etwas andere Steuerfrage - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.11.00 18:53:19 von
neuester Beitrag 16.11.00 09:17:52 von
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Sorry, daß die Frage nicht zum Steuerthema Aktien gehört.
Wäre trotzdem nett, wenn sie mir jemand beantwortet.
Man kann bis zu 27 TDM im Jahr als Sonderausgaben für Unterhalt an Geschiedene absetzen.
Gilt dies auch, wenn KEIN Titel, also keine Verpflichtung zum Unterhalt besteht, es also eine freiwillige Zahlung ist ??
Das mit dem Antrag und Erklärung des Empfängers etc ist klar.
Danke im voraus
specunia
Wäre trotzdem nett, wenn sie mir jemand beantwortet.
Man kann bis zu 27 TDM im Jahr als Sonderausgaben für Unterhalt an Geschiedene absetzen.
Gilt dies auch, wenn KEIN Titel, also keine Verpflichtung zum Unterhalt besteht, es also eine freiwillige Zahlung ist ??
Das mit dem Antrag und Erklärung des Empfängers etc ist klar.
Danke im voraus
specunia
Hallo,
ich denke, daß die 27.000,00 DM auch ohne "Titel" absetzbar sind. Im Gegenzug muß halt die Unterhalts-
empfängerin die 27.000,00 als Sonstige Einkünfte versteuern. Die Steuern dafür trägt im Allgemeinen
der Unterhaltsleistende.
Keine verbindliche Auskunft! Hab im Moment auch keine ESt-Gesetz oder Kommentar zur Hand.
Rupp
ich denke, daß die 27.000,00 DM auch ohne "Titel" absetzbar sind. Im Gegenzug muß halt die Unterhalts-
empfängerin die 27.000,00 als Sonstige Einkünfte versteuern. Die Steuern dafür trägt im Allgemeinen
der Unterhaltsleistende.
Keine verbindliche Auskunft! Hab im Moment auch keine ESt-Gesetz oder Kommentar zur Hand.
Rupp
Hi Specunia
da wird ganz genau nachgefragt, ob eine Leistungspflicht (-verpflichtung) besteht, denn ansonsten wären ja die tollsten Sachen konstruierbar
Alles darüber hinaus regelt sich über §§ 33 EStG.
Grüsse
da wird ganz genau nachgefragt, ob eine Leistungspflicht (-verpflichtung) besteht, denn ansonsten wären ja die tollsten Sachen konstruierbar
Alles darüber hinaus regelt sich über §§ 33 EStG.
Grüsse
@specunia
Es ist egal, ob der Unterhalt freiwillig bezahlt wird oder auf Grund einer Rechtspflicht. Selbst wenn z. B. ein
Pförtner vom Finanzamt etwas anderes behaupten sollte ist das so. Dies ergibt sich aus § 10 EStG.
Dort ist von Unterhaltsleistungen die Rede. Eine weitere Einschränkung gibt es nicht.
MfG
Steueragent
Es ist egal, ob der Unterhalt freiwillig bezahlt wird oder auf Grund einer Rechtspflicht. Selbst wenn z. B. ein
Pförtner vom Finanzamt etwas anderes behaupten sollte ist das so. Dies ergibt sich aus § 10 EStG.
Dort ist von Unterhaltsleistungen die Rede. Eine weitere Einschränkung gibt es nicht.
MfG
Steueragent
@ Steueragent,
hast Recht! hab mich verhaut, war bei den Renten und dauernden Lasten.
@ Specunia, Tschuldigung, war zu flapsig
Gruß
SanTau
hast Recht! hab mich verhaut, war bei den Renten und dauernden Lasten.
@ Specunia, Tschuldigung, war zu flapsig
Gruß
SanTau
Danke an Alle
Gruß specunia
Gruß specunia
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