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    griechenland wir kommen.... - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.02.12 18:22:41 von
    neuester Beitrag 18.02.12 10:26:58 von
    Beiträge: 13
    ID: 1.172.414
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      schrieb am 14.02.12 18:22:41
      Beitrag Nr. 1 ()
      Copyright © 2012 BVerfG



      Bundesverfassungsgericht - Pressestelle -

      Pressemitteilung Nr. 8/2012 vom 14. Februar 2012

      Urteil vom 14. Februar 2011
      2 BvL 4/10


      --------------------------------------------------------------------------------W 2-Besoldung der Professoren in Hessen verfassungswidrig--------------------------------------------------------------------------------

      Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat mit seinem heute
      verkündeten Urteil entschieden, dass die Besoldung der Professoren in
      Hessen aus der Besoldungsgruppe W 2 gegen das Alimentationsprinzip des
      Art. 33 Abs. 5 GG verstößt und daher verfassungswidrig ist. Der
      Gesetzgeber hat verfassungskonforme Regelungen mit Wirkung spätestens
      vom 1. Januar 2013 zu treffen.

      Über den Sachverhalt, der der Vorlage des Verwaltungsgerichts Gießen
      zugrunde liegt, informiert die Pressemitteilung Nr. 47/2011 vom 21. Juli
      2011. Sie kann auf der Homepage des Bundesverfassungsgerichts eingesehen
      werden.

      Die Entscheidung ist mit 6:1 Stimmen ergangen. Der Richter Gerhardt hat
      ein Sondervotum abgegeben.

      Das Urteil beruht im Wesentlichen auf folgenden Erwägungen:

      1. a) Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten
      und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach
      seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und
      nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit
      entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und
      finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen
      angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren. Im Rahmen dieser Verpflichtung
      hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für
      überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den
      Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und
      seine Beanspruchung zu berücksichtigen. Diesen Kriterien muss der
      Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht
      als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über
      die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten
      Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht
      kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen.

      Taugliche Vergleichsgruppen sind primär innerhalb des Besoldungssystems
      zu finden. Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche,
      unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll
      sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der
      unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind. Vergleiche sind
      dabei nicht nur innerhalb einer Besoldungs-ordnung, sondern auch
      zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen möglich und geboten. Des
      Weiteren bestimmt sich die Amtsangemessenheit der Alimentation durch ihr
      Verhältnis zu den Einkommen, die für vergleichbare und auf der Grundlage
      vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des
      öffentlichen Dienstes erzielt werden. Angesichts der zwischen
      Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede müssen
      die Konditionen allerdings (nur) insgesamt vergleichbar sein.

      b) Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden
      Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen
      weiten Entscheidungsspielraum. Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG
      enthaltene Garantie eines „amtsangemessenen“ Unterhalts lediglich eine
      den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche
      Gestaltungsdirektive dar. Dem weiten Gestaltungsspielraum des
      Gesetzgebers entspricht eine zurückhaltende, auf den Maßstab evidenter
      Sachwidrigkeit beschränkte Kontrolle der einfachgesetzlichen Regelung
      durch das Bundesverfassungsgericht. Damit die Gestaltungsdirektive des
      Art. 33 Abs. 5 GG gleichwohl eingehalten wird, bedarf es prozeduraler
      Sicherungen in Form von Begründungs-, Überprüfungs- und
      Beobachtungspflichten, die sowohl bei der kontinuierlichen
      Fortschreibung der Besoldungshöhe in Gestalt von regelmäßigen
      Besoldungsanpassungen als auch bei strukturellen Neuausrichtungen in
      Gestalt von Systemwechseln gelten. Bei Systemwechseln, die die Bewertung
      eines Amtes und die damit einhergehende besoldungsrechtliche Einstufung
      betreffen, muss der Gesetzgeber dafür Sorge tragen, dass die
      besoldungsrechtliche Neubewertung eines Amtes immer noch den
      (unveränderten) Anforderungen des Amtes gerecht wird. Führt die
      gesetzgeberische Neubewertung zu einer deutlichen Verringerung der
      Besoldung, bedarf es hierfür sachlicher Gründe.

      c) Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers deckt auch die
      Einführung neuer und die Modifizierung bestehender Leistungselemente in
      der Besoldung ab. Grundsätzlich kann anstelle eines
      grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten
      Besoldungssystems ein zweigliederiges Vergütungssystem bestehend aus
      festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen vorgesehen werden.
      Wenn der Gesetzgeber aber von der einen auf eine andere
      Gestaltungsvariante übergeht, dann muss er neben den vom
      Alimentationsprinzip gestellten Anforderungen auch den sonstigen
      verfassungsrechtlichen Vorgaben Genüge tun. Leistungsbezüge müssen, um
      kompensatorische Wirkung für ein durch niedrige Grundgehaltssätze
      entstandenes Alimentationsdefizit entfalten zu können, für jeden
      Amtsträger zugänglich und hinreichend verstetigt sein. Dies ist etwa –
      bezogen auf den Personenkreis der Professoren – der Fall, wenn die
      Kriterien für die Vergabe der Leistungsbezüge vom Gesetzgeber
      hinreichend bestimmt ausgestaltet sind und wenn der einzelne Professor –
      vorbehaltlich unausweichlicher Beurteilungsspielräume zur Wahrung der
      Wissenschaftsfreiheit – unter klar definierten, vorhersehbaren und
      erfüllbaren Voraussetzungen einen einklagbaren Rechtsanspruch auf die
      Gewährung von Leistungsbezügen hat.

      2. Die W 2-Besoldung der Professoren in Hessen entspricht in ihrer
      Gesamtkonzeption nicht den Anforderungen, die das Alimentationsprinzip
      an eine amtsangemessene Alimentierung des betroffenen Personenkreises
      stellt. Die gewährte Besoldung ist evident unzureichend. Das durch die
      Grundgehaltssätze entstandene Alimentationsdefizit wird durch die
      Leistungsbezüge in ihrer bisherigen Ausgestaltung nicht kompensiert.

      a) Die festen Grundgehaltssätze der Besoldungsordnung W genügen in der
      Besoldungsgruppe W 2 nicht, um dem Professor nach seinem Dienstrang,
      nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung
      des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit einen angemessenen
      Lebensunterhalt zu ermöglichen. Der Gesetzgeber hat bei der Festlegung
      der Grundgehaltssätze die Sicherung der Attraktivität des
      Professorenamtes für entsprechend qualifizierte Kräfte, das Ansehen
      dieses Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Professor geforderte
      Ausbildung, seine Verantwortung und seine Beanspruchung nicht
      hinreichend berücksichtigt. Dies ergibt sich in erster Linie aus dem
      Vergleich der Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppe W 2 mit den
      Grundgehaltssätzen der Besoldungsordnung A und wird durch den Vergleich
      mit den Einkommen außerhalb des öffentlichen Dienstes bestätigt.

      Im Vergleich mit der Besoldungsordnung A erreicht das Grundgehalt eines
      W 2-Professors nicht die Besoldung eines jungen Regierungsdirektors bzw.
      Studiendirektors (Besoldungsgruppe A 15). Es liegt unter dem
      Besoldungsniveau des Eingangsamtes des höheren Dienstes in der Endstufe
      (Besoldungsgruppe A 13). Dieses vom Bundesgesetzgeber begründete
      evidente Missverhältnis hat der nun für die Besoldung und Versorgung
      seiner Beamten zuständige hessische Landesgesetzgeber bei der Einführung
      der hessischen Landesbesoldungsordnungen bzw. bei den allgemeinen
      Besoldungsanpassungen fortgeschrieben. Die Grundgehaltssätze der
      Besoldungsgruppe W 2 werden den hohen Anforderungen an den akademischen
      Werdegang und die Qualifikation der Inhaber dieser Ämter ebenso wenig
      gerecht wie den vielfältigen und anspruchsvollen Aufgaben in Forschung
      und Lehre sowie administrativer Art, die mit dem Professorenamt
      verbunden sind. Zudem ergibt der Vergleich der W 2-Besoldung mit dem
      Verdienst verwandter Beschäftigtengruppen in der Privatwirtschaft, dass
      die W 2-Professoren in der betreffenden Verdienstskala weit unten
      angesiedelt sind.

      b) Die evidente Unangemessenheit der Grundgehaltssätze wird nicht durch
      die vom Gesetzgeber in Aussicht gestellten Leistungsbezüge aufgehoben,
      weil diese offensichtlich weder für jeden Amtsträger zugänglich noch
      hinreichend verstetigt sind. Nach der einfachrechtlichen Ausformung und
      der Intention des Gesetzgebers besteht kein Anspruch auf die Gewährung
      von Leistungsbezügen, sondern nur ein Anspruch darauf, dass über die
      Gewährung ermessensfehlerfrei entschieden wird. Bei der höhenmäßigen
      Bemessung der Leistungsbezüge handelt es sich um eine von nur wenigen
      normativen Vorgaben eingehegte Ermessensentscheidung. Da nach der
      gesetzlichen Ausgestaltung ein sog. Vergaberahmen, also ein Gesamtbetrag
      für die jährliche Gewährung von Leistungsbezügen, festzulegen ist, muss
      bei der Vergabe einzelner Leistungsbezüge berücksichtigt werden, in
      welchem Maße der Vergaberahmen durch frühere Vergaben bereits
      ausgeschöpft ist. Für die „zu spät gekommenen“ Professoren kommen dann
      allenfalls niedrig bemessene Leistungsbezüge in Betracht, ohne dass dies
      von der individuellen Leistung des Professors abhängig oder von ihm in
      irgendeiner Weise beeinflussbar wäre. Auch die sonstigen Modalitäten der
      Vergabe der Leistungsbezüge belegen, dass sie in ihrer derzeitigen
      Ausgestaltung lediglich additiven und keinen alimentativen Charakter
      aufweisen. Sie können nicht nur unbefristet, sondern auch befristet oder
      als Einmalzahlung gewährt werden und werden daher auch für die
      Ruhestandsversorgung oft nur in geringerem Maße wirksam.

      3. Zur Beseitigung des als verfassungswidrig erkannten
      Alimentationsdefizits stehen dem Gesetzgeber mehrere Möglichkeiten
      offen. Er kann ein amtsangemessenes Alimentationsniveau über die Höhe
      der Grundgehaltssätze sicherstellen oder etwa die Leistungsbezüge so
      ausgestalten, dass sie alimentativen Mindestanforderungen genügen.
      Angesichts dieser Gestaltungsmöglichkeiten trifft den Gesetzgeber die
      Pflicht, nach dem er sich in Umsetzung der verfassungsrechtlichen
      Vorgaben für ein bestimmtes Neuregelungsmodell entschieden hat, dessen
      Funktionsfähigkeit und Systemgerechtigkeit zu beobachten und
      gegebenenfalls erforderliche Nachbesserungen vorzunehmen. Erweist sich
      das für die Zukunft gewählte Modell als nicht tragfähig oder kommt es
      aus sonstigen Gründen zu einer nicht unerheblichen Abweichung der
      tatsächlichen von der prognostizierten Entwicklung, so ist der
      Gesetzgeber verpflichtet, Korrekturen an der Ausgestaltung des
      Besoldungssystems bzw. der Bezügehöhe vorzunehmen.

      Sondervotum des Richters Gerhardt:

      1. Die Besoldung der Hochschullehrer folgt seit jeher Grundsätzen, die
      von denjenigen für die Besoldung der anderen Beamten abweichen. Zu den
      charakteristischen Besonderheiten des Rechts der
      Hochschullehrerbesoldung gehört unter anderem seit je, dass es neben den
      dem Hochschullehrer in jedem Fall zustehenden Bezügen fakultative Bezüge
      unterschiedlicher Art und Ausge-staltung gibt, darunter in erheblichem
      Umfang tätigkeits- und leistungsbezogene, teilweise vertraglicher
      Vereinbarung zugängliche Elemente. Auch im Hinblick auf die Höhe der
      Professorenbesoldung lassen sich im traditionsbildenden Zeitraum keine
      Strukturprinzipien ausmachen, die als hergebrachte Grundsätze des
      Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG die Gestaltungsmacht des
      Gesetzgebers im Hinblick auf die Professorenbesoldung beschränken
      könnten. Insbesondere gibt es keine verfassungsfeste Tradition eines
      bestimmten Verhältnisses zur Alimentation der anderen Beamten.

      2. Die Senatsmehrheit überdehnt daher die dem Gesetzgeber durch Art. 33
      Abs. 5 GG auferlegten Schranken, indem sie auf den für die allgemeine
      Beamtenschaft geltenden Alimentationsgrundsatz zurückgreift und auf der
      Grundlage eines direkten Vergleichs von Teilelementen der
      Besoldungsordnungen A und W eine Unteralimentierung einer Gruppe von
      Professoren feststellt. Damit bleibt die in der Tradition der
      Professorenbesoldung stehende Grundentscheidung des Gesetzgebers
      unrespektiert, nämlich eine den Chancen und Risiken in Werdegang und
      beruflicher Entwicklung der Hochschullehrer sowie den spezifischen
      Aufgaben von Wissenschaft und Forschung gerecht werdende Besoldung zu
      schaffen, die ein unstreitig moderates, aber auskömmliches Grundgehalt
      mit der Chance auf Tätigkeits- und Leistungszulagen integral verbindet.
      Avatar
      schrieb am 15.02.12 09:20:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      Schon toll, wie die Beamtenschaft sich gegenseitig in
      die Hände spielt, man stelle sich vor, jemand hätte
      gegen seinen Hungerlohn geklagt, na da wär aber
      was los gewesen.
      Avatar
      schrieb am 15.02.12 10:37:42
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wie wäre es, wenn Unternehmer auf ein angemessenes Einkommen klagen würden? Arbeitszeit, Risiko, Personalverantwortung, Qualifikation ... da käme doch einiges zusammen. "Angemessener Gewinn" - was für ein schönes Thema für deutsche Gerichte ...

      Wenn das so weitergeht, dann heißt es bald "Wohlstand adé"!
      Avatar
      schrieb am 15.02.12 11:42:03
      Beitrag Nr. 4 ()
      Lt. der Presselandschaft liegt das Einstisgsgehalt eines Prof. bei rund 4000€ je nach Bundesland.

      Das ist mit Verlaub als lächerlich zu bezeichnen!

      Nein, ich bin keiner, auch mit keinem verwandt....
      Avatar
      schrieb am 15.02.12 11:54:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      #4

      Einfach mal vergleichen:

      Professor, der zb aus hunderten Studenten gute Mediziner machen soll, bekommt 4000 Euro.

      Was bekommen dagegen Kleinstadtbürgermeister, Spasskassendirektoren, Fahrradbeauftragte, Kulturdezernenten, Krankenkassenmanager, Lottozahlenverkünderinnen, Nachrichtenableser im Staatsfernsehen usw ?

      :confused:

      Immer schön bei der Bildung und den Hochschulen sparen, und sich dann wundern, wenn in D irgendwann nur noch Analphabeten herumlaufen...

      :eek:

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      Avatar
      schrieb am 15.02.12 11:56:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zitat von Blue Max: #4

      Einfach mal vergleichen:

      Professor, der zb aus hunderten Studenten gute Mediziner machen soll, bekommt 4000 Euro.

      Was bekommen dagegen Kleinstadtbürgermeister, Spasskassendirektoren, Fahrradbeauftragte, Kulturdezernenten, Krankenkassenmanager, Lottozahlenverkünderinnen, Nachrichtenableser im Staatsfernsehen usw ?

      :confused:

      Immer schön bei der Bildung und den Hochschulen sparen, und sich dann wundern, wenn in D irgendwann nur noch Analphabeten herumlaufen...

      :eek:


      So sieht das aus!

      Du hast noch den BP vergessen;)
      Avatar
      schrieb am 15.02.12 12:06:11
      Beitrag Nr. 7 ()
      max,


      Immer schön bei der Bildung und den Hochschulen sparen, und sich dann wundern, wenn in D irgendwann nur noch Analphabeten herumlaufen...



      Der Bildungssektor hat kein Geldproblem. Das eigentliche Problem sind die Fehlallokationen und die Experimentierfreudigkeit der Politik auf Kosten der zu Bildenden, die sich nach der Bildungsphase am Arbeitsmarkt fortsetzt.
      Avatar
      schrieb am 15.02.12 12:59:53
      Beitrag Nr. 8 ()
      Bildungsprobleme? Ach, woher denn...

      Avatar
      schrieb am 15.02.12 15:07:30
      Beitrag Nr. 9 ()
      Worum geht es hier eigentlich? Die mir bekannten Professoren beziehen von ihrer Uni annähernd 10.000 EUR pro Monat und haben darüber hinaus erhebliche Nebeneinkünfte ... . Ein Professor, der leistungsbereit ist und die mit seinem Amt und seinem Titel verbundenen Möglichkeiten nutzt, erzielt unabhängig von seiner Eingruppierung ein ganz anderes Gesamteinkommen als nach der W-Tabelle. Dass ein Gericht meint, für die schlausten Köpfe unserer Gesellschaft einen Mindestlohn festlegen zu müssen, zeigt mir nur, auf welchem Irrweg sich unsere Gesellschaft befindet.

      Die schlausten Köpfe unserer Gesellschaft können schon für sich selbst sorgen - und wir sollten von ihnen auch fordern, dass sie Verantwortung für sich selbst übernehmen.
      1 Antwort
      Avatar
      schrieb am 15.02.12 17:09:10
      Beitrag Nr. 10 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 42.754.680 von Herbert H am 15.02.12 15:07:30#9

      "...Die mir bekannten Professoren beziehen von ihrer Uni annähernd 10.000 EUR pro Monat und haben darüber hinaus erhebliche Nebeneinkünfte..."

      Mag für einen Teil der Professoren ja zutreffen, aber offenbar gibt es da auch viele die nur 4000 Euro bekommen.

      Genau die gleiche Diskussion gibt es ja auch bei den Medizinern. Da könnte man auch behaupten die wären alle hochbezahlt, nur weil einige Chefärzte ein hohes Einkommen plus Nebeneinkünfte haben.

      Auch kein Zufall, dass viele der "schlausten Köpfe unserer Gesellschaft" bereits ausgewandert sind oder demnächst auswandern...

      :eek:
      Avatar
      schrieb am 15.02.12 17:21:00
      Beitrag Nr. 11 ()
      Zitat von Blue Max: #9

      "...Die mir bekannten Professoren beziehen von ihrer Uni annähernd 10.000 EUR pro Monat und haben darüber hinaus erhebliche Nebeneinkünfte..."

      Mag für einen Teil der Professoren ja zutreffen, aber offenbar gibt es da auch viele die nur 4000 Euro bekommen.

      :eek:


      Kann es sein, dass es sich bei den 4.000,- EUR-Professoren gar nicht um echte Professoren (mit Habilitation, etc.) handelt, sondern um verkappte Berufsschullehrer, die an einer der vielen neueröffneten Fachhochschulstandorte, Berufsakademien, etc. lehren?
      Avatar
      schrieb am 18.02.12 09:26:58
      Beitrag Nr. 12 ()
      §7 Abs.2 Gesetz zur Stabilisierung der griechischen Exportwirtschaft

      Bei Veranstaltungen, die Staatsinteressen Griechenlands dienen, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes METAXA gereicht und die Gäste angehalten doch wie bei guten Freunden, noch einen mehr zu trinken. Dazu wird griechisches Brot mit Fetakäse gereicht und mindestens eine Olive mit einem Sticker aus griechischer Produktion serviert.
      Avatar
      schrieb am 18.02.12 10:26:58
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zitat von bert408: §7 Abs.2 Gesetz zur Stabilisierung der griechischen Exportwirtschaft

      Bei Veranstaltungen, die Staatsinteressen Griechenlands dienen, wird mit Inkrafttreten dieses Gesetzes METAXA gereicht und die Gäste angehalten doch wie bei guten Freunden, noch einen mehr zu trinken. Dazu wird griechisches Brot mit Fetakäse gereicht und mindestens eine Olive mit einem Sticker aus griechischer Produktion serviert.




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