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    Telefon auf laut stellen. - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.04.11 15:55:04 von
    neuester Beitrag 05.04.11 22:04:34 von
    Beiträge: 7
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      schrieb am 03.04.11 15:55:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      ist es eigentlich erlaubt bei einem Telefonat das Telefon auf laut zu stellen ohne den anderen Teilnehmer darüber zu informieren, und schon gar nicht sein Einverständnis einzuholen?

      Beispiel:

      “A“ telefoniert mit “B“.

      “B“ stellt das Telefon laut.

      “A“ weiß nichts davon.

      “A“ weiß auch nicht das “C“ und “D“ mithören.

      Das kann doch nicht legal sein.

      Kennt sich jemand aus?

      Danke im voraus.
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 03.04.11 16:33:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.310.064 von Waldsperling am 03.04.11 15:55:04http://www.pcwelt.de/ratgeber/Kuendigung-unzulaessig-Wann-da…

      In einem Urteil vom 23.04.2009 hatte sich das Bundesarbeitsgericht mit der Frage zu beschäftigen, in welchen Fällen das Mithören von Telefongesprächen und die daraus gewonnenen Erkenntnisse die Grundlage für die Kündigung eines Arbeitnehmers bilden dürfen.

      Darauf verweist der Kölner Fachanwalt für Arbeitsrecht Frhr. Fenimore von Bredow, Leiter des Fachausschusses "Besondere Arten von Arbeitsverhältnissen" des VdAA Verband deutscher ArbeitsrechtsAnwälte e. V. mit Sitz in Stuttgart unter Hinweis auf die entsprechende Pressemitteilung des Bundesarbeitsgerichts zum Urteil vom 23.04.2009 - Az.: 6 AZR 189/08.

      Ermöglicht bei einem Telefongespräch einer der Gesprächspartner einer im Raum befindlichen weiteren Person zielgerichtet, das Gespräch heimlich mitzuhören, indem er z.B. den Raumlautsprecher des Telefons anstellt oder das Gerät vom Ohr weghält, verletzt er das Persönlichkeitsrecht des Gesprächspartners. Die Persönlichkeitsrechtsverletzung hat in diesen Fällen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Folge, dass der heimlich Mithörende nicht als Zeuge zum Gesprächsinhalt des Telefonats vernommen werden darf.

      Dagegen besteht dann, wenn der Angerufene nichts dazu beigetragen hat, dass der Dritte das Telefongespräch mithören konnte, kein Beweisverwertungsverbot. Das Interesse des Angerufenen an der
      Avatar
      schrieb am 03.04.11 16:35:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.310.064 von Waldsperling am 03.04.11 15:55:04München (ADAC) - Die Wahrnehmungen eines mithörenden Zeugen über den Inhalt eines Telefongespräches dürfen vor Gericht als Beweismittel verwertet werden. So entschied das Oberlandesgericht Düsseldorf in einem Urteil vom 21. Januar 2000 (AZ: OLG Düsseldorf 22 U 127/99), veröffentlicht in der ADAC-Rechtsdatenbank ADAJUR (ADAJUR-Dok.Nr. 40917).
      Geklagt hatte der Käufer eines Gebrauchtwagens, dem vom Verkäufer die Rücknahme des mangelhaften Fahrzeuges verweigert worden war. Der Gebrauchtwagenhändler berief sich auf den Gewährleistungsauschluss im Kaufvertrag. Das aber akzeptierte der Käufer nicht, da dem Rechtsstreit ein Telefongespräch vorangegangen war, in dem er sich mit dem Verkäufer darauf geeinigt hatte, dass dieser das Fahrzeug zurücknehmen werde. Auf diese telefonische Zusage berief sich nun der Käufer im Rechtsstreit und nannte einen Zeugen, der das Gespräch über die Lautsprecheranlage des Telefons mitgehört hatte.

      Das Oberlandesgericht Düsseldorf erkannte die Aussage des Zeugen zum Inhalt des Telefongesprächs an und begründete dies damit, dass das bloße Mithören über von der Post zugelassene Lautsprecheranlagen nicht gesetzlich verboten sei. Strafbar sei lediglich das Abhören mit einem besonderen Abhörgerät. Im vorliegenden Fall sei keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts gegeben, erklärte das Gericht. Nur wenn sich ein Außenstehender ohne Mitwissen beider Gesprächspartner in ein Gespräch einschalte, könne man von einer Verletzung des Persönlichkeitsrechts sprechen. Zumindest ein Gesprächsteilnehmer war jedoch mit dem Mithören des Telefongesprächs ausdrücklich einverstanden gewesen. Der Gebrauchtwagenhändler musste daraufhin sein Fahrzeug zurücknehmen.

      http://www.wer-weiss-was.de/theme64/article1637922.html
      Avatar
      schrieb am 03.04.11 16:43:36
      Beitrag Nr. 4 ()
      Heise berichtet: "Das Mithören von Telefongesprächen über eine Freisprechanlage kann das Persönlichkeitsrecht des Anrufers verletzen. Mit diesem am heutigen Donnerstag veröffentlichten Beschluss hob das Bundesverfassungsgericht ein anders lautendes Urteil des Landgerichts Heilbronn auf. Die Karlsruher Richter gaben zwei Beschwerdeführern Recht, deren Telefonate mit Vertragspartnern von Zeugen mitgehört wurden. Als sie anschließend in Prozesse verwickelt wurden, sagten die Lauscher vor Gericht aus. Die Aussagen hätten vor Gericht nicht verwertet werden dürfen, weil das Recht am gesprochenen Wort verletzt sei, befanden die Verfassungsrichter.

      Im ersten Fall ging es um einen Gebrauchtwagenkauf in der Region Heilbronn. Der Käufer wollte das Auto wegen einiger Mängel zurückgeben und verhandelte darüber mit dem Händler. Dieser soll die Rückabwicklung am Telefon zugesagt haben, bestritt dies aber später. Im anschließenden Prozess bot der Käufer seine Mutter als Zeugin auf, die das fragliche Gespräch mitgehört haben soll. Das Landgericht Heilbronn gab dem Käufer Recht.

      Im zweiten Fall stritten die Beteiligten um die Abwicklung eines Mietvertrags. Der Vermieter benannte zum Beweis für eine telefonischen Zahlungszusage des Mieters seine Tochter - sie hatte ebenfalls mitgehört.

      Nach den Worten des Ersten Senats ist durch die Erhebung und Verwertung der Zeugenaussagen das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen verletzt worden. Die Karlsruher Richter machten allerdings deutlich, dass den Gerichten nicht generell der Zugriff auf solche Aussagen verwehrt ist. Zur Aufklärung schwerer Straftaten, zur Verfolgung von Erpressern oder anonymen Anrufern können selbst heimliche Tonbandaufnahmen zulässig sein. "Demgegenüber reicht allein das Interesse, sich ein Beweismittel für zivilrechtliche Ansprüche zu sichern, nicht aus", heißt es in dem Beschluss. Dennoch verwies das Gericht die Verfahren zur neuen Verhandlung zurück.

      Das Recht am gesprochenen Wort, so der Erste Senat, umfasst auch die "Selbstbestimmung" über den Kreis der Gesprächspartner. Das Grundrecht schütze die Betroffenen davor, dass ihr Gesprächspartner heimlich weitere Personen mithören lasse. Der Sprecher müsse sich auf mögliche Folgen seiner Äußerungen einstellen können - zumal dann, wenn mögliche Rechtsstreitigkeiten drohten.

      Dabei spielt es nach Ansicht des Gerichts keine Rolle, dass Freisprechanlagen weit verbreitet sind. Der Schutz vor Mithörern setzt auch nicht voraus, dass Vertraulichkeit vereinbart wurde. Eine stillschweigende Einwilligung des Anrufers kann selbst dann nicht unterstellt werden, wenn er von der technischen Mithörmöglichkeit am anderen Ende der Leitung weiß. (Aktenzeichen 1 BvR 1611/96 u. 805/98 - Beschluss vom 9. Oktober 2002)."
      http://www.drpalm.eu/telefon.htm
      Avatar
      schrieb am 03.04.11 23:24:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich danke beiden Damen für die Infos.

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      schrieb am 04.04.11 00:25:18
      Beitrag Nr. 6 ()
      http://dejure.org/gesetze/StGB/201.html

      Nur Aufzeichnen oder Abhören wäre strafbar.
      1 Antwort
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      schrieb am 05.04.11 22:04:34
      Beitrag Nr. 7 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.311.147 von DerStrohmann am 04.04.11 00:25:18Danke für die Info!


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