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    woran sehe ich ob dieser fonds ein sondervermögen ist? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.12.10 17:15:16 von
    neuester Beitrag 24.02.11 18:34:13 von
    Beiträge: 11
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      Avatar
      schrieb am 30.12.10 17:15:16
      Beitrag Nr. 1 ()
      moin moin,

      kann mir jemand sagen, wo ich im verkaufsprospekt hinweise darauf finde ob es sich hierbei um ein sondervermögen handelt?

      vielen dank

      https://www.maxblue.de/de/maerkte-fonds.portrait.html?ID_NOT…

      oder ist es einfach so das jeder fonds der sich aktienfonds nennt und bei einer kag aufgelegt ist automatisch ein sondervermögen sein muss? denn mich wundert das es nirgends im verkaufsprospekt erwähnt ist wenn man nach dem wort sondervermögen sucht?!
      Avatar
      schrieb am 30.12.10 19:52:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das ist ein SICAV nach luxemburgischem Recht. Der ETF ist hier ein Subfonds eines Umbrellas.
      Einfach nach SICAV googeln.

      Hier WIKI:

      http://de.wikipedia.org/wiki/SICAV

      Zitat:
      "Im Gegensatz zu einer deutschen Kapitalanlagegesellschaft, respektive eines schweizerischen Anlagefonds, ist die SICAV kein Sondervermögen sondern eine eigenständige Rechtseinheit."

      Da alles über Swaps läuft, muss das Kontrahentenrisiko berücksichtigt werden. Da aber sowohl der ETF durch die Deutsche Bank aufgelegt wurde und diese auch als Swappartner dient, sollte das Risiko überschaubar sein bzw. sich ausschließlich auf die Deutsche Bank reduzieren..
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 30.12.10 21:12:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      wow, also doch gut das ich frage :-)

      gibts denn auch etfs als sondervermögen die man im sparplan besparen kann? ohne gebühren? wäre interessant zu wissen....
      Avatar
      schrieb am 02.01.11 02:45:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.780.757 von GOTOX am 30.12.10 19:52:51Hallo Gotox,

      klasse! Danke auch für die Präzisierung! Mir war das bisher so nicht ganz klar. Bedeutet das denn auch, dass eine Insolvenz der KAG grds auch den Nettoinventarwert im Fonds in den Strudel der Pleite zieht? Ich bin bisher immer davon ausgegangen, dass die dbx-tracker nur hinsichtlich der Swaps - die wohl max. 10% des Anlagevolumens ausmachen dürfen - einem Emittenten-Risiko ausgesetzt wären. Das liest sich jetzt aber plötzlich ganz anders. Was nützt es, wenn zwar 90% der Anlagen tatsächlich in Aktien investiert sind, aber die vermeintlich "sicheren" Anteile in die Insolvenzmasse gehen und für vorrangige Schuldentitel draufgehen?

      Könnte Letzteres passieren?

      Viele Grüße

      pyramus
      Avatar
      schrieb am 10.01.11 21:59:56
      Beitrag Nr. 5 ()
      genau das ist die große frage. kann da jemand licht ins dunkel bringen? sind nur sondervermögen sicher oder welche rechtsformen sind noch sicher?

      vielen dank für eure hilfe
      1 Antwort

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      Avatar
      schrieb am 11.01.11 23:44:39
      Beitrag Nr. 6 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 40.835.799 von fondssparer2 am 10.01.11 21:59:56Also prinzipiell halte ich die SICAV-Konstruktion nicht für unsicher. Die Gesellschaftsform ist unabhängig und somit auch vor Turbulenzen der Muttergesellschaft geschützt. In der Regel sind die Assets entsprechend der Fondsstrategie angelegt und unterliegen damit dem klassischen Risiko der entsprechenden Investmentstrategie (die hat man sich aber mit der Anlage ja eingekauft). Die Verbindlichkeiten bestehen zum größten Teil in den Rückzahlungsansprüchen der Fondsinvestoren.
      Sicherlich sollte man sich den Fondsprospekt aufmerksam durchlesen. Ich bin kein Experte in luxemburgischem Investmentrecht, denke aber, dass so etwas wie Sondervermögen, KAG und entsprechendes Investmentrecht nicht existieren und über die SICAVs eine andere Lösung gewählt wurde.

      Warum so viele Fonds in Luxemburg aufgelegt werden, liegt IMHO im wesentlichen in den Fondskosten und der schnelleren Genehmigungsverfahren der lokalen Aufsicht.

      Viele Grüße
      GoToX
      Avatar
      schrieb am 14.01.11 00:13:00
      Beitrag Nr. 7 ()
      kann jemand licht ins dunkel bringen? unterschied sicav und unser "normales" sondervermögen? ist das gleich sicher?

      vielen dank für eure hifle
      Avatar
      schrieb am 14.01.11 10:35:05
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zitat von fondssparer2: kann jemand licht ins dunkel bringen? unterschied sicav und unser "normales" sondervermögen? ist das gleich sicher?

      vielen dank für eure hifle

      Ich verstehe die Frage ehrlicherweise nicht ganz. Vieles wurde schon beantwortet. Ansonsten hilft es den Prospekt zu lesen, im Netz zu recherchieren oder bei der DB nachzufragen.

      Ausschnitte:

      Prospekt Seite 64 ff.
      "II. Die Gesellschaft
      II.a: Gründung der Gesellschaft
      Bei der Gesellschaft handelt es sich um eine Investmentgesellschaft, die nach dem Recht des Großherzogtums Luxemburg am 2. Oktober 2006 als SICAV auf unbestimmte Zeit gegründet wurde. Das nach Luxemburger Recht erforderliche Mindestkapital beläuft sich auf EUR 1.250.000. Die Satzung wurde beim Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg ("Registre de Commerce et des Sociétés de Luxembourg") hinterlegt und im Recueil des Sociétés et Associations des Großherzogtums Luxemburg (der "Mémorial") vom 16. Oktober 2006 veröffentlicht. Die Satzung wurde zuletzt am 11. Oktober 2006 geändert. Die Änderung wurde im Mémorial vom 23. Oktober 2006 veröffentlicht. Die Gesellschaft ist im
      Handels- und Gesellschaftsregister in Luxemburg unter der Nummer B-119 899 eingetragen."
      ...
      "II.c: Auflösung und Liquidation der Gesellschaft
      Die Gesellschaft wurde auf unbestimmte Zeit gegründet. Die Gesellschaft kann jedoch jederzeit auf Beschluss einer außerordentlichen Hauptversammlung der Anteilsinhaber aufgelöst und liquidiert werden. Eine solche Versammlung ist einzuberufen, wenn der Nettoinventarwert der Gesellschaft unter zwei Drittel des nach dem Gesetz vorgeschriebenen Mindestwerts fällt. Im Falle einer Auflösung wird der/werden die von den Anteilsinhabern der Gesellschaft bestellte/n Liquidator/en die Vermögenswerte der Gesellschaft unter Wahrung der Interessen der Anteilsinhaber verwerten, und die
      Verwaltungsstelle wird den Nettoliquidationserlös (nach Abzug sämtlicher Liquidationsaufwendungen) auf Anweisung des/der Liquidators/Liquidatoren an die Anteilsinhaber der einzelnen Anteilsklassen im Verhältnis ihrer jeweiligen Rechte verteilen. Gemäß den Vorschriften des Luxemburger Rechts wird der Liquidationserlös für
      Anteile, die nicht zur Rückzahlung eingereicht wurden, nach Abschluss der Liquidation bei der "Caisse de Consignation" verwahrt. Werden diese nicht eingefordert, verfallen sie nach 30 Jahren. Tritt ein Ereignis ein, das eine Liquidation erforderlich macht, so ist die Ausgabe, die Rücknahme, der Umtausch bzw. die Umwandlung von Anteilen nichtig."

      Seite 40:

      "Zuteilung von Fehlbeträgen unter den Klassen eines Teilfonds: Das Recht von Gläubigern einer jeden Klasse von Anteilen zur Partizipation an den Vermögenswerten der Gesellschaft ist auf (etwaige) Vermögenswerte des entsprechenden Teilfonds beschränkt. Alle den Teilfonds bildenden Vermögenswerte stehen zur Erfüllung aller Verbindlichkeiten des Teilfonds zur Verfügung, ungeachtet der unterschiedlichen Beträge, die zur Zahlung in
      Bezug auf die verschiedenen Klassen vorgesehen sind (wie im entsprechenden Produktanhang aufgeführt). Reichen z. B. (i) bei einer Abwicklung der Gesellschaft oder (ii) zum (etwaigen) Fälligkeitstermin die von der Gesellschaft aus dem Vermögen des entsprechenden Teilfonds (nach Zahlung aller Gebühren, Aufwendungen und sonstigen von dem entsprechenden Teilfonds zu tragenden Verbindlichkeiten) vereinnahmten Beträge nicht
      zur vollständigen Zahlung des in Bezug auf alle Anteilsklassen des entsprechenden Teilfonds zahlbaren Rücknahmebetrags aus, sind alle Anteilsklassen des entsprechenden Teilfonds gleichrangig und die Erlöse des entsprechenden Teilfonds werden anteilsmäßig an die Anteilsinhaber dieses Teilfonds zum auf die Anteile jedes Anteilsinhabers eingezahlten Betrag ausgeschüttet. Die entsprechenden Anteilsinhaber haben keine weiteren
      Rechte auf Zahlungen in Bezug auf ihre Anteile oder Ansprüche gegenüber anderen Teilfonds oder Vermögenswerten der Gesellschaft. Das kann heißen, dass die Gesamtrendite (unter Berücksichtigung von bereits gezahlten Ausschüttungen) von Anteilsinhabern, auf deren Anteile vierteljährlich oder häufiger Ausschüttungen gezahlt werden, höher ausfallen kann als die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren Anteile jährlich Ausschüttungen gezahlt werden, und dass die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren
      Anteile Ausschüttungen gezahlt werden, höher ausfallen kann als die Gesamtrendite von Anteilsinhabern, auf deren Anteile keine Ausschüttungen gezahlt werden. In der Praxis tritt die gegenseitige Haftung zwischen Klassen voraussichtlich nur dann ein, wenn die in Bezug auf eine Klasse zu zahlenden Gesamtbeträge die fiktiv dieser Klasse zugeordneten Vermögenswerte des Teilfonds, d.h. die von der Gesellschaft aus dem Vermögen
      des entsprechenden Teilfonds eventuell vereinnahmten Beträge (nach Zahlung aller Gebühren, Aufwendungen und sonstiger von diesem Teilfonds zu tragenden Verbindlichkeiten), die zur Finanzierung von Zahlungen in Bezug auf diese Klasse bestimmt oder anderweitig dieser Klasse zuzuordnen sind, übersteigen. Ein solcher Fall
      könnte eintreten, wenn beispielsweise ein Kontrahent in Bezug auf die Vermögenswerte des betreffenden Teilfonds ausfällt. Unter diesen Umständen können die fiktiv einer anderen Klasse desselben Teilfonds zugeordneten verbleibenden Vermögenswerte eines Teilfonds für die Erfüllung dieser Zahlungen herangezogen und dementsprechend nicht zur Zahlung anderer, von dieser Klasse sonst zu zahlender Beträge verwendet werden.

      Getrennte Haftung der Teilfonds: Die gesetzlichen Bestimmungen sehen zwar eine getrennte Haftung der Teilfonds vor, müssen sich jedoch insbesondere in Bezug auf die Befriedigung von Ansprüchen lokaler Gläubiger vor ausländischen Gerichten noch bewähren. Dementsprechend steht nicht zweifelsfrei fest, ob die Vermögenswerte eines Teilfonds der Gesellschaft nicht doch für Verbindlichkeiten anderer Fonds der Gesellschaft haften. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Prospekts sind dem Verwaltungsrat keine derartigen bestehenden oder Eventualverbindlichkeiten der Teilfonds der Gesellschaft bekannt.

      Folgen von Abwicklungsverfahren: Kann die Gesellschaft (gleich aus welchem Grund) ihre Verpflichtungen oder Verbindlichkeiten nicht erfüllen bzw. ist sie nicht in der Lage, ihre Schulden zu bezahlen, können Gläubiger einen Antrag auf Abwicklung der Gesellschaft stellen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens kann Gläubiger (einschließlich Kontrahenten) berechtigen, Verträge mit der Gesellschaft zu kündigen (einschließlich der
      Vermögenswerte des Teilfonds) und Entschädigung für durch diese vorzeitige Beendigung entstehende Verluste zu verlangen. Die Einleitung eines solchen Verfahrens kann zu einer Auflösung der Gesellschaft und der Veräußerung ihrer Vermögenswerte (einschließlich der Vermögenswerte aller Teilfonds) zur Zahlung der Gebühren und Aufwendungen des ernannten Liquidators oder sonstigen Insolvenzverwalters, zur Befriedigung gesetzlich vorrangiger Ansprüche und zur Zahlung der Verbindlichkeiten der Gesellschaft (in dieser Rangfolge)
      führen, bevor Überschüsse an die Anteilsinhaber der Gesellschaft ausgeschüttet werden. Bei Aufnahme eines Verfahrens kann die Gesellschaft u.U. die im Produktanhang für die Klassen oder Teilfonds vorgesehenen Beträge nicht vollständig zahlen."
      Avatar
      schrieb am 14.01.11 20:21:37
      Beitrag Nr. 9 ()
      Hallo Gotox,

      nochmals Danke. Es bleibt irgendwie trotzdem intransparent - zumindest für mich. Wie wahrscheinlich ist es, dass ein Sicav Pleite geht? Gibt es Sicherungsmaßnahmen dagegen? Wer kontrolliert das? Wodurch kann ein Sicav Konkurs gehen? Wie unterscheiden sich da die Risiken zwischen Fonds und Sicav? Auch beim Fonds kann die KAG ja wohl das Anlagevermögen veruntreuen und damit dem Schutz des Sondervermögens entziehen. Allerdings ist die Gefährdungslage beim Sicav vielleicht deutlich größer, wenn das Anlegergeld und das KAG-Geld nicht so klar getrennt sind wie beim Fonds?

      Jedenfalls haben die zitierten Auschnitte nicht dazu geführt, dass ich mich der Bewertung als "prinzipiell nicht unsicher" anschließen würde. Wobei: genau genommen bedeutet prinzipiell nicht unsicher, ja sowieso eher das genaue Gegenteil.

      Natürlich ist sowieso nichts wirklich jemals sicher, so dass das zusätzliche Risiko aus dem Luxemburger Zeugs vielleicht verschmerzbar erscheint.

      Es bestätigt einmal mehr meine negative Haltung zu Luxemburg. Es ist bekannt, dass das luxemburgische "Recht" nicht gerade im Interesse und zu Gunsten der Kleinanleger so liberal gestaltet ist, wie das der Fall ist.

      Als normaler Anleger, der seine Paar Nuscheln ja meist nur in ein, zwei, drei Fonds steckt, würde ich mir allerdings drei Mal überlegen, ob es wirklich ein Luxemburger Fonds sein muss.
      Avatar
      schrieb am 14.01.11 20:47:51
      Beitrag Nr. 10 ()
      guter punkt. viele leute investieren auch in schuldverschreibungen "zertifikate" der deutschen bank und meinen die geht schon nciht pleite, risiko ist eben ansichtssache. wenn es aber um die rente geht möchte ich mein geld lieber in einem sondervermögen haben, denn ich kann mir nicht vorstellen das jemand das sondervermögen veruntreut und für mich scheint so ein sicav auch undurchsichtig, daher bleibt die frage. kann jemand licht ins dunkel bringen?

      natürlich kann jeder den verkaufsprospekt lesen aber die rechtlichen grundlagen versteht dadurch nciht jeder und ich zumindest nicht.
      Avatar
      schrieb am 24.02.11 18:34:13
      Beitrag Nr. 11 ()
      für mich persönlich der verlässlichste anbieter:

      ishares

      ich habe dort angefragt und man sagte mir:

      1. sondervermögen seien alle in deutschland zugelassenen fonds
      2. sobald mit swaps gearbeitet wird stehe dies im produktnamen direkt drin. allerdings glaube ich ein kleiner anteil an swaps ist immer erlaubt, somit sollte das risiko überschaubar sein das der swap kontrahent ausfällt.

      für mich kommt also nur ishares in frage...

      wollte ich euch nur als feedback geben


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