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    Geburt eines Kindes - Infosammlung möglicher Zuschüsse und Förderungen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.03.01 10:36:44 von
    neuester Beitrag 28.03.01 13:50:25 von
    Beiträge: 18
    ID: 367.357
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      Avatar
      schrieb am 24.03.01 10:36:44
      Beitrag Nr. 1 ()
      Liebe Papi`s und Mami`s ( auch die zukünftigen :D ),




      werdenden Eltern stellen sich nach der Geburt ihres Kindes eine Menge Fragen:

      - habe ich Anspruch auf staatliche Fördermaßnahmen

      - Erziehungsgeld, welche Möglichkeiten der Beantragung gibt
      es ( verkürzte Inanspruchnahme, dafür höherer Betrag
      etc. )

      - Liegt Anspruch auf Wohngeld vor

      - Einmalzahlungen des Arbeitgebers bzw. der Zusatzversorgung

      - steuerliche Aspekte ( Tip`s und Ratschläge )

      - Ratschläge bezüglich Erziehungsurlaub, Weihnachts- und
      Urlaubsgeld ( Dauer des Anspruchs, Gehaltsgrenzen,
      Wiederaufnahme der Arbeit in begrenztem Umfang z.B 25
      oder 50 % während des Anspruchs auf Erziehungsgeld etc. )

      und, und , und......




      Es gibt unter euch sicherlich viele Eltern, die sich durch den Berg von Anträgen und Behördengänge bereits durchgearbeitet haben und über entsprechende Erfahrung verfügen.

      In Zeiten steigender Abgabelast fände ich es schade, aus reinem Unwissen auf bestehende Förder- und Zuschußmöglichkeiten zu verzichten !



      Ihr könnt hier auch gerne andere Tip`s zum Thema Eltern, Kinder , Erziehung etc. reinstellen.
      Es gibt neben den größtenteils bekannten Markenherstellern HIP, Alete etc. mit Sicherheit noch andere Möglichkeiten, an Gratisproben ( nicht nur Lebensmittel, sondern auch Windeln etc. ) zu gelangen.



      Schreibt doch einfach, was ihr alles beantragt habt, was aus welchen Gründen auch immer abgelehnt wurde, oder was rein theoretisch zu beantragen wäre !
      Auch Verweise auf interessante Links und Infosammlungen im Web sind gefragt !

      Hoffe daß sich auch andere für diese Themen interessieren und auf rege Teilnahme :D

      Dürfte in unser aller Interesse sein !:D

      Viel Spaß und drückt eure Kiddy`s mal wieder :D



      Herzlichst,

      Euer Appendix :D
      Avatar
      schrieb am 24.03.01 10:43:16
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ich mach einfach mal den Anfang :D:D:D:D:D

      Grundlegendes zu Thema Kindergeld findet man unter



      http://www.kindergeld.de/angebot/welcome.php?id=148&button=n…
      Avatar
      schrieb am 24.03.01 10:44:05
      Beitrag Nr. 3 ()
      so ist es richtig, selber den spass haben und andere dafür zahlen lassen :laugh:
      Avatar
      schrieb am 24.03.01 10:46:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Sorry, bei dem oben genannten Link, müßt ihr links " Produktinfo" anklicken, dann gelangt ihr auf die Kindergeldseite - eben erst gemerkt
      Avatar
      schrieb am 24.03.01 10:46:37
      Beitrag Nr. 5 ()
      Vorerst Gratulation! Falls Du auch eine bleibende Erinnerung für das Baby suchst, kann ich Dir http://kinderbuch.at empfehlen (auf "Baby" klicken). Du kannst Dir ein personalisiertes Babybuch bestellen, in denen alle Daten des Säuglings persönlich gedruckt werden. Sehr schön und auch sehr preiswert.

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      Avatar
      schrieb am 24.03.01 11:22:54
      Beitrag Nr. 6 ()
      Väter von nichtehelichen Kindern ...

      ... die jedoch weiter mit der Mutter des Kindes in einer nichtehelichen Beziehung zusammenleben, können neben dem Haushaltsfreibetrag für die ersten drei Jahre nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zusätzlich bis zu 12.000 DM Unterhaltsleistungen steuerlich absetzen.

      Nichteheliche Lebensgemeinschaften sind nach wie vor steuerlich benachteiligt - vor allem dann, wenn gemeinsame Kinder vorhanden sind und wenn einer der beiden Lebenspartner wegen der Kinderbetreuung nicht mehr erwerbstätig ist. Der Lebenspartner, der den gemeinsamen Lebensunterhalt verdient, kommt nicht in den Genuß des Splittingtarifs, sondern wird wie ein Lediger nach der Grundtabelle versteuert. Lediglich für Kinder, die zum Haushalt gehören, wird durch den Haushaltsfreibetrag in Höhe von 5.616 DM eine beschränkte Steuer-Entlastung gewährt.

      Zivilrechtlich hat die Mutter eines nichtehelichen Kindes seit 1.10.1995 für einen Zeitraum von drei Jahren nach der Geburt Anspruch auf Unterhaltszahlung durch den leiblichen Vater. Dieser zivilrechtliche Anspruch kann jedoch ohne größeren Aufwand auch steuermindernd beim Vater berücksichtigt werden, wie eine Verfügung der OFD Berlin zeigt - und zwar auch dann, wenn die beiden Lebenspartner einvernehmlich in einem Haushalt leben.

      Die gesetzliche Unterhaltsverpflichtung kann nach § 33a Abs. 1 EStG bis zu einem Betrag von 12.000 DM steuerlich als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden - und zwar in der gleichen Weise wie bei unterhaltsberechtigten Familienmitgliedern. Die Einschränkung des § 33a Abs. 1 EStG für nichteheliche Lebensgemeinschaften gilt in diesem Falle nicht - weil eben der leibliche Vater gegenüber der Mutter gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet ist. Ohne diese gesetzliche Verpflichtung könnten Unterhaltsleistungen an den nichtehelichen Lebenspartner nur abgezogen werden, wenn ihm aufgrund des Zusammenlebens öffentliche Mittel (z.B. Sozialhilfe) gekürzt wurden. Voraussetzung für den Abzug der 12.000 DM ist außerdem, daß die Mutter nur eigene Einkünfte und Bezüge bis maximal 100 DM je Monat hat.

      Durch das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt und die Kostenübernahme durch den "verdienenden" Lebenspartner ist in der Regel eindeutig, daß dem Vater entsprechende Unterhaltskosten entstanden sind. Dies war in den "alten" Einkommensteuer-Richtlinien 1993 ausdrücklich aufgeführt (R 190 Abs. 1 letzter Satz). Diese Ausführungen sind in den aktuellen EStR entfallen. Die Annahme gilt jedoch weiterhin - das ergibt sich aus H 190 ("Allgemeines zum Abzug von Unterhaltsaufwendungen"). Wenn Sie ganz sicher gehen wollen, sollte der Mutter monatlich ein fester Betrag auf ihr Konto überwiesen werden. Ob diese Beträge dann wieder in die gemeinsame Haushaltsführung einfließen, spielt keine Rolle.

      Beispiel: Hubert Schäuble und Natalie Weber leben seit mehreren Jahren zusammen. Im Mai 1998 kam die gemeinsame Tochter Sandra zur Welt. Seitdem ist Frau Weber nicht mehr berufstätig und hat kein eigenes Einkommen. Für den Zeitraum Mai bis Dezember 1998 kann Herr Schäuble ohne weitere Voraussetzungen insgesamt 8.000 DM als Unterhaltsleistungen nach § 33a Abs. 1 EStG absetzen. Außerdem erhält er den Haushaltsfreibetrag. Für 1999 ist ein Abzug von 12.000 DM möglich - vorausgesetzt Frau Weber hat weiterhin keine eigenen Einkünfte und Bezüge.

      Quelle: Verfügung der OFD Berlin vom 7.7.1998, St 424 - S 2285 - 1/98

      Finanztip.de



      Kinderfreibetrag und Kindergeld bei unverheirateten Eltern

      Nach wie vor sind unverheiratete Elternpaare gegenüber verheirateten in steuerlicher Hinsicht weiterhin benachteilgt – vor allem dann, wenn die jeweiligen Eltern ein unterschiedlich hohes Einkommen erzielen. Diese Benachteiligung lässt sich jedoch ausgleichen, wenn die verschiedenen Übertragungsmöglichkeiten von kindbezogenen Steuervergünstigungen ausgenutzt werden.

      Die wenigsten Probleme bereitet dabei der steuerliche Kinderfreibetrag, seitdem die Förderung auf das erhöhte Kindergeld umgestellt wurde. Unterm Jahr wird das Kindergeld ausbezahlt und erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung vom Finanzamt geprüft, ob sich durch die Anwendung des Kinderfreibetrages eine höhere Steuerersparnis als das ausbezahlte Kindergeld ergibt. Das ist aber nur bei hohen Einkommen (so etwa bei 75.000 DM bei Ledigen bzw. 150.000 DM bei Verheirateten) der Fall und wird vom Finanzamt automatisch berücksichtigt.

      Das Kindergeld wird bei unverheirateten oder dauernd getrennt (in Scheidung) lebenden Elternteilen immer einem Elternteil – also der Mutter oder dem Vater ausbezahlt. Als Ausgleich kann der Eltenteil, der kein Kindergeld erhält, seine Unterhaltszahlungen für das Kind um das halbe Kindergeld kürzen. Steuerlich gesehen hat dagegen jeder Elternteil Anspruch auf den (hälftigen) Kinderfreibetrag. In der Einkommensteuerveranlagung der unverheirateten oder getrennt lebenden Eltern wird dann verglichen, ob das (halbe) Kindergeld höher ist als die Steuerersparnis aus dem (halben) Kinderfreibetrag. Nur dann, wenn ein Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung (entweder durch Versorgung im Haushalt oder durch Unterhaltszahlung) nicht nachkommt, kann der Kinderfreibetrag auf den anderen Elternteil übertragen werden.

      Vom Kinderfreibetrag hängen jedoch noch weitere Vergünstigungen ab – z.B. der Ausbildungsfreibetrag für Kinder. Bei unverheirateten oder getrennt lebenden Eltern (bzw. bei geschiedenen Eltern) wird der Ausbildungsfreibetrag ebenfalls auf die beiden Elternteile aufgeteilt – es sei denn, der Kinderfreibetrag wurde ausnahmsweise schon auf ein Elternteil übertragen. Diese „Halbteilung" ist dann ein steuerlicher Nachteil, wenn einer der beiden Elternteile kein oder nur ein geringes Einkommen hat und der „halbe" Ausbildungsfreibetrag deswegen ohne Steuerersparnis bleibt – bzw. sich beim anderen Elternteil mit einer deutlich höheren Steuerersparnis auswirken würde.

      Tip: Für den Ausbildungsfreibetrag sieht das Einkommensteuergesetz (EStG) ausdrücklich eine eigene Übertragungsmöglichkeit vor. Notwendig ist ein gemeinsamer Antrag der Eltern, den Ausbildungsfreibetrag auf einen zu übertragen (§ 33 a Abs. 2 Satz 8 EStG). Dieser Antrag kann auch noch im Einspruchsverfahren gestellt werden. Solange der andere Eltenteil davon keine steuerlichen Nachteile hat, besteht sogar ein zivilrechtlicher Anspruch auf die Übertragung auf den Elternteil mit entsprechend hohem Einkommen.

      Der Antrag wird in der Anlage K gestellt – das Programm TK Software Steuer füllt diese Anlage natürlich selbständig – einschließlich aller Anträge auf Übertragung – aus. Die gleiche Regelung gilt übrigens für ein behindertes Kind, dem die steuerlichen Behindertenpauschbeträge zustehen. Diese Freibeträge können auf die Eltern (je hälftig) oder auf ein Elternteil übertragen werden. Auch hier ist für die Übertragung auf ein Elternteil ein gemeinsamer Antrag notwendig.

      Beispiel:
      Angelika Mayer und Markus Schulz haben einen gemeinsamen Sohn. Angelika hat ein Einkommen von 15.000 DM und Markus ein solches von 75.000 DM. Da Sohn Max auswärts studiert, würden sie einen Ausbildungsfreibetrag von 4.200 DM bekommen, und zwar jeder 2.100 DM. Angelika verzichtet jedoch mittels Anlage K auf ihren anteiligen Kinderfreibetrag zugunsten von Markus. Dadurch sparen sie letztlich 257 DM Steuern. Es lohnt sich also, hier ein wenig nachzurechnen. Würde Angelika in diesem Beispiel gar kein Einkommen haben, so sparen die beiden durch die Übertragung sogar 808 DM. Denn bei Angelika würde sich der Freibetag überhaupt nicht auswirken.




      Dazugehörender Link :

      http://www.finanztip.de/tip/steuern/tk01index.htm
      Avatar
      schrieb am 24.03.01 11:32:53
      Beitrag Nr. 7 ()
      Bundesverfassungsgericht: Höheres steuerfreies Existenzminimum für Kinder / Kinderbetreuungskosten

      Eigentlich ist der Bundestag und damit die Politik für die Steuergesetzgebung zuständig. Doch weil mit den gültigen Steuergesetzen immer häufiger verfassungsrechtliche Grundsätze verletzt werden, hat das Bundesverfassungsgericht in drei Entscheidungen vom 19.1.1999 "Nägel mit Köpfen" gemacht und dem Gesetzgeber klipp und klar vorgeschrieben, wie er ab dem Jahr 2000 die steuerliche Entlastung für Kinder zu regeln hat. Dabei haben die Verfassungsrichter nach 15 Jahren schlechter Erfahrung diese Vorgaben so exakt definiert, daß der Finanzminister wohl kein Schlupfloch mehr finden wird.

      Das Bundesverfassungsgericht hat noch einmal deutlich gemacht, daß durch die Unterhaltsverpflichtung der Eltern gegenüber ihren Kindern deren wirtschaftliche Leistungsfähigkeit deutlich geringer ist als bei Steuerzahlern ohne Kinder. Und diese verminderte Leistungsfähigkeit muß zukünftig steuerlich sachgerecht berücksichtigt werden - nachdem dies in der Vergangenheit nicht der Fall war. Das gilt ausdrücklich für alle Eltern, einerlei, ob als Alleinerziehende, im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft oder bei zusammenlebenden Ehepaaren.

      Für die Zukunft haben die Verfassungsrichter unwiderruflich festgelegt, daß

      ab dem Jahr 2000 auch Ehepaare mit Kindern Anspruch auf den Abzug von Kinderbetreuungskosten in Höhe von 4.000 DM für das 1. Kind und 2.000 DM für jedes weitere Kind haben. Diese Kinderbetreuungskosten konnten nach der bisherigen Rechtslage nur Alleinerziehende ansetzen;
      ab dem Jahr 2002 Ehepaare zusätzlich den sogenannten Haushaltsfreibetrag von 5.616 DM in Anspruch nehmen können.
      Allein aus dem Ansatz der Kinderbetreuungskosten (z.B. für Kindergarten, Hausaufgabenbetreuung) ergibt sich für "Normalverdiener" mit einem Bruttolohn von 50.000 DM / Jahr und einem Kind eine Steuerersparnis von rund 1.000 DM pro Jahr.

      Steuererstattungen für vergangene Jahre ?

      So schön diese zukünftige Steuerentlastung ist: Viel interessanter ist die Frage, welche Auswirkungen die Entscheidung des BverfGerichtes für die Vergangenheit haben wird. Für Familien mit Kindern stellt sich die Frage, ob sie nachträglich vom Finanzamt eine Steuererstattung erhalten können.

      Diese Frage lässt sich derzeit nicht mit einem eindeutigen Ja oder Nein beantworten. Das zeigen auch die unterschiedlichen (und häufig schlicht falschen) Veröffentlichungen in den Medien.

      Die Entscheidungen des BverfG beziehen sich nämlich auf die Jahre 1985 bis 1988. Die damaligen Kinderfreibeträge waren außerordentlich niedrig, wurden aber 1996 deutlich erhöht. Überschlägige Berechnungen zeigen, daß diese erhöhten Kinderfreibeträge ab 1996 wohl eher den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes entsprechen. Für die Jahre 1990 bis 1994 bleiben jedoch begründete Zweifel, ob die damals gewährten Kinderfreibeträge ausreichend sind. Für eine Änderung müssen allerdings auch verfahrensrechtliche Voraussetzungen erfüllt sein: Die Steuerbescheide für die einzelnen Jahre dürfen noch nicht bestandskräftig sein. Das ist der Fall, wenn gegen die Steuerbescheide Einsprüche laufen, die Steuerbescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) stehen oder bezüglich der Kinderfreibeträge vorläufig (Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO) ergangen sind. In diesen Fällen bestehen begründete Aussichten, daß über entsprechende Anträge noch eine Minderung der Steuerbescheide erreicht werden kann. Gerade der Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO bezüglich der Kinderfreibeträge dürfte für die Jahre ab 1992 häufig erfolgt sein.

      Ein weiterer Unsicherheitsfaktor: Das BverfG hat einen der entschiedenen Fälle an den BFH zurückverwiesen. Der BFH muß prüfen, ob in den anhängigen Fällen "auch ohne gesetzliche Änderung die verfassungsrechtliche veranlasste Herabsetzung der Steuerschuld" erreicht werden kann. Im Klartext: Die Richter des BFH müssen jetzt entscheiden, ob sie am Gesetzgeber vorbei die anhängenden Klageverfahren erledigen können - oder ob eine rückwirkende gesetzliche Regelung erforderlich ist. Die Richter des BFH könnten z.B. entscheiden, daß statt der Kinderfreibeträge die tatsächlichen Kosten für den Mehrbedarf für Kinder angesetzt werden können. Je nachdem, wie diese Regelung aussieht, könnten sich auch alle anderen Eltern an diese Entscheidung anhängen und beim Finanzamt entsprechende Anträge (z.B. auch Änderung nach § 164 AO oder nach § 165 AO) stellen. Hieraus würden sich eventuell sogar Auswirkungen auf die Jahre ab 1996 ergeben, wenn z.B. ein zusätzlicher Abzug nachgewiesener Kinderbetreuungskosten möglich sein sollte.

      Auch bei einer Rückverweisung an den Gesetzgeber mit der Auflage, rückwirkend das Gesetz zu ändern, besteht theoretisch die Möglichkeit, von einer Erhöhung der Kinderfreibeträge zu profitieren. Theoretisch - denn in der Praxis wird der Gesetzgeber wegen der hohen Steuerausfälle eine Neuregelung anstreben, die möglichst wenig Steuerzahlern zu einer nachträglichen Steuererstattung verhilft.

      Was sollten Sie tun ?

      Aktiv kann man derzeit wenig tun - weil man eben den weiteren Fortgang des Verfahrens abwarten muß. Trotzdem sollten Sie folgende Punkte beachten:

      Werfen Sie keine Unterlagen fort, mit denen Sie die Kinderbetreuungskosten - sowohl für das laufende wie für vergangene Jahre - nachweisen könnten. Dazu gehören z.B. Belege oder Kontoauszüge über Kindergartengebühren, Nachhilfestunden, Tagesmütter, Musik-, Tanz- oder Reitunterricht, Vereinsbeiträge für Kinder u.ä.
      Eltern mit kleinen Kindern sollten durchaus auch die Mehrkosten für die Kinder (Windeln, besondere Babynahrung, Arztbesuche, Medikamente) aufzeichnen und aufbewahren.
      Sofern Sie jetzt Steuererklärungen (egal für welches Jahr) abgeben: Machen Sie Kinderbetreuungskosten geltend. Bestehen Sie darauf, daß bei einer Nichtberücksichtigung dieser Kosten der Steuerbescheid auch bezüglich der Kinderbetreuungskosten einen Vorläufigkeitsvermerk gem. § 165 AO erhält.
      Lassen Sie keinen Steuerbescheid bestandskräftig werden: Gegen jetzt bekanntgegebene Steuerbescheide sollten Sie Einspruch einlegen und auf die unklare Rechtslage hinsichtlich der Kinderbetreuungskosten verweisen und das Ruhen des Verfahrens gem. § 363 Abs.2 AO beantragen. Vorsicht ist geboten, wenn das Finanzamt bereits ergangene Bescheide ändert: Wenn sich durch die Änderung eine Erhöhung der Steuer ergibt, sollten Sie gegen den Änderungsbescheid ebenfalls Einspruch einlegen. Selbst wenn die Änderung nichts mit den Kinderbetreuungskosten zu tun hat, kann sich eine Verrechnungsmöglichkeit mit zusätzlichen Abzügen für Kinder (Verrechnung gem. § 177 AO ) ergeben.
      Finanztip.de


      Avatar
      schrieb am 24.03.01 12:31:27
      Beitrag Nr. 8 ()
      Interessante Links:

      Verband alleinerziehender Mütter und Väterhttp://www.vamv.here.de/ unter Tip`s und Trick`s



      Info`s rund um Familie und Kind

      http://www.kinderinfo.de/

      http://www.familie-online.de/



      http://www.kindex.de/


      Schwierigkeiten den passenden Vornamen für`s Baby zu finden ? 70 000 Vornamen aus aller Welt gibt es unter :

      http://www.firstname.de/


      Informationen zur Gesetzesänderung Bundeserziehungsgeld für Geburten ab 01.01.2001/Erziehungsgeld/Familienbeihilfe/Gesetzestexte
      / Formulare/Broschüren/ Adressenliste/ Erziehungsgeld-
      Rechner




      http://www.lvf.bayern.de/erziehungsgeld/index-erz.html
      Avatar
      schrieb am 24.03.01 14:04:38
      Beitrag Nr. 9 ()
      @ appendix75

      bist du vater geworden ?

      herzlichen glückwunsch
      und liebe grüße

      sternenfee :)
      Avatar
      schrieb am 24.03.01 14:52:40
      Beitrag Nr. 10 ()
      Sternenfee: Grüß Dich !
      Freu mich Dich zu sehen !
      Antwort auf Deine Frage: Nein :D Soll nur zur Info dienen.

      Schau später nochmal in den Thread " Ausnahmezustand" !
      Avatar
      schrieb am 24.03.01 23:26:08
      Beitrag Nr. 11 ()
      Sind denn hier wirklich 98 % Singles ?
      Avatar
      schrieb am 24.03.01 23:36:20
      Beitrag Nr. 12 ()
      @ appendix75

      nein, nicht nur, hihi :laugh:

      kann die aber leider auch nicht mit informationen dienen :confused:

      hat das eis geschmeckt ?

      jetzt ist boxkampf in premiere ;)

      werden sich viele klitschko anschaun :mad:
      ich auch

      grüße sternenfee
      Avatar
      schrieb am 24.03.01 23:53:28
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hallo ;) Hab Dir im bekannten Beitrag "Ausnahme..." geschrieben ! Eis war sehr gut :D Yoghurt natur , wenn Du mal in Seeshaupt vorbeikommst , probiers mal ! Da kommen nicht mal die Eisdielen in Italien ran !!! Einfach richtig gut !

      Danach noch schön essen gewesen und mit Freunden gequatscht - alles in allem ein schöner Abend
      Avatar
      schrieb am 25.03.01 00:30:50
      Beitrag Nr. 14 ()
      @ appendix75

      ja, das glaub ich

      das ist erholung, so wies im urlaub sein sollte !!!!

      beneide dich fast drum ;) :laugh:
      Avatar
      schrieb am 26.03.01 08:46:40
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hallo ? Bringt doch mal ein bißchen Leben in diesen Beitrag und gebt euer Wissen Preis !:D
      Avatar
      schrieb am 26.03.01 08:55:07
      Beitrag Nr. 16 ()
      @appendix

      Ich kann Dir leider nicht weiter helfen.:cry::cry:

      Da mir das schon immer zu kompliziert war (Erziehungskram + Ämter), hab ich mich vorsichtshalber sterilisieren lassen.:eek:

      Außerdem kann ich Teppichratten nicht leiden.:D:D

      antarra der entkernte
      Avatar
      schrieb am 26.03.01 12:38:56
      Beitrag Nr. 17 ()
      "der entkernte" - :laugh:" Totlach
      Avatar
      schrieb am 28.03.01 13:50:25
      Beitrag Nr. 18 ()
      Muß mal wieder hoch - vielleicht weiß ja doch noch jemand was dazu :D


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