Frage: Nachweis der Erbfolge bei Namensaktien börsennotierter Gesellschaften
eröffnet am 19.04.23 19:47:54 von
neuester Beitrag 21.04.23 00:45:30 von
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Hier noch ein Link:
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Erbrecht-fuer-Untern…
§8 AktG Aktien sind unteilbar!
In der Praxis pflegen die Depotbanken das Aktienregistzer, indem sie den oder die Depotinhaber ins Aktienregister eintragen.
Aber können sie dann mehrere Personen für eine Aktie eintragen? Das weiß ich nicht.
Bei Erbengemeinschaften und Gemeinschaftsdepots oder GbRs - das wäre die Frage.
https://www.brennecke-rechtsanwaelte.de/Erbrecht-fuer-Untern…
§8 AktG Aktien sind unteilbar!
In der Praxis pflegen die Depotbanken das Aktienregistzer, indem sie den oder die Depotinhaber ins Aktienregister eintragen.
Aber können sie dann mehrere Personen für eine Aktie eintragen? Das weiß ich nicht.
Bei Erbengemeinschaften und Gemeinschaftsdepots oder GbRs - das wäre die Frage.
Ich glaube nicht, dass eine Erbengemeinschaft im Aktienregister eingetragen werden kann, sie ist ja eine Gesamthandsgemeinschaft und keine juristische Person. Ein Besitz mehrerer natürlicher Personen an einer einzelnen Aktie mag in Betracht kommen, aber Aktionär kann nur eine natürliche oder eine juristische Person sein. Würde ich mal so sagen.
Seit ARUG II Reform ist der Unterschied zwischen Namen- und Inhaberaktie nicht mehr so groß, auch Inhaberaktionäre müssen über die "Intermediäre" identifiziert werden. Die Aktiengesellschaft kann bei Notierung im regulierten Markt sogar das Geburtsdatum und den Aktienbestnd des einzelnen Inhaberaktionärs anfordern.
https://wirtschaftsrecht-news.de/2020/03/know-your-sharehold…
Vielleicht auch relevant:
Aktiengesetz
§ 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. Bei mehreren Erben eines Aktionärs gilt dies nur für Willenserklärungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.
"Umschreiben" machen die Banken glaube ich auch nicht so gern, sondern es wird eher auf eine Auflösung verlangt, die bei Erbengemeinschaften dann ohne Auseinandersetzung vorerst nicht zu Stande kommt. Gute Frage, ob dann einer der Erben im Aktienregister eingetragen wird, oder doch irgendeine Gemeinschaft. Ein gemeinsamer Vertreter müsste ja ausdrücklich benannt werden.
Seit ARUG II Reform ist der Unterschied zwischen Namen- und Inhaberaktie nicht mehr so groß, auch Inhaberaktionäre müssen über die "Intermediäre" identifiziert werden. Die Aktiengesellschaft kann bei Notierung im regulierten Markt sogar das Geburtsdatum und den Aktienbestnd des einzelnen Inhaberaktionärs anfordern.
https://wirtschaftsrecht-news.de/2020/03/know-your-sharehold…
Vielleicht auch relevant:
Aktiengesetz
§ 69 Rechtsgemeinschaft an einer Aktie
(1) Steht eine Aktie mehreren Berechtigten zu, so können sie die Rechte aus der Aktie nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) Für die Leistungen auf die Aktie haften sie als Gesamtschuldner.
(3) Hat die Gesellschaft eine Willenserklärung dem Aktionär gegenüber abzugeben, so genügt, wenn die Berechtigten der Gesellschaft keinen gemeinschaftlichen Vertreter benannt haben, die Abgabe der Erklärung gegenüber einem Berechtigten. Bei mehreren Erben eines Aktionärs gilt dies nur für Willenserklärungen, die nach Ablauf eines Monats seit dem Anfall der Erbschaft abgegeben werden.
"Umschreiben" machen die Banken glaube ich auch nicht so gern, sondern es wird eher auf eine Auflösung verlangt, die bei Erbengemeinschaften dann ohne Auseinandersetzung vorerst nicht zu Stande kommt. Gute Frage, ob dann einer der Erben im Aktienregister eingetragen wird, oder doch irgendeine Gemeinschaft. Ein gemeinsamer Vertreter müsste ja ausdrücklich benannt werden.
Ist schon richtig zusammengefasst. Mit dem Erbschein schreibt die Bank das Depot auf den neuen Inhaber um. Solange ist es eingefroren.
Der Rest läuft dann automatisch.
Wie genau weiß ich nicht, ist aber letztlich auch egal.
Der Rest läuft dann automatisch.
Wie genau weiß ich nicht, ist aber letztlich auch egal.
Hallo allerseits,
meine Frage ist allgemeiner Natur (für eine juristische Veröffentlichung, keinen konkreten Fall):
Wie erfolgt die Umschreibung des Aktienregisters bei Erbfällen bei börsennotierten Gesellschaften praktisch?
Ich vermute, der Erbe muss einen Erbnachweis gemäß § 35 Abs. 1 GBO (Erbschein/ENZ oder ggf. notarielles Testament/Eröffnungsprotokoll) gegenüber der Depotbank führen, die dann das Depot "umschreibt".
Heißt das, dass die Nachweisführung faktisch ausgelagert ist auf die Depotbank und dann die Börsen-AG bzw. der Aktienregister-Dienstleister diese Informationen übernehmen?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass börsennotierte AGs selbst 15 Erbfälle pro Tag überprüfen wollen.
Für eine kompetente RÜckmeldung wäre ich dankbar.
meine Frage ist allgemeiner Natur (für eine juristische Veröffentlichung, keinen konkreten Fall):
Wie erfolgt die Umschreibung des Aktienregisters bei Erbfällen bei börsennotierten Gesellschaften praktisch?
Ich vermute, der Erbe muss einen Erbnachweis gemäß § 35 Abs. 1 GBO (Erbschein/ENZ oder ggf. notarielles Testament/Eröffnungsprotokoll) gegenüber der Depotbank führen, die dann das Depot "umschreibt".
Heißt das, dass die Nachweisführung faktisch ausgelagert ist auf die Depotbank und dann die Börsen-AG bzw. der Aktienregister-Dienstleister diese Informationen übernehmen?
Ich kann mir nicht vorstellen, dass börsennotierte AGs selbst 15 Erbfälle pro Tag überprüfen wollen.
Für eine kompetente RÜckmeldung wäre ich dankbar.
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