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    Regress gegen Rechtsanwalt möglich? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.08.11 11:02:47 von
    neuester Beitrag 24.08.11 12:26:46 von
    Beiträge: 12
    ID: 1.168.444
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      Avatar
      schrieb am 19.08.11 11:02:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo, ein Bekannter hat folgendes Problem mit seinem Anwalt:

      Es geht um ein s. g. Währungs-Swap-Geschäft.

      Ist ein Anwalt nicht "verpflichtet", bei Übernahme des Mandats zwingend
      zu prüfen, ob eine "Termingeschäftsfähigkeit" durch die Bank bei
      Abschluss der o.g. Transaktion durchgeführt wurde?

      Vorgerichtliche Kosten werden gem. Gebührenordnung -anteilmäßig- in einem -folgenden- Gerichtsverfahren angerechnet. Wie ist zu verfahren, wenn seitens des
      Anwalts das Mandat z. B. wegen mangelnder Sachkenntnis niedergelegt wird?

      Gerne via BM.

      Danke und schönes WE!
      Avatar
      schrieb am 19.08.11 12:43:29
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi,

      das ist so natürlich immer schwierig zu beurteilen. Klingt aber schon mal relativ verworren.

      War das ein Anwalt, der eine Spezialisierung hatte und wenn ja, warum hat er dann später niedergelegt?

      Grundsätzlich muss die Bank natürlich die Termingeschäftsfähigkeit regelmäßig durchführen. Die Frage ist natürlich, wie Ihr Bekannter dann dennoch handeln konnte.

      Viele Grüße
      3 Antworten
      Avatar
      schrieb am 19.08.11 13:19:23
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wie ist zu verfahren, wenn seitens des
      Anwalts das Mandat z. B. wegen mangelnder Sachkenntnis niedergelegt wird?


      Wenn er das gemacht hat, dann Respekt!
      Avatar
      schrieb am 19.08.11 13:37:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      Bevor man gegen seinen Anwalt das Kriegsbeil ausgräbt, wäre zu empfehlen, die Beanstandungen bei der für den Anwalt zuständigen Anwaltskammer vorzutragen. Meist wird da schon eine sachgerechte Lösung des Problems erreicht.
      Avatar
      schrieb am 19.08.11 14:30:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.975.407 von Kristall1973 am 19.08.11 12:43:29Danke für das Feedback.

      Es geht hier nicht um ein mögliches Fehlverhalten die Bank. Dieses ist/wird
      gesondert beurteilt.

      Der Anwalt traute sich eine Auseinandersetzung mit der "blauen" Bank zu,
      obwohl ausdrücklich nachgefragt wurde, ob er denn mit "gleichen Waffen"
      kämpfen könne (geg. die spezielis. Anwaltsriege aus FFM)

      Die Frage hier ist, ob bei Übernahme des Mandats und somit Prüfung aller
      vorliegenden (Vertrags-) Unterlagen (mit der Bank) eine HINWEISPFLICHT
      seitens des Anwalts - an die Mandantschaft ! -auf eine fehlende Termingeschäftsfähigkeit
      erfolgen musste, da sie aus den Unterlagen nicht hervorging.

      Da außergerichtlich keine Klärung erzielbar ist, wurde seitens des Anwalts kostenmäßig
      abgerechnet und, da er sich mit dem Komplexheit des Falls überfordert fühlt, gebeten,
      das Mandat niederlegen zu dürfen.

      Somit besteht keine Möglichkeit, die vorgerichtlichen Kosten, - anteilig! - im Klageverfahren
      (mit den Kosten eines anderweitigen Anwalts) zu verrechnen. Was sieht die Gebührenordnung
      für einen solchen Fall vor - oder wie ist zu verfahren?
      2 Antworten

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      Avatar
      schrieb am 19.08.11 15:44:15
      !
      Dieser Beitrag wurde von m.klemm moderiert. Grund: Link veraltet
      Avatar
      schrieb am 19.08.11 15:46:33
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich meine natürlich nicht den RA sondern wohl eher die Bank.
      Avatar
      schrieb am 19.08.11 16:19:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi,

      das ist alles nicht so trivial:)

      Wir sollten dazu mal telefonieren.
      Avatar
      schrieb am 19.08.11 18:22:33
      Beitrag Nr. 9 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.976.181 von alexmay am 19.08.11 14:30:29Vorgehen gegen Anwalt ist schwierig. Leistung wurde erbracht, wenn auch nicht mit gewünschem/erhofften Erfolg.

      Schaden vermutlich maximal die Gebührenrechnung des 1. Anwaltes.

      Problem: Ohne Erfolgsaussicht, bzw. voll obsiegendes Urteil gegen die Bank kein Schaden, bei Vergleich (Teilobsiegen) nur verminderter Schaden, falls Anwaltsfehler vorliegt.

      Rat: Ab zu einer Wirtschaftskanzlei mit Expertise in Kapitalanlage- und Bankenrecht. Falls es sich nur um 2,5 € handelt geh Cafe trinken.

      Vergleich: Wenn ich zwei Handwerker bestelle um ein vermeintliches Leck zu finden, wird es kompliziert oder ich zahle beide.
      Avatar
      schrieb am 19.08.11 18:43:16
      Beitrag Nr. 10 ()
      dann will ich mal weiterhelfen....ein evtl schaden kann max in den hälftigen aussergerichtlichen anwaltsgebühren bestehen wenn später keine anrechnung im gerichtlichen verfahren möglich ist....um wieviel geht es eigentlich?
      2 Antworten
      Avatar
      schrieb am 19.08.11 19:27:27
      Beitrag Nr. 11 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.977.783 von invest2002 am 19.08.11 18:43:161,3 Geschäftsgebühr 2800,00 EURO
      + Mwst.
      + Auslagen

      @ all

      NOCHMALS DANKE!!
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 24.08.11 12:26:46
      Beitrag Nr. 12 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 41.977.996 von alexmay am 19.08.11 19:27:27An die Interessierten die Stellungnahme eines Rechtsbeistandes:
      (Hat Jemand was hinzuzufügen?)

      Sehr geehrter

      wenn es um Falschberatung im Zusammenhang mit Termingeschäften geht, muss der Anwalt prüfen, ob Termingeschäftsfähigkeit erforderlich war und ob sie vorgelegen hat. Das zu unterlassen, stellt also eine Pflichtverletzung dar.

      Kündigt der Rechtsanwalt das Mandat, weil er nicht die erforderliche Sachkenntnis zur Bearbeitung des Falles hat, dann müsste er meines Erachtens Anwaltskosten, die doppelt anfallen, weil ein neuer Anwalt beauftragt werden muss, ersetzen.

      Mit freundlichen Grüßen


      Rechtsanwalt


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