Frage zur Besteuerung von Finanzinnovatioen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.06.13 16:28:37 von
neuester Beitrag 09.06.13 23:00:39 von
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Meine Frage betrifft Zeiträume vor Einführung der Abgeltungsteuer sowie das Übergangsjahr.
Gibt es eine Möglichkeit (z. B. Datenbank) abzufragen, ob ein Wertpapier eine Finanzinnovation i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG (2005 bis 2008) darstellt?
Sind die Einstufungen durch die Banken (bzw. ihrer Dienstleister) erfahrungsgemäß zuverlässig?
Gibt es eine Möglichkeit (z. B. Datenbank) abzufragen, ob ein Wertpapier eine Finanzinnovation i. S. d. § 20 Abs. 2 Nr. 4 EStG (2005 bis 2008) darstellt?
Sind die Einstufungen durch die Banken (bzw. ihrer Dienstleister) erfahrungsgemäß zuverlässig?
sehr gute Fachliteratur dazu:
"Anlagestrategien nach Einführung
der Abgeltungssteuer"
www.lindeverlag.de
Autor:Steuerberater Anton-Rudolf Götzenberger
"Anlagestrategien nach Einführung
der Abgeltungssteuer"
www.lindeverlag.de
Autor:Steuerberater Anton-Rudolf Götzenberger
Zur zweiten Frage:
Welche Einstufungen?
Einstufung als Finanzinnovation?
Ratingeinstufung dexs Emi,oder was?
Welche Einstufungen?
Einstufung als Finanzinnovation?
Ratingeinstufung dexs Emi,oder was?
Die zeite Frage beziegt sich auf die Einstufung als Finanzinnovation.
was eine Finaninnovation ist oder nicht,ergibt
sich eingentlich aus dem EKStG,bzw.aus
der Produktbeschreibung des Emi
sich eingentlich aus dem EKStG,bzw.aus
der Produktbeschreibung des Emi
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.815.523 von oscarello am 09.06.13 20:03:15Nein; leider nicht.
Mit dem Gesetzestext kann man eine Bestimmung nicht vornehmen.
Deshalb ist das Gesetz für den Zweck, für das es geschaffen wurde, untauglich. Und untaugliche Gesetze dürften verfassungswidrig sein.
Anbieter von infragekommenden Papieren haben sich den Kopf zerbrochen, um, so gut es ging, die steuerliche Einordnung der jeweiligen Produkte vorzunehmen. Der BFH hat sich in einigen Urteilen zu diesem Thema wie ein Hilfssheriff der Finanzverwaltung benommen, und zwar aus folgendem Grund:
Ursprunglich zielte die gesetzliche Regelung darauf ab, all die Kombinationsprodukte, die so gebastelt waren, dass man die angewachsenen Erträge über die einjährige Spekulationsfrist hieven und damit unbesteuert lassen wollte, der Besteuerung zuzuführen. Mit anderen Worten: Es sollte verhindert werden, dass laufende Erträge in (nach einem Jahr) steuerfreie Kursgewinne umgemünzt wurden. Die Finanzinnovationen waren also mit ihren Erträgen immer steuerpflichtig - egal, nach welcher Zeit diese anfielen. Umgekehrt ergab sich daraus, dass auch Verluste unabhängig von der Haltefrist aus diesen Produkten mit Kapitalerträgen verechenbar waren.
Blöd nur, dass die Zinsen von 2005 bis Mitte 2008 permanent gestiegen und die zugrundeliegenden Wertpapierkurse gefallen waren. Dies ergab, dass die überwiegende Zahl der Finanzinnovationen Verluste zeitigte, welche die Steuerpflichtigen dann wenigstens bei der Einkommenbesteuerung berücksichtigt sehen wollten.
Aber auf den Hilfssheriff der Finanzverwaltung war Verlass:
In einigen Urteilen verbog der BfH die Anforderungen an die Einstufung als Finanzinnovation derart, dass die meisten Finanzinnovationen wie normale Anleihen besteuert werden mit der Folge, dass Kursverluste noch einem Jahr als Privatvergnügen ohne steuerliche Relevanz zu behandeln waren.
Ein Stück aus dem Tollhaus.
Mit dem Gesetzestext kann man eine Bestimmung nicht vornehmen.
Deshalb ist das Gesetz für den Zweck, für das es geschaffen wurde, untauglich. Und untaugliche Gesetze dürften verfassungswidrig sein.
Anbieter von infragekommenden Papieren haben sich den Kopf zerbrochen, um, so gut es ging, die steuerliche Einordnung der jeweiligen Produkte vorzunehmen. Der BFH hat sich in einigen Urteilen zu diesem Thema wie ein Hilfssheriff der Finanzverwaltung benommen, und zwar aus folgendem Grund:
Ursprunglich zielte die gesetzliche Regelung darauf ab, all die Kombinationsprodukte, die so gebastelt waren, dass man die angewachsenen Erträge über die einjährige Spekulationsfrist hieven und damit unbesteuert lassen wollte, der Besteuerung zuzuführen. Mit anderen Worten: Es sollte verhindert werden, dass laufende Erträge in (nach einem Jahr) steuerfreie Kursgewinne umgemünzt wurden. Die Finanzinnovationen waren also mit ihren Erträgen immer steuerpflichtig - egal, nach welcher Zeit diese anfielen. Umgekehrt ergab sich daraus, dass auch Verluste unabhängig von der Haltefrist aus diesen Produkten mit Kapitalerträgen verechenbar waren.
Blöd nur, dass die Zinsen von 2005 bis Mitte 2008 permanent gestiegen und die zugrundeliegenden Wertpapierkurse gefallen waren. Dies ergab, dass die überwiegende Zahl der Finanzinnovationen Verluste zeitigte, welche die Steuerpflichtigen dann wenigstens bei der Einkommenbesteuerung berücksichtigt sehen wollten.
Aber auf den Hilfssheriff der Finanzverwaltung war Verlass:
In einigen Urteilen verbog der BfH die Anforderungen an die Einstufung als Finanzinnovation derart, dass die meisten Finanzinnovationen wie normale Anleihen besteuert werden mit der Folge, dass Kursverluste noch einem Jahr als Privatvergnügen ohne steuerliche Relevanz zu behandeln waren.
Ein Stück aus dem Tollhaus.
Antwort auf Beitrag Nr.: 44.815.993 von raceglider am 09.06.13 22:53:54Hier noch der Link zur Zinsentwicklung 2005 bis 2008:
http://www.google.de/imgres?imgurl=http://www.wertpapier-for…
http://www.google.de/imgres?imgurl=http://www.wertpapier-for…
Zitat von raceglider: In einigen Urteilen verbog der BfH die Anforderungen an die Einstufung als Finanzinnovation derart, dass die meisten Finanzinnovationen wie normale Anleihen besteuert werden mit der Folge, dass Kursverluste noch einem Jahr als Privatvergnügen ohne steuerliche Relevanz zu behandeln waren.
Da muss ich dem BFH doch mal zur Seite springen: Dem BFH kam es darauf an, ob das Entgelt für Kapitalnutzung gezahlt wird (dann keine FI) oder daneben noch für andere Zwecke. Die Einstufung von Floatern, Garantiezertifikaten und Aktienanleihen ist da m.E. ziemlich nahe am Gesetzeszweck.
Zur Ausgangsfrage: Die Einstufung ist nicht zuverlässig, weil sie nur die FA-Auslegung berücksichtigt, nicht aber die BFH-Rechtsprechung. Da bleibt regelmäßig nur die Auslegung an Hand der Emissionsbedingungen und der BFH-Rechtsprechung.
Gruß
Taxadvisor
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