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    ROUNDUP: Immobilienfonds Degi Europa wird aufgelöst - 500 Beiträge pro Seite | Diskussion im Forum

    eröffnet am 22.10.10 13:35:44 von
    neuester Beitrag 29.01.11 01:13:25 von
    Beiträge: 27
    ID: 1.160.665
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      Avatar
      schrieb am 22.10.10 13:35:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      FRANKFURT (dpa-AFX) - Der milliardenschwere Immobilienfonds Degi Europa wird aufgelöst. Es sei nicht garantiert, dass die vorhandenen Barmittel des Fonds ausreichten, um die gewünschten Anteilsrückgaben bei einer Wiederöffnung zu bedienen, …

      Lesen sie den ganzen Artikel: ROUNDUP: Immobilienfonds Degi Europa wird aufgelöst
      Avatar
      schrieb am 22.10.10 13:35:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das Ende angeblich krisensicherer Sachanlagen? Das ist nun nach dem KanAm US grundinvest Fonds schon der zweite große offene Immobilienfonds, der in kurzer Zeit dicht macht. Was kommt da noch nach?
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 23.10.10 13:53:56
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.373.470 von Kryptix am 22.10.10 13:35:44Da fragen Sie am besten mal besten die Veranlasser der sogenannten Krise. Es ist doch unverantwortlich Verkäufe in mehreren Hundertmillionen in Einzelfonds zu generieren.
      Ich kann nicht glauben dass es hier um ungenügendes Sachverständnis handelt sondern vielmehr um Provitgier gepaart mit Exitsenzängsten um die vom eigenen Institut vertriebenen Fonds. Und da sind noch die institutionellen Anleger die meinen ein offener Immobilienfond sei ein Tagesgeldkonto.

      Fazit: Gier frisst Hirn,zum Schaden von Privatanlegern. Hier sind dringend die Politk und
      auch die Manager der offenen Immobilienfonds gefordert und zwar sofort und auf der Stelle
      um einen noch grösseren Schaden zu vermeiden.
      Avatar
      schrieb am 23.10.10 16:28:53
      Beitrag Nr. 4 ()
      schauen Sie mal auf die aktulle Bewertung des Fonds und dann auf den Börsenkurs. Der Unterschied ist enorm. Ich halte einen Kauf über die Börse mit bis zu 10 % Abschlag zum offiziellem Rücknahmepreis für ein gutes Investment weil mittlerweile lt. Angabe der Gesellschaft schon über 30 % des Vermögens schon als Barmittel zur Verfügung stehen.
      Avatar
      schrieb am 25.10.10 11:06:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      4 Antworten

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      schrieb am 25.10.10 15:04:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.382.763 von eickhoff am 25.10.10 11:06:38Degi Europa m.E. interessant mit begrenztem Risiko:

      Veröffentlichter Anteilswert auf Basis Verkehrswerte: 49 EUR
      Cash-Qoute von 33%: 16,20 EUR
      Börsenkurs im Zweitmarkt: 30 EUR
      Schulden pro Anteil: 27,00 EUR
      Immowerte zum Verkehrswert per 30.09.10 pro Anteil: 60 EUR
      In 2010 wurden bereits Abwertungen von rund 10% auf die Verkehrswerte vorgenommen.


      Abwicklungszenarien:
      Zu erwartende Ausschüttung hängt davon ab, mit welchem Abschlag auf den Verkehrswert die Immobilien verkauft werden.

      Bei Realisierung von 90% des 2010-Verkehrswertes = Ausschüttung:43,20 €
      60 EUR * 90% = 54 EUR -27 EUR (Kredite) = 27 EUR + 16,2 EUR (Barmittel) = 43,20 €
      Bei 80% = Ausschüttung 37,2 EUR
      Bei 70% = Ausschüttung 31,2 EUR
      Bei 60% = Ausschüttung 25,2 EUR (Verlustszenario)

      Für wie wahrscheinlich haltet Ihre einen Abschlag auf den Verkehrswert von über 30%?
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.10.10 20:07:26
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.384.356 von DrWie am 25.10.10 15:04:41
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 25.10.10 20:10:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.384.356 von DrWie am 25.10.10 15:04:41
      Avatar
      schrieb am 26.10.10 09:32:40
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.386.747 von berndsteiner am 25.10.10 20:07:26zu gut 30 in Hamburg gekauft bei 30 Prozent -Risiko- sprich "Verlustpuffer". Mal sehen ob das ein gutes Omen ist..
      Avatar
      schrieb am 26.10.10 17:42:55
      Beitrag Nr. 10 ()
      Avatar
      schrieb am 30.10.10 00:49:36
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo,
      als selbst Betroffener möchte ich einmal nachfragen mit welchem Recht man so einfach aus DEGI EUROPA rausgeschmissen werden kann, ohne um Zustimmung gefragt zu werden. Das ist eine faktische Enteignung!
      DEGI hätte ja ein geregeltes Verfahren zur Bedienung von Verkaufswünschen nutzen können, es hätten Möglichkeiten bestanden grosse Käufer zu finden, Vertriebskanäle über Internt etc. für mehr Nachfrage sorgen zu lassen, zumindest nach einer Abwertung auf eine korrekte Bewertung.
      der Chef dort scheint mehr Macht zu besitzen als Kim Jomg Il, zudem ist seine Begründung ziemlich fadenscheinig, man kann hier lesen,
      dass sich etliche Anleger durchaus auf lange Sicht mit DEGI-Anteilen
      abgäben, wenn sie denn dürften.
      Ist unser Kapitalanlegergesetzt denn so kotig, dass DEGI einfach sowas beschliessen kann, ohne z. B. die BAfin o. dgl. befragen zu müssen
      oder hier eine Genehmigung einholen zu müssen ?
      In Nigeria könnte ich mir das eher vorstellen.

      Aber wie das jetzt aussieht werden wir Kleinanleger rausgeschmissen, bzw. das Abwickelverfahren wird hierzu missbraucht ! und wenn dann nur noch DEGI oder Aberdeeen restliche Anteile hält werden pötzlich grosse intstitutionalle Käufer aktiv, falls die nicht ohnehin schon jetzt auf der Käuferseite gieren.
      Fazit:
      offene Imm.fonds sind einfach zu gut um sie Kleinanlegern
      zu belassen!

      Hierzu passt auch das folgende aberdeen-statement:
      ''Aberdeen ist in Deutschland in den drei Assetklassen Aktien, Anleihen und Immobilien erfolgreich vor Ort vertreten. Insgesamt verwaltet das Unternehmen rund acht Milliarden Euro für deutsche und österreichische Anleger. Auch zukünftig wird Aberdeen das Geschäft mit Immobilienprodukten für institutionelle
      Investoren, die zur ausgewiesenen Expertise des Unternehmens gehören, weiter vorantreiben. Überdurchschnittlich erfolgreich ist Aberdeen im Wertpapiergeschäft - so sind im vergangenen Jahr rund eine Milliarde Euro an neuen Investorenmandaten vor allem in Schwellenländer- und Rentenprodukten an das Unternehmen vergeben worden.''
      Klartext: Man ist nur noch an grossen Anlegern interessiert
      Avatar
      schrieb am 04.11.10 11:54:35
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ich finde es auch befremdlich, warum 30% Barmittel nicht ausreichend waren, um zumindest zu versuchen den Fons wieder zu öffnen. Jedenfalls finde ich die Begründungen der Fondsgesellschaft mehr als dürftig, ich werde ganz sicher niemals mehr ein Produkt von Aberdeen kaufen oder irgendwelche geschäftlichen Kontakte mit Firmen eingehen, an denen Dr. Hartmut Leser, Michael Determann oder Fabian Klingler beteiligt sind.

      Lustig ist auch, dass die Herren als eine Begründung anführen, dass viele Fondsanteile über die Börse günstiger gehandelt wurden und deshalb von einer hohen Rückgabe auszugehen sei.

      Warum sollen den Börsenkäufer kein Interesse an einer langfristigen Kursentwicklung haben? Im Übrigen haben die Herren durch ihr schlechtes Management den Kursverfall an der Hamburger Börse ja selbst verschuldet!
      Avatar
      schrieb am 11.11.10 00:28:55
      Beitrag Nr. 13 ()
      Also, soweit ich das nachvollziehen kann wird entweder im Prospekt oder im Gesetz über Kapitalanalgegesellshaften ( KAGG ) geregelt wann wer auflösen darf und wer das prüfen muss.
      Doch hier steht nix!
      Meine diesbzgl. anfrage bei DEGI wurde mit einem Verweis auf da Verfahren selber, aber nicht auf seine Begründung abgeferkelt
      und die BAFIN antworte seit 2 wochen gar nicht auf Mails.

      Man hat in diesem schönen Lanmde nicht einmal eine Recht darau zu erfahren wie die Vernichtung seiner Altersvorsorge juristisch begründet wird.
      Ist doch auch eine Art der Klientelpolitik, bzw. deren Folge, oder ?
      Avatar
      schrieb am 11.11.10 00:42:00
      Beitrag Nr. 14 ()
      Also hier im KAGG is ein Passus, der sich aber m.E. auf die Entziehung des Verwaltungsrechtes bezeht, nicht auf Kündigung ?
      ---------------

      § 14
      (1) Erlischt das Recht der Kapitalanlagegesellschaft, ein Sondervermögen zu verwalten, so geht,
      wenn das Sondervermögen im Eigentum der Kapitalanlagegesellschaft steht, das Sondervermögen,
      wenn es im Miteigentum der Anteilinhaber steht, das Verfügungsrecht über das Sondervermögen
      auf die Depotbank über.
      (2) Die Depotbank hat das Sondervermögen abzuwickeln und an die Anteilinhaber zu verteilen. Mit
      Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde kann sie von der Abwicklung und Verteilung absehen und
      einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Maßgabe der
      bisherigen Vertragsbedingungen übertragen. Die Bankaufsichtsbehörde kann die Genehmigung mit
      Nebenbestimmungen verbinden. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden. Die
      Übertragung der Verwaltung eines Spezialfonds (§ 1 Abs. 2) auf eine andere Kapitalanlagegesellschaft bedarf nicht der Genehmigung der Bankaufsichtsbehörde.
      -------------------------------------------

      Sollte das zur Anwendung kommen, dann hat es die Konsequenz, dass die Kommärzbank mein Vermögen verschleudern darf, dieselbe Komm.bank
      die schon ihren Kunden über Beraterteams nahelegte, DEGI-EUROÜA
      Anteie rasch zu verkkkloppen.
      Da hat man den Bock als Gärtner, und alles ist legal!

      während anderswo ellenlang geregelt ist welche Wertpapiere ge- nd verkauft werden dürfen, wird der echte Krisenfall arg verkürzt dargestellt
      Hat Jemand sicherere Information diesbzgl. ?
      Avatar
      schrieb am 14.11.10 02:31:53
      Beitrag Nr. 15 ()
      Rechtsgrundlage
      der ABWICKLUNG des Sondervermögens DEGI Europa wird wohl
      § 16 der Allg. Vertragsbedingen sein:

      Zitat:
      3. Mit dem Wirksamwerden der Kndigung erlischt
      das Recht der Gesellschaft, das Sondervermögen
      zu verwalten. In diesem Falle geht das Sondervermögen
      auf die Depotbank ber, die es abzuwickeln
      und den Liquidationserlös an die Anleger
      zu verteilen hat.
      Zitatende

      so weit so schlecht,
      ABER:
      das hat hat öberflächliche Ähnlichkeit mit §§ 14 KAGG und §39 INVG,
      die untereinander den gleichen Wortlaut aufweisen,
      weicht jedoch von § 16 Verk.prosp. in 2 Punkten entscheidend ab.

      Der Verkaufsprospkt ist insofern eine sekundäre Rechtsquelle
      als es eine gesetzl. Regelung geben muss, welche eine derartige
      Prospektgestaltung zulässig macht
      Und mal eben die abwicklung, das ist ein heftiger Eingriff
      in die eigentumsrechte der Anleger, das passt eher nach Somalia
      als in unser schönes Land, in dem Alles so reguliert sein soll, oder ?

      §14 KAGG steltt diese Rechtsquelle wohl nicht dar, da sich
      diese Bestimmung mit der Frage befasst, welche Konsequenzen
      sich ergeben, wenn die Verwaltungsgesellschaft ihren gesetzl.
      definierten Status verliert.
      Zudem findet sich in den Gesetzen die Einmschränkung, dass die
      Abwicklung NUR zuläsig ist, wenn sich das Somdervermögen
      im Eigentum der KAG befindet.



      Gippz hier den keinen richtigen Juristen ?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 14.11.10 08:31:48
      Beitrag Nr. 16 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.517.949 von blaehswinger am 14.11.10 02:31:53kannst du mal in ein paar klaren Sätzen darlegen, was du erreichen willst? Dass Anlegertäuschung vorliegt?
      Es ist wohl unbestritten, dass viele OIs durch die vielen Geldabgänge in Bedrängnis geraten sind. Hierzu gibt es ja klare Regelungen (erst kann man ein Jahre schliessen, dann nochmal ein Jahr.., und dann wird liquidiert, damit die Anleger zumindest ein Teil von ihrem Geld wieder sehen. Klingt alles sinnvoll.).
      Unterstellst du, dass der Degi Euopa nie diese Probleme hatte? Dann würde ich allerdings das Motiv von Aberdeen Immobilien nicht verstehen, die ja damit erheblich ihren Ruf geschädigt haben und nun auch Kündigungen aussprechen müssen.
      Und selbst wenn es Übereilig war, den Fond zu liquidieren; was soll das jetzt noch bringen?
      Willst du den angebebenen NAV von vor 12 Monaten zurück? (unmöglich da gar kein Cash da..) Oder willst du einfach nur recht bekommen, dass der Degi Europa die Liquidierung zu früh ausgerufen hat?
      Avatar
      schrieb am 14.11.10 08:34:44
      Beitrag Nr. 17 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.517.949 von blaehswinger am 14.11.10 02:31:53.. oder ist es vielleicht einfach so, dass du die Risiken ausgeblendet hast, die ein Investment in zyklische Immobilienmärkte natürlich auch hat.
      Avatar
      schrieb am 17.11.10 14:30:14
      Beitrag Nr. 18 ()
      Hallo,
      zu den Fragen:
      ''Unterstellst du, dass der Degi Euopa nie diese Probleme hatte? Dann würde ich allerdings das Motiv von Aberdeen Immobilien nicht verstehen, die ja damit erheblich ihren Ruf geschädigt haben und nun auch Kündigungen aussprechen müssen.''

      Das eigentlich Problem dass Aberdeen / DEGI hat sind nicht schlechte Gschäfte oder sinkende Immob.preise sondern die Ausgabe von Anteilen an inst. Grossinvestoren, die während der Finanzkrise illiquide werdend aussteigen wollten.

      ''Und selbst wenn es Übereilig war, den Fond zu liquidieren; was soll das jetzt noch bringen?''

      Mein Investment war langfristig angelegt: Mich interessiert der Immob.wert weniger als die Mieteinnahmen. Ich wäre gewillt das Investment durchzuhalten, zumal auch andere Immob.-fonds wieder kräftige Mittelzuflüsse erhalten. vor diesem Hintergrund ist die Abwicklung eines sonst gut funktionierende Fonds schwachsinnig.


      ''Willst du den angebebenen NAV von vor 12 Monaten zurück? (unmöglich da gar kein Cash da..) Oder willst du einfach nur recht bekommen, dass der Degi Europa die Liquidierung zu früh ausgerufen hat?''
      Zweiteres.
      Ich will die Weiterführung oder die Übergabe an / Fusion mit einem anderen Immob.fonds der ein filialnetz hinter sich stehen hat


      .. oder ist es vielleicht einfach so, dass du die Risiken ausgeblendet hast, die ein Investment in zyklische Immobilienmärkte natürlich auch hat.


      Diese (Kurs-) Risisken sind hier nicht auschlaggebend, da ich sie unter normalen Umständen aussitzen könnte. Nun abe werde ich auf Tiefstkurs enteignet auf der Grundlage von § 16 des Prospekts der
      aber von $$ 29 INVG etc. sinngemäss erheblich abweicht.
      wenn ich als jurist. Heimwerker besser beurteilen könnte
      wüsste ich ggfs. ob man dagegen klagen / einsprechen könnte.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 17.11.10 14:58:32
      Beitrag Nr. 19 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.538.037 von blaehswinger am 17.11.10 14:30:14alles klar, danke; kann ich nachvollziehen.
      Avatar
      schrieb am 22.11.10 12:05:33
      Beitrag Nr. 20 ()
      Mittlerweile gibt es eine Auskunft bzgl. der rechtlichen Hintergründe,
      die ich hier leicht kommentiert einfüge:

      Rechtsgrundlage

      Rechtsgrundlage ist § 38 Abs. 1 InvG in Verbindung mit § 16 der Allgemeinen Vertragsbedingungen. Der Verkaufsprospekt erläutert hierbei, dass die Kündigung grundsätzlich möglich ist. Das KAGG galt bis zum 31.12.2003 und wurde durch das In-Kraft-Treten des InvG zum 01.01.2004 abgelöst.

      OK Keine Frage, DEGI DARF KÜNDIGEN


      1. Wer fasst den Beschluss über die Auflösung und wo ist der Wortlaut
      dieses Beschlusses abrufbar? Muss er begründet werden?
      Der Beschluss der Kündigung des Verwaltungsrechts wurde von der Geschäftsführung der Aberdeen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH gefasst und deren Aufsichtsrat bestätigt. Eine Begründung des Beschlusses ist nicht notwendig, dennoch wurde dies hier so gehandhabt. Die tragenden Gründe sind auch in der Dokumentation zur Auflösung des Sondervermögens enthalten. Der Beschluss selbst ist nicht online gestellt, sondern wurde im Nachgang der BaFin zur Kenntnisnahme übersandt - Sie können die entsprechende Kündigungserklärung im elektronischen Bundesanzeiger, auf der Homepage und nach Fertigstellung des Jahresberichts auch im Jahresbericht des Sondervermögens finden.


      ANMERKUNG: DIE RECHTSGRUNDLAGE DER ABWICKLUNG KOMMT MIR U.A. INSOFERN WACKLIG VOR, ALS §16 VERK.PROSPEKT UND §38 INVG SINGEMÄSS STARK VONEINANDR ABWEICHEN
      WER HAT ÄHNLICHE BEDENKEN BZW. KENNT SICH DAMIT AUS ?

      2. Bedarf ein solcher Beschluss der Genehmigung der BAFIN oder einer
      anderen Stelle?
      Die Kündigung des Verwaltungsrechts bedarf nicht der Genehmigung der BaFin. Dieser wird von der Geschäftsführung der Kapitalanlagegesellschaft gefasst und durch deren Aufsichtsrat geprüft und dieser hat in diesem Fall zugestimmt. Dennoch wurden im Vorfeld des Beschlusses intensive Gespräche mit der Aufsicht geführt.


      3. Ist der Beschluss gerichtlich anfechtbar ggf. : durch wen?
      Grundsätzlich unterliegt jede Kapitalanlagegesellschaft und damit auch die Aberdeen Immobilien Kapitalanlagegesellschaft mbH der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht. Gem. § 5 Abs. 1 Satz 2 InvG ist die BaFin befugt, im Rahmen der Aufsicht alle Anordnungen zu treffen, die erforderlich und geeignet sind, um den Geschäftsbetrieb einer Kapitalanlagegesellschaft mit dem InvG, den aufgrund des InvG erlassenen Bestimmungen oder der Satzung im Einklang zu erhalten.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.11.10 18:08:41
      Beitrag Nr. 21 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.565.170 von blaehswinger am 22.11.10 12:05:33:confused:
      Vor so viel Naivität kann ich nur den Kopf schütteln.
      Habt ihr etwa daran geglaubt das OIFs eierlegende
      Wollmilchschweine sind ??? und jedes Jahr > 5% Rendite
      abwerfen und das ohne Risiko.
      Du solltest begreifen, dass dein Invest nie das Wert war
      was dir vorgegaukelt wurde. Dies zeigt jetzt der Markt!!!

      Alle Normalanleger können froh sein, dass dieser Weg der
      Abwicklung gewählt wurde, wenn nicht hätten euch die Spekulanten
      noch die letzte Butter vom Brot gestohlen. Der Cash wäre innerhalb
      Stunden/Tage weg gewesen und alle die dann noch Anteile
      hätten, könnten sich warm anziehen.
      Avatar
      schrieb am 25.11.10 18:30:55
      Beitrag Nr. 22 ()
      Warum naiv ?
      Letztlich ist klar, dass es zahlreiche Möglichkeiten gibt Immob.-Besitz zu bewerten. Entscheidend ist MIR aber nicht ein Kursgewinn sondern langfristige kontinuierliche Mieteinnahmen. Vergleicht man den Mietertrag mit Budeswertpapieren dann hat der Fonx einen höheren Wert als die Summe der Ümmobilien. Was soll denn daran naiv sein ?
      NAIV wäre zum jetzigen Marktpreis sich rausschmeissen lassen.
      Cleverer: Drin bleiben und weiter schöne Mieteinnahmen bekommen, inflazjonsicher und kontimuierlich.
      Als Wohnungsbesitzer mache ich ja immer wieder die naive Erfahrung, dass Mieteinnahmen erheblich lukrativer sind als Mickerzinsen.
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.11.10 18:56:50
      Beitrag Nr. 23 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.592.597 von blaehswinger am 25.11.10 18:30:55Mietertrag kann doch beim Erwerb eines OI Anteils nicht alles sein.
      Wenn ich Anteile für sagen wir 50 Euro FÜR IMMOBILIENWERTE an eine Gesellschaft bleche, die daran verdient, dann würde ich das doch nie und nimmer zahlen, wenn ich wüsste (und das stellt sich ja jetzt gerade in der Praxis heraus), dass man für diese Immobilienwerte am Markt keine 50 Euro bekommt. Da können die jahrlichen Mieteinnahmen noch so toll sein. Dann hab ich einfach zu viel gezahlt.
      Es bleibt mir eingentlich ein Rätsel warum es keine Flucht aus den noch offenen in die zumindest nun halbwegs fair bewerteten Geschlossenen über die Börse gibt. Anscheinend schaffen es die Emittenten ihre Kundschaft zu narkotisieren und im Glauben zu lassen, dass ihre vorgegaukelten Anteilswerte noch mit aktuellen Bewertungen zu tun hätten.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 25.11.10 19:01:29
      Beitrag Nr. 24 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.592.790 von wallstreetmarc am 25.11.10 18:56:50identische & vergleichbare Immobilien:
      SEB (oder andere vergleichbare offene) grün (Emittentenpreis).
      Degi schwarz (Börsenpreis).

      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 26.11.10 08:33:58
      Beitrag Nr. 25 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.592.829 von wallstreetmarc am 25.11.10 19:01:29Marc ich kann Dir nur zustimmen. Es ist nicht zu glauben mit welcher Frechheit die
      noch offenen fonds ihr Lügenmodell verteidigen und weitere Anleger um ihr Geld bringen.
      Auch die Fachpresse hält sich vornehm zurück, man könnte ja Anzeigenkunden verlieren.
      Dabei stinkt das OIB Geschäft zum Himmel
      Avatar
      schrieb am 01.12.10 09:46:32
      Beitrag Nr. 26 ()
      zu Eurer Kenntnisnahme:
      Brief an die BAFIN


      Absender
      an: BaFin

      Betr.: Einspruch gegen Abwicklung bzw. Bedenken bzgl. der Rechtmässigkeit der Abwicklung des Sondervermögens DEGI EUROPA

      Aktenzeichen

      Sehr geehrter Herr Bafinski*,

      In meinem lezten Schreiben erkundigte ich mich nach dem rechtlichen Hintergrund der Abwicklung des Sondervermögens DEGI EUROPA.

      Für die zügige Antwort dankend möchte ich, als Betroffener der Abwicklung des offenen Immobilienfonds DEGI Europa, mich anbei an die Bundesaufsicht für Finanzwesen BaFin wenden, um der Abwicklung des offenen Immobilienfonds DEGI EUROPA zu widersprechen.
      Die Argumentation meines Widerspruchs begründet sich in 3 Punkten:
      1)die meineserachtens nicht eindeutige Rechtslage, die eine Abwicklung im gegebenen Zusammenhang nicht ausdrücklich regelt und damit einen so Verbraucher- bzw. Anlegerschutz-feindlichen erheblichen Eingriff in die Eigentumsrechte und den Besitz der Anleger nicht zwingend notwendig vorschreibt,
      2)die nicht hinreichende Notwendigkeit einer Abwicklung, solange überhaupt nicht belegt ist, dass hinreichend viele Anleger verkaufswillig sind um eine Abwicklung mangels Masse (die wiederum klar geregelt ist) auszulösen, hier mache ich den Vorschlag ein Verfahren einzuführen das die Verkaufswünsche der Anteilsinhaber feststellt,
      3)der fragwürdige volkswirtschaftliche Sinn bzw. die Frage nach möglichen Nutzniessern der Abwicklung unter Berücksichtigung der gegebenen Handlungsspielräume. Meineserachtens haben die Interessen der Kerngruppe der Anteilsinhaber, namenlich der Kleinanlegerun der geminnützigen und mildtätigen Stiftungen, nicht hinreichend Berücksichtigung gefunden.

      Zu den einzelnen Punkten:

      1)Kündigung = Abwicklung ??
      Selbstverständlich darf die Verwaltungsgesellschaft jederzeit die Verwaltung des Sondervermögens kündigen. Allerdings erscheint es mir äusserst fragwürdig, dass dies mehr oder weniger zwangsläufig zur ungeprüften Abwicklung des Sondervermögens führt.
      Zudem habe ich den Eindruck, dass die Kündigung aus der Zwangslage einer ungeklärten rechtlichen Situation mit dem Motiv einer Fristverlängerung geschah.
      Im §81 §82 INVG wiederum ist nach Ablauf der zwei Jahresfristen für mich nicht erkennbar die Abwicklung vorgeschrieben, sondern die Möglichkeit einer Beleihung des Sondervermögens aufgezeigt. Tatsächlich hat DEGI konform zu $81 §82 INVG die Zeit genutzt um mehr als symbolische Liquidiät bereitzustellen.

      §37 InVG Abs. 3 lautet: ''Die Bundesanstalt kann anordnen, dass die Kapitalanlagegesellschaft die Rücknahme der Anteile auszusetzen hat, wenn dies im Interesse der Anleger erforderlich ist. Absatz 2 Satz 2 und 4 ist entsprechend anzuwenden.''
      Hier ist, im Gegensatz zu §81 §82 eine Befristung nicht vorgeschrieben.
      Es wäre durchaus vertretbar (weiterhin) aussergewöhnliche Umstände zugrunde zu legen und die Anteilsschein-Rücknahme weiterhin, etwa bis zur Ermittlung konkreter Zahlen bzgl. der Anteilsschein-Rückgabe-Wünsche ausgesetzt zu lassen.


      2) Rechtswirksamkeit der Allg. Geschäftsordnung / Verkaufsprospekt
      Zunächst ist zwar im Wortlaut erkennbar, dass §16 des Verkaufsprospektes (bzw. Allg. Vertragsbedingungen) sich an §38 InVG anlehnt, doch bestehen im Sinngehalt bzw der Aussage der beiden §§ erhebliche Abweichungen.

      Da der Verkaufsprospekt bzw. Allg. Geschäftsordnung eine sekundäre Rechtsquelle darstellt, mithin also Busfahrbeförderungsbedingungen, einer Bade- oder Hausordnung etc. gleichzusetzen ist, ist die Regelung als nicht rechtswirksam anzusehen solange sie nicht mit primärem Recht unterlegt ist. Letzteres ist mir nicht erkennbar.

      §38 INVG bzw der wortgleiche § 14 KAGG beinhalten keine ausdrückliche Regelung, wer unter welchen Umständen die Abwicklung eines Sondervermögens auslösen darf.
      Bemerkenswerterweise ist das Erlöschen des Rechtes der Verwaltung des Sondervermögens hier nur in unfreiwilligen Fällen aufgeführt.
      Erst die Allg. Vertragsbedinungen §16 Abs.4 machen das Erlöschen des Verwaltungrechts von ihrer Kündigung abhängig. Dies ist aber nicht mit geltendem Recht unterlegt. INVG und KAGG sehen ein Erlöschen des Verwaltungsrechtes nicht ausdrücklich vor, sondern schreiben es nur dann vor, wenn Insolvenz droht.

      Unzureichende Begründung einer Abwicklung
      Die Abwicklung stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Rechte der Anteilsinhaber dar. Die Abwicklung ist de facto einer Enteignung von indirektem Immobilienbesitzt gleichrangig.
      Die Abwicklung hat zu gravierende Konsequenzen, als dass der Gesetzgeber, der z.B. jedes Detail bzgl der Art von Wertpapieren im Portfolio haarklein vorschreibt, dies so gewollt haben könnte.
      Da offene Immobilienfonds als konservativ und mündelsicher galten, was offensichtlich sogar ein amtliches Prädikat darstellt, kann es, vor Allem unter Aspekten des Verbraucherschutzes, nicht vom Gesetzgeber beabsichtigt gewesen sein, dass mit einer so schwachen Begründung enteignet wird. Schon die Fristverlängerung von einem halben auf 3 Jahre zeigt, dass BaFin, bzw. Politik durchaus Spielräume besitzen. Hierzu:
      $ 39 InVG Abs 3: ''Mit Genehmigung der Bundesanstalt kann die Depotbank von der Abwicklung und Verteilung absehen und einer anderen Kapitalanlagegesellschaft die Verwaltung des Sondervermögens nach Massgabe der bisherigen Vertragsbedingungen übertragen.
      Die Bundesanstalt kann die Genehmigung mit Nebenbestimmungen verbinden. § 415 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.''

      Vor dem Hintergrund einer -laut Medienberichten- wieder gestiegenen Nachfrage nach offenen Immobilienfonds besteht nicht die Notwendigkeit einer so eilfertigen Abwicklung, die letztlich sinnlos zur Schädigung der Anleger führen muss. Viele Anteilsinhaber werden -nach einer Welle von sowohl Panikverkäufen als auch des Liquiditätsengpass-bedingten Verkäufen gerne ihre Anteile behalten wollen. Sogar ein Mitarbeiter Der DEGI äusserte mir gegenüber am Telefon, dass
      selbst die Verwaltungsgesellschat DEGI an einer Fortführung des Fonds dringend interessiert sei.

      Notwendigkeit Verkaufswünsche der Anteilsinhaber zu ermitteln
      Darum rege ich an, vor einer Abwicklung zur Auflage zu machen, zu eruieren wieviel Anleger überhaupt ihre Anteile zurückgeben bzw. zu welchem Preis zurückgeben wollen.
      Hierzu müsste es mit vertretbarem Aufwand möglich sein die Anteilsinhaber über den elektronischen Bundesanzeiger anzuschreiben und ihnen in einem ersten Schritt eine Fragebogen o. dgl. zukommen zu lassen. Besser wäre es noch die Anteilsinhaber darüber zu informieren, dass Verkäufe mittels eines mitgesandten Formulars vorangemeldet werden müssen.

      Weiterverwaltung statt Auflösung eines Sondervermögens
      Nach meiner Kenntnis ist noch nie zuvor ein offener Immobilienfonds abgewickelt worden. So betritt man im Fall der jetzigen Abwicklungen verfahrenstechnisches und juristisches Neuland.
      Das KAGG schrieb ein Mindestvolumen für den Fonds vor, dessen mehrjäriges kontinuierliches Unterschreiten eine Abwicklung auslösen muss.

      Zweifellos besteht nach $ 39 Abs 3 InVG die grundsätzliche Möglichkeit DEGI wieder mit der Verwaltung des Sondervermögens zu beauftragen.
      Sollte DEGI generell das Sondervermögen nicht weiterführen wollen, wäre zu überlegen das (restliche) Sondervermögen einer anderen Verwaltungsgesellschaft zur Betreuung zu übergeben. Es sollte hinreichend viele offene Immobilienfonds geben, die durch den rezenten Verkaufsdruck erlittenen ''Aderlass'' ausgleichen wollen sollten.

      Verdacht des Lobbyismus
      Wie aus den Medien entnommen werden konnte, hatten grosse institutionelle Anteilsinhaber grössere Finanzvolumina in offenen Immobilienfonds mit einem kurzen bis mittleren Verweilhorizont ''geparkt'' und lösten unter den Liquiditätsproblemen der Banken- und Finanzkrise 2008 durch Anteilsrückgabe die Aussetzung der Anteilsscheinrücknahme überhaupt erst aus.

      Abschliesend möchte ich darauf hinweisen, dass die Eilfertigkeit des Abwicklungs-Beschlusses insofern den Verdacht einer vorzüglichen Bedienung des Interesses von grösseren (=institutionellen ?) Anlegern erregen kann.
      Eine zügige Abwicklung des Sondervermögens ist vor Allem im Interesse solcher Anteilsinhaber die in der Sichtweise typischer Kleinanleger ggfs. bereits erfolgreiche Lobbyarbeit leisteten.
      Hingegen ist ein Bemühen die Interessen von Kleinanlegern mit langem Anlagehorizont und vorzüglichem Interesse an Mieteinnahmen, bzw. der ebenfalls geschädigten gemeinnützigen oder mildtätigen Stiftungen mit noch längerem Anlagehorizont in deren Stiftungskapital laut Medienberichten DEGI-Europa enthalten ist, zu wahren in der zu raschen Abwicklung nicht erkennbar.

      Abermals möchte ich meine Unzufriedenheit mit der nach meinem Ermessen zu eilfertigen Abwicklung des Sondervermögens DEGI EUROPA ausdrücken und Schadensersatzansprüche vorbehalten.

      Mit freundlichen Grüßen
      Avatar
      schrieb am 29.01.11 01:13:25
      Beitrag Nr. 27 ()
      Mittlerweile fast schon vergessen scheint die Krise der offenen Immobilienfonds.
      Interessant ist aber, dass die Krise vorher absehbar war und im Holland der 90er Jahre bereits eine Lösung gefunden und beschritten wurde, die dem Umgang hierzulande erheblich überlegen ist.
      Dass die schwarz-gelbe Regierung und BaFin weder das Problem vorhersahen noch den vorgezeichneten und erprobten holländischen Weg gehen wollten liegt ggfs.
      im Interesse ihrer erprobten Klientelpolitik. Hiesige Kleinanleger wurden aber nicht nach ihren Wünschen gefragt, stattdessen wurde die Abwicklung zügig angegangen, was ehe im Interesse der grösseren Kapitalanleger liegt, die das grösste Interesse an rascher Liquiidtät haben und die Krise erst auslösten.



      http://www.welt.de/print/wams/finanzen/article11828283/Erfol…

      "Beispiele aus anderen Ländern zeigen, dass die Umwandlung in einen
      Real Estate Investment Trust eine sinnvolle Alternative zur Abwicklung
      angeschlagener offener Immobilienfonds sein kann", sagt Hartmut Fründ
      von der Beratungsgesellschaft Ernst & Young Real Estate. Real Estate
      Investment Trusts - kurz Reits genannt - sind ein Zwitter aus Fonds und
      Immobilienaktiengesellschaften. Wie letztere sind die Trusts
      ausschließlich an Börsen gelistet. Anders als bei offenen Fonds können
      Anleger deshalb aus ihnen kein Geld abziehen oder einzahlen, sondern nur
      Anteile im geregelten Handel erwerben oder verkaufen. Dabei bestimmen
      zwar allein Angebot und Nachfrage den Wert der Scheine. Das Interesse
      der Anleger ist allerdings in der Regel groß. Denn Reits müssen ihre
      Gewinne nicht versteuern, sondern zu mindestens 90 Prozent an die
      Anleger ausschütten, bei denen dann erst der Fiskus zugreift. Das
      sichert hohe Dividenden.

      Als Anfang der 90er-Jahre die offenen Immobilienfonds in Holland in eine
      ähnliche Krise gerieten, peitschte die Regierung in Den Haag ein
      Rettungsgesetz durch: Die angeschlagenen offenen Fonds wurden zu Reits.
      Kurz darauf löste Australien auf demselben Weg die Krise der dortigen
      offenen Fonds.

      Heute, 20 Jahre später, glänzen diese Trusts mit üppigen Dividenden -
      und in einem Fall sogar einem Superlativ: Aus dem 1990 schwer
      angeschlagenen Produkt der niederländischen Investmentgesellschaft
      Robeco ist Unibail-Rodamco geworden, Europas größter Reit und
      Shoppingcenter-Betreiber: 13,3 Milliarden Euro ist die Gesellschaft
      schwer, im Primesegment Euro Stoxx 50 gelistet. Mehr als 73 Millionen
      Euro flossen dieses Jahr an die Aktionäre, eine Dividendenrendite von
      5,5 Prozent.

      Jetzt fordern immer mehr Experten, dass die Bundesregierung den
      Beispielen der Regierungen in Den Haag und Canberra folgt, um die 87
      Milliarden Euro schwere Branche der offenen Fonds in Deutschland zu
      retten. Sogar der europäische Dachverband börsengelisteter
      Immobilieninvestmentvehikel (EPRA) hat sich dafür ausgesprochen,
      angeschlagenen deutschen Fonds die Umwandlung in Reits zu ermöglichen.
      "Die Erfahrungen aus Australien und Holland zeigen, dass durch einen
      solchen Schritt die Interessen der Anleger am besten geschützt und der
      Immobilienanlagemarkt nachhaltig gestärkt werden können", sagt
      EPRA-Vorstand Philip Charls. "Würden die Fonds in Reits gewandelt,
      müssten sie ihre Immobilien gar nicht losschlagen", erläutert Timo
      Tschammler, Sprecher der Geschäftsführung der Beratungsgesellschaft DTZ
      Deutschland. Spaniens Regierung hat dies bereits getan. Seit diesem Jahr
      können die ebenfalls angeschlagenen offenen Fonds im Land zu Reits
      werden. Für die Sparer bringt dies Vor- und Nachteile, erklärt Steffen
      Sebastian, Professor für Immobilienfinanzierung an der Universität
      Regensburg. "Durch die Umwandlung fällt das Liquiditätsrisiko weg; dafür
      müssen die Sparer aber das Risiko schwankender Kurse tragen."

      Die Fondsbranche sträubt sich nach außen hin gegen die Reit-Alternative.
      "Der typische Fondsanleger will nicht in Aktien investiert sein", sagt
      ein Sprecher der Commerz Real. Dabei hat die
      Commerzbank-Fondsgesellschaft bereits 2006 ein Paket französischer
      Immobilien aus ihrem Hausinvest-Fonds ausgegliedert und in Paris als
      Reit listen lassen. Hinter vorgehaltener Hand sehen einige
      Branchenvertreter die Reit-Idee hingegen positiv: "Mit der Umwandlung in
      einen Trust wären die Existenz der Anlagevehikel und die
      Managementgebühren für die Kapitalanlagegesellschaft weiter gesichert."

      Die große Koalition hatte zwar 2007 Reits in Deutschland eingeführt. Die
      Regierung will derzeit aber dem Beispiel Australiens, Spaniens und der
      Niederlande nicht folgen. "Reits sind kein Reparaturbetrieb für offene
      Fonds", sagt Leo Dautzenberg, finanzpolitischer Sprecher CDU/CSU. "Den
      eingefrorenen Fonds würde eine Umwandlung eh nicht helfen." Stattdessen
      wollen Union und FDP mit einer Gesetzesreform Großanleger verpflichten,
      von 2012 an bei Neuanlagen ihr Geld wenigstens zwei Jahre in den Fonds
      zu lassen. Private sollen bis zu 5000 Euro je Monat abheben können.

      Die Branche selbst glaubt allerdings nicht, dass sich durch diese Reform
      neue Krisen verhindern lassen. Der Fondsverband BVI fordert, dass für
      Profiinvestoren eine generelle Kündigungsfrist von einem Jahr eingeführt
      wird. Sonst bestehe die Gefahr, dass institutionelle Investoren nach
      Ablauf der Frist "wie bisher überraschend große Summen abziehen können",
      sagt Stefan Seip.

      Hans Volkert Volckens von Hannover Leasing, einem Initiator
      geschlossener Fonds und Berater des Finanzministeriums für die
      Reit-Gesetze, schlägt eine Zwitterlösung vor: Eingefrorene Fonds sollten
      über die Zweijahresfrist hinaus gesperrt bleiben können, ohne
      abgewickelt werden zu müssen. Im Gegenzug sollte eine Pflichtnotierung
      für den Börsenhandel kommen. Volckens: "So würde verhindert, dass ein
      Fonds in Not zur Unzeit aufgelöst wird und seine Immobilien unter Wert
      verkaufen muss." Weil so die langfristige Existenz der Fonds gesichert
      wird, dürfte dies auch die Wertabschläge im Börsenhandel mindern.


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