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    Arbeitslos & Nebenjob auf 630.- Basis - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 11.10.00 16:08:45 von
    neuester Beitrag 19.10.00 02:05:13 von
    Beiträge: 4
    ID: 266.790
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      Avatar
      schrieb am 11.10.00 16:08:45
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hätte mal ne Frage an Euch.

      Ein Bekannter ist sein ca. 2 Jahren krank. Seit 3 Monaten bezieht er Arbeislosengeld, weil von Krankenkasse ausgesteuert. Sein Arbeitverhältnis bei seinem Arbeitgeber ist noch nicht beendigt sondern ruht nur.
      Er wartet jetzt auf seine Umschulung und möchte einstweilen etwas Arbeiten (leichte Tätigkeiten)
      Jetzt möchte er einen nebenjob auf 630.- Basis machen. (Nicht bei dem Arbeitgeber, wo das Arbeitsverhältnis ruht!)

      1. Frage:
      Geht das?
      2. Frage:
      Wenn ja, wie werden die 630.- auf das Arbeitslosengeld von derzeit 320.-/Woche angerechnet und wieviel bleiben dann Netto mehr. Oder besser gesagt, rentiert sich das überhaupt?

      3. Frage:
      Wie berechnet sich die Bemessungsgrundlage, wenn er aus diesem 630.- Arbeitsverhältnis wieder ausscheidet, weil er seine Umschulung anfängt? Wird die Bemessungsgrundlage dann von den 630.- berechnet oder bekommt er dann weiterhin das Arbeitslosengeld von 320.-/Woche?.
      Meines Wissens werden die Leistungen (Bemessungsgrundlage)ja aus dem letztem Beschäftigungsverhältnis berechnet.

      4. Frage
      Wie wird das ganze Versteuert, wenn überhaupt?


      Wenn jemand irgend nen Punkt beantworten kann, dann helft mir bitte. Wäre Euch sehr, sehr dankbar! ;)

      Viele Grüße,
      BC :D


      Ps. Hier ein auszug aus dem SGB III

      § 141 Anrechnung von Nebeneinkommen
      (1) Übt der Arbeitslose während einer Zeit, für die ihm Arbeitslosengeld zusteht, eine weniger als 15 Stunden wöchentlich umfassende Beschäftigung aus, ist das Arbeitsentgelt aus der Beschäftigung nach Abzug der Steuern, der Sozialversicherungsbeiträge und der Werbungskosten sowie eines Freibetrages in Höhe von 20 Prozent des monatlichen Arbeitslosengeldes, mindestens aber von einem Vierzehntel der monatlichen Bezugsgröße auf das Arbeitslosengeld für den Kalendermonat, in dem die Beschäftigung ausgeübt wird, anzurechnen. Arbeitsentgelte, die einmalig gezahlt werden, bleiben außer Betracht.
      (2) Hat der Arbeitslose während des Bemessungszeitraumes eine geringfügige Beschäftigung mindestens drei Monate lang ausgeübt, so bleiben abweichend von Absatz 1 Arbeitsentgelte anrechnungsfrei, soweit sie zusammen mit dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrunde liegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäftigungen durchschnittlich im Monat erzielte Entgelt nicht übersteigen.

      (3) Für selbständige Tätigkeiten und Tätigkeiten als mithelfender Familienangehöriger gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend. Übt der Arbeitslose eine selbständige Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender Familienangehöriger im Sinne des § 118 Abs. 3 Satz 2 aus, bleibt Arbeitseinkommen anrechnungsfrei, soweit es zusammen mit dem der Bemessung des Arbeitslosengeldes zugrundeliegenden Entgelt das im Bemessungszeitraum aus diesen Beschäftigungen und Tätigkeiten durchschnittlich im Monat erzielte Gesamteinkommen nicht übersteigt.

      (4) (aufgehoben)

      Avatar
      schrieb am 11.10.00 16:14:12
      Beitrag Nr. 2 ()
      Soviel ich weiß wird ein Teil angerechnet, nicht alles.
      Außerdem benötigt er bei seinem 630 Mark Job inzwischen ja auch eine Steuerkarte oder eine Freistellungsbescheinigung vom Finanzamt oder es wird Steuerklasse 6 verrechnet.
      Irgendwie sehe ich da Probleme.
      Avatar
      schrieb am 11.10.00 19:17:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ Börsencrash

      1. Nomen est omen? Nomen est Nemax! Wenn das so weiter geht, brauchen hier bald ein paar Leute mehr Nachhilfe in Sozialrecht.

      2. Kann Dir leider nicht so viel über`s Sozialrecht sagen. Allerdings haben die betroffenen Behörden eine Auskunfts- und Beratungspflicht, d.h. Dein Freund kann vorher anfragen, wie das sozialrechtlich aussieht, bevor er jobbt. Hätte auch den Vorteil, dass es nachher weniger Probleme gibt, wenn irgendein Beamter querschießen sollte (deshalb möglichst schriftliche Auskunft anfordern). Diese Behörden haben meist etwas mehr Zeit (und Nerven), die Fragen zu beantworten als das FA.

      cu
      Cdr
      Avatar
      schrieb am 19.10.00 02:05:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hi Börsencrash,

      also Dein Bekannter kann diesen Nebenjob machen, zumindest, was die Einnahmenseite angeht. Grundsätzlich hat er einen Freibetrag von 30 DM pro Woche, in der er arbeitet. Arbeitet er 4 Wochen (weniger als 15 Std/Woche!!), sind das schon mal 120 Mark, verbleiben noch 510 Märker. Hiervon werden alle Kosten abgezogen, die im Zusammenhang mit der Entgelterzielung angefallen sind (Fahrtkosten, Sozialabgaben, Steuern etc.) Der Restbetrag, der dann übrig bleibt, wird zur Hälfte angerechnet.

      Für die Umschulung ist das ohne Belang, er behält weiter seine derzeitige Höhe an Leistungen.

      Es wird allerdings schwierig sein, einen Arbeitgeber zu finden, der ihn einstellt. Seit letztem Jahr müssen nämlich Sozialabgaben auch für 630-Mark-Kräfte bezahlt werden, wenn noch andere Einnahmen da sind. Bei Leistungsbeziehern vom Arbeitsamt ist das generell der Fall, und die Firma darf sämtliche Steuern und Sozialabgaben alleine tragen. Ich glaube kaum, dass das eine Firma mitmacht, wir machen das jedenfalls nicht. Wenn Dein Freund es daraufhin vorziehen würde, dem Arbeitsamt nichts von den Einnahmen zu erzählen: die 630-Mark-Jobs müssen der Krankenkasse gemeldet werden. Die stellt daraufhin fest:"Oh, Die Versicherung des Herrn XY wird ja vom Arbeitsamt bezahlt!" und macht daraufhin in der Regel eine Kontrollmeldung. Ist der Job nicht gemeldet, wird in letzter Zeit immer häufiger ein Betrugsverfahren eingeleitet...

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