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    Freibeträge für 2012 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.09.11 18:35:28 von
    neuester Beitrag 28.09.11 11:31:28 von
    Beiträge: 3
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      schrieb am 27.09.11 18:35:28
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      in der Zeitung habe ich gestern folgenden Beitrag gelesen:

      Arbeitnehmer, die für Aufwendungen oder Pauschbeträge, die ihnen zustehen, einen Freibetrag auf ihrer Lohnsteuerkarte eintragen lassen wollen, müssen bei ihrem „Wohnsitz-Finanzamt" einen Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung stellen.

      Durch die Eintragung des Freibetrages zieht der Arbeitgeber weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn ab und das monatliche Nettogehalt erhöht sich. Dies kann sich auch positiv auf andere staatliche Leistungen, wie beispielsweise das Elterngeld, auswirken.

      Neu:
      Die gewohnte Lohnsteuerkarte auf farbigem Karton gibt es nicht mehr. Für 2012 müssen daher die Freibeträge grundsätzlich neu beantragt werden. Dies gilt auch dann, wenn keine höheren Freibeträge als im Vorjahr berücksichtigt werden sollen. In diesen Fällen ist weiter ein vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung ausreichend. Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene müssen nur dann neu beantragt werden, wenn sie nicht bereits in der neuen elektronischen Datenbank (ELSTAM) gespeichert sind (z.B. wenn das Gültigkeitsdatum für den Freibetrag abgelaufen ist). Die Speicherung der sogenannten Lohnsteuerabzugsmerkmale in der Datenbank ersetzt künftig die auf der alten Papier-Lohnsteuerkarte enthaltenen Informationen.
      Der Antrag für das Lohnsteuerermäßigungsverfahren muss bis spätestens 30.11. des betreffenden Kalenderjahres beim Finanzamt gestellt werden. Für 2012 ist damit der 30. November 2012 der letzte Termin.
      Gründe, die zu einer Ermäßigung der Lohnsteuer führen können:
      - hohe Werbungskosten (z.B. Fahrtkosten zur Arbeit)
      - außergewöhnliche Belastungen und Sonderausgaben (Voraussetzung: diese müssen mindestens 600 Euro pro Jahr betragen)
      - Kinderbetreuungskosten
      - Unterhaltszahlungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten
      - Pauschbeträge für behinderte Menschen und Hinterbliebene
      - haushaltsnahe Dienstleistungen
      - Verluste und Geringverdiener

      Im Rahmen dieses Antragsverfahrens müssen die Steuerermäßigungsgründe nachgewiesen oder glaubhaft gemacht werden.
      Das Finanzamt berechnet dann die voraussichtliche Steuerermäßigung und stellt diesen Betrag den Arbeitgebern in der elektronischen Datenbank zum Abruf bereit. Der Arbeitgeber kann daraufhin die Lohnsteuerabzüge unter Beachtung der Freibeträge ermitteln.


      Was ich trotz Recherche und Google nicht gefunden habe, ist die Behandlung der Kinderfreibeträge. Weiß jemand, ob diese ebenfalls beantragt werden müssen? Oder gibt es die automatisch aufgrund der Kinder?

      Vielen Dank und schönen Abend noch.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 27.09.11 23:18:49
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bin ja kein Steuerberater aber ich würde sagen:
      Du musst die Kinder "beantragen". Wenn Du z.B. eine Tochter hast könnte der Freibetrag ja für Dich oder Julias Mutter eingetragen werden (ich nehme an Du bist Julias Papa). Das weiß das Finanzamt und erst Recht Dein Arbeitgeber ja nicht. In den Folgejahren ist das dann schon bekannt.
      Avatar
      schrieb am 28.09.11 11:31:28
      Beitrag Nr. 3 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.141.826 von JuliaPapa am 27.09.11 18:35:28Grundsätzlich sind die KFB aus den Vorjahren bekannt, evtl. muss die Aufteilung auf die Ehegatten neu beantragt werden. Der KFB hat aber bei der Steuer nur Auswirkungen auf Soli und KiSt, das ist eher untergeordnet.

      Interessant wird es da u.a. nur beim öffentlichen Dienst wegen der Kinderzuschläge.

      Gruß
      Taxadvisor


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