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    BGH vereinfacht Börsenteilrückzug - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.11.13 17:53:03 von
    neuester Beitrag 13.11.13 14:59:08 von
    Beiträge: 4
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      schrieb am 12.11.13 17:53:03
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hmm, will mir nicht gefallen der Pfad auf dem der BGH da wandelt. Sollte das zu vereinfachten Komplettrückzügen der Firmen von den Börsenplätzen führen in Konsequenz, dann mach ich mal ein Fragezeichen hinter "die Aktionärsrechte werden nicht verletzt".


      URL: http://www.manager-magazin.de/finanzen/boerse/bgh-besch…
      12. November 2013, 16:34 Uhr

      Gerichtsentscheid
      BGH vereinfacht Börsenteilrückzug

      Zieht sich ein Unternehmen teilweise von der Börse zurück, muss es seinen Aktionären keine Barabfindung anbeten, entscheidet der Bundesgerichtshof. Auch die Zustimmung der Hauptversammlung zu diesem Schritt ist nicht mehr nötig.

      Karlsruhe - Unternehmen können sich künftig einfacher von der Börse zurückziehen. Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) vom Dienstag muss den betroffenen Aktionären kein Angebot für eine Barabfindung mehr gemacht werden. Außerdem muss die Hauptversammlung dem Rückzug nicht mehr zustimmen. Die Eigentumsrechte der Aktionäre würden nicht verletzt, heißt es in dem Beschluss.

      Allerdings ging es bei diesem Fall nur um einen Teilrückzug; das Unternehmen kehrte der Börse also nicht komplett den Rücken, sondern zog sich in den Entry-Standard zurück. Die Frage, was bei einem kompletten Rückzug von der Börse geschehen soll, ist damit noch nicht geklärt.

      Trotzdem habe der Beschluss erhebliche Auswirkungen auf Aktionäre, sagt der Experte für Kapitalmarktrecht, Jonas Wittgens, von der Kanzlei Allen & Overy. Denn in seinen Augen betreffe die Entscheidung sowohl den vollständigen Rückzug eines Unternehmens von der Börse als auch den Wechsel in ein anderes qualifiziertes Segment des Freiverkehrs.

      Konkret gaben die BGH-Richter einer Aktiengesellschaft recht, die 2011 vom regulierten Markt in Berlin zum Freiverkehr in Frankfurt wechselte. Deren Aktionäre wollten durch ein Spruchverfahren eine Barabfindung festsetzen lassen und zogen vor Gericht.

      Die Aktionäre hätten durch das sogenannte Delisting keine wirtschaftlichen Nachteile, hieß es. Sie könnten die Aktien verkaufen, denn deren Wert verfiele bei einem Rückzug von der Börse nicht automatisch.

      Damit gab der BGH überraschend seine bisherige Rechtsprechung auf. 2002 hatte das Gericht in seinem sogenannten "Macroton"-Urteil bestimmt, dass die Hauptversammlung einem Rückzug zustimmen und den Aktionären ein Angebot für ihre Aktien gemacht werden muss. Beides ist dem Beschluss zufolge nun nicht mehr nötig

      got/dpa-afx
      Avatar
      schrieb am 12.11.13 20:39:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Aus meiner Sicht betrifft das nur den Wechsel vom regulierten Markt in den Freiverkehr. Sonst ergäbe die Begründung zum Urteil ("Die Aktionäre hätten durch das sogenannte Delisting keine wirtschaftlichen Nachteile, hieß es. Sie könnten die Aktien verkaufen, denn deren Wert verfiele bei einem Rückzug von der Börse nicht automatisch") keinen Sinn.

      Der zitierte "Experte" für Kapitalmarktrecht hat was falsch verstanden.
      Avatar
      schrieb am 12.11.13 20:41:30
      Beitrag Nr. 3 ()
      Dein Link funktioniert nicht.
      Avatar
      schrieb am 13.11.13 14:59:08
      Beitrag Nr. 4 ()
      Zitat von Okularis: Aus meiner Sicht betrifft das nur den Wechsel vom regulierten Markt in den Freiverkehr.
      Es betrifft tatsächlich den völligen Rückzug von der Börse:

      "Der BGH folgt damit einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts, das im Juli 2012 allerdings nicht so weit gegangen war. Dort war es nämlich nur um den Wechsel aus dem Geregelten Markt in den Freiverkehr gegangen, der kein Abfindungsangebot nach sich ziehen müsse. Der BGH hat nun aber klargestellt, dass dies auch für die Börsennotiz an sich gelte – was das Verfassungsgericht offen gelassen hatte."

      Handelsblatt


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