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    Abgeltungssteuer bei Depotübertrag ins Ausland ohne Gläubigerwechsel? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.08.10 00:30:06 von
    neuester Beitrag 06.08.10 17:53:59 von
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      schrieb am 03.08.10 00:30:06
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich habe in meinem Depot Werte, die vor 2009 erworben wurden. Der Verwandte, in dessen Depot (comdefekt) die Werte gakauft wurden, hat im Dezember 2008 den Auftrag zum Übertrag an mein Depot (auch comdefekt) erteilt. Ein weiterer Teil-Übertrag wurde leider offenbar erst im Januar 2009 beauftragt, wie ich jetzt von der Bank erfuhr.

      Aufgrund der Personalsituation bei der comdefekt wurden die Titel insgesamt erst Anfang 2009 in meinem Depot eingebucht und mit dem Steuerstatus "Abgeltungssteuer" versehen.

      Der comdefekt ist also der Übertrags-Auftrag aus 2008 bekannt und ich habe den Eigentumsübergang durch Kaufverträge in einem Anschreiben an die codi begefügt und um Korrektur des Steuerstatus gebeten. Die codi weist nach einigen Telefonaten lapidar darauf hin, dass alles rechtens sei und ich ja innerhalb von 6 Wochen nach Erhalt des Finanzreports vom Dezember 2008 hätte widersprechen müssen. :mad:

      Noch stärker ist aber, dass der "freundliche Herr" mir sagte, wenn der Auftraggeber des Übertrags jetzt erklären würde, dass es sich um eine Schenkung handelt, könne man das zumindest für den Teil, für den der Auftrag noch in 2008 eingegangen sei, korrigieren. Das ist - angesichts der Tatsache, dass ich den entgeltlichen Erwerb bereits nachgewiesen habe, schon interessant. :eek:

      Da ich dem FA ungern im Falle eines Verkaufs einen entsprechenden Betrag Abgeltungssteuer als Darlehen unverzinst leihen will, überlege ich, die Aktien an ein Depot in einem Land übertragen zu lassen, in dem keine Abgeltungssteuer abgezogen wird. (Schweiz, Belgien?)

      Weiß jemand, wie das bei einem grenzüberschreitenden Übertrag auf ein Depot des selben Inhabers gehandhabt wird? Ein Verkauf ist es ja definitiv nicht.

      In einem anderen Thread, wo ich die die Frage irrtümlich gestellt hatte, wies mich Sunray (Danke an dieser Stelle!) darauf hin, dass bei einem Übertrag die Abgeltungssteuer durch die codi erhoben würde, sofern die übernehmende Bank nicht die relevanten Daten erfragen würde.

      Hat jemand Erfahrungen mit dem beschriebenen Vorgang oder kann helfen, wo ich verbindlich finde, wie der Fall geregelt ist?

      Danke vorab!
      Avatar
      schrieb am 03.08.10 08:46:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.916.501 von Qnibert am 03.08.10 00:30:06Hi,

      soweit mir bekannt wird bei einem Übertrag ins Ausland AGS fällig. Kann also passieren, dass Sie dir diese abziehen.

      Prinzipiell sollte es dennoch kein Problem für die C. sein die Steuerdaten Deiner Papiere korrekt einzupflegen. Hier würde ich am Ball bleiben.

      Was an dieser Stelle etwas unverständlich ist:

      Nicht Du hast die Wertpapiere erworben, sondern ein Verwandter. Das heißt hier liegt eine Schenkung vor.
      Avatar
      schrieb am 03.08.10 09:36:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.916.501 von Qnibert am 03.08.10 00:30:06Leider kann ich dir da auch nicht weiterhelfen, aber ich möchte dir ein großes Kompliment für deine perfekte Rechtschreibung machen. Das sieht man heutzutage nur noch selten, und hier bei WO schon mal gar nicht. Wünsche dir viel Glück beim Lösen des Problems.
      Avatar
      schrieb am 03.08.10 21:45:18
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.916.501 von Qnibert am 03.08.10 00:30:06Hallo Qnibert,
      wie ich auch schon im anderen Thread geantwortet habe, fällt bei einem Übertrag OHNE Gläubigerwechsel KEINE Abgeltungssteuer an!

      Rene
      Avatar
      schrieb am 06.08.10 17:53:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 39.923.093 von ReneBanker am 03.08.10 21:45:18Hallo Qnibert,

      Der Depotwechsel mit Gläubigeridentität ist nicht abgeltungssteuerpflichtig, auch nicht bei einem Übertrag ohne Gläubigerwechsel von einer inländschen Bank auf eine ausländische Nicht-EU-Bank.

      Der Fall ist zwar in § 43a Abs. 2 EStG nicht geregelt, da dort nur die Verfahrensweise im Hinblick auf die Übermittlung der Anschaffungskosten von der abgebenden inländischen Bank auf eine übernehmende inländische Bank (Satz 3) geregelt wird. Die Nichterhebung von Abgeltungssteuer durch die abgebende inländische Bank auch bei Übertrag in ein Auslandsdepot desselben Gläubigers ergibt sich jedoch im Umkehrschluß aus § 43 Abs. 1 Satz 4 EStG. Danach gilt "für Zwecke des Kapitalertragsteuerabzugs die Übertragung eines von einer auszahlenden Stelle verwahrten oder verwalteten Wirtschatsguts i.S. des 20 Abs. 2 EStG auf einen anderen Gläubiger als Veräußerung des Wirtschaftsguts".

      Mit anderen Worten: Regelfall ist, dass Abgeltungssteuer (in Fällen des § 20 Abs. 2 EStG)nur bei Veräußerung von Wertpapieren anfällt. Ausserdem wird (nur für Kapitalertragsteuerzwecke) der Depotübertrag von einem Gläubiger auf einen anderen Gläubiger nach der o.G. Vorschrift fingiert (da es sich nicht um eine Veräußerung handelt.

      Bei Depotübertrag ohne Gläubigerwechsel (egal wohin) gilt also: (i) keine Veräußerung und (ii) keine Veräußerungsfiktion i.S. von § 43 Abs. 1 Satz 4 EStG > folglich kein Einbehalt von Kapitalertragsteuer durch die abgebende inländische Bank.


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