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    Intertainment -- eine Mantelspekulation (Seite 33)

    eröffnet am 19.04.18 22:06:24 von
    neuester Beitrag 25.04.24 14:31:50 von
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      schrieb am 21.04.22 13:02:58
      Beitrag Nr. 3.110 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.394.251 von weevil am 21.04.22 12:30:27Die zu erfüllenden Bedingungen sind alleine schon schwer einzuhalten, da kann es Probleme bei der Abgrenzung geben, Kunden- und Lieferantenkreis sowie Qualifikation der Mitarbeiter muss gleich bleiben. Der Geschäftsbetrieb darf auch nicht zeitweilig ruhen, der fortführungsgebundene Verlustvortrag geht dann unter und es darf auch kein zusätzlicher Geschäftbetrieb aufgenommen werden. Also wenn der Filmverleih auch einen Kiosk im Kino betreiben will, gibt es vielleicht schon Probleme.
      https://dejure.org/gesetze/KStG/8d.html

      Die Hoffnung beim Wegfall des 8c wäre die Möglichkeit einer branchenübergreifenden Nutzung der Verlustvorträge, was den potenziellen Interessentenkreis erweitern würde. §8d hat eben gewisse Hürden, wenn sich nur der Kreis der Gesellschafter etwas ändert und eine Sanierung erfolgt, mag das funktionieren, mit einem ganz neuen Hauptaktionär mit 90% Anteil, der seine igenen Kunden und Produkte einbringt, ist es sicher schwieriger.

      Die Einschränkung durch die Fortführung des Geschäftsbetriebs ohne Erweiterung kann ja auch bei späteren Kapitalmaßnahmen und Beteiligungsverkäufen wieder relevant werden. Die generelle Schranke bei der Verlustverrechnung, nur die erste Million darf jährlich zu 100% verrechnet werden, erschwert die Nutzung der Verlustvorträge über einen kurzen Zeitraum.

      Nicht zuletzt würde ein Wegfall der Branchenbeschränkung ja auch bedeuten, dass Intertainment ein neues Geschäftsmodell aufgreifen könnte (Photovoltaik oder was auch immer) und dazu steuerunschädlich Kapital von DRitten einwerben könnte, was jetzt nicht möglich ist. Es geht also beim Thema 8c nicht nur darum, Verlustvorträge für internationale Großkonzerne handelbar zu machen, sondern auch darum, Firmen eine Sanierung aus eigener Kraft mit zusätzlichen oder neuen Geschäften zu erlauben. Und natürlich noch um die Ungerechtigkeit, dass das Finanzamt Gewinne besteuern möchte, Verluste aber beschränkt oder gar nicht verrechnen will.

      Privatanleger kennen das Problem ja auch mit der Verrechnungsbeschränkung von Tatalverlusten auf 20 TEuro.

      Letztlich hängt das auch zusammen, der Staat macht über die Steuergestze sozusagen ein interesse geltend, dass "Wirecardverluste" niemals steuerlich wirksam werden, weder bei einem Mantelkäufer als Verlustvortrag, noch bei einem Privatanleger als Kurstotalverlust.
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      schrieb am 21.04.22 12:30:27
      Beitrag Nr. 3.109 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.394.200 von honigbaer am 21.04.22 12:22:40Ja, ok!
      Aber das bedeutet doch für ITN, dass, solange das Geschäftsmodel weitergeführt werden würde, jemand die Firma komplett übernehmen könnte und die Verlustvorträge nutzen kann (z.B KKR, o.ä.), richtig?
      Wenn allerdings ITN z.B. eine Bäckerei würde, wären die Verlustvorträge verloren.

      Daher meine Frage, was genau erhofft man sich jetzt vom Bundesverfassungsgericht?
      Intertainment | 0,740 €
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      Avatar
      schrieb am 21.04.22 12:22:40
      Beitrag Nr. 3.108 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.393.972 von weevil am 21.04.22 11:54:03
      Zitat von weevil: Moin,
      Wenn ich es richtig verstehe, sagt der Steuerberaterverband, dass aufgrund des 8d die Verlustvorträge auch bei einem Wechsel von mehr als 50% der Anteile nicht verloren gehen, solange das gleiche Geschäftsmodel weitergeführt wird.
      Verstehe ich das richtig?


      Das sagt nicht der Steuerberaterverband, sondern das ist seit Einführung des §8d geltende Rechtslage.
      Das ist der "Fortführungsgebundene Verlustvortrag", der aber an bestimmte Bedingungen geknüpft ist.
      Der Steuerberaterverband sieht die Regelung in §8c als noch mit der Verfassung vereinbar an.
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      schrieb am 21.04.22 11:54:03
      Beitrag Nr. 3.107 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.390.711 von Schokoladenpudding am 20.04.22 22:28:17Moin,
      Wenn ich es richtig verstehe, sagt der Steuerberaterverband, dass aufgrund des 8d die Verlustvorträge auch bei einem Wechsel von mehr als 50% der Anteile nicht verloren gehen, solange das gleiche Geschäftsmodel weitergeführt wird.
      Verstehe ich das richtig?
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      schrieb am 20.04.22 22:28:17
      Beitrag Nr. 3.106 ()
      https://www.dstv.de/wp-content/uploads/2022/03/DStV-Stellung…

      Anbei link zur aktuellen Stellungnahme des deutschen Steuerberater Verbandes aus 03/2022. Spricht dafür dass das Gericht dran ist .
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      schrieb am 09.04.22 07:44:15
      Beitrag Nr. 3.105 ()
      Bis dahin kann man immer wieder mal ein paar ""Dinger"" um die 75 Cent sich ins Nest legen. Keine grossen Mengen mehr wie vor Monaten, aber egal denn jede Aktie zaehlt -- nach dem Motto ""Kleinvieh macht auch Mist""

      Bin gespannt ob am 30.04 etwas zum https://www.boersengefluester.de/intertainment-aktie-mit-end… gesagt wird.
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      schrieb am 06.04.22 11:37:28
      Beitrag Nr. 3.104 ()
      Ist ja nicht mehr lange bis zum 30.04.
      👍😎💪😉
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      schrieb am 31.03.22 14:57:02
      Beitrag Nr. 3.103 ()
      dann kauf du mal zu, am 30.04 wissen wir mehr.. oder auch nicht...
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      schrieb am 24.03.22 13:08:54
      Beitrag Nr. 3.102 ()
      Antwort auf Beitrag Nr.: 71.181.238 von Schokoladenpudding am 24.03.22 08:29:23Ich warte seit einem Jahrzehnt ich kann länger warten . Kaufe immer weiter . Vielleicht komme ich ja auf 3 % dann stehe ich mit unter dem Streubesitz von ITN .

      Der DOC hat meistens ein sehr gutes Gespür man hätte ITn nie so lange unterstützt um es jetzt fallen zu lassen . Macht keinen Sinn . Der Plan steht ob dieses Jahr oder in fünf Jahren ich werde einfach nur noch mehr Aktien haben als jetzt
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      schrieb am 24.03.22 08:29:23
      Beitrag Nr. 3.101 ()
      Wenn du ungeduldig bist - Verkauf !
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