
      schrieb am 17.08.09 08:48:39
      Beitrag Nr. 20 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.791.158 von Linus2104 am 16.08.09 19:35:13freut mich :D

      interessant wäre noch ob das BFH Verfahren im Einspruch erwähnt wurde?!
      Avatar
      schrieb am 17.08.09 08:48:55
      Beitrag Nr. 21 ()
      ich meine Urteil.. :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 17.08.09 18:13:45
      Beitrag Nr. 22 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.792.273 von Haraldo78 am 17.08.09 08:48:55Das Urteil wurde erwähnt. Aber hauptsächlich der Sinn und Zweck der Regelung und die Gesetzesbegründung.
      Avatar
      schrieb am 17.08.09 18:31:38
      Beitrag Nr. 23 ()
      beim Abhilfebescheid eine Begründung ???????????
      Wo gibt's denn so etwas??
      ... fragt sich die Tüte
      Avatar
      schrieb am 17.08.09 22:25:23
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 37.796.721 von Knalltuete82 am 17.08.09 18:31:38Noch kein Abhilfebescheid erhalten. Nur einen Brief, ob die Vorgehensweise des FA der Anerkennung gem. § 35a i.H.v. xxx so in Ordnung ist.

      Anhiöfebescheid folgt dann noch.


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