Kapitalerträge aus Verkäufen kurz vor Jahresende - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.12.20 20:56:41 von
neuester Beitrag 01.01.21 15:02:49 von
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Hallo zusammen,
wie ist das, wenn ich morgen (also am 30.12. und somit letzten Handelstag des Jahres) eine Aktie mit Gewinn verkaufe und mein Freistellungsauftrag für das aktuelle Jahr (2020) noch nicht aufgebraucht ist?
Zählt der Kapitalertrag dann auf jeden Fall noch ins aktuelle Jahr 2020 und der verbleibende Freibetrag wird bei dem Verkauf berücksichtigt?
Oder ist ausschlaggebend, wann der Betrag aus dem Aktienverkauf auf dem Verrechnungskonto eingeht? Also wenn die Bank den Betrag erst am 02.01. gutschreibt, würde der Kapitalertrag ins Jahr 2021 fallen?
Ich hatte auch schon mal mein Glück per Suchmaschine versucht Finde da aber widersprüchliche Aussagen. Zum einen fand ich die Aussage, dass das Zuflussprinzip gilt (also wenn Eingang auf Verrechnungskonto erst am 2.1.2021, dann Kap.ertrag für 2021...auch wenn am 30.12.2020 verkauft). Dann wiederum fand ich eine konträre Einschätzung, laut der entscheidend ist, wann man nicht mehr über die Aktie verfügen kann; also Datum des Verkaufs ausschlaggebend (dann würde der Kap.ertrag ins Jahr 2020 fallen).
Weiß das jemand genauer, was nun wirklich gilt? Dürfte hier im Forum ja vermutlich Personen geben, die schon mal am 30.12. gehandelt haben
wie ist das, wenn ich morgen (also am 30.12. und somit letzten Handelstag des Jahres) eine Aktie mit Gewinn verkaufe und mein Freistellungsauftrag für das aktuelle Jahr (2020) noch nicht aufgebraucht ist?
Zählt der Kapitalertrag dann auf jeden Fall noch ins aktuelle Jahr 2020 und der verbleibende Freibetrag wird bei dem Verkauf berücksichtigt?
Oder ist ausschlaggebend, wann der Betrag aus dem Aktienverkauf auf dem Verrechnungskonto eingeht? Also wenn die Bank den Betrag erst am 02.01. gutschreibt, würde der Kapitalertrag ins Jahr 2021 fallen?
Ich hatte auch schon mal mein Glück per Suchmaschine versucht Finde da aber widersprüchliche Aussagen. Zum einen fand ich die Aussage, dass das Zuflussprinzip gilt (also wenn Eingang auf Verrechnungskonto erst am 2.1.2021, dann Kap.ertrag für 2021...auch wenn am 30.12.2020 verkauft). Dann wiederum fand ich eine konträre Einschätzung, laut der entscheidend ist, wann man nicht mehr über die Aktie verfügen kann; also Datum des Verkaufs ausschlaggebend (dann würde der Kap.ertrag ins Jahr 2020 fallen).
Weiß das jemand genauer, was nun wirklich gilt? Dürfte hier im Forum ja vermutlich Personen geben, die schon mal am 30.12. gehandelt haben
die Frage fällt dir ja rechtzeitig ein zum optimieren.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.230.823 von tobden am 29.12.20 20:56:41Entscheidend ist der Handelstag. Wenn du morgen noch etwas verkaufst, zählt der Gewinn oder Verlust noch ins Jahr 2020.
Aber denk dran: Die Börse schließt morgen schon um 14 Uhr.
Aber denk dran: Die Börse schließt morgen schon um 14 Uhr.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.231.099 von Chris_M am 29.12.20 21:18:33
Ach, das geht bei mir um einen Kleckerbetrag (paar Euro, die noch nicht ausgeschöpft sind)...sonst hätte ich mir da früher schon Gedanken gemacht, keine Sorge Da ich aber eh eine Aktie habe, von der ich mich gerne trennen würde, würde ich das dann ggf. morgen noch vollziehen.
Mir ging es vor allem darum, das grundsätzlich einmal zu klären...man weiß ja nie, ob das in den nächsten Jahren nicht mal wirklich relevant für einen werden kann.
Zitat von Chris_M: die Frage fällt dir ja rechtzeitig ein zum optimieren.
Ach, das geht bei mir um einen Kleckerbetrag (paar Euro, die noch nicht ausgeschöpft sind)...sonst hätte ich mir da früher schon Gedanken gemacht, keine Sorge Da ich aber eh eine Aktie habe, von der ich mich gerne trennen würde, würde ich das dann ggf. morgen noch vollziehen.
Mir ging es vor allem darum, das grundsätzlich einmal zu klären...man weiß ja nie, ob das in den nächsten Jahren nicht mal wirklich relevant für einen werden kann.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.231.561 von JuliaPapa am 29.12.20 21:54:36
Danke für die hilfreiche Antwort.
Ja, dass morgen um 14 Uhr Handelsschluss ist, ist mir bekannt. Aber auch danke für den Hinweis und schon mal einen guten Rutsch ins neue Jahr
Zitat von JuliaPapa: Entscheidend ist der Handelstag. Wenn du morgen noch etwas verkaufst, zählt der Gewinn oder Verlust noch ins Jahr 2020.
Aber denk dran: Die Börse schließt morgen schon um 14 Uhr.
Danke für die hilfreiche Antwort.
Ja, dass morgen um 14 Uhr Handelsschluss ist, ist mir bekannt. Aber auch danke für den Hinweis und schon mal einen guten Rutsch ins neue Jahr
Meine Frage: Wie sieht es mit Dividenden aus? Zum Beispiel ist der Auszahltag des US-Dividendenwertes der 31.12.2020. Der Geldzufluss ist hier bei einem dt. Geldinstitut logischerweise erst Anfang Januar. Gilt die steuerliche Verwendung der Dividende noch 2020 (lt. payout date) oder nächstes Jahr?
Ich muss hier mal einhaken - ich habe es leider heute komplett verschlafen noch bis 14 Uhr zu handeln und müsste eigentlich noch Gewinne realisieren wg. der Steuer. Hat jemand eine kreative Idee, wie das noch funktionieren könnte?
Der US-Handel ist ja auch morgen noch offen, Euronext ebenfalls einen halben Tag.
Habe es bei meinem Broker (Consorsbank) über den US-Handel versucht, dort aber das Problem, dass meine Wertpapiere nicht in einer US-Lagerstelle liegen und somit nicht an den US-Börsen verkauft werden können. Was passiert denn, wenn ich Wertpapier ABC in meinem Depot habe, in den USA noch einige Stücke vom Wertpapier dazu kaufe (das ist offenbar möglich) und dann in den USA wieder verkaufe. Eigentlich müsste doch für die Steuer der Kurs vom ersten Kauf (d.h. in der inländischen Lagerstelle) gelten, um den steuerlich relevanten Ertrag zu ermitteln?
Der US-Handel ist ja auch morgen noch offen, Euronext ebenfalls einen halben Tag.
Habe es bei meinem Broker (Consorsbank) über den US-Handel versucht, dort aber das Problem, dass meine Wertpapiere nicht in einer US-Lagerstelle liegen und somit nicht an den US-Börsen verkauft werden können. Was passiert denn, wenn ich Wertpapier ABC in meinem Depot habe, in den USA noch einige Stücke vom Wertpapier dazu kaufe (das ist offenbar möglich) und dann in den USA wieder verkaufe. Eigentlich müsste doch für die Steuer der Kurs vom ersten Kauf (d.h. in der inländischen Lagerstelle) gelten, um den steuerlich relevanten Ertrag zu ermitteln?
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.243.018 von Therminator am 30.12.20 20:30:25
Nein das geht nicht, da jeder Broker in diesem Fall eine 2.Position führt da du ja auch nur diese wieder verkaufen kannst.
Mit einer Steueroptimierung sollte man spätestens Mitte Dezember beginnen und nicht an Silvester.
Zitat von Therminator: Ich muss hier mal einhaken - ich habe es leider heute komplett verschlafen noch bis 14 Uhr zu handeln und müsste eigentlich noch Gewinne realisieren wg. der Steuer. Hat jemand eine kreative Idee, wie das noch funktionieren könnte?
Der US-Handel ist ja auch morgen noch offen, Euronext ebenfalls einen halben Tag.
Habe es bei meinem Broker (Consorsbank) über den US-Handel versucht, dort aber das Problem, dass meine Wertpapiere nicht in einer US-Lagerstelle liegen und somit nicht an den US-Börsen verkauft werden können. Was passiert denn, wenn ich Wertpapier ABC in meinem Depot habe, in den USA noch einige Stücke vom Wertpapier dazu kaufe (das ist offenbar möglich) und dann in den USA wieder verkaufe. Eigentlich müsste doch für die Steuer der Kurs vom ersten Kauf (d.h. in der inländischen Lagerstelle) gelten, um den steuerlich relevanten Ertrag zu ermitteln?
Nein das geht nicht, da jeder Broker in diesem Fall eine 2.Position führt da du ja auch nur diese wieder verkaufen kannst.
Mit einer Steueroptimierung sollte man spätestens Mitte Dezember beginnen und nicht an Silvester.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.246.042 von 1erhart am 31.12.20 09:37:58
Danke für die Rückmeldung und klar, aber das ist dieses Jahr auf der Strecke geblieben.
Mir fiel noch ein, einen Teilübertrag meines Depots auf ein anderes Familienmitglied zu machen, ebenfalls bei dem gleichen Broker. Wenn ich das heute mache, müsste es ja eigentlich steuerlich noch in dieses Kalenderjahr fallen und der Gewinn realisiert werden. Rückübertragung könnte dann nächstes Jahr erfolgen, wenn der Kurs ähnlich dem heutigen ist.
Zitat von 1erhart:Zitat von Therminator: ...
Nein das geht nicht, da jeder Broker in diesem Fall eine 2.Position führt da du ja auch nur diese wieder verkaufen kannst.
Mit einer Steueroptimierung sollte man spätestens Mitte Dezember beginnen und nicht an Silvester.
Danke für die Rückmeldung und klar, aber das ist dieses Jahr auf der Strecke geblieben.
Mir fiel noch ein, einen Teilübertrag meines Depots auf ein anderes Familienmitglied zu machen, ebenfalls bei dem gleichen Broker. Wenn ich das heute mache, müsste es ja eigentlich steuerlich noch in dieses Kalenderjahr fallen und der Gewinn realisiert werden. Rückübertragung könnte dann nächstes Jahr erfolgen, wenn der Kurs ähnlich dem heutigen ist.
Steuern sind nicht übertragbar.
Übertragbar sind nur Bestandspositionen die ja mit der Steuer noch nichts zu tun haben.
Übertragbar ist auch ein Verlustvortrag aber nur bei Kompletten Depotübertrag nicht bei Teilübertrag.
FÜR 2020 kannst du alles vergessen, das ist gelaufen.
Übertragbar sind nur Bestandspositionen die ja mit der Steuer noch nichts zu tun haben.
Übertragbar ist auch ein Verlustvortrag aber nur bei Kompletten Depotübertrag nicht bei Teilübertrag.
FÜR 2020 kannst du alles vergessen, das ist gelaufen.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.246.573 von 1erhart am 31.12.20 10:59:38
Schon klar, dass keine Steuern übertragbar sind - bei einer Übertragung an Dritte sollte allerdings der Gewinn/Verlust realisiert werden, wie bei einem Verkauf. Siehe z.B. die Erklärung von der comdirect:
Depotübertrag an Dritte: Übertragen Sie Ihr Wertpapierdepot an Dritte, handelt es sich um einen Depotübertrag mit entgeltlichem Gläubigerwechsel. Steuerlich gesehen handelt es sich hier um einen Verkauf und Sie müssen mit der Abgabe von Abgeltungsteuer rechnen, sofern Kursgewinne und/oder Erträge erzielt wurden und der Sparer‐Pauschbetrag überschritten wird. Die Höhe der Abgeltungsteuer liegt bei 25 Prozent Kapitalertragssteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Zitat von 1erhart: Steuern sind nicht übertragbar.
Übertragbar sind nur Bestandspositionen die ja mit der Steuer noch nichts zu tun haben.
Übertragbar ist auch ein Verlustvortrag aber nur bei Kompletten Depotübertrag nicht bei Teilübertrag.
FÜR 2020 kannst du alles vergessen, das ist gelaufen.
Schon klar, dass keine Steuern übertragbar sind - bei einer Übertragung an Dritte sollte allerdings der Gewinn/Verlust realisiert werden, wie bei einem Verkauf. Siehe z.B. die Erklärung von der comdirect:
Depotübertrag an Dritte: Übertragen Sie Ihr Wertpapierdepot an Dritte, handelt es sich um einen Depotübertrag mit entgeltlichem Gläubigerwechsel. Steuerlich gesehen handelt es sich hier um einen Verkauf und Sie müssen mit der Abgabe von Abgeltungsteuer rechnen, sofern Kursgewinne und/oder Erträge erzielt wurden und der Sparer‐Pauschbetrag überschritten wird. Die Höhe der Abgeltungsteuer liegt bei 25 Prozent Kapitalertragssteuer, zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Antwort auf Beitrag Nr.: 66.246.813 von Therminator am 31.12.20 11:25:54Ja so könnte es gehen, darfst nur nciht "Unentgeltlicher Übertrag" anklicken.
Ob es heute noch klappt kann dir allerdings niemand sagen.
Guten Rutsch (eventuell mit oder auch ohne Steuer)
Ob es heute noch klappt kann dir allerdings niemand sagen.
Guten Rutsch (eventuell mit oder auch ohne Steuer)
Hallo,
Mir fiel noch ein, einen Teilübertrag meines Depots auf ein anderes Familienmitglied zu machen, ebenfalls bei dem gleichen Broker. Wenn ich das heute mache, müsste es ja eigentlich steuerlich noch in dieses Kalenderjahr fallen und der Gewinn realisiert werden. Rückübertragung könnte dann nächstes Jahr erfolgen, wenn der Kurs ähnlich dem heutigen ist.
Das wäre nicht erlaubt, Gestaltungsmissbrauch.
Stefan
Mir fiel noch ein, einen Teilübertrag meines Depots auf ein anderes Familienmitglied zu machen, ebenfalls bei dem gleichen Broker. Wenn ich das heute mache, müsste es ja eigentlich steuerlich noch in dieses Kalenderjahr fallen und der Gewinn realisiert werden. Rückübertragung könnte dann nächstes Jahr erfolgen, wenn der Kurs ähnlich dem heutigen ist.
Das wäre nicht erlaubt, Gestaltungsmissbrauch.
Stefan
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